Urteil des LG Freiburg vom 07.04.2016

negative feststellungsklage, gerichtsstand des erfüllungsorts, positive feststellungsklage, widerruf

LG Freiburg Beschluß vom 7.4.2016, 5 O 25/16
Leitsätze
1. Bei Streitigkeiten aus dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags ist der
Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 Abs. 1 ZPO) für jede Verpflichtung gesondert
zu bestimmen; ein einheitlicher Erfüllungsort kann weder für die wechselseitigen
Verpflichtungen aus dem Darlehen noch für diejenigen aus dem
Rückgewährschuldverhältnis angenommen werden.
2. Beantragt der Verbraucher die Feststellung, der Darlehensvertrag sei in ein
Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden, so sind die Leistungen
maßgeblich, die der Kläger meint, beanspruchen zu können. Dabei handelt es sich
regelmäßig um Geldschulden, die gemäß § 270 Abs. 4 BGB am Sitz des
Darlehensgebers zu erfüllen sind.
Tenor
1. Das Landgericht Freiburg im Breisgau erklärt sich für örtlich unzuständig.
2. Der Rechtsstreit wird auf den Hilfsantrag der Kläger vom 26.02.2016 (AS 39) an das
Landgericht Karlsruhe verwiesen.
Gründe
I.
1 Die Kläger berühmen sich nach dem Widerruf ihrer auf den Abschluss eines
Verbraucherdarlehensvertrages mit der beklagten Bank gerichteten
Willenserklärungen verschiedener Rechte, die sie mit den Klaganträgen aus der
Klageschrift vom 15.01.2016 (AS 3) gegen die in Karlsruhe ansässige Beklagte
verfolgen.
2 Sie erstreben zum einen die positive Feststellung,
3
- dass das zwischen den Parteien begründete Vertragsverhältnis in ein
Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden sei (Antrag Ziff. 1),
4
- dass sich die Beklagte im Rahmen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses im
Annahmeverzug befinde (Antrag Ziff. 3)
5
- sowie dass die Beklagte zum Ersatz zukünftiger Schäden verpflichtet sei (Antrag
Ziff. 5).
6 Zum anderen verlangen die Kläger Rückzahlung der von ihnen über die
Vertragsdauer erbrachten Zinsen (Antrag Ziff. 2) und Ersatz vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten (Antrag Ziff. 4).
II.
7 Das Landgericht Freiburg ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt örtlich zuständig, weshalb das Verfahren auf den
Hilfsantrag der Klägerseite vom 26.02.2016 (AS 39) gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an
das nach § 17 Abs. 1 ZPO zuständige Landgericht Karlsruhe zu verweisen ist.
8 1. Dies gilt zunächst für den Feststellungsantrag zu Ziff. 1.
9 a) Es sind insbesondere keine Umstände ersichtlich, die eine örtliche Zuständigkeit
des Landgericht Freiburgs gemäß § 29 ZPO begründen würden.
10 Auszugehen ist vorliegend von einer Streitigkeit über das Bestehen eines
Vertragsverhältnisses nach § 29 Abs. 1 Fall 2 ZPO. Denn diese Vorschrift gilt auch
für die - hier erstrebte - Feststellung über das Bestehen eines
Rückgewährschuldverhältnisses (vgl. nur Patzina, in: Münchener Kommentar zur
ZPO, 4. Aufl. 2013, § 29 Rdnr. 4). Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist
demnach, welche Verpflichtung als streitig im Sinne von § 29 Abs. 1 ZPO
anzusehen ist und welches ihr Erfüllungsort ist.
11 aa) Streitig im Sinne von § 29 Abs. 1 ZPO sind allein die auf Rückgewähr der
erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB
beziehungsweise Ersatz der vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des
Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gerichteten Verpflichtungen der
Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis (vgl. allg. zum Anspruchsumfang:
BGH, NJW 2015, 3441, 3442).
12 (a) Zur Frage, welche Verpflichtung nach einem Darlehenswiderruf streitig im Sinne
von § 29 Abs. 1 ZPO ist, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten.
13 (aa) Nach einem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16.06.2015 (5 O 41/15,
BeckRS 2015, 12308; vgl. zudem: LG Wuppertal, Urteil vom 25.11.2014, 5 O
215/14, BeckRS 2015, 01665) sei bei der Klage auf die Feststellung, dass der
Widerruf wirksam erklärt worden sei, nicht auf das Rückgewährschuldverhältnis,
sondern auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Darlehensrückzahlung
aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis als streitige Verpflichtung im Sinne des
§ 29 ZPO abzustellen, weil die Parteien ja gerade darum stritten, ob diese
Verpflichtung noch bestehe oder nicht. Der Antrag auf Feststellung, dass der
Darlehensvertrag wirksam widerrufen worden sei, sei insoweit zu behandeln wie
eine negative Feststellungsklage.
14 Nach ganz herrschender Meinung ist aber im Rahmen einer negativen
Feststellungsklage, deren Gegenstand das Nichtbestehen eines Vertrages ist,
Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO der Ort, an dem der Kläger im Falle des
Bestehens des Vertrages seine Leistung zu erfüllen hätte (Vollkommer, in: Zöller,
ZPO, 30. Aufl. 2014, § 29 Rdnr. 25; Hartmann, in:
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 29 Rdnr. 16;
Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 29 Rdnr. 31; vgl. auch BGH,
NJW 1977, 1637, 1638 zu neg. Feststellungsklage und § 23 ZPO; a. A. konkret für
den Fall des Verbraucherdarlehenswiderrufs allerdings: LG Darmstadt, Beschluss
vom 15.10.2015, 4 O 138/15, n. v.; LG Koblenz, Beschluss vom 25.09.2015, 3 O
345/15, n. v.).
15 (bb) Auch das Landgericht Essen (Urteil vom 08.01.2015, 6 O 353/14, BeckRS
2015, 10390 unter Verweis auf: Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 29
Rdnr. 19) und die 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Urteil vom 26.05.2015,
21 O 361/14, BeckRS 2015, 10865) stellen auf den gegen den Darlehensnehmer
gerichteten primären Leistungsanspruch als maßgeblich ab, obwohl dort (sogar)
über Leistungsanträge aus dem Rückgewährschuldverhältnis zu entscheiden war.
16 (cc) Die 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln bezieht sich in einer Entscheidung
vom 17.12.2015 (22 O 274/15, BeckRS 2016, 01670) hingegen zwar gleichfalls
auf das ursprüngliche Vertragsverhältnis und nicht auf das
Rückgewährschuldverhältnis, nimmt aber nicht eine konkrete Verpflichtung,
sondern das Schuldverhältnis als Ganzes in den Blick, um sodann offen zu lassen,
ob daraus folge, dass ein Erfüllungsort wegen der Wechselseitigkeit der
bestehenden vertraglichen Ansprüche sowohl am Wohnsitz des
Darlehensnehmers als auch am Sitz der kreditgewährenden Bank begründbar sei.
Zur Begründung wird auch hier auf die teilweise in der Literatur vertretene
Auffassung hingewiesen, nach der sich für den Fall, dass ein Vertragsverhältnis
als Ganzes in Rede stehe, praktisch ein Wahlrecht des Klägers ergibt, entweder an
seinem Wohnsitzgericht oder vor dem Gericht am Sitz der kreditgewährenden
Bank zu klagen (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 29 Rdnr. 24).
17 (dd) Anders das Landgericht Paderborn in einer Entscheidung vom 25.03.2015 (4
O 181/14, BeckRS 2015, 15521): Zur Bestimmung des Erfüllungsortes sei das
Rückabwicklungsschuldverhältnis maßgeblich, wenn Parteien darüber stritten, ob
ein Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde. Doch unterscheidet auch das
Landgericht Paderborn im Folgenden jedenfalls nicht nach Anspruchsrichtungen,
sondern nimmt das Rückgewährschuldverhältnis als Ganzes in den Blick.
18 (ee) In der Kommentarliteratur wird für Feststellungsklagen über „das Bestehen
oder Nichtbestehen eines durch Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses“
teilweise ganz allgemein dargestellt, es genüge, dass jedenfalls ein Teil der
wechselseitigen Vertragspflichten im Bezirk des angerufenen Gerichts zu erfüllen
wäre (Patzina, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 29 Rdnr. 4).
Verwiesen wird hierfür namentlich (ebd.) auf ein Urteil des Landgerichts Trier vom
17.10.2002, nach dem zur Bestimmung des Erfüllungsorts im Sinne des Art. 5 Nr. 1
EuGVÜ in den Fällen, in denen das Vorhandensein eines Vertrages selbst im Streit
sei, jeder Ort in Betracht komme, an dem die Vertragspflichten möglicherweise zu
erfüllen wären, wobei es genüge, dass gute Gründe dafür sprächen, dass
jedenfalls ein Teil der Vertragspflichten auch im Bezirk des angerufenen Gerichts
zu erfüllen wäre (Landgericht Trier, NJW-RR 2003, 287). Anders sieht dies indes
der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 07.12.2004 (NJW-RR 2005, 581, 582):
Zur Bestimmung des Erfüllungsorts im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ sei nicht auf
das Vertragsverhältnis im Ganzen, sondern auf die jeweils konkret in Rede
stehende Verpflichtung abzustellen.
19 (ff) Letzteres ist nach Auffassung der Kammer auf § 29 ZPO übertragbar. Deshalb
ist nach dem Widerruf der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags
gerichteten Willenserklärung durch den Darlehensnehmer zur Bestimmung des für
die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Erfüllungsorts auf die jeweils konkret in
Rede stehende(n) Verpflichtung(en) aus dem Rückgewährschuldverhältnis
abzustellen.
20 Das Gericht ist an die Parteianträge gebunden (§ 308 ZPO). Es besteht aus
diesem Grund zunächst überhaupt kein Anlass, eine positive Feststellungsklage
über das Bestehen des Rückabwicklungsverhältnisses als negative
Feststellungsklage über das Nichtbestehen des ursprünglichen
Vertragsverhältnisses zu behandeln. Solches würde vielmehr der
Dispositionsmaxime zuwiderlaufen. Auch im Übrigen ist ein Rückgriff auf das
ursprüngliche Vertragsverhältnis nicht angezeigt. Ein solcher Ansatz verkennt
vielmehr die in der einschlägigen Konstellation gegebene materielle Rechtslage:
Nach dem jeweils im Rahmen der Zulässigkeit maßgeblichen, schlüssigen Vortrag
der Kläger ist das Vertragsverhältnis durch einen wirksamen Widerruf in ein
Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden (§ 357 Abs. 1 S. 1 BGB in
der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung). Diese gesetzlich vorgesehene
Rechtsfolge hat Berücksichtigung zu finden und kann nicht durch eine
Gleichbehandlung mit den Fällen des bloßen Erlöschens von Schuldverhältnissen
nivelliert werden.
21 Die einzelnen Ansprüche des Rückabwicklungsschuldverhältnisses sind darüber
hinaus nicht etwa unterschiedslos als Schuldverhältnis im Ganzen in Betracht zu
nehmen. Es ist vielmehr nach der jeweiligen Anspruchsrichtung zu unterscheiden.
Denn die jeweils Zug um Zug zu erfüllenden wechselseitigen Verpflichtungen
stehen sich nach dem Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags grundsätzlich
selbstständig gegenüber (BGH, NJW 2015, 3441, 3442) und gemäß § 260 ZPO ist
die Zuständigkeit für jeden Anspruch gesondert zu prüfen (vgl. auch BGH, NJW
2004, 54).
22 (b) Von den verschiedenen wechselseitigen Ansprüchen aus dem
Rückgewährschuldverhältnis sind hier allein die Ansprüche maßgeblich, derer die
Kläger sich berühmen.
23 Streiten die Parteien über die Wirksamkeit des Widerrufs eines
Verbraucherdarlehensvertrags und begehrt der klagende Verbraucher die
Feststellung, der Darlehensvertrag sei "beendet" bzw. habe sich in ein
Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, so sind die Leistungen maßgeblich,
die der Kläger gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (so - für den
Streitwert - BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15, BeckRS 2016,
04425).
24 bb) Von der Frage nach der streitigen Verpflichtung im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO
zu unterscheiden, ist die Frage, welches ihr Erfüllungsort ist. Erfüllungsort der hier
allein maßgeblichen Verpflichtungen der Beklagten ist vorliegend ihr Geschäftssitz
in Karlsruhe.
25 Der Erfüllungsort ist nach materiellem Recht zu bestimmen (vgl. nur BGH NJW
1988, 966, 967; NJW-RR 2004, 932; 2007, 777). Abzustellen ist dabei ungeachtet
der missverständlichen Formulierung nicht auf den Ort, an dem der Leistungserfolg
mit Erfüllungswirkung eintritt, sondern auf den Leistungsort im Sinne von §§ 269,
270 BGB, an dem der Schuldner die Leistungshandlungen vorzunehmen hat (vgl.
nur BGH NJW-RR 2013, 309, 310).Im Zweifel ist der Sitz des jeweiligen
Schuldners als Leistungsort für dessen vertraglich begründete Leistungspflicht
maßgeblich. Etwas anderes gilt erst dann, wenn festgestellt werden kann und
muss, dass die Vertragsparteien einen anderen, insbesondere einen Ort
gemeinsamer Leistungserbringung, bestimmt haben oder die Umstände des Falls
einen solchen Leistungsort ergeben (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 581, 582; BGH,
NJW 2004, 54, 55).
26 Beides ist hier nicht der Fall. Insbesondere ist bei einem Darlehensvertrag nicht per
se von einem einheitlichen Erfüllungsort auszugehen, wonach sämtliche
Ansprüche am Wohnsitz des Darlehensnehmers zu erfüllen wären (so auch: LG
Krefeld, MDR 2016, 363; LG Braunschweig, Beschluss vom 02.11.2015, 6 O
1184/15, n. v.; LG Hannover, Beschluss vom 19.10.2015, 3 O 287/15, n. v.; LG
Darmstadt, Beschluss vom 15.10.2015, 4 O 138/15, n. v.; LG Koblenz, Beschluss
vom 25.09.2015, 3 O 345/15, n. v.; vgl. zudem: Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO,
12. Aufl. 2015, § 29 Rdnr. 22; Patzina, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl.
2013, § 29 Rdnr. 39; Wern, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl. 2015; Hartmann, in:
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 29 Rdnr. 21; a. A.
LG Köln, Urteil vom 26.05.2015, 21 O 361/14, BeckRS 2015, 10865; Landgericht
Paderborn; vgl. zudem: Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 29 Rdnr. 25;
Bendtsen, ZPO Handkommentar, 6. Aufl. 2015, § 29 Rdnr. 7).
27 Bei den streitigen Verpflichtungen der Beklagten handelt es sich um Geldschulden.
Umstände, nach denen sich auf eine bestimmte örtliche Präferenz schließen
lassen würde, sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, so dass es in Einklang
mit der Regelung des § 270 Abs. 4 BGB dabei zu bleiben hat, dass die Geldschuld
am Sitz der beklagten Darlehensgeberin als Schuldnerin zu erfüllen ist.
28 cc) Die Rechtsauffassung der Kammer steht nicht nur in Einklang mit der
Rechtsprechung des Landgerichts Braunschweig (Beschluss vom 02.11.2015, 6 O
1184/15, n. v.), des Landgerichts Hannover (Beschluss vom 19.10.2015, 3 O
287/15, n. v.), des Landgerichts Darmstadt (Beschluss vom 15.10.2015, 4 O
138/15, n. v.) und des Landgerichts Koblenz (Beschluss vom 25.09.2015, 3 O
345/15, n. v.), sondern entspricht auch einer in diesem Zusammenhang bislang
nicht beachteten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2002, 2029): Mit
Urteil vom 09.04.2002 hatte der Bundesgerichtshof über einen Rechtsstreit zu
befinden, in welchem die Darlehensnehmer als Kläger nach einem durch sie
erklärten Widerruf von ihrer kreditgewährenden Bank die Rückerstattung
erbrachter Zinsleistungen und entstandener Aufwendungen sowie die Feststellung
begehrten, dass dieser aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr
zustünden. Der Sache nach ging es primär um die Frage, ob die
Gerichtsstandsregelung des § 7 Abs. 1 HWiG a. F. Anwendung finden könne,
obwohl der streitgegenständliche Realkreditvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG a. F. zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts im Sinne des § 1
Abs. 1 HWiG a.F. erfülle. Anlässlich der dahingehenden Entscheidung, dass dies
gerade nicht der Fall sei, stellte der Bundesgerichtshof fest - und das ist hier
entscheidend -, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Instanzgerichts ergebe
sich auch nicht aus anderen Vorschriften, also auch nicht aus § 29 ZPO.
29 b) Des Weiteren ergibt sich eine örtliche Zuständigkeit des Landgericht Freiburg für
den Antrag Ziff. 1 nicht aus § 29c ZPO.Nach dieser Vorschrift ist für Klagen aus
Haustürgeschäften das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur
Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.
30 Voraussetzung hierfür wäre eine Klage aus einem Haustürgeschäft (§ 312 BGB a.
F.). Ein solches liegt jedoch bereits mangels persönlichen Kontakts zwischen den
Vertragsparteien nicht vor. Die Kommunikation über Fernkommunikationsmittel -
wie im Streitfall - genügt hierfür nicht (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Aufl.
2016, § 312b Rdnr. 4).
31 c) Ein Gerichtsstand lässt sich auch nicht aus § 21 ZPO begründen. Dies würde
voraussetzen, dass die Beklagte eine Niederlassung im hiesigen Gerichtssprengel
unterhielte, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden und dass die
Klage zu dem Geschäftsbetrieb der Niederlassung einen Bezug hat. Beides ist
nicht vorgetragen.
32 2. Auch für den Zahlungsantrag Ziff. 2 ist das Landgericht Freiburg örtlich nicht
zuständig. Insbesondere ist ein Gerichtsstand nach § 29 ZPO nicht begründbar:
Der maßgebliche Erfüllungsort der Geldschuld liegt nach §§ 269, 270 ZPO am Sitz
der Beklagten. Auch nach § 29c ZPO oder § 21 ZPO ergibt sich aus den
vorstehenden Gründen keine Zuständigkeit des Landgerichts Freiburg.
33 3. Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Freiburg besteht ebensowenig für
den Klageantrag zu Ziff. 3, mit dem die Kläger die Feststellung begehren, dass sich
die Beklagte im Rahmen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses im
Annahmeverzug befinde. Es handelt um einen bloßen Annex zur eigenen
Leistungsklage Zug um Zug. Aus diesem Grund zweifelt auch das Bayerische
Oberste Landesgericht (Beschluss vom 18.02.2002, 1Z AR 4/02, BeckRS 2002,
32819) an der Anwendbarkeit von § 29 ZPO. Ohnedies aber wären jedwede
Mitwirkungshandlungen der Beklagten - ob ihr solche tatsächlich obliegen, kann
dahingestellt bleiben -, mit der sie sich im Annahmeverzug befinden könnte, an
ihrem Sitz vorzunehmen (vgl. zur Annahme des Gläubigers als streitiger
Verpflichtung im Sinne von § 29 ZPO: RGZ 55, 423, 425), so dass sich ein
Gerichtsstand nach § 29 ZPO für das angegangene Gericht nicht ergibt, weil der
Ort der streitigen Verpflichtung am Sitz der Beklagten liegt.
34 Dass sich nach § 29c ZPO und § 21 ZPO keine örtliche Zuständigkeit des
Landgerichts Freiburg ergibt, ist bereits dargelegt worden.
35 4. Für den Zahlungsantrag zu Ziff. 4 und den Antrag auf Feststellung der
Ersatzpflicht für künftige Schäden gelten hinsichtlich der auch insoweit
anzunehmenden Unzuständigkeit des Landgerichts Freiburg die Ausführungen
unter Ziff. 2 entsprechend.