Urteil des LG Freiburg vom 14.12.2005

LG Freiburg: verlust des sehvermögens, geldstrafe, hund, schwere körperverletzung, vorläufige festnahme, angriff, beleidigung, wohnung, bewährung, blutalkoholkonzentration

LG Freiburg Urteil vom 14.12.2005, 7 Ns 210 Js 24420/04 - AK 84/05
Schwere Körperverletzung: Minderung des Sehvermögens
Leitsätze
Eine dauernde, durch Operation nicht zu behebende Minderung des Sehvermögens auf 10 % oder weniger des Normalzustandes ist dem Verlust
des Sehvermögens gleichzustellen und erfüllt somit den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach § 226 I Nr. 1 StGB.
Landgericht Freiburg im Breisgau, Urteil vom 14.12.2005 - 7 Ns 210 Js 24420/04 AK 84/05 (nicht rechtskräftig)
Tenor
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 04.07.2005 im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und insgesamt
wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte H. wird wegen schwerer Körperverletzung und wegen vorsätzlichen Vollrauschs unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl
des Amtsgerichts Freiburg vom 25.11.2004 - 25 Cs 100 Js 32967/04 - zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers, jedoch wird die Berufungsgebühr um ein
Viertel ermäßigt. Ein Viertel der notwendigen Auslagen des Angeklagten wird der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
1
Durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Freiburg vom 04.07.2005 wurde der Angeklagte wegen vorsätzlicher schwerer
Körperverletzung und vorsätzlicher Rauschtat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 2 Monaten mit Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil
legte er form- und fristgerecht Berufung ein, die er später bezüglich der Verurteilung wegen vorsätzlicher Rauschtat zurücknahm und allein auf
die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung beschränkte. Sein Rechtsmittel, mit dem er insoweit einen Freispruch erstrebte, hatte lediglich
hinsichtlich der Strafhöhe einen gewissen Erfolg.
II.
2
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:
3
Der Angeklagte H. wurde am 00.00.1958 in F. geboren. Nach dem Hauptschulabschluss absolvierte er eine Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker,
die er 1977 mit der Gesellenprüfung abschloss. Danach machte er sich mit einer Firma für Hausmeisterdienste selbständig, die er 21 Jahre lang
bis in das Jahr 1998 betrieb. In der Folgezeit verdiente er seinen Lebensunterhalt als Außendienstmitarbeiter einer Computerfirma und als
Gebäudereiniger. Als er vom 12.09.2001 bis zum 21.12.2001 mehr als 3 Monate lang inhaftiert war und verschiedene Ersatzfreiheitsstrafen
verbüßte, verlor er Wohnung und Arbeitsstelle. Über die Anlaufstelle für Strafentlassene wurde ihm im April 2003 eine Wohnung in der S.-str. in
Freiburg vermittelt, die er jetzt noch bewohnt. Eine Arbeitsstelle fand er zunächst nicht mehr, sondern war längere Zeit arbeitslos. Seit dem
05.10.2005 arbeitet er 4 Stunden täglich, wobei er pro Stunde 2,-- Euro erhält. Außerdem bekommt er nach Hartz IV monatlich 325,-- Euro. Aus
seiner früheren selbständigen Tätigkeit hat der Angeklagte noch Schulden in Höhe von rund 30.000,-- Euro. Seine Ehe wurde im Mai 2005
geschieden; Unterhaltspflichten bestehen nicht.
4
Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Einzelnen ist er wie folgt vorbestraft:
5
1. Am 22.02.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Freiburg - 26 Cs 93/95 - wegen Fahrens mit einem nicht versicherten Fahrzeug, begangen am
28.07.1994, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 30,-- DM.
6
2. Am 21.04.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Freiburg - 26 Cs 193/95 - wegen Beleidigung in 5 Fällen zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu je 20,-- DM.
7
Nach den Feststellungen des Strafbefehls beleidigte der Angeklagte am 06.01.1995 auf dem Polizeirevier Freiburg-Nord im Verlauf von
mehreren Stunden verschiedene Polizeibeamte mit folgenden Äußerungen:
8
• „Halt’s Maul, du Arschloch!“
• „Was willst du, du Depp?“
• „Du ungebildeter Prolet!“
• „Komm runter, du blödes Arschloch!“
• „1945 hattet ihr noch braune Uniformen an und heute solche, aber sonst seid ihr die gleichen.“
9
3. Am 24.05.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Freiburg - 26 Cs 245/95 - wegen Fahrens mit einem nicht versicherten Fahrzeug, begangen am
04.01.1995, zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je 40,-- DM.
10 Im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung wurde durch Beschluss vom 20.11.1995 aus dieser Strafe und den Einzelstrafen der
Verurteilungen vom 22.02.1995 und 21.04.1995 (vgl. oben Nrn. 1 und 2) eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,-- DM gebildet.
11 4. Am 20.12.1996 verurteilte ihn das Amtsgericht Freiburg - 26 Ds 188/96 - wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten
Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von
110 Tagessätzen zu je 20,-- DM. Zugleich wurden ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Führerscheinsperrfrist von noch 10 Monaten
verhängt.
12 Nach den Feststellungen des Urteils fuhr der alkoholisierte Angeklagte (Blutalkoholkonzentration: 2,22 Promille) am 04.08.1996 gegen 21.55 Uhr
mit einem PKW durch Freiburg, wobei er infolge seiner Trunkenheit auf einen bei Rotlicht vor ihm anhaltenden Pkw auffuhr und einen Schaden
von 500,-- DM verursachte. Nachdem er kurzfristig ausgestiegen war und mit dem Geschädigten Kontakt aufgenommen hatte, verließ er mit
seinem Fahrzeug die Unfallstelle, wobei er wusste, dass er infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Obwohl ihm daraufhin durch Beschluss
vom 12.08.1996 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden war, fuhr er am 07.10.1996 gegen 16.30 Uhr mit seinem Pkw durch Freiburg.
13 5. Am 07.01.1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Freiburg - 26 Cs 535/97 - wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit
Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,-- DM.
14 Nach den Feststellungen des Strafbefehls wurde der alkoholisierte Angeklagte (Blutalkoholkonzentration: 2,52 Promille) am 18.07.1997 gegen
21.45 Uhr, nachdem er in einer Gaststätte randaliert hatte, vor seiner Wohnung in Umkirch einer Polizeikontrolle unterzogen. Als die beiden
Polizeibeamten ihn daran hindern wollten, in seine Wohnung zu flüchten, nahm er einen Schlüsselbund in seine rechte Hand, machte eine Faust
und ließ einen ca. 5 cm langen spitzen Schlüssel aus derselben herausragen. Gleichzeitig nahm er eine Schlagstellung ein und drohte damit, es
werde etwas passieren, falls man ihn nicht gehen lasse. Nachdem zwischenzeitlich Verstärkung eingetroffen und ihm die vorläufige Festnahme
erklärt worden war, schlug er zunächst gezielt mit der Faust und dem Schlüssel in Richtung eines Beamten, der den Angriff jedoch mit seinem
Funkgerät abblocken konnte. Anschließend schlug der Angeklagte mehr oder weniger unkontrolliert auf die in einem Halbkreis um ihn stehenden
sechs Beamten ein. Als er schließlich in das Dienstfahrzeug verbracht werden konnte, beleidigte er die Beamten mit den Ausdrücken „Nazis,
Arschlöcher, Nazisau, Votz .“ u.a.
15 6. Am 14.01.1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Freiburg - 26 Cs 25 Js 1128/97 - wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
je 20,-- DM.
16 Nach den Feststellungen des Strafbefehls beschimpfte er am 24.10.1997 in Umkirch eine Frau mit den Worten „Du Rotznase, blöde Sau!“
17 Im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung wurde durch Beschluss vom 19.01.1999 aus dieser Strafe und der Strafe der Verurteilung
vom 07.01.1998 (vgl. oben Nr. 5) eine Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 20,-- DM gebildet.
18 7. Am 03.03.1999 verurteilte ihn das Amtsgericht Freiburg - 26 Ds 21 Js 927/99 - wegen gefährlicher Körperverletzung und Widerstands gegen
Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten mit Bewährung.
19 Nach den Feststellungen des Urteils machte der Angeklagte am 02.11.1998 gemeinsam mit zwei Arbeitskollegen eine Tour durch verschiedene
Kneipen in Freiburg, bei der reichlich Alkohol konsumiert wurde. Der Angeklagte hatte eine Blutalkoholkonzentration von bis zu 2,46 Promille.
Auf dem Weg zu einem Taxi gegen 01.15 Uhr versetzte ein Arbeitskollege dem Angeklagten unerwartet und ohne berechtigten Anlass einen
Faustschlag ins Gesicht, so dass dieser zurücktaumelte. Der Angeklagte, der durchaus erkannte, dass sein Kollege nicht weiter nachsetzte,
wollte sich dieses Verhalten nicht bieten lassen und schleuderte deshalb verärgert einen dort befindlichen Einkaufswagen gegen den Kollegen.
Dieser wurde getroffen, kam zu Fall und erlitt eine Platzwunde an der Lippe. Nachdem die vom Taxifahrer gerufene Polizei eingetroffen war,
wurde er mitsamt seinem mitgeführten Hund zum Polizeirevier Freiburg-Süd verbracht. Hier wehrte er sich vehement gegen die Entnahme einer
Blutprobe, so dass er durch bis zu fünf Polizeibeamte festgehalten und ihm Fußfesseln angelegt werden mussten.
20 8. Am 17.03.1999 verurteilte ihn das Amtsgericht Freiburg - 26 Cs 25 Js 5308/99 - wegen Beleidigung tateinheitlich in 3 Fällen in Tateinheit mit
Bedrohung in 3 Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,-- DM.
21 Nach den Feststellungen des Strafbefehls beschimpfte und bedrohte der Angeklagte am 05.12.1998 gegen 01.05 Uhr in einer Gaststätte in
Freiburg und sodann auf dem Transport zum Polizeirevier Freiburg-Nord drei Polizeibeamte mit den Worten „Wichser, Arschlöcher, ich schlag
euch tot, ich geb’ dir einen Kopfschuss.“
22 Im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung wurde durch Beschluss vom 17.05.1999 aus dieser Strafe und der Strafe der Verurteilung
vom 03.03.1999 (vgl. oben Nr. 7) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten mit Bewährung gebildet. Nach der Verlängerung der Bewährungszeit
wurde die Strafe am 01.07.2003 erlassen.
23 9. Am 21.10.1999 verurteilte ihn das Amtsgericht Freiburg - 26 Cs 34 Js 26508/99 - wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
je 25,-- DM.
24 Nach den Feststellungen des Strafbefehls entwendete der Angeklagte am 06.09.1999 beim Media-Markt in Freiburg einen Organizer im Wert von
300,-- DM. Der Angeklagte verbüßte einen Teil der Strafe als Ersatzfreiheitsstrafe in der Zeit vom 12.09.2001 bis zum 14.10.2001.
25 10. Am 17.08.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Freiburg - 26 Cs 21 Js 19282/00 - wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu je 25,-- DM.
26 Nach den Feststellungen des Strafbefehls ließ der Angeklagte am 10.06.2000 auf dem Polizeirevier Freiburg-Nord seinen Hund unangeleint und
unbeaufsichtigt, was zur Folge hatte, dass der Hund einen Beamten in die linke Hand biss. Der Beamte erlitt zwei offene Wunden am Daumen.
27 Der Angeklagte verbüßte einen Teil der Strafe als Ersatzfreiheitsstrafe in der Zeit vom 14.12.2001 bis zum 21.12.2001.
28 11. Am 07.12.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Freiburg - 26 Cs 21 Js 29232/00 - wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in
Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,-- DM.
29 Nach den Feststellungen des Strafbefehls schlug der Angeklagte am 07.09.2000 gegen 23.15 Uhr im Konfliktraum des Polizeireviers Freiburg-
Nord mit einem Seil nach einem Beamten, um diesen zu verletzen. Nur weil der Beamte ausweichen konnte, kam es zu keiner Verletzung. Kurze
Zeit später wehrte er sich gegen die angeordnete Fesselung, indem er unkontrolliert mehrfach mit seinen Füßen gegen drei Beamte trat, ohne sie
zu treffen.
30 Der Angeklagte verbüßte einen Teil der Strafe als Ersatzfreiheitsstrafe in der Zeit vom 15.10.2001 bis zum 03.11.2001.
31 12. Am 19.03.2001 verurteilte ihn das Amtsgericht Freiburg - 27 Cs 21 Js 5061/01 - wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in
Tateinheit mit Beleidigung in 6 Fällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 25,-- DM.
32 Nach den Feststellungen des Strafbefehls begab sich der betrunkene Angeklagte am 30.12.2000 gegen 21.28 Uhr in eine Gaststätte in Freiburg,
wo er jedoch keinen Alkohol mehr bekam und erfolglos zum Verlassen des Lokals aufgefordert wurde. Als Polizeibeamte ihn aus dem Lokal
verbringen wollten, wehrte er sich, indem er einem Beamten in den Genitalbereich griff. Vor dem Lokal wehrte er sich weiter gegen den
Gewahrsam und versuchte, mit seinem Kopf in das Gesicht eines Beamten zu stoßen, der jedoch ausweichen konnte. Zugleich beleidigte er die 6
Beamten mit den Worten „Nazisäue!“
33 Der Angeklagte verbüßte einen Teil der Strafe als Ersatzfreiheitsstrafe in der Zeit vom 04.11.2001 bis zum 13.12.2001.
34 13. Am 18.03.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Freiburg - 32 Cs 21 Js 6244/03 - wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu je 5,-- Euro.
35 Nach den Feststellungen des Strafbefehls beleidigte der Angeklagte am 02.02.2003 gegen 21.30 Uhr im Freiburger Hauptbahnhof einen
anderen Mann mit den Worten „Fettes Schwein, Drecksau“.
36 14. Am 07.07.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Freiburg - 24 Cs 16 Js 16748/03 - wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen
zu je 12,-- Euro.
37 Nach den Feststellungen des Strafbefehls entwendete der Angeklagte am 02.06.2003 im Baumarkt Praktiker in Freiburg einen
Inbusschlüsselsatz im Wert von 10,12 Euro.
38 15. Am 25.11.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Freiburg - 25 Cs 100 Js 32967/04 - wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen
zu je 10,-- Euro.
39 Nach den Feststellungen des Strafbefehls entwendete der Angeklagte am 28.09.2004 im Schlecker-Markt in Freiburg 2 DVDs und eine
Videokassette im Wert von 39,97 Euro.
40 Diese Geldstrafe ist noch nicht bezahlt.
III.
41 In der Berufungshauptverhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
42
Vorgeschichte der 1. Tat
43 Der Angeklagte bewohnt eine Erdgeschosswohnung in der S.-straße in Freiburg. Das Haus gehört zu der K.-Siedlung, die aus kleineren Häusern
mit dahinter liegenden Gärten besteht und die zum Teil über das Sozialamt Freiburg mit sozialproblematischen Mietern belegt ist. In der
Vergangenheit kam es immer wieder zu Reibungen und Auseinandersetzungen, an denen auch der Angeklagte, der Zeuge und Nebenkläger G.
und der Zeuge H. K. beteiligt waren. Die Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung, Diebstahls usw. wurden von der Staatsanwaltschaft
Freiburg jeweils nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt bzw. auf den Privatklageweg verwiesen. G. wohnte zeitweise bis zum Frühjahr 2004 im
gleichen Haus wie der Angeklagte; danach wohnte er zeitweise bei dem Zeugen H. K in unmittelbarer Nachbarschaft.
44 Anlässlich einer Feier verschiedener Bewohner der K.-Siedlung Ende Januar 2004 in der Wohnung des Angeklagten brachten verschiedene
Gäste mehrere Gartenstühle mit, da die vorhandenen Sitzmöglichkeiten nicht ausreichten. G. lieferte 4 Gartenstühle, und W. K. lieferte 3
Gartenstühle. Alle Stühle wurden anschließend zunächst im Garten des Angeklagten abgestellt, da sie im Winter nicht benötigt wurden. Da G. bei
seinem Auszug noch keine neue Bleibe hatte und nicht wusste, wohin er mit seinen Möbeln sollte, sondern lediglich vorübergehend bei dem
zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen S. unterkommen konnte, bot er S. ein Regal, eine Kommode und einen Tisch als Geschenke an; dem
Angeklagten wollte er seine 4 Gartenstühle schenken. Der Angeklagte wollte sich jedoch von G. nichts schenken lassen und bot ihm 15,-- Euro
für die Stühle, die G. auch annahm. Weitere Gegenstände durfte G. bis auf weiteres im Garten und im angrenzenden Schuppen des Angeklagten
abstellen. Da sich das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und den Brüdern H. und W. K. verschlechterte, wagte W. K. nach mehreren
vergeblichen Anfragen in der Folgezeit nicht mehr, den Angeklagten auf die Rückgabe der ihm gehörenden 3 Gartenstühle anzusprechen.
Vielmehr bat er G., wenn dieser seine restlichen Gegenstände beim Angeklagten abhole, möge er auch die 3 Gartenstühle des W. K. mitnehmen
und ihm zurückbringen. G. war schließlich auch noch im Besitz zweier vom Angeklagten ausgeliehenen Videofilme auf Kompakt-Disk (so
genannte DVDs), die er dem Angeklagten bei Gelegenheit zurückbringen wollte.
45 Während G. im Juni 2004 vorübergehend bei H. K. wohnte, ging er hin und wieder zum Haus des Angeklagten, mit dem er gerade wieder einmal
zerstritten war, und nahm einzelne seiner dort deponierten Gegenstände mit. Darüber wurde der Angeklagte unwillig und forderte ihn Ende Juni
2004 auf, er möge gefälligst bei einer einzigen Aktion alle seine Sachen abholen, nicht dauernd bei ihm auftauchen und ihn endlich in Ruhe
lassen.
46
Das 1. Tatgeschehen
47 Am 02.07.2004 hielt sich der 1,80 m große und 80 kg schwere Zeuge G. etwa ab 18.00 Uhr bei H. K. auf; beide schauten Fernsehen und tranken
Bier. Gegen 21.00 Uhr rief G. den 1,74 m großen und 85 kg schweren Angeklagten an und machte ihm den Vorschlag, er werde jetzt seine
Sachen abholen und ihm auch die beiden ausgeliehenen DVDs zurückbringen. Der Angeklagte erwiderte, er habe momentan dazu keine Zeit
und sei nicht da; G. möge gegen 24.00 Uhr kommen. Gegen 23.40 Uhr entschloss sich H. K., zur Tankstelle zu gehen, die der K.-Siedlung
vorgelagert ist, um dort Zigaretten zu kaufen; bei dieser Gelegenheit wollte er auch seinen Hund ausführen. G. entschied sich, K. zu begleiten
und auf diesem Spaziergang - allerdings vor der verabredeten Zeit - seine Sachen beim Angeklagten abzuholen und ihm die DVDs
zurückzugeben, die er sich deshalb in den Hosenbund steckte. Der Weg zur Tankstelle führte an dem Haus des Angeklagten vorbei. Während K.
mit seinem Hund vor der Hofeinfahrt des Angeklagten stehen blieb, betrat G. das Grundstück, ging über den Kiesweg in den hinter dem Haus des
Angeklagten gelegenen Garten und nahm die dort bei dem Schuppen abgestellten 3 Gartenstühle des W. K. an sich, um diese mitzunehmen. Der
im Haus befindliche Angeklagte hatte die Schritte auf dem Kiesweg gehört und sich durch einen Blick aus dem Fenster vergewissert, dass G. sein
Grundstück betreten hatte.
48 Aus Verärgerung darüber, dass dieser entgegen der getroffenen Absprache sich bereits vor der vereinbarten Zeit eigenmächtig in seinem Garten
zu schaffen machte, verließ der Angeklagte das Haus und rannte mit Hausschuhen an den Füßen (so genannten Clogs) in den hinteren
Gartenbereich zu G., den er an der Ecke des Schuppens antraf. Er stellte G. zur Rede und forderte ihn auf, die Stühle sofort wieder hinzustellen
und zu verschwinden. Während G. weisungsgemäß die Gartenstühle wieder abstellte und sich anschickte, durch die Hofeinfahrt zurück zur
Straße zu gehen, bückte sich der Angeklagte und ergriff ein ca. 1 m langes und 2 cm starkes Eisenrohr, welches zusammen mit mehreren Teilen
eines zusammengefallenen Gestänges eines Gartenpavillons auf der Erde lag. Obwohl der Angeklagte gesehen hatte, dass G. die Stühle
zurückgestellt und sich zum Verlassen des Grundstücks aufgemacht hatte, dessen - vom Angeklagten so aufgefasster - Angriff auf sein Hausrecht
damit also beendet war und dem Angeklagten auch sonst keinerlei Angriff von Seiten des G. drohte, nahm sich der Angeklagte vor, dem G.
wegen seines eigenmächtigen Vorgehens noch einen Denkzettel zu verpassen. Während er sich rechts von G. befand, fasste er das Eisenrohr
mit beiden Händen, holte aus und schlug G. mit den Worten „Dir schlag ich den Schädel ein!“ das Eisenrohr wuchtig schräg ins Gesicht, wobei er
das linke Auge und die Nase und im Abgleiten noch den linken Oberarm traf. G. schrie „Aua, aua, mein Auge, meine Nase!“, taumelte noch zwei
oder drei Schritte nach vorn in Richtung Straße, wo H. K. mit seinem Hund wartete, sackte dann blutend zu Boden und verlor das Bewusstsein.
Der Angeklagte lief in die entgegen gesetzte Richtung und verschwand wieder in seinem Haus. H. K. begab sich sofort zu G., der benommen auf
dem Boden lag und stark aus der Nase blutete, und rief gegen 23.42 Uhr auf seinem Handy den Notruf 110 an, wo er einen Krankenwagen
anforderte.
49 Als G. wenige Minuten später in den Krankenwagen verbracht wurde, kam er wieder zu sich. Er wurde in die Universitätsklinik verbracht und dort
behandelt. Durch den Schlag erlitt er eine Nasenbeintrümmerfraktur und eine so starke Augapfelprellung am linken Auge, dass er vom 12. bis
zum 15.07.2004 stationär in der Universitätsaugenklinik behandelt werden musste. Er erlitt eine Aderhautruptur mit Glaskörperblutung, die eine
zentrale Aderhautnarbe zurückließ, sowie durch die Augapfelprellung ein Sekundärglaukom, da ein extremer Druckanstieg im Augapfel auf 70
mmHg erfolgte. Als Folge dieser Augenverletzung, insbesondere durch die zentralen Netzhaut-Aderhaut-Narben, trat ein dauernder Verlust der
Sehschärfe des linken Auges um mehr als 90 Prozent ein; es sind große Gesichtsfeldausfälle nasenwärts und oben verblieben. Diese
Verminderung des Sehvermögens auf weniger als 10 Prozent des Normalzustandes kann auch operativ nicht mehr behoben werden. Zur
Behandlung des Druckanstiegs im linken Augapfel muss G. Zeit seines Lebens dreimal täglich Augentropfen verwenden, durch die der
Augendruck auf normale Werte von 16 - 20 mmHg zurückgefahren werden kann. Da er über kein zentrales räumliches Sehen mehr verfügt, darf
er auch Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen nicht mehr führen. Weiter erlitt er ein Hämatom am linken Oberarm,
welches jedoch zwischenzeitlich ausgeheilt ist.
50
Das 2. Tatgeschehen
51 Infolge der wirksamen Teilrücknahme bzw. Beschränkung der Berufung ist der Angeklagte wegen des nachfolgenden Sachverhalts rechtskräftig
wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Einzelfreiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden:
52 Am 03.07.2004, somit einen Tag nach dem ersten Tatgeschehen, begab sich der Angeklagte in Begleitung seines Hundes, eines mittelgroßen
Schäferhundmischlings, in den Stadtteil St. Freiburg. Er trank unter dem Eindruck des in der vorangegangenen Nacht Geschehenen erhebliche
Mengen Alkohol, die dazu führten, dass er anlässlich einer um 20.50 Uhr entnommenen Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von
durchschnittlich 1,95 Promille hatte. Er befand sich in Begleitung des Mitangeklagten M., der anlässlich der Blutentnahme um 21.03 Uhr eine
mittlere Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille hatte. Beide gerieten im Bereich der W.straße zwischen dem St. Kirchplatz und der W.-Brücke
(Blaue Brücke) mit dem Zeugen C. in eine verbale und tätliche Auseinandersetzung, die sich auf den vom Angeklagten mitgeführten Hund bezog.
53 Der zufällig vorbeikommende Polizeibeamte PM L. trennte die beiden Angeklagten von dem Zeugen C. Während der Zeuge L. telefonisch
Unterstützung anforderte, gingen beide Angeklagte erneut auf den Zeugen C. los und schlugen ihn mit den Fäusten, um ihm Schmerzen
zuzufügen. Als der Zeuge L. versuchte, die beiden Angeklagten wiederum von dem Zeugen C. zu trennen, äußerte der Angeklagte: „Was willst du
denn? Ich mache dich platt, ich bringe dich Arschloch um!“, um den Zeugen in dessen Ehre zu verletzen.
54 Wenige Augenblicke später trafen die Polizeibeamten POM K. und POM Li. ein, um den Zeugen L. zu unterstützen. Die Polizeibeamten forderten
die beiden Angeklagten auf, ihre Personalien bekannt zu geben. Der Angeklagte äußerte auf diese Aufforderung: „Ihr geht mir auf die Eier, ihr
Scheißbullen, ihr könnt mich am Arsch lecken!“, um die Zeugen in ihrer Ehre zu verletzen. Der Angeklagte trat sodann in Richtung des Zeugen
Li., um ihn zu verletzen und um sich der rechtmäßig angeordneten Identitätsfeststellung zu entziehen. Der Zeuge Li. konnte ausweichen.
Daraufhin wurde der Angeklagte von den Polizeibeamten zu Boden gebracht. Er wehrte sich und versuchte, um sich zu schlagen. Mit einem der
ausgeteilten Schläge traf er den Zeugen Li. auf der Nase. Der Zeuge erlitt hierdurch eine Prellung und eine Schwellung des Naseninneren. Der
Hund des Angeklagten, der nicht angeleint war, geriet außer Kontrolle und biss den Zeugen K. in den Unterarm, so dass der Zeuge eine blutende
Wunde erlitt.
55 Nachdem es gelungen war, den Angeklagten vorläufig festzunehmen und in das Dienstfahrzeug zu verbringen, trat er gegen die Türverkleidung
des Dienstfahrzeugs, die hierdurch beschädigt wurde. Während der Fahrt bezeichnete er die Zeugen PHK M. und POM Ko. als „Scheißbullen“,
um sie in ihrer Ehre zu verletzen.
56 In der Dienststelle des BGS in der W.straße in Freiburg wurde gegen 20.30 Uhr durch POK J. eine Blutentnahme angeordnet, um den
Blutalkoholgehalt zur Tatzeit festzustellen. Nachdem durch den behandelnden Arzt bereits ein Stauschlauch angelegt worden war, wollte sich
der Angeklagte unvermittelt der rechtmäßigen Maßnahme entziehen. Er zog den Arm weg, riss den Stauschlauch vom Arm und warf den
Schlauch in Richtung der Zeugen Ko., Leu., Ka., D., U. und B.. Er trat mehrfach in Richtung der Zeugen, um sie zu treffen. Als die Zeugen Leu.
und B. versuchten, die Hände des Angeklagten mit einer Handschließe auf dem Rücken zu fixieren, versuchte der Angeklagte die beiden Zeugen
mit Kopfstößen und Fußtritten auf Distanz zu halten. Erst durch den Einsatz von Reizgas konnte er schließlich überwältigt werden.
57 Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte, der wegen seiner Morbus Crohn Erkrankung seinen regelmäßigen Alkoholkonsum erheblich
reduziert hat, infolge des vorangegangenen vorsätzlichen Konsums alkoholischer Getränke unfähig war, das Unrecht der Taten einzusehen oder
nach dieser Einsicht zu handeln.
IV.
58 Der Angeklagte hat sich bezüglich des 1. Tatgeschehens dahingehend eingelassen, er habe an jenem Tag keinerlei Alkohol getrunken gehabt.
Gegen Mitternacht habe er den G. in seinen Hof hineinkommen hören, sei von seinem Haus aus nach hinten in den Garten gegangen und habe
dort G. an einem Liegestuhl herummachen gesehen. Als er ihn zur Rede gestellt habe, habe G. den Liegestuhl aufgenommen und sei damit auf
ihn zugekommen, wobei die Beine des Stuhls auf ihn - den Angeklagten - gezeigt hätten. Um sich gegen diesen Angriff zu wehren, habe er sich
gebückt, eine Eisenstange aus dem Gestänge des zusammengebrochenen Pavillons aufgehoben und damit dem G. zweimal auf den Oberarm
geschlagen. Dieser habe darauf aber nicht reagiert, so dass er - der Angeklagte - sich umgedreht habe, um zurück ins Haus zu gehen und die
Polizei anzurufen. Plötzlich habe er direkt vor sich H. K. mit seinem angeleinten Hund gesehen, der ihm zugerufen habe, er lasse jetzt seinen
Hund los. Vor Schreck sei er mit seinen Hausschuhen, den so genannten Clogs, auf dem Kiesweg ausgerutscht und halb auf dem Boden zu
liegen gekommen. Gleichzeitig habe er mitbekommen, dass G. mit leeren Händen auf ihn zugerannt gekommen sei, sich über ihn gebeugt und
schon mit der Hand ausgeholt habe. Zur Abwehr dieses drohenden Angriffs habe er sodann halb im Liegen aus der Schräglage heraus ungezielt
mit der Eisenstange in Richtung des G. geschlagen, aber nicht mitbekommen, wo er ihn getroffen habe. Danach habe er sich ins Haus flüchten
können. Somit habe er in Notwehr gehandelt und sich keinesfalls strafbar gemacht.
59 Die Kammer sah sich nicht in der Lage, dieser Einlassung des Angeklagten zu folgen. Sie ist vielmehr davon überzeugt, dass sich das
Tatgeschehen so ereignet hat, wie es oben unter III. dargestellt ist und wie es glaubhaft von den vereidigten Zeugen G. und H. K.
übereinstimmend geschildert worden ist. H. K. gab dazu noch an, er habe am Hofeingang zum Haus des Angeklagten gewartet, während G. in
den Garten gegangen sei. Plötzlich habe er von seinem Standort aus gesehen, wie der Angeklagte um das Haus herum in den Garten gelaufen
sei, wo G. sich befunden habe. Die Auseinandersetzung zwischen den beiden habe er zwar nicht sehen können, da sich alles hinter dem
Schuppen abgespielt habe, doch habe er den Wortwechsel mitbekommen und anschließend die Schreie des G. gehört. Er selbst sei dann einige
Schritte in die Hofeinfahrt hineingegangen, worauf G. ihm hinter dem Schuppen hervor taumelnd einige Schritte entgegengekommen und dann
zusammengebrochen sei. Als er - K. - gesehen habe, dass dieser stark aus der Nase geblutet habe, habe er sofort über sein Handy den Notruf
angerufen.
60 Der gleichfalls vereidigte Zeuge W. K. schilderte glaubhaft die Besitzverhältnisse bezüglich der Gartenstühle und erklärte, trotz mehrfacher
Aufforderung habe der Angeklagte ihm die Gartenstühle nicht zurückgeben wollen, so dass er schließlich den G. gebeten habe, ihm seine Stühle
mitzubringen, wenn er seine eigenen Sachen beim Angeklagten abhole.
61 Der Sachverständige Dr. R., Arzt für Rechtsmedizin und Oberarzt am gleichnamigen Institut der Universität Freiburg, hat unter Auswertung der in
der Hauptverhandlung verlesenen ärztlichen Berichte in seinem Gutachten über die Entstehung und Auswirkung der Verletzungen des Zeugen
G., dem die Kammer sich nach eigener Überprüfung vollumfänglich angeschlossen hat, ausgeführt, dass sich Art und Schwere dieser
Verletzungen zwanglos mit der Schilderung des Zeugen G. in Einklang bringen lassen. Der vom Angeklagten behauptete Tathergang ist
dagegen aus kinetischen Gründen auszuschließen, da der Angeklagte aus der von ihm beschriebenen Position (halb liegend bzw. ausgleitend
in Schräglage) zu einem Schlag mit der festgestellten Wucht nicht in der Lage gewesen ist. Das als Tatwaffe verwendete Eisenrohr wurde in der
Hauptverhandlung in Augenschein genommen.
62 Im Übrigen war - so das weitere Gutachten des Sachverständigen - der Angeklagte, dessen Atemalkoholüberprüfung kurz nach der Tatzeit einen
Wert von 0,0 Promille ergeben hatte, auch durch die Einnahme der Medikamente D. und P. gegen seine Beschwerden durch den Morbus Crohn
in seiner Steuerungsfähigkeit in keiner Weise beeinträchtigt.
V.
63 Der Angeklagte hat sich einer schweren Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, denn er hat die
Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen, wobei die Körperverletzung zur Folge hatte, dass der Zeuge G. das
Sehvermögen auf dem linken Auge nahezu vollständig (nämlich zu mehr als 90 %) verloren hat.
64 Nach dem Wortlaut des Gesetzes wird zwar verlangt, „dass die verletzte Person das Sehvermögen auf einem Auge verliert“. Schon das
Reichsgericht hatte in früheren Entscheidungen ausgeführt, dass ein Verlust des Sehvermögens vorliegt, wenn die Fähigkeit, äußere
Gegenstände durch das Auge wahrzunehmen und diese Gegenstände als solche zu erkennen, auf Dauer oder zumindest für eine längere Zeit
aufgehoben ist (vgl. RGSt 72, 321; 71, 119; 58, 173). Die Herabsetzung der Sehfähigkeit auf 1/50 (also 2 %) wurde einem Verlust des
Sehvermögens gleichgestellt (vgl. RGSt 72, 321; 71, 119). Vor rund 30 Jahren hatte das OLG Hamm jedoch schon angenommen, eine
Minderung des Sehvermögens auf 5 bis 10 % sei möglicherweise ausreichend, den Tatbestand zu erfüllen (vgl. OLG Hamm GA 1976, 304). Das
Amtsgericht Köln hatte in einer fast 25 Jahre alten Entscheidung ausgeführt, eine Minderung des Sehvermögens auf 20 % erfülle den Tatbestand
nicht (vgl. AG Köln MDR 1981, 780).
65 In jüngster Zeit hatte das Bayrische Oberste Landesgericht Gelegenheit, zu dieser Frage Stellung zu nehmen (vgl. BayObLG NStZ-RR 2004,
264), und dazu ausgeführt, nicht die schwere Folge an sich, sondern nur die dauerhafte schwere Folge erfülle den Tatbestand des § 226 StGB.
Deshalb sei immer festzustellen, in welchem Umfang die Sehfähigkeit des Verletzten zum Urteilszeitpunkt möglicherweise durch eine Operation
wiederhergestellt worden sei oder durch zumutbare weitere Operationen wiederhergestellt werden könne (vgl. BayObLG a.a.O.). Eine
Grenzziehung, welche prozentuale Minderung des Sehvermögens noch einem Verlust desselben gleichzustellen sei, hat das Bayrische Oberste
Landesgericht nicht vorgenommen.
66 Die Kammer schließt sich der Auffassung des OLG Hamm (a.a.O.) an und geht davon aus, dass eine dauernde, durch Operation nicht zu
behebende Minderung des Sehvermögens auf 10 % oder weniger des Normalzustandes dem Verlust des Sehvermögens gleichzustellen ist und
somit den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich,
dass es sich um eine dauerhafte schwere Folge handelt, die auch durch eine weitere Operation nicht behoben oder wesentlich verbessert
werden kann. Bei ihrer Entscheidung hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die rasante technische Entwicklung der Arbeitswelt in
den vergangenen 30 Jahren mit dem in nahezu jedem Bereich nicht mehr wegzudenkenden Einsatz von Bildschirmen oder Displays selbst in
Kleingeräten wie Mobiltelefonen, Fotokameras, Verkehrsnavigationsgeräten, Taschencomputern etc. heutzutage so hohe Anforderungen an das
menschliche Sehvermögen gestellt werden, dass eine Minderung auf 10 % oder weniger bereits auf einem Auge eine so erhebliche
Einschränkung bedeutet, dass eine solche Minderung mit dem völligen Verlust des Sehvermögens gleichgesetzt werden muss.
67 Die Handlung des Angeklagten war nicht gerechtfertigt, da eine Notwehrsituation im Sinne des § 32 StGB nicht gegeben war; insbesondere lag
schon kein gegenwärtiger Angriff des Zeugen G. mehr vor. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer jedoch davon ausgegangen, dass nicht
ausgeschlossen werden konnte, dass der Angeklagte irrtümlich angenommen hat, er dürfe sich auch noch gegen den bereits abgeschlossenen
Angriff auf sein Hausrecht zur Wehr setzen, solange sich der Angreifer noch auf seinem Grundstück aufhalte. Zwar war diese irrige Vorstellung
des Angeklagten nicht das alleinige Motiv für seinen Schlag mit dem Eisenrohr, denn er wollte dem Zeugen G. schließlich einen Denkzettel
verpassen. Gleichwohl hat die Kammer ihm einen Verbotsirrtum nach § 17 StGB zugute gehalten, den er allerdings leicht hätte vermeiden
können. Denn schon durch das ähnliche Tatgeschehen vom 02.11.1998, das durch die Verurteilung vom 03.03.1999 geahndet worden war (vgl.
oben unter II.) hätte er vorgewarnt sein müssen.
VI.
68 Bei der Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Zeuge G. durch sein eigenmächtiges Verhalten
den Angeklagten zu der Tat provoziert hat. Auch hat er eingeräumt, dem Zeugen den Schlag versetzt zu haben, wenn er auch andere
Tatumstände behauptet hat. Schließlich hat der Angeklagte sein Bedauern über die Schwere der Verletzungen geäußert, die er in dieser Form
nicht absichtlich bezweckt hatte.
69 Auf der anderen Seite durfte jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Angeklagte nicht unerheblich wegen Gewaltdelikten vorbestraft
ist und sich schon einige Monate in Strafhaft befunden hat, ohne dass er sein aggressives Verhalten eingeschränkt hätte. Dabei hat die Kammer
nicht übersehen, dass es um die Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen ging, doch dem Angeklagten wurde auch dadurch der Verlust seiner
persönlichen Freiheit bewusst gemacht. Erst am 01.07.2003 war eine frühere Bewährungsstrafe erlassen worden, und bereits ein Jahr später trat
der Angeklagte wieder wegen eines Gewaltdelikts in Erscheinung. Der Zeuge G. wurde nicht nur in seinem Sehvermögen stark eingeschränkt,
sondern erlitt zusätzlich einen Nasenbeintrümmerbruch und ein Hämatom am Arm.
70 Die Kammer hat geprüft, ob vorliegend ein minder schwerer Fall nach § 226 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 StGB angenommen werden konnte.
Ein solcher liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven
Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass
die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Zur Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände
heranzuziehen und zu würdigen sind, die für eine Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen,
sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen ent- und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst
nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist.
71 Die Kammer hat alle wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und war sich
insbesondere der Möglichkeit bewusst, dass das Vorliegen des vertypten Milderungsgrundes des § 17 StGB schon für sich allein - erst recht aber
zusammen mit anderen Milderungsgründen - einen minder schweren Fall im Sinne des § 226 Abs. 3 StGB zu begründen vermag. Insbesondere
der Umstand, dass im Hinblick auf den vermeidbaren Verbotsirrtum der Strafrahmen des § 226 Abs. 1 StGB gemäß §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB
so weit hätte gemildert werden können, dass von Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 7 Jahren 6 Monaten auszugehen wäre, hat die
Kammer zu der Überzeugung gebracht, vorliegend einen minder schweren Fall nach § 226 Abs. 3 StGB anzunehmen. Damit beträgt der
Strafrahmen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.
72 Nach erneuter Abwägung der bereits oben aufgeführten einzelnen Strafzumessungserwägungen hielt die Kammer die Verhängung der
Mindeststrafe von 6 Monaten für gerade noch vertretbar.
73 Gemäß §§ 55, 54, 53 StGB musste mit der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von 3 Monaten für den Vollrausch vom 03.07.2004 sowie mit
der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,-- Euro aus dem Strafbefehl vom 25.11.2004 eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden, da
die beiden Taten des vorliegenden Verfahrens vom 02.07.2004 und 03.07.2004 vor dem Erlass des Strafbefehls vom 25.11.2004 begangen
worden waren. Nachdem der Angeklagte in der Vergangenheit schon mehrfach Geldstrafen nicht bezahlen konnte und Ersatzfreiheitsstrafen
verbüßen musste, hielt es die Kammer für angebracht, vorliegend die Ausnahmeregelung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht anzuwenden,
sondern es bei der Regelanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB zu belassen.
74 Die Kammer hat deshalb unter nochmaliger Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren aus diesen drei Einzelstrafen unter Erhöhung der
Einsatzstrafe von 6 Monaten eine
75
Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten
76 gebildet. Diese Strafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Taten im Rahmen der persönlichen Schuld des Angeklagten.
77 Gemäß § 56 Abs. 1 StGB musste die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, da im Hinblick auf § 331 StPO eine andere
Entscheidung nicht ergehen konnte.
VII.
78 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.