Urteil des LG Freiburg vom 02.05.2016

vitamin, tee, pflanze, lebensmittel

LG Freiburg Urteil vom 2.5.2016, 12 O 148/15
Leitsätze
Zur Abgrenzung verbotener krankheitsbezogener Lebensmittelwerbung von zulässiger Verbraucheraufklärung
(hier in Bezug auf den Moringa Baum)
Tenor
1. Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, an dessen
Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis
zu 6 Monaten - letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer - für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung,
insgesamt jedoch nicht mehr als 2 Jahren gemäß §§ 935 ff ZPO verboten,
im Wettbewerb handelnd
a. die Produkte Moringa-Pulver, Moringa-Kapseln, Moringa-Tee, Moringa-Öl, Samen mit den folgenden
Aussagen zu bewerben oder bewerben zu lassen:
i. Das Vitamin B2 im Moringa Pulver - im Volksmund auch Wachstumshormon genannt.
oder
ii. Antioxidantien in Moringa - Kraftvolle Radikalfänger
Viele der beschriebenen Vitamine sind auch Antioxidantien - Moringa oleifera enthält darüber
hinaus aber insgesamt 46 verschiedene Antioxidantien. Es ist damit eine extrem wichtige
Quelle für Antioxidantien in der Ernährung.
Unter anderem enthält Moringa diese Antioxidantien: Zeatin, Chlorophyll, Beta-Sitosterol,
Kampferol, Quercetin.
oder
iii. Die Samen können gegrillt und wie Schokolade gegessen werden, währen man Aids-
Patienten das Moringapulver gibt.
Im Senegal und Mali wird Moringa zur Bekämpfung von Osteomalazie (Knochenerweichung)
eingesetzt.
oder
iv. Moringa Low Carb
oder
v. Gesunde Nägel und Haare für ein strahlendes Äußeres.
Brüchige Nägel und Spliss in den Haaren - damit es nicht so-weit kommt, musst du dich um
deine Ernährung kümmern! Deinem Körper fehlen
wichtige Mineralstoffe
, wie Zink, Kupfer
oder Selen, wenn du beispielsweise Probleme mit deiner Haar-struktur hast.
oder
vi. Eine gesunde Ernährung verringert bei Kindern das Risiko von Karies und Adipositas und im
Erwachsenenalter die Wahrscheinlichkeit für Herz-Kreislauferkrankungen oder Diabetes.
oder
vii. Moringa Tee und Moringa Pulver
regen deinen Milchfluss an
. Schon nach wenigen
Tagen kannst du deinem Baby mehr Milch geben.
oder
viii. Studenten haben beim Studium viel Stress und Leistungsdruck. Fitness und Konzentration
sind also gefragt. Mit dem gesunden Pulver bekommen Studenten das, was sie brauchen, um
ihren anstrengenden Tag problemlos zu bewältigen.
oder
ix. Unser Moringa Öl enthält Omega-3 Fettsäuren in Form von α-Linolensäure. Diese gilt als
entzündungshemmend im menschlichen Körper.
oder
x. Zu den Antioxidantien in Moringa oleifera zählen:
Flavonoide: Quercitrin, Kaempferol (Vorkommen u.a. in Weintrauben)
Kaempferol
Carbamate: O-ethyl-4-(α-l-rhamnosyloxy) Benzyl-Carbamate
Weitere nachgewiesene Verbindungen: Niazimicin, Niazirin, Beta-Sitosterol.
oder
xi. Die Fettsäuren haben unterschiedliche Wirkungen und können sich damit gegenseitig
ergänzen. Omega-3-Fettsäuren schützen Herz und Kreislauf, wirken gegen Bluthochdruck und
ver-bessern bei Kindern die geistige Entwicklung. Sie bauen Zell-membranen auf, besonders
bei den Nervenzellen.“
oder
xii. Bei allen Stoffwechselprozessen des Organismus entstehen freie Radikale, diese sind u.a.
die Ursache für den Alterungsprozess aller Lebewesen. Sie schädigen die DNA und RNA der
menschlichen Zellen. Die Zellen sind selbst in der Lage freie Radikale zu neutralisieren aber für
diese chemische Reaktion benötigen sie ausreichend Antioxidantien. […]
Zu den in Moringa oleifera nachgewiesenen Antioxidantien zählen verschiedene Flavonoide,
Carbamate und andere Verbindungen:
Quercitrin (Gelber Farbstoff, der auch in Weintrauben enthalten ist)
Kaempferol (Vorkommen u.a. in Weintrauben)
O-ethyl-4-(α-l-rhamnosyloxy) Benzyl-Carbamate
4(α-l-rhamnosyloxy)-benzyl isothiocyanate
Niazimicin
Niazirin
Beta-Sitosterol
Glycerol-1-(9-Octadecanoat)
3-O-(6′-O-oleoyl-β-d-Glucopyranosyl)-β-Sitosterol
Beta-Sitosterol-3-O-β-d-
oder
xiii. Moringa enthält Phytamine als sekundäre Pflanzenstoffe, die auf verschiedene Weise für
den menschlichen Organismus von Bedeutung sind. Es handelt sich dabei um chemische
Verbin-dungen, die zur Abwehr von Krankheiten und zur Regulierung des Wachstums
beitragen. Sie können gegen Krebs, gegen Blutverklumpung, gegen freie Radikale, gegen
Bakterien und gegen Entzündungen wirken. Sie senken den Cholesterinspie-gel, fördern die
Verdauung und beeinflussen den Blutzucker. […] Für den Menschen wirkt Chlorophyll
sauerstoffanreichernd und bakterienhemmend. Zeatin ist ein weiterer Bestandteil der Moringa
Pflanze und ist ein Wachstumshormon. Es ist für das schnelle Wachstum der Pflanze
verantwortlich, beim Menschen wirkt es der frühzeitigen Alterung entgegen.
oder
xiv. Ballaststoffe sind in Moringa enthalten, genau wie in vielen an-deren Pflanzen. Sie sind
längst mehr als nur unnützer Ballast, denn sie sind wichtig für Darm und Darmschleimhaut,
damit die Vitalstoffe aus der Nahrung, gut aufgenommen werden können. Ballaststoffe können
Wasser im Darm binden und die Darmtätigkeit anregen. Sie helfen bei der Passage der
Nahrung durch den Darm und bremsen die enthaltenen Schadstoffe ab. Die Ballaststoffe
haben Fasern, die wie eine Bürste wirken und Gifte zur Ausscheidung bringen können. Die
Ballaststoffe bieten gleichzeitig Nahrung für die Darmbakterien, die für die Stoffumwandlung
verantwortlich sind. Ein wichtiger Ballaststoff ist Inulin, ein Mehrfachzucker. Moringa wirkt
sich positiv auf die Darmflora, die Darmschleimhaut und die Verdauung aus.
oder
b. das Produkt mit der Bezeichnung Pura Moringa Detox Tee mit den folgenden Aussagen zu bewerben
oder bewerben zu lassen:
i.
Detox ist ganz klar auf dem Vormarsch. Die Frage aber lautet
: Was bedeutet
Detox?
Was steckt dahinter und wie profitiert man von der Wunderkur?
Detox ist die Kurzform für den englischen Begriff „detoxication“ und bedeutet „Entgiftung“.
Genau darum geht es bei Detox auch: den Körper zu entgiften oder zu entschlacken.
Durch ungesunde Lebensumstände können sich Giftstoffe im Körper absetzen. Zu den
ungesunden Lebensumständen, denen wir heute ausgesetzt sind zählen:
Stress im Privaten und im Beruf
Alkohol und Tabak
Ungesunde Ernährung
Zu wenig Schlaf
Giftstoffe in der Umwelt
Man geht davon aus, dass diese zu einem großen Teil der Grund für Müdigkeit,
Motivationsmangel sowie eine gewisse Anfälligkeit für Krankheiten sind.
Das
Fasten im Rahmen einer Detox Kur
- auch Entschlacken genannt - dient dazu, diese
Gifte aus dem Körper auszuschleusen.
Entschlacken
hat primär den Sinn, den Organismus
von innen zu reinigen. Das gibt
neue Vitalität, Energie, Motivation und innere
Balance
. Ein netter Nebeneffekt ist außerdem eine Gewichtsreduktion und viele Anwender
berichten zudem von einer Verbesserung der Haut und Hautelastizität.
oder
ii. Nur Wasser und Tee sind während der Entschlackung erlaubt. Deswegen bewährt sich unser
leckerer Detox Tee
, der sich durch Geschmacksvielfalt auszeichnet und deine Entschlackung
unterstützt.
oder
iii. Der
Pura Moringa Detox Tee
ist eine gesunde und leckere Bereicherung für eine
erfolgreiche Detox Kur:
Er reduziert das Hungergefühl
Die Entgiftung wird unterstützt
Es fällt dir leichter viel Flüssigkeit zu trinken
oder
iv. Mehr Energie
Der Energiebedarf während der Entgiftung ist ungewohnt hoch. Der
Detox Tee von Pura
Moringa füllt deine Batterien wieder auf
und sorgt somit für geistige sowie körperliche
Fitness. Du fühlst dich vitaler, fitter und musst nicht mehr mit Müdigkeit kämpfen.
oder
v. Natürliches Anti-Aging
Während der Entschlackung wird der Körper von
Giften befreit
und das wirkt sich auf das
Hautbild aus.
Mit einer zusätzlichen Dosis
Antioxidantien in Moringa sorgt der Moringa
Tee für ein natürliches Anti-Aging und ein gesundes, jugendliches Hautbild
oder
vi. Innere Ausgeglichenheit
Der Detox Tee sorgt mit seinen Inhaltsstoffen nicht nur für eine Reduzierung von
antioxidativem Stress, sondern wirkt sich auch auf dein Nervenköstum aus. Vitamin B1 und B3
tragen dazu bei, die Funktionen des Nervensystems und die psychischen Funktionen zu
normalisieren. Kurz gesagt: Mit einer Tasse Detox Tee kannst Du
hervorragend
entspannen
.
oder
vii. Um das beste Ergebnis zu erzielen, ist eine Kur über 28 Tage ratsam. Dein Körper hat dann
einfach mehr Zeit für seine Gesundheit.
Am ersten Detox-Tag wird der Darm entweder mit Bittersalz oder auch einer Darmspülung
geleert. So lässt sich die Entschlackungskur vorbereiten.
oder
viii. Eine große Tasse Bio Moringa Tee bietet sich während der Entschlackung besonders an, um
zum einen ausreichend Vitamine und Mineralstoffe aufzunehmen und zum anderen, um deine
Flüssigkeits-Speicher aufzutanken.
oder
ix. Mit einer Entgiftungskur und mit unserem Moringa Detox Tee hast Du Deinem Körper einen
Gefallen getan und ihn gereinigt. Haut, Verdauung und Energiehaushalt sind wieder
hergestellt und Du fühlst und siehst mit Sicherheit einen deutlichen Unterschied.
oder
x. Unsere oft hektische und ungesunde Lebensweise ist eine hohe Belastung für unseren
Körper: Sowohl körperlich als auch seelisch. Eine
Detox
Kur ist ein
rein natürlicher
Prozess
, der dem Körper hilft Giftstoffe auszuscheiden. Diese können sich durch falsche
Ernährung und einen ungesunden Lebensstil im Körper einlagern. Detox - also Entgiftung -
bedeutet, dass man seinen
Körper von innen heraus reinigt
und er somit wieder in die
Lage versetzt wird wieder auf Höchstleistung zu agieren.
oder
xi. Moringa Detox Tee
Körper und Seele natürlich entgiften
oder
xii. Moringa Tee ist der perfekte Detox Tee. Wenn Sie Ihren Körper entgiften und einen
Frühjahrsputz in Ihrem Körper machen möchten, sollten Sie zum Moringa Tee greifen.
Durch die harntreibende Wirkung und die positive Wirkung auf den Energiestoffwechsel
werden Stoffe aus Ihrem Körper ausgetragen, die sich in der Vergangenheit durch ungesunde
Ernährung und Stress angelagert haben.
Nach einer Woche mit Moringa Tee und der Moringa Detox Kur werden Sie Sich deutlich besser
fühlen und Ihren Körper besser wahrnehmen.
2. Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen der Verfügungskläger 3/4, die Verfügungsbeklagte 1/4.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt ohne Sicherheitsleistung für die Verfügungsbeklagte vorläufig vollstreckbar. Der
Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung in
Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
5. Beschluss: Der Streitwert des Verfahrens beträg EUR 100 000.
Tatbestand
1
Der (Verfügungs)Kläger ist als Verein organisiert, dessen Zweck es ist, den unlauteren Wettbewerb in allen
Erscheinungsformen im Zusammenwirken mit Behörden und Gerichten zu bekämpfen. Er leitet seine
Anspruchsberechtigung aus § 8 Abs. 2 Nr. 2 UWG aF und aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG ab.
Streitgegenständlich sind wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen unerlaubter unlauterer
Werbung durch die (Verfügungs)Beklagte, die Originalpräparate als Nahrungsergänzungsmittel vertreibt
und auf ihrer Homepage in vom Kläger beanstandeter Weise bewirbt.
2
Der Kläger stellt folgende Anträge:
3
I.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche
Verhandlung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
4
v e r b o t e n,
5
im Wettbewerb handelnd, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
6
1.
Lebensmittel mit Moringa mit den folgenden Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:
7
01. „
Moringa ist ein Wunderbaum
8
Die Pflanze Moringa oleifera ist etwas ganz besonderes und wird bereits seit über 5.000 Jahren in der
ayurvedischen Medizin verwendet. […]
9
Für dich haben wir die vielversprechendsten Anbau-Regionen der Welt nach der höchsten Moringa
Qualität durchsucht. Denn für deine Gesundheit ist uns nur das Beste gut genug.
10
Moringa ist die vitalstoffreichste Pflanze der Welt und punktet mit einer immensen Vielfalt an gesunden
Inhaltsstoffen. Die getrockneten Moringa Blätter enthalten:
11
46 Antioxidantien […]“
12
und/oder
13
02.
„Zwischen 10% und 15 % der deutschen Bevölkerung decken nicht ihren Tagesbedarf am wichtigen
Vitamin A.“
14
und/oder
15
03.
„Das Vitamin B2 im Moringa Pulver - im Volksmund auch Wachstumshormon genannt […]“
16
und/oder
17
04.
„[Vitamin B2] trägt unter anderem zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei. Bis zu 26% der
Frauen decken nicht ihren Bedarf an Vitamin B2.“
18
und/oder
19
05.
„Antioxidantien in Moringa - Kraftvolle Radikalfänger
20
Viele der beschriebenen Vitamine sind auch Antioxidantien - Moringa oleifera enthält darüber hinaus aber
insgesamt 46 verschiedene Antioxidantien. Es ist damit eine extrem wichtige Quelle für Antioxidantien in
der Ernährung.
21
Unter anderem enthält Moringa diese Antioxidantien: Zeatin, Chlorophyll, Beta-Sitosterol, Kampferol,
Quercetin.“
22
und/oder
23
06. „
In Indien ist der Moringabaum
in der Ayurvedischen Medizin
genau beschrieben und wird dort
seit hunderten Generationen zur Behandlung von über 300 Krankheiten eingesetzt“
24
und/oder
25
07. „
Viele bezeichnen den Moringa Baum aufgrund seiner Vielzahl an gesunden Inhaltsstoffen deshalb als
Baum des Lebens
(Tree of Life) oder auch als den
Wunderbaum
(Miracle Tree).“
26
und/oder
27
08. „
Für den Bio Anbau von hochwertigem Moringa mit einer sehr hohen Konzentration der gesunden
Inhaltsstoffe hat sich
das Klima in Ägypten entlang des Nils
als hervorragend erwiesen. Die
Kombination aus trockenem Klima und mineralstoffreichen Böden begünstigt das Wachstum der so
gesunden Moringa Pflanze.
28
[…] Der dadurch entstandene mineralstoffreiche Untergrund und die hohe Sonneneinstrahlung
begünstigen ein schnelles Wachstum sowie eine hohe Konzentration an Vitaminen und Mineralstoffen in
den grünen Moringablättern.“
29
und/oder
30
09. mit der nachfolgenden Abbildung zu werben und/oder werben zu lassen:
31
und/oder
32
10. „
Nur in den grünen Blättern lagert Moringa oleifera diese Nährstoffe auch ein. Deswegen sind diese so
einzigartig für eine gesunde Ernährung und haben die größte Wirkung für deinen Körper.“
33
und/oder
34
11. „
Oxidativer Stress gilt als mitverantwortlich für das Altern und wird in Zusammenhang gebracht mit
der Entstehung einer Reihe von Krankheiten.“
35
und/oder
36
12. „
Alle Teile des Moringa Baumes können dem Menschen helfen […] Die Wurzeln enthalten Senföl
Glykoside und werden oft gegen Entzündungen und Fieber eingesetzt.“
37
und/oder
38
13. „
25% der jungen Männer und 20% der jungen Frauen bis 24 Jahre nehmen nicht genug Vitamin A mit
der Nahrung auf.“
39
und/oder
40
14. „
Neugeborene und Säuglinge leiden heute häufig an einem Vitamin K-Mangel, da das Vitamin zum
einen im Mutterleib unzureichend durch die Plazenta transportiert wird und zum anderen die Frauenmilch
einen niedrigen Vitamin K-Gehalt aufweist.“
41
und/oder
42
15. „
Vitamin K1 trägt zur Erhaltung normaler Knochen und einer normalen Blutgerinnung bei“
43
und/oder
44
16. „
20% der Männer und 26% der Frauen erreichen in Deutschland nicht die tägliche empfohlene Zufuhr
von Vitamin B2“
45
und/oder
46
17.
„48% der Männer und 49% der Frauen erreichen in Deutschland nicht die täglich empfohlene Zufuhr
von Vitamin E“.
47
und/oder
48
18. „
Hier sind die Top 11 der Antworten auf die Frage, was ist die Moringa Wirkung?
49
1. Du fühlst dich fitter
2. Detox Kur
3. Sauberes Wasser
4. Immunsystem
5. Deine Haut wird strahlen
6. Natürliches Antiaging
7. Deine Muskeln werden es spüren
8. Du fühlst dich energiegeladener
9. Anti-Stress
10. Gesunde Haare und Nägel […]“
50
und/oder
51
19. „
Wichtig für die Qualität und Nährstoffkonzentration in Moringa sind zwei Dinge:
52
Bio
-Qualität
Rohkost
-Qualität
53
Ein natürlicher Anbau
ohne Pestizide und Düngemitte
l garantiert ein naturbelassenes Produkt mit
allen bekannten Inhaltsstoffen.
54
Und eine
schonende Verarbeitung
in Rohkost-Qualität schützt die Vitamine im Moringa Pulver, damit
du sie auch in deinem Smoothie oder deinem Müsli mit ihrer vollen Kraft genießen kannst.“
55
und/oder
56
20. „
[…] Die Samen können gegrillt und wie Schokolade gegessen werden, währen man Aids-Patienten
das Moringapulver gibt.
57
Im Senegal und Mali wird Moringa zur Bekämpfung von Osteomalazie (Knochenerweichung) eingesetzt.
[…]“
58
und/oder
59
21. „
Moringa reduziert Kindersterblichkeit in der Dritten Welt
60
Der hohe Vitamin A-Gehalt von Moringa (fast vier mal so hoch wie bei Karotten) kann helfen die
Kindersterblichkeit um zwei Drittel zu reduzieren. Weltweit sterben jährlich noch ca. 670.000 Kinder an
Vitamin A-Mangel.“
61
und/oder
62
22. „
"Der Moringabaum kann einen wesentlich Beitrag zur Bekämpfung der Probleme der Unterernährung
in einem Entwicklungsland wie Ägypten leisten, wo die meisten Kinder unter Blutmangel und Vitamin-A -
und Eisenmangel leiden. Dieser Mangel beeinträchtigt ihr Immunsystem, ihr Gedächtnis und ihr
Sehvermögen negativ", sagt der Biologe.“
63
und/oder
64
23. „
Vitamin A
65
Auch bekannt als Beta Karotin wird in der Netzhaut benötigt und ist dort am Aufbau des
lichtabsorbierenden Moleküls Retinal beteiligt. Dieses Molekül ist sowohl für das Schwarz-weiß als auch
das Farbsehen unentbehrlich. Vitamin A ist als Baustein der Etinoiksäure, die Eigenschaften eines
Wachstumshormons aufweist, am Zellwachstum beteiligt.
66
Vitamin B2
67
Vitamin B2 (Riboflavin) wird bei zellulären Prozessen benötigt. Es spielt, wie die anderen B-Vitamine, eine
Schlüßelrolle im Energie-, Fett-, Kohlenhydrat- und Proteinmetabolismus. Es ist am Aufbau aller sog.
Flavoproteine beteiligt.“
68
und/oder
69
24. „
Moringa Low Carb“
70
und/oder
71
25. „
Die Entscheidungskriterien für beste Moringa Qualität
72
1. Anbau Region
2. Rohkost-Qualität
3. Bio-Qualität
4. Klimazone
5. Kräftige Farbe“
73
und/oder
74
26. „
Das jahrtausendealte Anbaugebiet in Ägypten
hat die besten Voraussetzungen für den
Moringa Anbau. Wüstenwinde aus der nahen Sahara tragen mineralstoffreichen Sand zum Flusslauf und
die regelmäßigen Nilhochwasser haben einen nährstoffreichen Untergrund für die Landwirtschaft
geschaffen. Nicht umsonst wurde in dieser Region der Ackerbau erfunden.
75
Gut zu wissen!
Nur in Rohkost-Moringa sind alle Vitamine in ihrer ganzen Konzentration erhalten.
Erhitztes oder entkeimtes Moringa hat viele wichtige Moringa Inhaltsstoffe verloren und hat keine
Wirkung mehr.“
76
und/oder
77
27. „
In trockenen oder wüstenähnlichen Regionen gibt es dieses Risiko nicht.
Von dort
stammt deshalb meistens das beste Moringa, das nicht entkeimt werden muss und frisch nach Moringa
duftet.
78
Gut zu wissen!
Moringa liebt die Trockenheit und kein Monsunklima. Feuchte Witterung führt häufig zu
einer starken Keimbelastung. In trockenen Klimazonen muss man das nicht befürchten.“
79
und/oder
80
28. „
Hier zeigen wir dir, welche
Wirkung
Moringa
auf deine Schönheit
hat.
81
1. Gesunde Haut macht schön
2. Anti-Aging
3. Gesunde Nägel und Haare für ein strahlendes Äußeres“
82
und/oder
83
29. „
Eine
gesunde und gepflegte Haut
verleiht dir Jugendlichkeit und Attraktivität. Doch wie soll dies
erhalten bleiben?
84
Versorge deine Haut mit
Vitamin A
[…]“
85
und/oder
86
30. „
Gesunde Nägel und Haare für ein strahlendes Äußeres
87
Brüchige Nägel und Spliss in den Haaren - damit es nicht soweit kommt, musst du dich um deine
Ernährung kümmern! Deinem Körper fehlen
wichtige Mineralstoffe
, wie Zink, Kupfer oder Selen,
wenn du beispielsweise Probleme mit deiner Haarstruktur hast.“
88
und/oder
89
31. „
So gibst du deinem Körper seine Kraft zurück
90
[…] Es gibt verschiedene Lebensmittel, die entweder Eisen oder Vitamin B2 enthalten und so dem Körper
die notwendigen Nährstoffe liefern können, damit der Sauerstofftransport wieder richtig funktioniert.
91
Ein sehr nährstoffreiches Lebensmittel ist bekannt unter dem Namen
Moringa oder Baum des
Lebens
(Tree of Life).“
92
und/oder
93
32. „
Damit hast du die Energie, um wieder zurück an die Spitze zu gelangen!“
94
und/oder
95
33. „
Eine gesunde Ernährung verringert bei Kindern das Risiko von Karies und Adipositas und im
Erwachsenenalter die Wahrscheinlichkeit für Herz-Kreislauferkrankungen oder Diabetes.“
96
und/oder
97
34. „
Moringa Tee und Moringa Pulver
regen deinen Milchfluss an
. Schon nach wenigen Tagen kannst
du deinem Baby mehr Milch geben.“
98
und/oder
99
35. „
Studenten haben beim Studium viel Stress und Leistungsdruck. Fitness und Konzentration sind also
gefragt. Mit dem gesunden Pulver bekommen Studenten das, was sie brauchen, um ihren anstrengenden
Tag problemlos zu bewältigen.“
100 und/oder
101 36. „
Wir empfehlen deshalb Moringa Nahrungsergänzung kontinuierlich zu nehmen, damit Sie permanent
die gesunden Inhaltsstoffe der grünen Moringa Blätter aufnehmen können. Moringa Kapseln sollten nicht
als kurzfristige Kur eingesetzt werden. Die Einnahme sollte mindestens über drei Monate erfolgen und
zwischenzeitlich nicht für mehrere Tage unterbrochen werden.“
102 und/oder
103 37. „
Der Moringa Baum wird auch als der Wunderbaum oder Baum des Lebens bezeichnet, denn es gibt
keine Pflanze auf der Welt, die mehr gesunde Inhaltsstoffe hat als die Moringa Pflanze.“
104 und/oder
105 38. „
Unser Moringa Öl enthält Omega-3 Fettsäuren in Form von α-Linolensäure. Diese gilt als
entzündungshemmend im menschlichen Körper.“
106 und/oder
107 39. „
[…] Neben entzündungshemmenden Eigenschaften ist die Linolsäure auch ein wichtiger Bestandteil
der menschlichen Haut - im Speziellen der Epidermis.“
108 und/oder
109 40. „
In vielen Ländern der Dritten Welt werden Wurzeln des Moringa Baum zur Behandlung von
Krankheiten eingesetzt:
110 •
Gegen Zahnschmerzen
Gegen Kopfschmerzen
Gegen Entzündungen“
111 und/oder
112 41. „
Der Moringa Baum gehört zu den am meisten untersuchten Heilkräutern auf den Philippinen, in
Indien, Afrika, Europa und den USA.
113
[…] Moringa Baum ist entzündungshemmend im European Journal of Medicinal Chemistry“
114 und/oder
115 42. „
Zu den Antioxidantien in Moringa oleifera zählen:
116 •
Flavonoide:
Quercitrin, Kaempferol (Vorkommen u.a. in Weintrauben)
Kaempferol
Carbamate:
O-ethyl-4-(α-l-rhamnosyloxy) Benzyl-Carbamate
117
Weitere nachgewiesene Verbindungen:
Niazimicin, Niazirin, Beta-Sitosterol“
118 und/oder
119 43. „
[…] Moringa ist das Superfood mit den meisten Antioxidantien und dem höchsten ORAC Wert.
120
Die Pflanze wurde
bereits vor 5.000 Jahren von ayurvedischen Heilern
in Indien genutzt, wie aus
alten Schriften in der Sprache Sanskrit hervorgeht. Mit der Pflanze wurde zum einen
Gesundheitsvorsorge betrieben, zum anderen wurde sie aber auch eingesetzt, um Krankheiten zu heilen.
[…]“
121 und/oder
122 44. „
Was sind Antioxidantien?
123
Bei einer chemischen Reaktion unter Einwirkung von Sauerstoff (bekannt als Oxidation) können Atome
"aufbrechen", so dass sie am Ende ungepaarte Elektronen aufweisen. Solche Atome werden freie Radikale
genannt. Sie suchen ständig nach einem Ersatzelektron für ein ungepaartes Elektron und können damit
andere Atome destabilisieren.
Freie Radikale
werden für den Alterungsprozess der Zellen
verantwortlich gemacht und gelten als Ursache für viele Krankheiten. Antioxidantien können eigene
Elektronen an freie Radikale abgeben und stoppen oder verlangsamen somit die schädliche
Kettenreaktion.
124
Verschiedene Lebensmittel enthalten
besonders viele Antioxidantien
:
125 •
Granatapfel
Heidelbeere
Aronia Beere
Acai Beere
Kaffee
Tee
Wein“
126 und/oder
127 45. „
Eine weitere Gruppe der Antioxidantien stellen
die sekundären Pflanzenstoffe
dar. Das können
Farb-, Geschmacks- und Geruchsstoffe in den Pflanzen sein. […]“
128 und/oder
129 46. „
[…] Die freien Radikale können den Organismus schädigen.
130
Im alten Indien, in der ayurvedischen Medizin, waren Antioxidantien noch völlig unbekannt, doch schon
damals waren die Heiler der Meinung, dass Moringa insgesamt 300 verschiedenen Krankheiten vorbeugen
kann. Sind freie Radikale in übermäßiger Konzentration vorhanden, so sind sie schädlich. Mit den
Antioxidantien können sie abgewehrt werden. Die Antioxidantien sorgen also für ein
gesundes
Gleichgewicht im menschlichen Körper
.“
131 und/oder
132 47. „
Antioxidantien, die in der Moringa-Pflanze enthalten sind, treten als chemische Elemente, als
Vitamine und als Vorstufen von Vitaminen auf, doch auch die sekundären Pflanzenstoffe, beispielsweise
das Chlorophyll, wirken als Antioxidantien.“
133 und/oder
134 48. „
Sulfide sind Verbindungen mit Schwefel, es handelt sich dabei um Salze. Sie sind am Eiweißaufbau
beteiligt und wehren freie Radikale ab.
135
Weitere Antioxidantien sind Phytoöstrogene und Phenole, die in Moringa enthalten sind. Solche
Bestandteile von Pflanzen können Bakterien bekämpfen und daher zur Bekämpfung der verschiedensten
Krankheiten beitragen. Chlorophyll, das Blattgrün, ist für die Photosynthese verantwortlich. Es enthält
Sauerstoff und Magnesium und verbessert die Sauerstoffsättigung im Blut.“
136 und/oder
137 49. „
Bei allen Stoffwechselprozessen des Organismus entstehen freie Radikale, diese sind u.a. die Ursache
für den Alterungsprozess aller Lebewesen. Sie schädigen die DNA und RNA der menschlichen Zellen. Die
Zellen sind selbst in der Lage freie Radikale zu neutralisieren aber für diese chemische Reaktion benötigen
sie ausreichend Antioxidantien. […]
138
Zu den in Moringa oleifera nachgewiesenen Antioxidantien zählen verschiedene Flavonoide, Carbamate
und andere Verbindungen:
139 •
Quercitrin (Gelber Farbstoff, der auch in Weintrauben enthalten ist)
Kaempferol (Vorkommen u.a. in Weintrauben)
O-ethyl-4-(α-l-rhamnosyloxy) Benzyl-Carbamate
•·
4(α-l-rhamnosyloxy)-benzyl isothiocyanate
Niazimicin
Niazirin
Beta-Sitosterol
Glycerol-1-(9-Octadecanoat)
3-O-(6′-O-oleoyl-β-d-Glucopyranosyl)-β-Sitosterol
Beta-Sitosterol-3-O-β-d-“
140 und/oder
141 50. „
Die Pflanze Moringa
stammt aus den Südhängen des Himalaya und wurde bereits vor mehr als
5.000 Jahren von den Indern für die Heilung verschiedener Erkrankungen und eine gesunde Ernährung
genutzt. […]“
142 und/oder
143 51. „
Die Bedeutung von Moringa für die menschliche Gesundheit
144
Die Vitamine sind also für die menschliche Gesundheit extrem wichtig - Sie sind essenziell. Fehlt es an
verschiedenen Vitaminen, so kann es zu schweren Mangelerscheinungen kommen. Anämien sind solche
Mangelerscheinungen, es handelt sich dabei um Blutkrankheiten. Bereits im alten Indien wurden Anämien
mit Moringa behandelt, wie aus den Veden, die in Sanskrit geschrieben wurden, hervorgeht. Fehlen im
Körper wichtige Vitamine, so fehlt die Konzentration, man ermüdet schneller und fühlt sich schlapp. Das
ist vor allem bei einem Mangel an den B-Vitaminen der Fall.“
145 und/oder
146 52. „
[…] Einen
erhöhten Bedarf an Mineralstoffen
haben etwa Sportler, Frauen in den
Wechseljahren, schwangere Frauen sowie Menschen, die unter Durchfällen leiden.“
147 und/oder
148 53. „
Die Mineralstoffe erfüllen
im menschlichen Körper viele Aufgaben:
149 •
Sie dienen der Regulierung des pH-Wertes und der Aufrechterhaltung des Gleichgewichts von Säuren
und Basen im Körper.
150 •
Mineralstoffe können Enzyme hemmen oder fördern und sind an nahezu allen Vorgängen im
menschlichen Körper beteiligt.
151 •
Die elektrische Leitfähigkeit im menschlichen Körper wird reguliert
152 •
Mineralstoffe liefern Energie
153
Ein Mangel an Mineralstoffen kann zu Krämpfen führen. Weitere negative Folgen für die Gesundheit sind
beispielsweise Osteoporose als Knochenerkrankung oder Blutarmut bei Eisenmangel.
154
[…] Mineralstoffe sind zudem
für das Blut- und Lymphsystem wichtig
.“
155 und/oder
156 54. „
[…] Die Wurzel enthält, genau wie die Blätter, Senfölglycoside, die eine entzündungshemmende
Wirkung haben und für den Geschmack nach Meerrettich verantwortlich sind. […] Rindenharz kann als
Gewürz genutzt werden, während Rindengummi heilend bei Entzündungen des Zahnfleisches sowie bei
Magen- und Ohrenschmerzen ist.
157
[…] Der Tee wirkt vorbeugend gegen die verschiedensten Erkrankungen und lindert Alltagsbeschwerden.
Er stärkt das Immunsystem, fördert die Konzentrationsfähigkeit und schafft ein inneres Gleichgewicht.“
158 und/oder
159 55. „
[…] Vitamin A, das auch Beta Carotin genannt wird, ist wichtig für Haut und Augen, es unterstützt
den Sehvorgang und trägt zur Gesunderhaltung von Haut und Schleimhaut bei. Vitamine des B-Komplexes
stärken
und pflegen das Nervensystem und steigern die Hirnleistung. […] Vitamin B2 beeinflusst den
Stoffwechsel, es fängt freie Radikale und hilft beim Auf- und Abbau von Aminosäuren, Fetten und
Kohlenhydraten. Die Abwehrkräfte und das Bindegewebe werden durch Vitamin C gestärkt, das wichtig
für das Immunsystem ist. Das Vitamin senkt den Blutfettspiegel, es senkt den Blutdruck und trägt zur
Kollagensynthese bei, die für Bindegewebe, Haut, Knochen, Knorpel und Zähne bei. Es fängt freie Radikale
und ist für die Eisenresorption im Dünndarm wichtig. Das Vitamin sorgt zusammen mit Vitamin E für die
Fettverbrennung in den Zellen.“
160 und/oder
161 56. „
Mineralien und Spurenelemente […]
162 •
Sie halten das Gleichgewicht aus Säuren und Basen im Körper aufrecht und regulieren den pH-Wert.
163 •
Sie unterstützen den Aufbau von Zähnen und Knochen, regulieren den Elektrolythaushalt und fördern
oder hemmen Enzyme.
164 •
Sie dienen als Energielieferanten und verhindern Krämpfe: Die Beweglichkeit wird gefördert.
165 •
Mineralien machen den menschlichen Körper elektrisch, sie fangen freie Radikale und spielen im Blut-
und Lymphsystem eine Rolle.
166
[…] Bei einem Mangel an Kalium kann es zu Herzrhythmusstörungen und zu Muskelkrämpfen kommen,
sogar Nierenversagen kann bei einem Mangel eintreten.“
167 und/oder
168 57. „
Die Fettsäuren haben unterschiedliche Wirkungen und können sich damit gegenseitig ergänzen.
Omega-3-Fettsäuren schützen Herz und Kreislauf, wirken gegen Bluthochdruck und verbessern bei
Kindern die geistige Entwicklung. Sie bauen Zellmembranen auf, besonders bei den Nervenzellen.“
169 und/oder
170 58. „
Moringa enthält Phytamine als sekundäre Pflanzenstoffe, die auf verschiedene Weise für den
menschlichen Organismus von Bedeutung sind. Es handelt sich dabei um chemische Verbindungen, die zur
Abwehr von Krankheiten und zur Regulierung des Wachstums beitragen. Sie können gegen Krebs, gegen
Blutverklumpung, gegen freie Radikale, gegen Bakterien und gegen Entzündungen wirken. Sie senken
den Cholesterinspiegel, fördern die Verdauung und beeinflussen den Blutzucker. […] Für den Menschen
wirkt Chlorophyll sauerstoffanreichernd und bakterienhemmend. Zeatin ist ein weiterer Bestandteil der
Moringa Pflanze und ist ein Wachstumshormon. Es ist für das schnelle Wachstum der Pflanze
verantwortlich, beim Menschen wirkt es der frühzeitigen Alterung entgegen.“
171 und/oder
172 59. „
Ballaststoffe sind in Moringa enthalten, genau wie in vielen anderen Pflanzen. Sie sind längst mehr
als nur unnützer Ballast, denn sie sind wichtig für Darm und Darmschleimhaut, damit die Vitalstoffe aus
der Nahrung, gut aufgenommen werden können. Ballaststoffe können Wasser im Darm binden und die
Darmtätigkeit anregen. Sie helfen bei der Passage der Nahrung durch den Darm und bremsen die
enthaltenen Schadstoffe ab. Die Ballaststoffe haben Fasern, die wie eine Bürste wirken und Gifte zur
Ausscheidung bringen können. Die Ballaststoffe bieten gleichzeitig Nahrung für die Darmbakterien, die für
die Stoffumwandlung verantwortlich sind. Ein wichtiger Ballaststoff ist Inulin, ein Mehrfachzucker. Moringa
wirkt sich positiv auf die Darmflora, die Darmschleimhaut und die Verdauung aus.“
173 und/oder
174 60. „
Die
Moringa Pflanze liebt sandige Böden
und gedeiht am Besten in den heißen und trockenen
Regionen der Erde - viel besser als in feuchten tropischen Regionen. […]“
175 und/oder
176 61. „
[…] Auf der ganzen Welt gibt es wahrscheinlich keine besseren Bedingungen für eine Moringa
Plantage als hier in Ägypten fernab der Zivilisation.“
177 und/oder
178 62. „
Entlang des Nils haben sich über Jahrtausende während der Nilüberschwemmungen Sedimente aus
Ostafrika abgelagert. Gemeinsam mit Sandstürmen aus dem Herzen der Sahara haben sich so einzigartige
Böden gebildet, die eine unvergleichliche Mineralstoffkonzentration aufweisen.“
179 und/oder
180 63.
„Rohkost Qualität max. 40°C“
181 und/oder
182 64.
Unser Moringa Tee, die Moringa Kapseln und das Moringa Pulver sind in
Rohkost-Qualität
. Das heißt
unsere Moringa Blätter werden beim Trocknen nie über 38°C erhitzt.“
183 und/oder
184 65. „
Der Moringa Baum ist die gesündeste Pflanze der Welt, denn seine grünen Blätter enthalten
unzählige gesunde Inhaltsstoffe, die dein Körper jeden Tag benötigt.“
185 und/oder
186
2.
das Produkt mit der Bezeichnung „Pura Moringa Detox Tee“ mit den folgenden Aussagen zu bewerben
und/oder bewerben zu lassen:
187 01. „
Detox ist ganz klar auf dem Vormarsch. Die Frage aber lautet:
Was bedeutet Detox?
Was
steckt dahinter und wie profitiert man von der Wunderkur?
188
Detox ist die Kurzform für den englischen Begriff „detoxication“ und bedeutet „Entgiftung“. Genau darum
geht es bei Detox auch: den Körper zu entgiften oder zu entschlacken.
189
Durch ungesunde Lebensumstände können sich Giftstoffe im Körper absetzen. Zu den ungesunden
Lebensumständen, denen wir heute ausgesetzt sind zählen:
190 •
Stress im Privaten und im Beruf
Alkohol und Tabak
Ungesunde Ernährung
Zu wenig Schlaf
Giftstoffe in der Umwelt
191
Man geht davon aus, dass diese zu einem großen Teil der Grund für Müdigkeit, Motivationsmangel sowie
eine gewisse Anfälligkeit für Krankheiten sind.
192
Das
Fasten im Rahmen einer Detox Kur
- auch Entschlacken genannt - dient dazu, diese Gifte aus
dem Körper auszuschleusen.
Entschlacken
hat primär den Sinn, den Organismus von innen zu reinigen.
Das gibt
neue Vitalität, Energie, Motivation und innere Balance
. Ein netter Nebeneffekt ist
außerdem eine Gewichtsreduktion und viele Anwender berichten zudem von einer Verbesserung der Haut
und Hautelastizität.“
193 und/oder
194 02. „
Nur Wasser und Tee sind während der Entschlackung erlaubt. Deswegen bewährt sich unser
leckerer Detox Tee
, der sich durch Geschmacksvielfalt auszeichnet und deine Entschlackung
unterstützt.“
195 und/oder
196 03.
Der
Pura Moringa Detox Tee
ist eine gesunde und leckere Bereicherung für eine erfolgreiche Detox
Kur:
197 •
Er reduziert das Hungergefühl
Die Entgiftung wird unterstützt
Es fällt dir leichter viel Flüssigkeit zu trinken“
198 und/oder
199 04. „
Mehr Energie
200
Der Energiebedarf während der Entgiftung ist ungewohnt hoch. Der
Detox Tee von Pura Moringa
füllt deine Batterien wieder auf
und sorgt somit für geistige sowie körperliche Fitness. Du fühlst dich
vitaler, fitter und musst nicht mehr mit Müdigkeit kämpfen.“
201 und/oder
202 05. „
Natürliches Anti-Aging
203
Während der Entschlackung wird der Körper
von Giften befreit
und das wirkt sich auf das Hautbild aus.
Mit einer zusätzlichen Dosis
Antioxidantien in Moringa sorgt der Moringa Tee für ein natürliches Anti-
Aging und ein gesundes, jugendliches Hautbild […]“
204 und/oder
205 06. „
Innere Ausgeglichenheit
206
Der Detox Tee sorgt mit seinen Inhaltsstoffen nicht nur für eine Reduzierung von antioxidativem Stress,
sondern wirkt sich auch auf dein Nervenköstum aus. Vitamin B1 und B3 tragen dazu bei, die Funktionen
des Nervensystems und die psychischen Funktionen zu normalisieren. Kurz gesagt: Mit einer Tasse Detox
Tee kannst Du
hervorragend entspannen
.“
207 und/oder
208 07. „
Um das beste Ergebnis zu erzielen, ist eine Kur über 28 Tage ratsam. Dein Körper hat dann einfach
mehr Zeit für seine Gesundheit.
209
Am ersten Detox-Tag wird der Darm entweder mit Bittersalz oder auch einer Darmspülung geleert. So
lässt sich die Entschlackungskur vorbereiten.“
210 und/oder
211 08. „
Eine große Tasse Bio Moringa Tee bietet sich während der Entschlackung besonders an, um zum
einen ausreichend Vitamine und Mineralstoffe aufzunehmen und zum anderen, um deine Flüssigkeits-
Speicher aufzutanken.“
212 und/oder
213 09. „
Mit einer Entgiftungskur und mit unserem Moringa Detox Tee hast Du Deinem Körper einen Gefallen
getan und ihn gereinigt. Haut, Verdauung und Energiehaushalt sind wieder hergestellt und Du fühlst und
siehst mit Sicherheit einen deutlichen Unterschied.“
214 und/oder
215 10. „
Unsere oft hektische und ungesunde Lebensweise ist eine hohe Belastung für unseren Körper:
Sowohl körperlich als auch seelisch. Eine
Detox Kur
ist ein
rein natürlicher Prozess
, der dem Körper
hilft Giftstoffe auszuscheiden. Diese können sich durch falsche Ernährung und einen ungesunden
Lebensstil im Körper einlagern. Detox - also Entgiftung - bedeutet, dass man
seinen Körper von innen
heraus reinigt
und er somit wieder in die Lage versetzt wird wieder auf Höchstleistung zu agieren.“
216 und/oder
217 11. „
Moringa Detox Tee
Körper und Seele natürlich entgiften“
218 und/oder
219 12. „
Moringa Tee ist der perfekte Detox Tee. Wenn Sie Ihren Körper entgiften und einen Frühjahrsputz in
Ihrem Körper machen möchten, sollten Sie zum Moringa Tee greifen.
220
Durch die harntreibende Wirkung und die positive Wirkung auf den Energiestoffwechsel werden Stoffe aus
Ihrem Körper ausgetragen, die sich in der Vergangenheit durch ungesunde Ernährung und Stress
angelagert haben.
221
Nach einer Woche mit Moringa Tee und der Moringa Detox Kur werden Sie Sich deutlich besser fühlen und
Ihren Körper besser wahrnehmen […]“
222 und/oder
223
3.
Lebensmittel mit den folgenden Angaben zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:
224 01. Nährstoffdeklaration mit fehlerhaften Angaben der Referenzmengen für die tägliche Zufuhr von
Vitaminen und Mineralstoffen (Erwachsene) gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 als
Prozentsatz (Lebensmittelinformationsverordnung - LMIV)
225 und/oder
226 02. Nährstoffdeklaration mit unzulässigen Maßeinheiten für die Angabe der Referenzmengen für die
tägliche Zufuhr von Vitaminen und Mineralstoffen (Erwachsene) gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung - LMIV)
227 und/oder
228 03. „
RDA = Recommended Daily Allowence / Empfohlene Tageszufuhr”;
229 und/oder
230 04. „
Für essenzielle Nähstoffe, wie Vitamine oder Mineralstoffe, gibt es eine bestimmte empfohlene
Tagesdosis (RDA = Recommendend Daily Allowence), die ein erwachsener Mensch zu sich nehmen soll, um
seinen Tagesbedarf an diesen Nährstoffen zu decken.”;
231 und/oder
232 05. „
RDA“;
233 insbesondere, wenn dies geschieht, wie nachfolgend abgebildet:
234 und/oder
235 Hilfsweise beantragt der Kläger zu Antrag I Nr. 1, dass es anstatt „Lebensmittel mit Moringa“ heißen soll:
„Die Produkte Moringa-Pulver, Moringa-Kapseln, Moringa-Tee, Moringa-Öl, Samen.“
236 Der Beklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
237 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst
Anlagen Bezug genommen .
Entscheidungsgründe
238 Der Antrag auf Erlass einer einstweilen Verfügung ist nur teilweise begründet.
239 1. Ganz allgemein wendet die Beklagte ein, es fehle bei der Mehrzahl der beanstandeten Werbeaussagen
am erforderlichen Produktbezug. Nur auf der Anlage ASt 8 seien die Produkte genannt. Auf den übrigen
beanstandeten Internetseiten überhaupt nicht erwähnt, es handele sich hierbei um allgemeine, von der
Beklagten als wettbewerbsrechtlich unbedenklich eingestufte Aussagen, die der Information des Publikums
dienen würden. Dieser Argumentation kann das Gericht nicht in der vorgetragenen Allgemeinheit folgen.
240 a. Der Kläger stützt seine Unterlassungsansprüche auf die Normen über die verbotene Irreführung des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, im speziellen jedoch auch folgende Normen, deren Inhalt
relevant ist für den von der Beklagten so genannten Produktbezug der Werbung.
241 i. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, im folgenden HCV. Der zentrale
Begriff der gesundheitsbezogenen Angaben wird dort in Art. 2 dahingehend definiert, dass damit gemeint
ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein
Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile
einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
242 Anerkanntermaßen geht der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe weit.
243 ii. Verordnung 1169/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend
die Information der Verbraucher über Lebensmittel, im folgenden LMIV. Der zentrale Begriff der Information
über Lebensmittel wird dort in Art. 2 wie folgt definiert: Jede Information, die ein Lebensmittel betrifft und
dem Endverbraucher durch ein Etikett, sonstiges Begleitmaterial oder in anderer Form, einschließlich über
moderne technologische Mittel oder mündlich, zur Verfügung gestellt wird.
244 iii. Schließlich stützt der Kläger die Unterlassungsansprüche auf § 4 Abs. 4 NemV: Hiernach darf ein
Nahrungsergänzungsmittel gewerbsmäßig nicht unter Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen in
den Verkehr gebracht werden sowie nicht mit Darstellungen oder sonstigen Aussagen beworben werden,
mit denen behauptet oder unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung
im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei.
245 iv. Der Begriff der geschäftlichen Handlung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umfasst jedes
Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen Unternehmens vor, bei oder nach einem
Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhängt.
246 b. Keine der dargestellten Vorschriften setzt voraus, dass die zu beurteilenden Werbeaussagen eine
unmittelbare Nähe zu dem beworbenen Produkt haben müssen.
247 c. Der gesamte Internetauftritt der Beklagten dient - gegebenenfalls mittelbar - der Förderung des
Absatzes der von der Beklagten beworbenen Produkte. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Inhalt der
jeweiligen Seiten, sondern auch aus dem unstreitigen Umstand, dass der Verbraucher, der eine
Internetseite der Beklagten aufschlägt, stets dann auch ein anklickbares Warenkorbsymbol sieht.
248 d. Entgegen der Darstellung der Beklagten werden die beworbenen Produkte keineswegs nur auf der
Anlage Ast 8 konkret benannt. Auch in den Anlagen Ast 10,12,15, 16,17,18 und 19 wird das beworbene
Moringa-Pulver erwähnt, in der Anlage ASt 13 der Moringa-Tee.
249 e. Unabhängig davon, wie die Beklagte tatsächlich für ihre Produkte wirbt, ist überdies in erster Linie von
Bedeutung, in welcher Form der Kläger seine Unterlassungsansprüche anhängig und damit
streitgegenständlich macht. Nur die in der jeweiligen Weise streitgegenständlich gemachten Ansprüche
sind daraufhin zu untersuchen, ob diesbezüglich lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche begründet
sind.
250 f. Folglich ist es erforderlich, die jeweiligen streitgegenständlichen Aussagen im einzelnen zu untersuchen,
eine pauschale Behandlung, sozusagen vor der Klammer, geht nicht an.
251 2. Soweit der Kläger in Antrag I. 1 das Bewerben von Lebensmitteln mit Moringa unterbinden will, geht der
Antrag weit, weil die Beklagte nicht Lebensmittel mit Moringa bewirbt, sondern Pulver, Kapseln, Tee, Öl
und Samen. Der Kläger erfasst somit in diesem Hauptantrag nicht das Charakteristische des Verstoßes.
Dem Hauptantrag zu I 1 konnte deshalb nicht stattgegeben werden.
252 3. Hinsichtlich der jeweiligen Hilfsklageanträge (zu I.1.) gilt folgendes,
253 a. 01: Der Kläger will folgende Werbeaussage verboten sehen:
254 „Moringa ist ein Wunderbaum. Die Pflanze Moringa oleifera ist etwas ganz besonderes und wird bereits
seit über 5.000 Jahren in der ayurvedischen Medizin verwendet. […]
255 Für dich haben wir die vielversprechendsten Anbau-Regionen der Welt nach der höchsten Moringa Qualität
durchsucht. Denn für deine Gesundheit ist uns nur das Beste gut genug.
256 Moringa ist die vitalstoffreichste Pflanze der Welt und punktet mit einer immensen Vielfalt an gesunden
Inhaltsstoffen. Die getrockneten Moringa Blätter enthalten:
257 46 Antioxidantien […]“
258 i. Der Kläger meint, der Absatz, die Pflanze Moringa ist etwas ganz besonderes und wird bereits seit über
5000 Jahren in der ayurvedischen Medizin verwendet, sei eine unzulässige krankheitsbezogene Werbung
gemäß Art. 7 Abs. 3 LMIV. Dieser Auffassung kann sich das Gericht nicht anschließen.
259 ii. Nach der zitierten Vorschrift dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der
Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser
Eigenschaften entstehen lassen.
260 iii. Die genannte Textpassage befasst sich nicht mit “einer menschlichen Krankheit“, also einem konkreten
defizitären Vorgang körperlicher Gesundheit, sondern mit der ayurvedischen Medizin.
261 1. Diese widerspricht vielen naturwissenschaftlichen Erkenntnissen, ihre Wirkungen konnten nach dem
Grundprinzip der evidenzbasierten Medizin bislang nicht bewiesen werden. Sie ist deshalb in Deutschland
nicht als medizinische Heilmethode anerkannt (so inhaltlich zutreffend dargestellt in Wikipedia und damit
gerichtsbekannt). Sie hat also nichts mit dem Begriff der Medizin zu tun. Deshalb berührt sie auch nicht
den Anwendungsbereich des Lebensmittelinformationsrechts. In Nr. 20 der Begründungserwägungen wird
nämlich formuliert, dass das Lebensmittelinformationsrecht die Verwendung von Informationen verbieten
soll, die die Verbraucher irreführen würden, insbesondere in Bezug auf die Merkmale des Lebensmittels,
seine Wirkungen oder Eigenschaften oder die den Lebensmitteln medizinische Eigenschaften zuschreiben.
Dem Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und
kritisch ist, ist bekannt, dass solche allenfalls als Außenseitermethoden zu bezeichnenden
Vorgehensweisen nicht unter den Begriff der Medizin fallen und somit auch nicht der Vorbeugung,
Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit dienen. Die wirksame Durchsetzung der Regeln
der LMIV gebietet es deshalb nicht, Bezugnahmen auf nicht anerkannte Heilmethoden als verbotene
Werbung nach Art. 7 Abs. 3 LMIV zu bewerten.
262 2. Schon für die zwischenzeitlich aufgehobenen, inhaltlich gleichbedeutenden Vorschriften des §§ 12 LFGB,
18 LMBG war anerkannt, dass eine verbotene Krankheitswerbung dann vorliegt, wenn die werbliche
Aussage eine bestimmte Krankheit oder ein bestimmtes Krankheitsbild direkt oder durch Hinweise auf
Zustände anspricht, die der Verbraucher mit bestimmten Krankheiten in Verbindung bringen kann
(vergleiche KG Berlin, Entscheidung vom 31. August 2009 - 24 U 30/09 -, juris mit Hinweis auf Forstmann
GRUR 1997,102; EuGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - C-239/02 -, juris). Weitergehendes wird vom Zweck der
Verordnung nicht gefordert. An einem solchen konkreten Krankheitsbezug fehlt es vorliegend.
263 3. Schließlich befasst sich diese Textpassage nicht mit einem Lebensmittel. Dass die Beklagte für die von ihr
beworbenen Lebensmittel auch hiermit wirbt, rechtfertigt noch nicht den Schluss dahingehend, dass der
hiervon angesprochene Verbraucher die dem Baum zugeschriebenen Eigenschaften auch den
Lebensmitteln zuschreibt. Zwischengeschaltet sind, wie aus dem Internetauftritt der Beklagten selbst
hervorgeht, verschiedene Verarbeitungsschritte, die eine Gleichsetzung verbieten.
264 iv. Damit strebt der Kläger das Verbot einer zumindest teilweise erlaubten werblichen Äußerung an. Der
Antrag ist insgesamt unbegründet, weil das angestrebte Verbot nicht teilbar ist (§ 308 ZPO).
265 v. Das Gericht hat geprüft, ob sich der Kläger hilfsweise in zweiter Linie, was im Regelfall anzunehmen sein
wird, auf die konkrete Verletzungsform stützt. Im Ergebnis ist dies im vorliegenden besonderen Fall zu
verneinen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mitteilen lassen, dass die vorgelegten Ausdrucke
nicht dem Original aus dem Internet entsprechen würden, da Bilder nicht ausgedruckt werden könnten.
Teilweise würden auch Links als solche ausgedruckt, die auf der Internetseite dagegen anders, nämlich
entsprechend der üblichen Art einer Verlinkung zu sehen seien. Somit wüsste das Gericht, müsste es sich
mit der konkreten Verletzungsform befassen, nicht, was Inhalt der konkreten Verletzungsform sein soll.
Der Antrag wäre, was die Beklagte in anderem Zusammenhang durchaus beanstandet hat, unbestimmt. Es
spricht nichts dafür, dass der Kläger einen unbestimmten Antrag hat stellen wollen.
266 b. 02: „Zwischen 10% und 15 % der deutschen Bevölkerung decken nicht ihren Tagesbedarf am wichtigen
Vitamin A.“
267 i. Der Kläger begründet den Antrag damit, aus den Gesamtkontext der Werbung ergebe sich, dass die
Beklagte suggeriere, dass generell die empfohlene Zufuhr von Nährstoffen nicht erreicht werde. Die
Beklagte stellt dies in Abrede.
268 ii. Die klägerische Wertung ist nicht nachvollziehbar. Die vom Kläger beanstandete Aussage hat weder
direkten noch auch nur mittelbaren Bezug zu einer verbotenen Behauptung und Werbung zu
Nahrungsergänzungsmitteln, mit denen behauptet oder unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen,
abwechslungsreichen Ernährung im allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich
sei.
269 iii. Soweit der Kläger sich mit der Nomenklatur der LMIV befasst, ist festzuhalten, dass diese vom Kläger für
allein noch zulässig erachteten Begriffe der Referenzmengen bzw. der Nährstoffbezugsmengen in der
Verordnung im Zusammenhang mit Regelungen über verpflichtende Nährwertdeklarationen verwandt
werden (Artt. 30 ff LMIV). Eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, die für den vorliegend zu
beurteilenden Zusammenhang die Verwendung des Wortes Tagesbedarf verbieten würde, ist nicht
ersichtlich.
270 c. 03: „Das Vitamin B2 im Moringa Pulver - im Volksmund auch Wachstumshormon genannt […]“
271 i. Der Kläger macht geltend, es handele sich hierbei um eine nicht zugelassene gesundheitsbezogene
Angabe gemäß Artt. 10, 13 HCV.
272 ii. Dieser Auffassung folgt das Gericht. Der Gesundheitsbezug ist vorliegend nicht streitig. Wachstum kann
einen Bezug auf die Gesundheit haben. Nach Art. 10 Abs. 1 sind gesundheitsbezogene Angaben verboten,
sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kap. II und den speziellen Anforderungen im
vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen
Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind. Vorliegend geht es um eine spezifische
gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Bestimmung, nämlich das Wachstum. Auch die Beklagte
macht nicht geltend, dass diese Angabe zugelassen sei.
273 d. 04: „[Vitamin B2] trägt unter anderem zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei. Bis zu 26%
der Frauen decken nicht ihren Bedarf an Vitamin B2.“
274 i. Der Kläger trägt zur Begründung vor, hierfür gälten die obigen Anmerkungen entsprechend.
275 ii. Richtig ist, dass der erste Teil der Aussage eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe enthält. Diese
ist allerdings zugelassen, worauf sich die Beklagte auch beruft (S. 13 der Erwiderung). Weshalb diese
Aussage dennoch verboten sein könnte, ist nicht dargelegt. Der Kläger strebt somit das Verbot einer
zumindest teilweise erlaubten Werbeaussage an, der Antrag ist deshalb insgesamt unbegründet.
276 e. 05: „Antioxidantien in Moringa - Kraftvolle Radikalfänger
277 Viele der beschriebenen Vitamine sind auch Antioxidantien - Moringa oleifera enthält darüber hinaus aber
insgesamt 46 verschiedene Antioxidantien. Es ist damit eine extrem wichtige Quelle für Antioxidantien in
der Ernährung.
278 Unter anderem enthält Moringa diese Antioxidantien: Zeatin, Chlorophyll, Beta-Sitosterol, Kampferol,
Quercetin.“
279 i. Der Kläger beanstandet, für keine dieser Zutaten sei eine antioxidative Wirkung von der EFSA im
Rahmen der HCV bestätigt worden. Es handele sich somit um eine nicht zugelassene gesundheitsbezogene
Angabe gemäß Art. 10 Abs. 1 HCV.
280 ii. Dies ist unstreitig. Die Beklagte hat zu dieser konkret angegriffen Werbeaussage nicht Stellung
genommen. Die dort genannten Wirkstoffe sind nicht in der Liste der zugelassenen Aussagen nach der
Verordnung (EG) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2000 in der maßgeblichen Fassung enthalten.
281 iii. Es handelt sich damit unstreitig um eine spezifische gesundheitsbezogene Angaben („kraftvolle
Radikalfänger“,„Antioxidantien“), und zwar - dies im Unterschied zu den nachfolgend erörterten
Streitpunkten, in Bezug auf „Moringa“ und die von der Beklagten beworbenen Moringa-Produkte, die in
der beanstandeten Textpassage über den Begriff der Ernährung konkret angesprochen werden .
282 f. 06: „In Indien ist der Moringabaum in der Ayurvedischen Medizin genau beschrieben und wird dort seit
hunderten Generationen zur Behandlung von über 300 Krankheiten eingesetzt“
283 i. Der Kläger meint, insoweit handele es sich um eine unzulässige krankheitsbezogene Angabe gemäß
Artikel 7 Abs. 3 LMIV.
284 ii. Dieser Auffassung kann aus den bereits dargelegten Gründen (3.a.) nicht gefolgt werden.
285 g. 07: „Viele bezeichnen den Moringa-Baum aufgrund seiner Vielzahl an gesunden Inhaltsstoffen deshalb
als Baum des Lebens (Tree of Life) oder auch als den Wunderbaum (Miracle Tree).“
286 i. Der Kläger trägt vor, für die Behauptung, dass Moringa gesund sei, gebe es keine wissenschaftlichen
Belege. Dies gelte ebenfalls für die Behauptung, dass Moringa eine Vielzahl von gesunden Inhaltsstoffen
beinhalten würde und deshalb sogar als Wunderbaum bezeichnet werden könne. Die Werbung sei
irreführend gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB und Art. 7 Abs. 1 LMIV.
287 ii. Die Beklagte macht geltend die gesunden Inhaltsstoffen der Moringa Blätter seien wissenschaftlich
belegt. Aus den bereits vorgerichtlich vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die Produkte der Beklagten
insbesondere reich an Vitamin A, E und K sei, sowie signifikante Mengen von Eisen, Calcium und Mangan
enthielten. Sie bezieht sich auch auf eine Erklärung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der
Vereinten Nationen.
288 iii. Hierzu meint der Kläger, es bleibe bereits unklar, welche Inhaltsstoffe gesund sein sollten. Nicht jeder
Stoff, der ernährungsphysiologisch signifikante Mengen enthalte, sei auch zwangsläufig gesund, erst recht
in der konkreten Zusammensetzung des vorliegenden Produktes. Weiter sei nicht dargelegt, dass viele den
Moringa Baum entsprechend bezeichnet würden. Schließlich sei Art. 5 HCV zu beachten. Danach müsse
von der Antragsgegnerin unter anderem nachgewiesen werden, dass eine Bioverfügbarkeit des Nährstoffs
oder der Substanz, auf die sich die Angabe beziehe, gegeben sei.
289 iv. Der Antrag hat keinen Erfolg. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die betreffende Werbung der Beklagten
irreführend im Sinne des Lauterkeitsrechts wäre.
290 v. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die
geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht
getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder
sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über (bestimmte) Umstände. Irreführend sind deshalb im
allgemeinen Angaben, wenn ein objektiv falscher Tatbestand behauptet wird (Köhler/Bornkamm UWG 31.
Auflage § 5 Rn. 2.70). Anpreisungen, die keinen objektiv nachprüfbaren Inhalt haben oder reklamehafte
Übertreibungen können deshalb im Regelfall nicht als irreführend gewertet werden. Erst nach Feststellung
des Sinngehalts einer Werbung lässt sich entscheiden, irreführend oder nicht. Dabei kommt es auf den
durchschnittlich informierten, Situationsadäquat aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher an (Bornkamm aaO 2.125). Dieses Verbraucherleitbild gilt auch für die LMIV und
die anderen, von dem Kläger in Anspruch genommenen Normen über verbotene Irreführung, nachdem die
LMIV ausweislich der 5. Begründungserwägung die RL 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Mai 2005 lediglich ergänzt.
291 vi. Der Kläger stellt nicht konkret in Abrede, dass der Moringa-Baum eine Vielzahl gesunder Inhaltsstoffe
hat. Sache des Klägers wäre es gewesen, den konkreten Vortrag der Beklagten, die sich für ihre Aussage
auf eine zwischenstaatliche internationale Organisation (FAO) berufen kann, durch substantiierten Vortrag
zu widerlegen. Wenn der Kläger wissenschaftliche Nachweise verlangt, verkennt er, dass in Anbetracht der
dargelegten Umstände ihn die Vortrags- und Beweislast trifft für die nicht einmal konkret dargelegte
Geeignetheit der Aussage irrezuführen.
292 vii. Dass die konkreten Inhaltsstoffe nicht benannt sind, wie der Kläger beanstandet, rechtfertigt den
Irreführungsvorwurf nicht.
293 viii. Ebenso wenig sind die in sich richtigen, aber nicht den Fall betreffenden Ausführungen des Klägers
dazu, dass nicht jeder Stoff zwangsläufig gesund sei, geeignet, die Irreführungsgefahr zu begründen.
294 ix. Die Bezeichnung als Wunderbaum oder Baum des Lebens ist unter dem Aspekt der Irreführung über
tatsächliche Gegebenheiten unbedenklich. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine werbliche Anpreisung
ohne sachliche Substanz, die als solche - möglicherweise übertreibende Werbung - nicht angegriffen wird.
Wunder sind nach überwiegender Auffassung dem Beweise nicht zugänglich, der Begriff „Baum des
Lebens“ mangels spezifischer tatsächlicher Aussagesubstanz ebenso wenig.
295 x. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass es allenfalls um nicht spezifisch gesundheitsbezogene Angabe im
Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCV ginge. Insoweit existiert bislang der in der genannten Bestimmung
vorgesehene Katalog nicht, so dass ein Unterlassungsgebot hierauf nicht gestützt werden kann (vergleiche
BGH, EuGH-Vorlage vom 12. März 2015 - I ZR 29/13 - RESCUE-Produkte).
296 h. 08: „Für den Bio Anbau von hochwertigem Moringa mit einer sehr hohen Konzentration der gesunden
Inhaltsstoffe hat sich das Klima in Ägypten entlang des Nils als hervorragend erwiesen. Die Kombination
aus trockenem Klima und mineralstoffreichen Böden begünstigt das Wachstum der so gesunden Moringa
Pflanze.
297 […] Der dadurch entstandene mineralstoffreiche Untergrund und die hohe Sonneneinstrahlung
begünstigen ein schnelles Wachstum sowie eine hohe Konzentration an Vitaminen und Mineralstoffen in
den grünen Moringablättern.“
298 i. Der Kläger begründet den Unterlassungsanspruch wie folgt: „Das gilt ebenfalls für die Aussage“. Mit
„das“ sind ersichtlich gemeint die in dem voran gestellten Absatz aufgeführten Verbotsvorschriften der §
11 LFGB und Art. 7 Abs. 1 LMIV und der HCV. Die Antragsgegnerin habe nicht belegt, dass das Produkt
gesunde Inhaltsstoffe enthalte und diese besonders hoch konzentriert seien, weil sich das Klima in Ägypten
entlang des Nils als hervorragend erwiesen habe. Ebenfalls gebe es keinen Beleg dafür, dass die Moringa
Pflanze gesund sei, wie dies in der Werbung behauptet werde.
299 ii. Die Beklagte wendet ein, es gehe darum, dass es verschiedene Anbauregionen weltweit gebe, welche
unterschiedlich qualitativ hochwertige Produkte produzieren würden. Ein möglichst heißes und möglichst
trockenes Klima sei für den Moringa Anbau ideal.
300 iii. Der Klagantrag ist nicht begründet. Der Kläger stützt sich auf Normen des Lebensmittelrechts. In den
beanstandeten Textpassagen geht es jedoch nicht um Lebensmittel, sondern um den Anbau des Baumes
sowie um dessen Blätter. Weder der Baum noch die Blätter sind Gegenstand der von der Beklagten
beworbenen Nahrungsergänzungsmittel. Dass die angegriffene Textpassage den von der Beklagten
beworbenen Nahrungsergänzungsmitteln Eigenschaften beilegen würde oder damit überhaupt die
Produkte der Beklagten beschrieben würden, ist zumindest für den ersten Absatz der beanstandeten
Werbung nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht dargelegt. Vielmehr geht es dort aus Sicht des
Verbrauchers nur um die Beschreibung des Anbaus des Baumes.
301 iv. Zudem reißt der Kläger im 2. Absatz den beanstandeten Text aus dem Zusammenhang: Dort ist nämlich
(Ast. 10) im Satz zuvor zu lesen, dass Sahara-Winde und das Nilhochwassser regelmäßig mineralstoffreiche
Sande und Erden in die Anbaugebiete transportieren würden. Folglich befasst sich auch S. 2 nicht mit der
Bewerbung von Lebensmitteln, sondern aus dem Verständnis des Verbrauchers heraus mit dem
Moringaanbau. Weshalb die beanstandete Aussage - nach dem Gesamtzusammenhang - unrichtig sein
sollte, wird nicht dargetan.
302 v. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass in Bezug auf die HCV allenfalls eine Angabe im Sinne von Art. 10
Abs. 3 HCV vorläge, die derzeit nicht verboten werden kann. Damit will der Kläger der Beklagten eine
zumindest teilweise wettbewerbsrechtlich zulässige Werbung verbieten lassen. Der Antrag ist deshalb
insgesamt unbegründet.
303 i. 09:“Mit der nachfolgenden Abbildung zu werben und/oder werben zu lassen (vergleiche die Abbildung im
Tatbestand der Entscheidung).
304 i. Der Kläger bezieht sich insoweit auf die bereits dargestellten Überlegungen zu den Antioxidantien.
305 ii. Der Antrag ist unbegründet. Das Schaubild als solches ist ohne Aussagekraft für die von der Beklagten
beworbenen Produkte. Auf dem Schaubild ist zwar ein Blatt erkennbar, selbst damit ist kein greifbarer
Bezug, der sich aus dem Antrag selbst ergäbe, zu den von der Beklagten beworbenen Produkten
hergestellt.
306 j. 10.„Nur in den grünen Blättern lagert Moringa oleifera diese Nährstoffe auch ein. Deswegen sind diese so
einzigartig für eine gesunde Ernährung und haben die größte Wirkung für deinen Körper.“
307 i. Der Kläger trägt zur Begründung vor, dies stelle eine nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angabe
dar, da es für Moringa keine zugelassenen gesundheitsbezogenen Aussagen gebe. Darüber hinaus gebe es
hierfür keine wissenschaftlichen Nachweise, so dass die Werbung irreführend sei.
308 ii. Das Gericht kann dieser Argumentation nicht folgen. Dabei kann unterstellt werden, dass es sich um
eine gesundheitsbezogene Angabe in Bezug auf ein Lebensmittel handelt. Diese Angabe wäre jedoch
allenfalls eine solche im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCV, nämlich ein Verweis auf Allgemeine, nicht
spezifische Vorteile des Lebensmittel für die Gesundheit im allgemeinen oder das gesundheitsbezogene
Wohlbefinden. Wie dargestellt, ist eine Liste zugelassener Aussagen bislang nicht beschlossen. Andere
Gründe, weshalb diese Aussage nach den Regeln der HCV verboten wäre, sind nicht vorgetragen. Soweit
der Kläger meint, es gebe hierfür keine wissenschaftlichen Nachweise, befasst er sich nur mit S. 2 der
beanstandeten Aussage. Ersichtlich unstreitig ist, dass in den grünen Blättern Nährstoffe gelagert werden.
Wenn der Kläger dies anders sehen sollte, wäre es aus den dargelegten Gründen, seine Sache, dies konkret
vorzutragen und zu belegen. Folglich beanstandet der Kläger eine teilweise zulässige Aussage, der Antrag
ist deshalb insgesamt unbegründet.
309 k. 11.„Oxidativer Stress gilt als mitverantwortlich für das Altern und wird in Zusammenhang gebracht mit
der Entstehung einer Reihe von Krankheiten.“
310 i. Der Kläger begründet das Verbot damit, es handele sich um eine unzulässige krankheitsbezogene
Aussagen gemäß Art. 7 Abs. 3 LMIV. Die Werbung sei zudem irreführend gemäß § 11 LFGB und Art. 7 Abs.
1 LMIV. Darüber hinaus gebe es keine zugelassenen gesundheitsbezogenen Aussagen im Rahmen der HCV.
311 ii. Der Antrag ist nicht begründet. Altern ist keine Krankheit im Sinne von Art. 7 Abs. 3 LMIV, andere
Krankheiten sind nicht konkret erkennbar. Soweit es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe handeln
sollte, wäre sie allenfalls eine solche im Sinne von Art. 10 Abs. 3 und kann deshalb nicht verboten werden.
Der irreführende Charakter der Äußerung wird vom Kläger nicht konkret beschrieben und ist auch nicht
erkennbar.
312 l. 12.„Alle Teile des Moringa Baumes können dem Menschen helfen […] Die Wurzeln enthalten Senföl
Glykoside und werden oft gegen Entzündungen und Fieber eingesetzt.“
313 i. Die Beklagte wendet überzeugend ein, sie vertreibe keine Produkte mit Inhaltsstoffen aus der Wurzel
des Baumes. Somit hat die beanstandete Textpassage keinen Bezug zu von der Klägerin vertriebenen und
beworbenen Nahrungsergänzungsmitteln.
314 ii. Soweit der Kläger dies als reine Schutzbehauptungen wertet, Verbraucher könnten nicht wissen, aus
welchen Bestandteilen sich die vorliegenden Moringa Präparate im einzelnen zusammensetzen würden
bzw. zusammensetzen könnten, übersieht der Kläger, dass es seine Sache ist, einen Sachverhalt
vorzutragen, der eine, gegebenenfalls i.V.m. weiteren Marktverhaltensregeln verbotene unlautere
Werbung ergibt.
315 m. 13. „25% der jungen Männer und 20% der jungen Frauen bis 24 Jahre nehmen nicht genug Vitamin A
mit der Nahrung auf.“
316 i. Der Kläger nimmt insoweit ohne ergänzende Darlegungen auf § 4 Abs. 4 NemV Bezug. Die
tatbestandlichen Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die zitierte Vorschrift, die bereits im einzelnen
oben erörtert worden ist, sind damit dargetan.
317 n. 14. „Neugeborene und Säuglinge leiden heute häufig an einem Vitamin K-Mangel, da das Vitamin zum
einen im Mutterleib unzureichend durch die Plazenta transportiert wird und zum anderen die Frauenmilch
einen niedrigen Vitamin K-Gehalt aufweist.“
318 i. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dies suggeriere, dass es zugelassene gesundheitsbezogenen
Aussagen für Neugeborene und Säuglinge gebe. Einen solchen zugelassenen Claim gebe es nicht.
319 ii. Dem zitierten Klagantrag ist entgegen der klägerischen Darstellung keinerlei Gesundheitsclaim zu
entnehmen. Der Antrag ist deshalb unbegründet.
320 o. 15.„Vitamin K1 trägt zur Erhaltung normaler Knochen und einer normalen Blutgerinnung bei“
321 i. Hierzu wiederholt der Kläger die bereits dargestellten Überlegungen. Der Kläger stellt mit Recht nicht in
Abrede, dass es für Erwachsene einen entsprechenden zulässigen Claim gibt. Dass es um Kinder gehen soll,
ist nicht Gegenstand des Antrags. Der Klagantrag ist deshalb unbegründet.
322 p. 16.„20% der Männer und 26% der Frauen erreichen in Deutschland nicht die tägliche empfohlene
Zufuhr von Vitamin B2“
323 i. Der Kläger trägt vor, dies stelle einen Verstoß gegen § 4 Abs. 4 NemV dar.
324 ii. Nachvollziehbare Gründe hierfür sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Der Antrag ist deshalb
nicht begründet.
325 q. 17.„48% der Männer und 49% der Frauen erreichen in Deutschland nicht die täglich empfohlene Zufuhr
von Vitamin E“.
326 i. Auch insoweit fehlt es an der Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen der hierzu gleichfalls
zitierte Norm des § 4 Abs. 4 NemV.
327 r. 18. „Hier sind die Top 11 der Antworten auf die Frage, was ist die Moringa Wirkung?
328 1. Du fühlst dich fitter
2. Detox Kur
3. Sauberes Wasser
4. Immunsystem
5. Deine Haut wird strahlen
6. Natürliches Antiaging
7. Deine Muskeln werden es spüren
8. Du fühlst dich energiegeladener
9. Anti-Stress
10. Gesunde Haare und Nägel […]“-
329 i. Der Kläger beanstandet, für keine der Behauptungen gebe es eine zugelassene gesundheitsbezogene
Angabe. Darüber hinaus bezögen sich die zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben auf konkrete
Vitamine und Mineralstoffe oder sonstige Stoffe, aber nie auf Moringa selbst.
330 ii. Die Beklagte rügt, der Kläger verkenne, dass es sich bei den jeweils um Überschriften für einzelne
Beiträgen handele. Die Beklagte habe es sich, neben dem Vertrieb von Moringa Produkten, zum Ziel
gemacht, auch allgemein über die Pflanze zu informieren. Unter den einzelnen Überschriften würden
jeweils Beschreibungen über die Pflanze folgen. Es handele sich zudem um zulässige
gesundheitsbezogenen Aussagen.
331 iii. Dieser Antrag ist nicht begründet. Dabei kann offenbleiben, welche Bedeutung dem unstreitigen
Umstand zukommt, dass die zitierte Aufzählung Kapitelüberschriften sind für darunter folgende
Beschreibungen. Der Kläger beanstandet nämlich teilweise wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandende
Aussagen, wie die Beklagte mit Recht geltend macht. Sie trägt vor, Moringa Samen würde zur
Wasserklärung genutzt. Dass dies unrichtig wäre, wird vom Kläger nicht dargelegt und auch nicht
bewiesen. Gründe, der Beklagten für Richtigkeit dieser nicht gesundheitsbezogenen Aussage die
Beweislast aufzuerlegen, sind nicht erkennbar. Damit will der Kläger der Beklagten teilweise
wettbewerbsrechtlich statthaft Aussagen verbieten. Der Antrag ist deshalb insgesamt unbegründet.
332 s. 19. „Wichtig für die Qualität und Nährstoffkonzentration in Moringa sind zwei Dinge:
333 Bio-Qualität
Rohkost-Qualität
334 Ein natürlicher Anbau ohne Pestizide und Düngemittel garantiert ein naturbelassenes Produkt mit allen
bekannten Inhaltsstoffen.
335 Und eine schonende Verarbeitung in Rohkost-Qualität schützt die Vitamine im Moringa Pulver, damit du sie
auch in deinem Smoothie oder deinem Müsli mit ihrer vollen Kraft genießen kannst.“
336 i. Der Kläger trägt hierzu vor, es gebe keine wissenschaftlichen Belege, dass für die Nährstoffkonzentration
in Moringa Bio Qualität und Rohkost Qualität wichtig wären. Dies gelte jedenfalls für die ausgelobte
Garantie eines Produktes mit allen bekannten Inhaltsstoffen und die ausgelobte und beworbenen volle
Kraft des Produktes. Für all diese Behauptungen gebe es keine wissenschaftlichen Belege, so dass die
Werbung irreführend sei.
337 ii. Der Kläger greift mit diesem Antrag mehrere Aussagen in einem Antrag an, von denen zumindest ein Teil
nicht als irreführend gewertet werden kann, er will deshalb der Beklagten auch Erlaubtes verbieten,
weshalb der Antrag insgesamt unbegründet ist.
338 iii. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die
geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht
getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie wahre Angaben enthält oder
sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über (bestimmte) Umstände. Irreführend sind deshalb im
allgemeinen Angaben, wenn ein objektiv falscher Tatbestand behauptet wird (Köhler/Bornkamm UWG 31.
Auflage § 5 Rn. 2.70). Anpreisungen, die keinen objektiv nachprüfbaren Inhalt haben oder reklamehafte
Übertreibungen können deshalb im Regelfall nicht als irreführend gewertet werden. Erst nach Feststellung
des Sinngehalts einer Werbung lässt sich entscheiden, irreführend oder nicht. Dabei kommt es auf den
durchschnittlich informierten, Situationsadäquat aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher an (Bornkamm aaO 2.125). Ein irreführender Sinngehalt der Aussage, ein
natürlicher Anbau ohne Pestizide und Düngemittel garantiert ein naturbelassenes Produkt mit allen
bekannten Inhaltsstoffen, ist nicht dargelegt. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine inhaltsleere und
unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten vom Kläger auch gar nicht angegriffene, unbedenkliche
Tautologie. Der klägerische Antrag ist deshalb (insgesamt) unbegründet.
339 t. 20.„[…] Die Samen können gegrillt und wie Schokolade gegessen werden, währen man Aids-Patienten
das Moringapulver gibt.
340 Im Senegal und Mali wird Moringa zur Bekämpfung von Osteomalazie (Knochenerweichung) eingesetzt.
[…].“
341 i. Der Kläger bezeichnet dies als unzulässige krankheitsbezogene im Sinne von Art. 7 Abs. 3 LMIV.
342 ii. Diese Auffassung trifft zu. Die Beklagte bewirbt auch derartigen Moringa Samen, und zwar, wie sie
einräumt, nicht nur zum Pflanzen von Bäumen.
343 u. 21. „Moringa reduziert Kindersterblichkeit in der Dritten Welt
344 Der hohe Vitamin A-Gehalt von Moringa (fast vier mal so hoch wie bei Karotten) kann helfen die
Kindersterblichkeit um zwei Drittel zu reduzieren. Weltweit sterben jährlich noch ca. 670.000 Kinder an
Vitamin A-Mangel.“
345 i. Der Kläger berücksichtigt nicht ausreichend, dass der hiermit angegriffene Text mit den von der
Beklagten beworbenen und vertriebenen Produkten weder in unmittelbarem noch mittelbaren
Zusammenhang steht. Der deutsche Verbraucher zieht keine Verbindung von Krankheiten, die in
Drittweltländern auftreten, zu ihn selbst berührenden Krankheiten. Kindersterblichkeit kann zudem nicht
mit einer konkreten menschlichen Krankheit i.S.von Art. 7 Abs. 3 LMIV gleichgesetzt werden (vgl. oben
unter 3.III) Folglich wird nicht einmal mittelbar ein Bezug dieser Textpassage zu den von der Beklagten
vertriebenen Produkten hergestellt. Deshalb geht auch der Vorwurf der Irreführung fehl. Der von der
Werbung angesprochene Verbraucher bringt Kindersterblichkeit in der dritten Welt nicht mit seiner
Situation und einer etwaigen Einnahmen von Produkten der Beklagten in Verbindung.
346 v. 22. „"Der Moringabaum kann einen wesentlich Beitrag zur Bekämpfung der Probleme der
Unterernährung in einem Entwicklungsland wie Ägypten leisten, wo die meisten Kinder unter Blutmangel
und Vitamin-A -und Eisenmangel leiden. Dieser Mangel beeinträchtigt ihr Immunsystem, ihr Gedächtnis
und ihr Sehvermögen negativ", sagt der Biologe.“
347 i. Auch hier fehlt es an einen Bezug zu den klägerseits in Deutschland beworbenen Produkten, da
Deutschland kein Entwicklungsland wie Ägypten ist.
348 w. 23.„Vitamin A
349 Auch bekannt als Beta Karotin wird in der Netzhaut benötigt und ist dort am Aufbau des
lichtabsorbierenden Moleküls Retinal beteiligt. Dieses Molekül ist sowohl für das Schwarz-weiß als auch das
Farbsehen unentbehrlich. Vitamin A ist als Baustein der Etinoiksäure, die Eigenschaften eines
Wachstumshormons aufweist, am Zellwachstum beteiligt.
350 Vitamin B2
351 Vitamin B2 (Riboflavin) wird bei zellulären Prozessen benötigt. Es spielt, wie die anderen B-Vitamine, eine
Schlüsselrolle im Energie-, Fett-, Kohlenhydrat- und Proteinmetabolismus. Es ist am Aufbau aller sog.
Flavoproteine beteiligt.“
352 i. Hierzu bringt der Kläger vor, dass es für die Vitamine A und B2 zwar einige zugelassene
gesundheitsbezogene Angaben gebe, die hier verwendeten Werbeaussagen gingen jedoch weit über die
zugelassenen Angaben hinaus und seien damit unzulässig.
353 ii. Der Antrag ist nicht begründet. Die Beklagte hat ausführlich die zugelassenen Gesundheitsclaims (ua)
für Vitamin A und B2 vorgetragen, bezogen auf Haut, Sehkraft ua. Die angegriffene Textpassage enthalten
auch keineswegs nur die Darstellung der Zusammenhänge zwischen einer Lebensmittelkategorie bzw.
einem seiner Bestandteile und der Gesundheit, sondern erläutert die biochemischen Funktionsweisen und
deren Bedeutung. Der Kläger legt nicht konkret dar, wodurch die zulässigen Claims überschritten seien.
Der Antrag ist deshalb unbegründet.
354 x. 24. „Moringa Low Carb“
355 i. Der Kläger erachtet dies für eine nicht zugelassene nährwertbezogene Angabe gemäß Art. 8 Abs. 1 HCV.
Er bezieht sich hierbei auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. April 2014 - 3 W
27/14.
356 ii. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass es sich hierbei um eine nährwertbezogene Angabe handelt.
Nach Art. 8 LMIV dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn Sie im Anhang
aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. Dass die Angaben
erlaubt wären, macht die Beklagte nicht geltend.
357 iii. Der Antrag ist demnach begründet.
358 y. 25.„Die Entscheidungskriterien für beste Moringa Qualität
359 1. Anbau Region
2. Rohkost-Qualität
3. Bio-Qualität
4. Klimazone
5. Kräftige Farbe“
360 i. Der Kläger begründet diesen Unterlassungsanspruch mit verbotener Irreführung. Die Beklagte nehme für
sich in Anspruch, beste Moringa Qualität zu liefern und nenne hierfür fünf Entscheidungskriterien.
Wissenschaftliche Belege gebe es für diese Behauptungen nicht.
361 ii. Entgegen der Darstellung des Klägers nimmt die Beklagte mit der angegriffenen Aussage für sich nicht in
Anspruch, beste Moringa Qualität zu liefern. So wie der Klagantrag formulierten worden ist, soll der
Beklagten eine Aussage über Entscheidungskriterien für beste Moringa Qualität verboten werden. Dass
diese Aussage irreführend wäre, wird vom Kläger schon nicht dargelegt, geschweige denn belegt. Die
Beklagte verteidigt ihre Aussage.
362 iii. Der Antrag ist unbegründet.
363 z. 26.„Das jahrtausendealte Anbaugebiet in Ägypten hat die besten Voraussetzungen für den Moringa
Anbau. Wüstenwinde aus der nahen Sahara tragen mineralstoffreichen Sand zum Flusslauf und die
regelmäßigen Nilhochwasser haben einen nährstoffreichen Untergrund für die Landwirtschaft geschaffen.
Nicht umsonst wurde in dieser Region der Ackerbau erfunden.
364 Gut zu wissen! Nur in Rohkost-Moringa sind alle Vitamine in ihrer ganzen Konzentration erhalten.
Erhitztes oder entkeimtes Moringa hat viele wichtige Moringa Inhaltsstoffe verloren und hat keine Wirkung
mehr.“
365 i. Der Kläger begründet den Antrag damit, dass die Beklagte hier eine besonders hohe Qualität des von ihr
angebauten Moringas behaupten, ohne hierfür wissenschaftliche Belege vorzulegen. Die Werbung sei
irreführend.
366 ii. Es kann offenbleiben, ob Teile der Aussage irreführend sind. Der Kläger selbst legt nicht dar, dass der
erste Abschnitt der Aussage, die der Beklagten verboten werden soll, unrichtig ist. Der Antrag ist nicht
schlüssig begründet, weil der Beklagten teilweise auch eine nicht nachweislich verbotene Aussage
untersagt werden soll.
367 aa. 27.„In trockenen oder wüstenähnlichen Regionen gibt es dieses Risiko nicht. Von dort stammt deshalb
meistens das beste Moringa, das nicht entkeimt werden muss und frisch nach Moringa duftet.
368 Gut zu wissen! Moringa liebt die Trockenheit und kein Monsunklima. Feuchte Witterung führt häufig zu
einer starken Keimbelastung. In trockenen Klimazonen muss man das nicht befürchten.“
369 i. Der Kläger bezieht sich auch insoweit auf die soeben zitierten Überlegungen. Ihnen kann nicht
entnommen werden, dass die zu verbietende Aussage irreführend wäre. Der Antrag ist nicht schlüssig
begründet.
370 bb. 28. Hier zeigen wir dir, welche Wirkung Moringa auf deine Schönheit hat.
371 1. Gesunde Haut macht schön
2. Anti-Aging
3. Gesunde Nägel und Haare für ein strahlendes Äußeres.
372 i. Der Kläger führt für diesen Unterlassungsantrag wie auch die beiden nachfolgenden
Unterlassungsanträge aus, dass es für Moringa keine zugelassenen gesundheitsbezogenen Aussagen gebe.
Es liege ein Verstoß gegen Art. 10 HCV vor. Darüber hinaus sei die Werbung wissenschaftlich nicht belegt
und damit irreführend.
373 ii. Die Beklagte beruft sich auf verschiedene, von ihr im einzelnen in der Erwiderung geschilderten
zugelassenen Gesundheitsclaims.
374 iii. Der Antrag ist unbegründet. Als Kern der Äußerungen zu 1. und 3 sieht der Kläger mit Recht die
implizierte Behauptung, die Einnahme von Moringa bewirke eine gesunde Haut, Nägel und Haare. Dagegen
kann der Begriff des Anti-Aging nur als Verweise im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCV gewertet werden, mit
dem lediglich allgemein und unspezifisch auf einen Vorteil von Moringa hingewiesen wird, ohne dass
konkrete Wirkungen eines bestimmten Bestandteils des Lebensmittels für bestimmte Funktionen des
Körpers angegeben würden (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13 Rdnr. 34 - Lernstark). Als
solche kann diese Aussagen derzeit nicht verboten werden.
375 iv. Daneben greift der Kläger diese Aussage (Anti-Aging) als irreführend an. Die Werbung sei nicht
wissenschaftlich belegt, wobei ersichtlich gemeint ist, dass die von dieser Aussage behauptete Wirkung
nicht belegt sei. Allerdings legt der Kläger, der sich für den Verstoß auf Anlage Ast 10 beruft - dort im
Eingang - nicht dar, was (ua) bezüglich der Bezeichnung Antiaging irreführend sein soll. So wie der Verstoß
geschehen ist, handelt es bei der Aufzählung um Kapitelüberschriften, die verschieden ausführliche Kapitel
mit dem entsprechenden Inhalt vorangestellt sind. Was hieran irreführend sein könnte, ist nicht dargetan.
Es ist Sache des Klägers, den Sinngehalt einer Äußerung, die er als irreführend beanstanden will,
vorzutragen und das diesbezüglich Irreführende herauszuarbeiten. Hieran fehlt es. Das Gericht kann dies
nicht erledigen, weil der Kläger, nicht aber das Gericht den Streitgegenstand bestimmt.
376 cc. 29. „Eine gesunde und gepflegte Haut verleiht dir Jugendlichkeit und Attraktivität. Doch wie soll dies
erhalten bleiben?
377 Versorge deine Haut mit Vitamin A […].“
378 i. Vom Kläger nicht angegriffen trägt die Beklagte vor, dass für Vitamin A ein zugelassener
Gesundheitsclaim bezüglich Erhaltung normaler Haut eingetragen ist.
379 ii. Der Beklagten soll mit diesem Antrag eine gesundheitsbezogene Angabe verboten werden, die sich auf
einen konkreten Stoff, nämlich das Vitamin A bezieht. Dem soeben zitierten zutreffenden Einwand des
Klägers, zugelassene Claims bezögen sich auf Stoffe und nicht auf das Endprodukt Moringa, trägt die
Beklagte vorliegend Rechnung. Eine „normale“ Haut ist eine gesunde Haut. Die Verweise auf Jugendlichkeit
und Attraktivität überschreiten den Gesundheitsclaim nicht. Angesichts der von der Beklagten vorgelegten
Nährstoffanalyse, die auch die Klägerin nicht konkret bezweifelt, sind die jeweiligen Stoffe auch in
signifikanten Mengen und bioverfügbar vorhanden (vgl. i.e. Anhang XIII A Nr. 1 LMIV)
380 iii. Weshalb diese Werbung dennoch verboten werden soll, wird vom Kläger nicht erläutert. Nachdem es
sich um eine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe handelt, ist die Behauptung des Klägers, die
Werbung sei irreführend, da wissenschaftlich nicht belegt, ohne Substanz (§ 138 ZPO).
381 iv. Der Antrag ist deshalb nicht begründet.
382 dd. 30.„Gesunde Nägel und Haare für ein strahlendes Äußeres
383 Brüchige Nägel und Spliss in den Haaren - damit es nicht soweit kommt, musst du dich um deine Ernährung
kümmern! Deinem Körper fehlen wichtige Mineralstoffe, wie Zink, Kupfer oder Selen, wenn du
beispielsweise Probleme mit deiner Haarstruktur hast.“
384 i. Die Beklagte beruft sich zwar mit Recht auf die von ihr dargelegten zugelassenen Aussagen für Kupfer,
Selen und Zink. Die Healthclaims werden aus den bereits dargelegten Gründen auch nicht überschritten,
allerdings sind die Referenzmengen nicht erfüllt, wie sich aus der von der Beklagten dargelegten
Nährstoffanalyse ergibt und was der Kläger, jedoch ohne konkrete Darlegungen, mit Recht beanstandet.
385 ee. 31.„So gibst du deinem Körper seine Kraft zurück
386 […] Es gibt verschiedene Lebensmittel, die entweder Eisen oder Vitamin B2 enthalten und so dem Körper
die notwendigen Nährstoffe liefern können, damit der Sauerstofftransport wieder richtig funktioniert.
387 Ein sehr nährstoffreiches Lebensmittel ist bekannt unter dem Namen Moringa oder Baum des Lebens (Tree
of Life).“
388 i. Der Kläger begründet Antrag damit, es gebe keine zugelassenen Claims für Moringa in Bezug auf die
Kraft des Körpers oder den Sauerstofftransport.
389 ii. Die Beklagte beruft sich auf verschiedene, von ihr vorgetragen Claims und hält deshalb die angegriffenen
Aussagen für wettbewerbsrechtlich statthaft.
390 iii. Der Beklagten einzuräumen, dass der zugelassene Health-Claim zu Vitamin B2, „trägt zu einem
normalen Energiestoffwechsel bei“ sowie „trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen“,
eine Werbeaussage, so gibst du deinem Körper seine Kraft zurück, erlaubt. Die Rückgabe impliziert den in
dem zugelassenen Claim angesprochenen normalen Energiestoffwechsel. Dasselbe gilt für den
Sauerstofftransport. Die Beklagte hat schriftsätzlich umfangreich die Zusammensetzung der von ihr
beworbenen Produkte mittels einer Nährstoffanalyse dargestellt. Der Kläger lässt jegliche
Auseinandersetzung dazu vermissen, weshalb diese Angaben nicht für die von ihm vermisste Darstellung
zur Bioverfügbarkeit ausreichen sollten. Ausweislich der Analyse sind sie pro Portion in signifikanter Menge
vorhanden. Der Klagantrag ist nicht begründet.
391 ff. 32.„Damit hast du die Energie, um wieder zurück an die Spitze zu gelangen!“
392 i. Dieser Antrag ist nicht begründet, weil es sich hierbei allenfalls um einen Verweis im Sinne von Art. 10
Abs. 3 HCV handelt.
393 gg. 33.„Eine gesunde Ernährung verringert bei Kindern das Risiko von Karies und Adipositas und im
Erwachsenenalter die Wahrscheinlichkeit für Herz-Kreislauferkrankungen oder Diabetes.“
394 i. Der Kläger sieht hier einen verbotenen krankheitsbezogene Werbung im Sinne Art. 7 Abs. 3 LMIV für die
von der Beklagten beworbenen Lebensmittel. Der Antrag ist begründet, die Beklagte erhebt insoweit auch
keine konkreten Einwendungen.
395 hh. 34. „Moringa Tee und Moringa Pulver regen deinen Milchfluss an. Schon nach wenigen Tagen kannst du
deinem Baby mehr Milch geben.“
396 i. Auch hier rügt der Kläger, ohne dass die Beklagte Einwände erheben würde, mit Recht die Verletzung
von Art. 10 Abs. 1 HCV mangels entsprechenden zugelassenen Healthclaims.
397 ii. 35. „Studenten haben beim Studium viel Stress und Leistungsdruck. Fitness und Konzentration sind also
gefragt. Mit dem gesunden Pulver bekommen Studenten das, was sie brauchen, um ihren anstrengenden
Tag problemlos zu bewältigen.“
398 iii. Der Kläger rügt hier mit Recht die Verletzung von Art. 10 Abs. 1 HCV, weil die Behauptung, dass mit
Moringa (hier dem angesprochenen Pulver) Fitness und Konzentration gefördert werden könnten, eine
nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angabe über Körperfunktionen ist. Dieser Angriff hat schon
deshalb Erfolg, weil für das Moringa Pulver überhaupt keine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe
vorhanden ist.
399 jj. 36.„Wir empfehlen deshalb Moringa Nahrungsergänzung kontinuierlich zu nehmen, damit Sie permanent
die gesunden Inhaltsstoffe der grünen Moringa Blätter aufnehmen können. Moringa Kapseln sollten nicht
als kurzfristige Kur eingesetzt werden. Die Einnahme sollte mindestens über drei Monate erfolgen und
zwischenzeitlich nicht für mehrere Tage unterbrochen werden.“
400 i. Der Kläger vermisst hier wissenschaftliche Belege für die angegriffenen Aussagen. Sie dienten lediglich
dazu, einen möglichst langen Verkauf und damit Gewinn der Vertreiberfirma zu erzielen. Eine
wissenschaftliche Grundlage hierfür gebe es jedoch nicht, so dass auch diese Werbung irreführend sei.
401 ii. Die Beklagte meint, es sei wissenschaftlich erwiesen, dass eine Nahrungsumstellung für einen kurzen
Zeitraum keine Auswirkung auf den Körper habe.
402 iii. Der Antrag ist nicht begründet. Wie bereits dargestellt, ist Grundlage jeden Irreführungsvorwurfs, dass
es um eine geschäftliche Handlung geht, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen
Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist
irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über
(bestimmte) Umstände. Irreführend sind deshalb im allgemeinen Angaben, wenn ein objektiv falscher
Tatbestand behauptet wird. Eine solche Irreführung ist vorliegend nicht ersichtlich und auch nicht
vorgetragen. Der Kläger beantragt die Unterlassung von Empfehlungen. Weshalb Empfehlungen geeignet
sein sollen, eine Irreführungsgefahr zu begründen, ist für den vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die
Behauptung, es gebe keine wissenschaftlichen Belege für gesunde Inhaltsstoffe der Moringa Blätter hat mit
dem Charakteristicum der streitgegenständlich gemachten Aussage, die eine Empfehlung beinhaltet, nichts
gemein. Der Klagantrag ist deshalb im wörtlichen Sinne (nicht ausreichend) begründet.
403 kk. 37.„Der Moringa Baum wird auch als der Wunderbaum oder Baum des Lebens bezeichnet, denn es gibt
keine Pflanze auf der Welt, die mehr gesunde Inhaltsstoffe hat als die Moringa Pflanze.“
404 i. Der Kläger hält diese Behauptung für irreführend, weil es keine wissenschaftlichen Belege hierfür gebe.
405 ii. Damit setzt sich der Kläger nicht ausreichend mit den jeweiligen anwendbaren lebensmittelrechtlichen
Vorschriften auseinander. Dass mit dieser Aussage überhaupt Lebensmittel beworben würden, ist nicht
erkennbar. Ausführungen zu den Voraussetzungen des allgemeinen Irreführungstatbestandes fehlen
insgesamt.
406 ll. 38.„Unser Moringa Öl enthält Omega-3 Fettsäuren in Form von α-Linolensäure. Diese gilt als
entzündungshemmend im menschlichen Körper.“
407 i. Mit Recht erachtet der Kläger diese Aussage für nach Art. 10 Abs. 1 HCV verboten. Die Beklagte hat sich
zu einem etwaigen dem entgegenstehenden claim nicht geäußert.
408 mm. 39.„[…] Neben entzündungshemmenden Eigenschaften ist die Linolsäure auch ein wichtiger
Bestandteil der menschlichen Haut - im Speziellen der Epidermis.“
409 i. Der Kläger hält diese Aussage verboten sowohl nach Art. 10 Abs. 1 HCV wie auch nach Art. 7 Abs. 3
LMIV.
410 ii. Dieser Bewertung kann das Gericht nicht folgen, weil die Aussage sich hier - im Gegensatz zu soeben -
sich nicht mit der Entzündungshemmung befasst, sondern mit der Haut. Insoweit handelt es sich um eine
allgemeine Darstellung von Wirkungszusammenhängen, ohne dass eine Angabe im Sinne von Art. 10 Abs.
1 HCV erkennbar oder auch nur dargelegt wäre. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 3
LMIV sind nicht erkennbar. Soweit der Kläger pauschal wissenschaftliche Beweise vermisst und deshalb die
Werbung für irreführend erachtet, fehlt es an jeglicher Darlegung des irreführenden Aussagegehaltes im
Sinne der bereits mehrfach dargelegten Anforderungen.
411 nn. 40. „In vielen Ländern der Dritten Welt werden Wurzeln des Moringa Baum zur Behandlung von
Krankheiten eingesetzt:
412 Gegen Zahnschmerzen
Gegen Kopfschmerzen
Gegen Entzündungen“
413 i. Der Kläger erachtet diese Werbung als gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV verstoßend.
414 ii. Die Beklagte wendet insoweit mit Recht ein, dass sie Produkte aus den Wurzeln des Moringa Baumes
überhaupt nicht bewerbe oder vertreibe. Der Antrag ist deshalb nicht begründet.
415 oo. 41.„Der Moringa Baum gehört zu den am meisten untersuchten Heilkräutern auf den Philippinen, in
Indien, Afrika, Europa und den USA.
416 […] Moringa Baum ist entzündungshemmend im European Journal of Medicinal Chemistry.“
417 i. Auch hier will der Kläger Art. 7 Abs. 3 LMIV zur Anwendung bringen.
418 ii. Der Antrag ist nicht begründet, weil der Kläger der Beklagten eine wettbewerbsrechtlich nicht
nachweislich unzulässige Aussage, nämlich die Aussage im ersten Absatz des Antrags, auch verbieten will.
Der Kläger befasst sich hiermit überhaupt nicht und legt nicht dar, weshalb auch dieser Teil der
beanstandeten Werbung unstatthaft sein soll. Der Antrag ist deshalb nicht begründet.
419 pp. 42. „Zu den Antioxidantien in Moringa oleifera zählen:
420 Flavonoide: Quercitrin, Kaempferol (Vorkommen u.a. in Weintrauben)
Kaempferol
Carbamate: O-ethyl-4-(α-l-rhamnosyloxy) Benzyl-Carbamate
Weitere nachgewiesene Verbindungen: Niazimicin, Niazirin, Beta-Sitosterol“
421 i. Der Kläger beanstandet diese Aussage, weil es keine zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben für
die genannte Bestandteile von Moringa gebe.
422 ii. Dem ist mangels zugelassener Claims zu folgen.
423 qq. 43.„[…] Moringa ist das Superfood mit den meisten Antioxidantien und dem höchsten ORAC Wert.
424 Die Pflanze wurde bereits vor 5.000 Jahren von ayurvedischen Heilern in Indien genutzt, wie aus alten
Schriften in der Sprache Sanskrit hervorgeht. Mit der Pflanze wurde zum einen Gesundheitsvorsorge
betrieben, zum anderen wurde sie aber auch eingesetzt, um Krankheiten zu heilen. […].“
425 i. Der Kläger fasst seine Erläuterungen zu den Klageanträgen I..1.43 bis I.1.51 wie folgt zusammen: Hier
gälten die obigen Ausführungen. Die Bezugnahme auf ayurvedische Heiler in Indien und die Heilung von
Krankheiten würden eine unzulässige Krankheitswerbung gemäß Art. 7 Abs. 3 LMIV darstellen. Die
weiteren Aussagen seien gesundheitsbezogenen, ohne dass entsprechende zugelassene Claims für Moringa
vorlägen. Darüber hinaus sei die Werbung auch nicht wissenschaftlich belegt. Und damit irreführend.
426 ii. Entgegen der klägerischen Vorgehensweise sind die Klageanträge einzelnen zu untersuchen und zu
bewerten. Der vorliegende Klageantrag ist deshalb unbegründet, weil die beanstandete Textpassage über
ayurvedische Heiler, wie bereits dargelegt, im vorliegenden Zusammenhang nicht wettbewerbswidrig ist.
Es handelt sich hierbei nicht um eine nach Art. 7 Abs. 3 LMIV verbotene Werbung für Lebensmittel. Der
Kläger will also der Beklagten eine zumindest teilweise wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Werbung
verbieten.
427 rr. 44.„Was sind Antioxidantien?
428 Bei einer chemischen Reaktion unter Einwirkung von Sauerstoff (bekannt als Oxidation) können Atome
"aufbrechen", so dass sie am Ende ungepaarte Elektronen aufweisen. Solche Atome werden freie Radikale
genannt. Sie suchen ständig nach einem Ersatzelektron für ein ungepaartes Elektron und können damit
andere Atome destabilisieren. Freie Radikale werden für den Alterungsprozess der Zellen verantwortlich
gemacht und gelten als Ursache für viele Krankheiten. Antioxidantien können eigene Elektronen an freie
Radikale abgeben und stoppen oder verlangsamen somit die schädliche Kettenreaktion.
429 Verschiedene Lebensmittel enthalten besonders viele Antioxidantien:
430 Granatapfel
Heidelbeere
Aronia Beere
Acai Beere
Kaffee
Tee
Wein.“
431 i. Diese Werbung mag, wie der Kläger meint, gesundheitsbezogenen sein. Um gesundheitsbezogene
Angaben in Bezug auf die von der Beklagten beworbenen und vertriebenen Lebensmittel handelt es sich
nicht.
432 ss. 45.„Eine weitere Gruppe der Antioxidantien stellen die sekundären Pflanzenstoffe dar. Das können
Farb-, Geschmacks- und Geruchsstoffe in den Pflanzen sein. […]“
433 i. Auch hier ist nicht erkennbar, welchen Bezug die beanstandete Werbeaussage zu den von der Beklagten
beworbenen und vertriebenen Lebensmitteln hätte.
434 tt. 46.„[…] Die freien Radikale können den Organismus schädigen.
435 Im alten Indien, in der ayurvedischen Medizin, waren Antioxidantien noch völlig unbekannt, doch schon
damals waren die Heiler der Meinung, dass Moringa insgesamt 300 verschiedenen Krankheiten vorbeugen
kann. Sind freie Radikale in übermäßiger Konzentration vorhanden, so sind sie schädlich. Mit den
Antioxidantien können sie abgewehrt werden. Die Antioxidantien sorgen also für ein gesundes
Gleichgewicht im menschlichen Körper.“
436 i. Wie bereits dargelegt, rechtfertigt die Erwähnung der ayurvedischen Medizin nicht die Einordnung der
Werbung unter das Verbot des Art. 7 Abs. 3 LMIV. Eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne
von Art. 10 Abs. 1 HCV ist nicht erkennbar.
437 uu. 47.„Antioxidantien, die in der Moringa-Pflanze enthalten sind, treten als chemische Elemente, als
Vitamine und als Vorstufen von Vitaminen auf, doch auch die sekundären Pflanzenstoffe, beispielsweise das
Chlorophyll, wirken als Antioxidantien.“
438 i. Ein Gesundheitsbezug im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCV ist nicht dargelegt und auch nicht erkennbar.
439 vv. 48. „Sulfide sind Verbindungen mit Schwefel, es handelt sich dabei um Salze. Sie sind am Eiweißaufbau
beteiligt und wehren freie Radikale ab.
440 Weitere Antioxidantien sind Phytoöstrogene und Phenole, die in Moringa enthalten sind. Solche
Bestandteile von Pflanzen können Bakterien bekämpfen und daher zur Bekämpfung der verschiedensten
Krankheiten beitragen. Chlorophyll, das Blattgrün, ist für die Photosynthese verantwortlich. Es enthält
Sauerstoff und Magnesium und verbessert die Sauerstoffsättigung im Blut.“
441 i. Welche gesundheitsbezogene Angabe in Abs. 1 des beanstandeten Textes enthalten sein soll, ist nicht
nachvollziehbar. Der Kläger will dem Beklagten somit auch Erlaubtes verbieten.
442 ww. 49.„Bei allen Stoffwechselprozessen des Organismus entstehen freie Radikale, diese sind u.a. die
Ursache für den Alterungsprozess aller Lebewesen. Sie schädigen die DNA und RNA der menschlichen
Zellen. Die Zellen sind selbst in der Lage freie Radikale zu neutralisieren aber für diese chemische Reaktion
benötigen sie ausreichend Antioxidantien. […]
443 Zu den in Moringa oleifera nachgewiesenen Antioxidantien zählen verschiedene Flavonoide, Carbamate
und andere Verbindungen:
444 Quercitrin (Gelber Farbstoff, der auch in Weintrauben enthalten ist)
Kaempferol (Vorkommen u.a. in Weintrauben)
O-ethyl-4-(α-l-rhamnosyloxy) Benzyl-Carbamate
4(α-l-rhamnosyloxy)-benzyl isothiocyanate
Niazimicin
Niazirin
Beta-Sitosterol
Glycerol-1-(9-Octadecanoat)
3-O-(6′-O-oleoyl-β-d-Glucopyranosyl)-β-Sitosterol
Beta-Sitosterol-3-O-β-d-“
445 i. Der Antrag ist nach Art. 10 Abs. 1 HCV begründet. Die Beklagte verteidigt diesen auf das Altern (und die
Beschädigung von DNA) bezogenen Claim nicht.
446 xx. 50.„Die Pflanze Moringa stammt aus den Südhängen des Himalaya und wurde bereits vor mehr als
5.000 Jahren von den Indern für die Heilung verschiedener Erkrankungen und eine gesunde Ernährung
genutzt. […]“
447 i. Den Lebensmitteln werden entgegen der Auffassung des Klägers keine Eigenschaften der Vorbeugung,
Behandlung oder Heilung einer (irgendwie konkretisierten) menschlichen Krankheit (Art. 7 Abs. 3 LMIV)
zugeschrieben.
448 yy. 51 „Die Bedeutung von Moringa für die menschliche Gesundheit
449 Die Vitamine sind also für die menschliche Gesundheit extrem wichtig - Sie sind essenziell. Fehlt es an
verschiedenen Vitaminen, so kann es zu schweren Mangelerscheinungen kommen. Anämien sind solche
Mangelerscheinungen, es handelt sich dabei um Blutkrankheiten. Bereits im alten Indien wurden Anämien
mit Moringa behandelt, wie aus den Veden, die in Sanskrit geschrieben wurden, hervorgeht. Fehlen im
Körper wichtige Vitamine, so fehlt die Konzentration, man ermüdet schneller und fühlt sich schlapp. Das ist
vor allem bei einem Mangel an den B-Vitaminen der Fall.“
450 i. Dem Lebensmittel werden entgegen der Auffassung des Klägers keine Eigenschaften der Vorbeugung,
Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit (Art. 7 Abs. 3 LMIV) zugeschrieben. Vielmehr
handelt es sich um eine Beschreibung der Folgen von Vitaminmangel. Dass ein solcher Mangel
gesundheitsschädlich ist, stellt auch der Kläger nicht konkret in Abrede. Ein solcher Zusammenhang kann
keineswegs gleichgesetzt werden mit der Empfehlung und Bewerbung von Lebensmitteln mit dem
Argument der Vorbeugung von Krankheiten. Es soll damit nämlich nicht einer Krankheit vorgebeugt
werden, sondern die fehlende Zufuhr von/dieses Lebensmittels ist selbst Ursache einer Krankheit. Dies
erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 3 LMIV. Dass andere Normen mit
anderen tatbestandlichen Voraussetzungen greifen würden, wird vom Kläger nicht dargelegt, was zu
seinen Lasten geht.
451 ii. Soweit sich die Werbung mit Vitamin B befasst, verkennt der Kläger, dass der Beklagten ein Verstoß
gegen Art. 10 Abs. 1 HCV nicht vorgehalten werden kann. Die Beklagte legt in den vorangehenden
Abschnitten ganz ausführlich die für die verschiedenen Vitamine, insbesondere auch Vitamin B1 und B 2
jeweils zugelassenen Gesundheitsclaims ausführlich und wörtlich dar. Unter diesen Umständen wird der
Verbraucher, so wie es Art. 10 Abs. 1HCV will, richtig und zutreffend informiert. Der Verbraucher liest die
von dem Kläger zu Unrecht isoliert angegriffene Textpassage nicht so, sondern erkennt - schon aufgrund
der übersichtlichen Gestaltung der Internetseite - die gewollten und vom Kläger überhaupt nicht
angegriffenen Zusammenhänge. Es fehlt demnach ein Verstoß im dargelegten Sinne, der die
Wiederholungsgefahr für eine Handlung im vom Kläger anhängig gemachten Sinne begründen könnte.
452 iii. Somit will der Kläger (unabhängig von den Erörterungen unter i) eine Aussage ganz verbieten, obwohl
es hinsichtlich eines Teils überhaupt keinen Unterlassungsanspruch gibt. Auch deshalb ist der Antrag
insgesamt unbegründet.
453 zz. 52. „[…] Einen erhöhten Bedarf an Mineralstoffen haben etwa Sportler, Frauen in den Wechseljahren,
schwangere Frauen sowie Menschen, die unter Durchfällen leiden.“
454 i. Der Kläger führt zur Begründung an, diese Aussage seien wissenschaftlich nicht belegt und damit
irreführend.
455 ii. Es ist nicht erkennbar, auf welcher Rechtsgrundlage der Kläger die zitierte Aussage angreift.
Anhaltspunkte dafür, dass der Verbraucher damit Aussagen über die von der Beklagten beworbenen und
vertriebenen Produkte verbindet, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger legt auch nicht dar,
worin die Irreführung bestehen sollen. Der angeblich fehlende wissenschaftliche Beleg einer Werbeaussage
begründet für sich gesehen nicht den Vorwurf der Irreführung.
456 aaa. 53.„Die Mineralstoffe erfüllen im menschlichen Körper viele Aufgaben:
457 Sie dienen der Regulierung des pH-Wertes und der Aufrechterhaltung des Gleichgewichts von Säuren und
Basen im Körper.
458 Mineralstoffe können Enzyme hemmen oder fördern und sind an nahezu allen Vorgängen im menschlichen
Körper beteiligt.
459 Die elektrische Leitfähigkeit im menschlichen Körper wird reguliert
460 Mineralstoffe liefern Energie
461 Ein Mangel an Mineralstoffen kann zu Krämpfen führen. Weitere negative Folgen für die Gesundheit sind
beispielsweise Osteoporose als Knochenerkrankung oder Blutarmut bei Eisenmangel.
462 […] Mineralstoffe sind zudem für das Blut- und Lymphsystem wichtig.“
463 i. Der Kläger begründet den Antrag damit, dass es sich um unzulässige krankheitsbezogenen Aussagen
gemäß Art. 7 Abs. 3 LMIV handele, soweit von Krämpfen, Osteoporose, Knochenerkrankungen und
Blutarmut die Rede sein. Die weiteren Aussagen seien gesundheitsbezogenen, aber nicht von den
zugelassenen Claims gedeckt.
464 ii. Der Antrag ist nicht begründet, weil der Kläger der Beklagten auch wettbewerbsrechtlich unbedenkliche
Aussagen verbieten will. Warum die Aussage dazu, dass Mineralstoffe Enzyme hemmen oder fördern
könnten und dazu an allen Vorgängen im menschlichen Körper beteiligt seien, wettbewerbsrechtlich
verboten sein sollen, wird vom Kläger nicht dargelegt. Entsprechende Normen sind nicht erkennbar. Der
Antrag ist deshalb insgesamt unbegründet.
465 bbb. 54.„[…] Die Wurzel enthält, genau wie die Blätter, Senfölglycoside, die eine entzündungshemmende
Wirkung haben und für den Geschmack nach Meerrettich verantwortlich sind. […] Rindenharz kann als
Gewürz genutzt werden, während Rindengummi heilend bei Entzündungen des Zahnfleisches sowie bei
Magen- und Ohrenschmerzen ist. […]
466 Der Tee wirkt vorbeugend gegen die verschiedensten Erkrankungen und lindert Alltagsbeschwerden. Er
stärkt das Immunsystem, fördert die Konzentrationsfähigkeit und schafft ein inneres Gleichgewicht.“
467 i. Der Kläger meint, hierbei handele sich um eine unzulässige krankheitsbezogene Werbung, soweit es um
die entzündungshemmende Wirkung sowie die behauptete heilende Wirkung bei Zahnfleischentzündungen
(und anderes) gehe. Die weiteren Aussagen seien gesundheitsbezogenen, ohne dass entsprechend
zugelassenen Claims vorlägen.
468 ii. Die Beklagte macht mit Recht geltend, dass sie Produkte aus der Wurzel des Baumes weder bewirbt
noch vertreibt. Deshalb sind die Voraussetzungen einer verbotenen Werbung nach Art. 7 Abs. 3 LMIV
hinsichtlich der Produkte, die aus der Wurzel gewonnen werden, nicht gegeben. Der Kläger will der
Beklagten somit eine teilweise zulässige Werbeaussage verbieten. Der Antrag ist insgesamt unbegründet.
469 ccc. 55.„[…] Vitamin A, das auch Beta Carotin genannt wird, ist wichtig für Haut und Augen, es
unterstützt den Sehvorgang und trägt zur Gesunderhaltung von Haut und Schleimhaut bei. Vitamine des
B-Komplexes stärken und pflegen das Nervensystem und steigern die Hirnleistung. […] Vitamin B2
beeinflusst den Stoffwechsel, es fängt freie Radikale und hilft beim Auf- und Abbau von Aminosäuren,
Fetten und Kohlenhydraten. Die Abwehrkräfte und das Bindegewebe werden durch Vitamin C gestärkt, das
wichtig für das Immunsystem ist. Das Vitamin senkt den Blutfettspiegel, es senkt den Blutdruck und trägt
zur Kollagensynthese bei, die für Bindegewebe, Haut, Knochen, Knorpel und Zähne bei. Es fängt freie
Radikale und ist für die Eisenresorption im Dünndarm wichtig. Das Vitamin sorgt zusammen mit Vitamin E
für die Fettverbrennung in den Zellen.“
470 i. Der Kläger fast diesen Antrag zusammen mit den bis zu unter I.1.59 dargestellten Anträgen und
begründet diesen wie folgt: Für einzelne Vitamine seien bestimmte Claims zugelassen worden. Die hier
verwendeten Aussagen gingen jedoch weit darüber hinaus. Bezüglich des Vitamine C sei kein Claim zur
Stärkung des Immunsystems aufgenommen worden, sondern nur, dass das Vitamin einen Beitrag zur
normalen Funktion des Immunsystems leiste. Auch bezögen sich die Claims nie generell auf Mineralien und
Spurenelemente, sondern immer nur auf einzelne Mineralstoffe. Soweit in der Werbung von Wirkungen bei
Herzrhythmusstörungen (unter anderem) die Rede sei, handele es sich um unzulässige
krankheitsbezogene Aussagen.
471 ii. Der unter der hier aufgeführten Ziffer behandelnder Antrag ist nicht begründet. Die in dem ersten Satz
des Antrags aufgeführten Wirkungen sind sämtlich von den zugelassenen Claims gedeckt (vergleiche die
Darstellung der Beklagten auf Seite 13 der Erwiderung = Aktenseite 173). Anderes macht auch der Kläger
nicht geltend. Folglich will der Kläger der Beklagten eine auch wettbewerbsrechtlich zulässige Äußerung
insgesamt verbieten, der Antrag ist deshalb insgesamt unbegründet.
472 ddd. 56.„Mineralien und Spurenelemente […]
473 Sie halten das Gleichgewicht aus Säuren und Basen im Körper aufrecht und regulieren den pH-Wert.
474 Sie unterstützen den Aufbau von Zähnen und Knochen, regulieren den Elektrolythaushalt und fördern oder
hemmen Enzyme.
475 Sie dienen als Energielieferanten und verhindern Krämpfe: Die Beweglichkeit wird gefördert.
476 Mineralien machen den menschlichen Körper elektrisch, sie fangen freie Radikale und spielen im Blut- und
Lymphsystem eine Rolle.
477 […] Bei einem Mangel an Kalium kann es zu Herzrhythmusstörungen und zu Muskelkrämpfen kommen,
sogar Nierenversagen kann bei einem Mangel eintreten.“
478 i. Dass Mineralien und Spurenelemente das Gleichgewicht aus Säuren und Basen im Körper aufrecht
erhalten und regulieren, wie die Beklagte wirbt, stellt allenfalls eine unspezifische und damit nicht
verbotene gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCV dar. Da der Kläger der Beklagten
somit auch eine erlaubte Aussage verbieten will, ist der Antrag insgesamt unbegründet.
479 eee. 57.„Die Fettsäuren haben unterschiedliche Wirkungen und können sich damit gegenseitig ergänzen.
Omega-3-Fettsäuren schützen Herz und Kreislauf, wirken gegen Bluthochdruck und verbessern bei Kindern
die geistige Entwicklung. Sie bauen Zellmembranen auf, besonders bei den Nervenzellen.“
480 i. Der Antrag ist nach Art. 10 Abs. 1 HCV begründet.
481 fff. 58.„Moringa enthält Phytamine als sekundäre Pflanzenstoffe, die auf verschiedene Weise für den
menschlichen Organismus von Bedeutung sind. Es handelt sich dabei um chemische Verbindungen, die zur
Abwehr von Krankheiten und zur Regulierung des Wachstums beitragen. Sie können gegen Krebs, gegen
Blutverklumpung, gegen freie Radikale, gegen Bakterien und gegen Entzündungen wirken. Sie senken den
Cholesterinspiegel, fördern die Verdauung und beeinflussen den Blutzucker. […] Für den Menschen wirkt
Chlorophyll sauerstoffanreichernd und bakterienhemmend. Zeatin ist ein weiterer Bestandteil der Moringa
Pflanze und ist ein Wachstumshormon. Es ist für das schnelle Wachstum der Pflanze verantwortlich, beim
Menschen wirkt es der frühzeitigen Alterung entgegen.“
482 i. Diese Aussagen sind nach Art. 10 Abs. 1 HCV, Art. 7 Abs. 3 LM IV verboten.
483 ggg. 59.„Ballaststoffe sind in Moringa enthalten, genau wie in vielen anderen Pflanzen. Sie sind längst
mehr als nur unnützer Ballast, denn sie sind wichtig für Darm und Darmschleimhaut, damit die Vitalstoffe
aus der Nahrung, gut aufgenommen werden können. Ballaststoffe können Wasser im Darm binden und die
Darmtätigkeit anregen. Sie helfen bei der Passage der Nahrung durch den Darm und bremsen die
enthaltenen Schadstoffe ab. Die Ballaststoffe haben Fasern, die wie eine Bürste wirken und Gifte zur
Ausscheidung bringen können. Die Ballaststoffe bieten gleichzeitig Nahrung für die Darmbakterien, die für
die Stoffumwandlung verantwortlich sind. Ein wichtiger Ballaststoff ist Inulin, ein Mehrfachzucker. Moringa
wirkt sich positiv auf die Darmflora, die Darmschleimhaut und die Verdauung aus.“
484 i. Der Antrag ist nach Art. 10 Abs. 1 HCV begründet.
485 hhh. 60. „Die Moringa Pflanze liebt sandige Böden und gedeiht am Besten in den heißen und trockenen
Regionen der Erde - viel besser als in feuchten tropischen Regionen. […]“.
486 i. Der Kläger fasst diesen Antrag sowie die beiden nachfolgenden Anträge mit folgender Begründung
zusammen: Für die folgenden Aussagen gebe es keine wissenschaftlichen Belege, so dass sie irreführend
seien. Die Beklagte verwende unzulässige Alleinstellungsbehauptungen. So behaupte sie, ihre Produkte
würden die besten Anbaubedingungen nutzen. Auch werde suggeriert, es gebe nirgendwo auf der Welt
besseren Bedingungen, weswegen die Produkte der Beklagten eine unvergleichliche
Mineralstoffkonzentration beinhalten würden.
487 ii. Der Antrag ist nicht begründet. Es ist nicht nachvollziehbar, was der Kläger mit
Alleinstellungsbehauptung meint, ob es dabei um eine solche der Beklagten oder aber um eine der Moringa
Pflanze gehen soll. Die vom Kläger angegriffene Textpassage befasst sich mit der Pflanze. Eine
Alleinstellungsbehauptung diesbezüglich ist nicht ersichtlich. Dass sie nach der Werbung der Beklagten am
Besten in heißen und trockenen Regionen gedeihen soll, hat mit der Behauptung einer Alleinstellung nichts
zu tun. Soweit der Kläger wissenschaftlichen Belege vermisst, ist es zunächst seine Sache, die
Unrichtigkeit dieser Behauptung darzulegen; unabhängig davon, ob es sich insoweit überhaupt um eine
wettbewerbsrechtlich beachtliche Aussage handelt.
488 iii. 61.„[…] Auf der ganzen Welt gibt es wahrscheinlich keine besseren Bedingungen für eine Moringa
Plantage als hier in Ägypten fernab der Zivilisation.“
489 i. Der Antrag ist unbegründet, weil der Kläger zum einen die auf Ast 36 befindliche Aussage aus dem
Zusammenhang reißt und zum anderen überhaupt nicht darlegt, inwiefern insoweit eine irreführende
Werbung im dargestellten Sinne gegeben sein soll. Es fehlt somit an einem Verstoß, der die Vermutung der
Wiederholungsgefahr für den streitgegenständlich gemachten Antrag begründen könnte.
490 jjj. 62. „Entlang des Nils haben sich über Jahrtausende während der Nilüberschwemmungen Sedimente aus
Ostafrika abgelagert. Gemeinsam mit Sandstürmen aus dem Herzen der Sahara haben sich so einzigartige
Böden gebildet, die eine unvergleichliche Mineralstoffkonzentration aufweisen.“
491 i. Was hieran wettbewerbsrechtlich bedenklich sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
492 kkk. 63.„Rohkost Qualität max. 40°C“
493 i. Der Kläger argumentiert hierzu wie auch zu dem nachfolgenden Antrag wie folgt: Es sei widersprüchlich
und damit irreführend, wenn einerseits damit geworben werde, dass die Produkte über eine Rohkost
Qualität max. 40 Grad C verfügen würden, wenn es an anderer Stelle heiße, die Moringa Blätter würden
beim Trocknen nie über 38 Grad C erhitzt. Da die Werbung sich inhaltlich widerspreche, sei sie irreführend,
da der Verbraucher nicht wisse, was zutreffend sei. Nur eine der Angaben könne sachlich zutreffen.
494 ii. Die Beklagte vermag dem nicht zu folgen. Rohkostqualität liege nach dem Verständnis der
Nahrungsergänzungsmittelsbranche bis zu einer Erhitzung von max. 40 Grad vor. Auch bei einer Erhitzung
von 38° liege Rohkostqualität vor. Gleichwohl habe sie zwischenzeitlich die Angabe von 38 Grad auf 40
Grad abgeändert.
495 iii. Der Klagantrag ist nicht begründet. Der Kläger selbst macht nicht geltend, dass Produkte beim Trocknen
über die hier genannten 40 Grad erhitzt würden. Eine Irreführung des Verbrauchers ist somit nicht
dargelegt. Soweit der Kläger meint, infolge an anderer Stelle angegebener Erhitzungsgrade sei der
Verbraucher verwirrt, weil er nicht wisse, was zutreffend sei, muss dies nicht geklärt werden. Gegenstand
des Klageantrags ist nicht die an anderer Stelle genannte und in der vorliegenden Klage in einer
gesonderten Ziffer erfasste Werbung, die in der dortigen Ziffer in einem Verhältnis von „und/oder“ zu dem
hier untersuchten Klagantrag streitgegenständlich ist. Der Kläger befasst sich an dieser Stelle somit mit
nicht streitgegenständlichen Vorgängen.
496 lll. 64. Unser Moringa Tee, die Moringa Kapseln und das Moringa Pulver sind in Rohkost-Qualität. Das heißt
unsere Moringa Blätter werden beim Trocknen nie über 38°C erhitzt.“
497 i. Auch dieser Antrag ist nicht begründet, wie soeben erläutert.
498 mmm. 65.„Der Moringa Baum ist die gesündeste Pflanze der Welt, denn seine grünen Blätter enthalten
unzählige gesunde Inhaltsstoffe, die dein Körper jeden Tag benötigt.“
499 i. Der Kläger begründet den Antrag damit, es gebe keine zugelassenen gesundheitsbezogenen Aussagen
für Moringa. Ferner sei die Werbung irreführend, da es keine wissenschaftlichen Belege für die Behauptung,
insbesondere dafür, dass es einen Bedarf an der Zufuhr von Moringa gebe.
500 ii. Der Antrag ist nicht begründet, weil es sich allenfalls um eine nicht spezifische gesundheitsbezogene
Aussage im Sinne von Art. 10 Abs 3 HCO handelt. Schließlich befasst sich die Behauptung auch nicht mit
einem etwaigen Bedarf an der Zufuhr von Moringa, sondern mit dem Bedarf von gesunden Inhaltsstoffen,
die der Körper jeden Tag benötige. Der Kläger stellt schon nicht die Behauptung dar, die geeignet wäre, den
Verbraucher irrezuführen.
501 4. das Produkt mit der Bezeichnung „Pura Moringa Detox Tee“ mit den folgenden Aussagen zu bewerben
und/oder bewerben zu lassen:
502 a. 01.„Detox ist ganz klar auf dem Vormarsch. Die Frage aber lautet: Was bedeutet Detox? Was steckt
dahinter und wie profitiert man von der Wunderkur?
503 Detox ist die Kurzform für den englischen Begriff „detoxication“ und bedeutet „Entgiftung“. Genau darum
geht es bei Detox auch: den Körper zu entgiften oder zu entschlacken.
504 Durch ungesunde Lebensumstände können sich Giftstoffe im Körper absetzen. Zu den ungesunden
Lebensumständen, denen wir heute ausgesetzt sind zählen:
505 Stress im Privaten und im Beruf
Alkohol und Tabak
Ungesunde Ernährung
Zu wenig Schlaf
Giftstoffe in der Umwelt
506 Man geht davon aus, dass diese zu einem großen Teil der Grund für Müdigkeit, Motivationsmangel sowie
eine gewisse Anfälligkeit für Krankheiten sind.
507 Das Fasten im Rahmen einer Detox Kur - auch Entschlacken genannt - dient dazu, diese Gifte aus dem
Körper auszuschleusen. Entschlacken hat primär den Sinn, den Organismus von innen zu reinigen. Das gibt
neue Vitalität, Energie, Motivation und innere Balance. Ein netter Nebeneffekt ist außerdem eine
Gewichtsreduktion und viele Anwender berichten zudem von einer Verbesserung der Haut und
Hautelastizität.“
508 i. Der Kläger begründet die Unzulässigkeit dieser wie auch die der nachfolgend bis zu 06 aufgeführten
Aussagen damit, dass es sich bei der Auslobung Detox und der beworbenen Entgiftung um unzulässige
krankheitsbezogenen Werbung unter Verstoß gegen Artikel 7 Abs. 3 LMIV handele. Auch für die weiteren
gesundheitsbezogenen Aussagen gebe es keine zugelassenen Claims gemäß Art. 10 Abs. 1 HCV. Die
Beklagte lege auch keine wissenschaftlichen Behauptungen vor, so dass die Werbung irreführend sei.
509 ii. Die Beklagte verteidigt die Werbung nicht.
510 iii. Dieser wie auch die Anträge 2 bis 6, 8-12, die von der Beklagten gleichfalls nicht verteidigt werden, sind
aus den vom Kläger dargelegten Gründen und weil es sich hierbei um irreführende Gesundheitswerbung
handelt, begründet.
511 b. 07. „Um das beste Ergebnis zu erzielen, ist eine Kur über 28 Tage ratsam. Dein Körper hat dann einfach
mehr Zeit für seine Gesundheit.
512 Am ersten Detox-Tag wird der Darm entweder mit Bittersalz oder auch einer Darmspülung geleert. So lässt
sich die Entschlackungskur vorbereiten.“
513 i. Zur Begründung trägt der Kläger vor, es gebe für (diese Kur) keine wissenschaftlich nachgewiesene
Wirkung. Er zitiert einen Zeitungsartikel, in der ein Schulmediziner ausführt, im menschlichen Organismus
gebe es keinerlei Entschlacken, das Konzept der Entschlackung sei ein reines Wunschdenken.
514 ii. Die Beklagte verteidigt die Werbung nicht.
515 iii. Der Antrag ist begründet, ohne dass es auf die weiteren Einzelheiten der Aussagen ankäme, weil
Beklagte, was in dem Antrag auch zum Ausdruck kommt, hiermit für ein Heilverfahren wirbt, dessen
Wirksamkeit nicht nachgewiesen ist.
516 5. Antrag I. 3 ist nicht begründet, weil der Kläger damit das Charakteristische des Verstoßes nicht erfasst.
Die Beklagte bewirbt nicht Lebensmittel, sondern verschiedene Produkte, die von den Parteien
übereinstimmend als Nahrungsergänzungsmittel bezeichnet werden. Mit den Parteien ist in der
mündlichen Verhandlung erörtert worden, dass selbst der Antrag „Lebensmittel mit Moringa“ von
vornherein wegen Verfehlens des Charakterischen des Verstoßes unbegründet sei (vgl. hierzu auch BGH,
Beschluss vom 5.5.2011 - I ZR 46/09 - Werbeanrufe und Gewinnspiel). Eines gesonderten Hinweises auf
dieselbe Problematik bei Antrag I.3. bedurfte es unter diesen Umständen nicht.
517 6. Hilfsanträge sind zu I.3. nicht gestellt.
518 7. Die Entscheidung beruht im übrigen auf den §§ 92,708 Nr.6, 711 ZPO.
519 8. Der Streitwert war ausgehend von den Streitwertgrundsätzen des zuständigen Senats angesichts der
hohen Anzahl von Streitgegenständen wie vom Kläger angegeben anzusetzen (vgl. OLG Karlsruhe
Beschluss vom 4.2.2016 - 4 W 87/15).