Urteil des LG Frankfurt (Oder) vom 15.03.2017

LG Frankfurt(oder ): geschäftsführung ohne auftrag, anpassung, agb, ermessen, vergütung, erfüllung, transparenzgebot, unterlassen, unentgeltlich, anwendungsbereich

1
2
3
4
Gericht:
LG Frankfurt (Oder) 3.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 O 370/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 315 BGB, § 492 BGB , § 493
BGB, § 307 BGB, § 506 BGB
Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
Kreditinstituten: Wirksamkeit von Entgelt-, Preisanpassungs-
und Zinsänderungsklauseln im Bankverkehr mit Verbrauchern
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 3 Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu
unterlassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit privaten Kunden die
folgende oder eine dieser inhaltsgleichen Entgeltklausel zu verwenden, soweit es sich
nicht um Verträge mit einem Unternehmen handelt:
„Nr.17 (2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privatkundenbereich
von der ... unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen
Zinsniveaus) und des Aufwands nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches
nachprüfbarem billigem Ermessen festgelegt und geändert.„
2. Der Klägerin wird gestattet, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten
Beklagten auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten,
bekannt zu machen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die
Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Der Streitwert wird auf 6.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Verbraucherschutzverein, der seit 18. August 2004 in die Liste
qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) aufgenommen
worden ist (Bl. 17 d.A.). Sie wendet sich gegen Ziffer 17 Abs.2 Satz 1 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten, die sie aufgrund von Intransparenz für unwirksam
hält. Ziffer 17 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sowie der übrigen
Sp... in Deutschland lautet wie folgt:
Mit Schreiben vom 19. September 2006 forderte die Klägerin von der Beklagten unter
Verweis auf die Intransparenz der Klausel Nr. 17 Abs.2 Satz 1 und einer daraus
folgenden Unwirksamkeit, dass die Beklagte von der Verwendung und der auf der Klausel
beruhenden Entgeltberechnung Abstand nehme sowie eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgeben solle. Dies lehnt die Beklagte unter dem 2. Oktober
2006 ab.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die beanstandete Klausel gegen die §§ 305 ff BGB
verstoße. Zum einen erlaube die Klausel mangels Einschränkung, Entgelte auch für
Leistungen zu fordern, die im eigenen Interesse zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht
und damit unentgeltlich zu erbringen seien. Der sachliche Anwendungsbereich sei nicht
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
und damit unentgeltlich zu erbringen seien. Der sachliche Anwendungsbereich sei nicht
näher bestimmt, sodass er Zinsen für Kreditgeschäfte als auch Vergütungen für
einmalig oder dauerhaft zu erbringende Leistungen sonstiger Art erfasse.
Zum anderen verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot, da sie der Beklagten
ein einseitiges Änderungsrecht vorbehalte, ohne dass der Kunde vorhersehen könne,
unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang („Marktlage„) ihn höhere oder
weitere Entgelte träfen. Ein Missbrauch des Anpassungsrechts werde nicht über § 315
BGB ausgeschlossen, auch wenn hierdurch die Möglichkeit der Überprüfung der
Anpassung im Einzelfall eingeräumt werde.
Schließlich beinhalte die Klausel ein einseitiges Entgeltbestimmungsrecht auch
hinsichtlich der Zinsen, was angesichts des völlig unbestimmten Zinsvorbehaltes
unwirksam sei und insbesondere gegen die §§ 492 Abs.1 Satz 5, 493 Abs.1 Nr.3 BGB
verstoße.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 3 Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu
unterlassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit privaten Kunden die
folgende oder eine dieser inhaltsgleichen Entgeltklausel zu verwenden, soweit es sich
nicht um Verträge mit einem Unternehmen handelt:
2. Der Klägerin wird gestattet, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der
verurteilten Beklagten auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf
eigene Kosten, bekannt zu machen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die besondere Bedeutung der Klausel zu
berücksichtigen sei. Es dürfe keine isolierte Betrachtung einzelner Sätze erfolgen,
sondern der gesamte Vertragsinhalt. Zudem könne nur eine nicht unerhebliche
Abweichung von der gesetzlichen Regelung oder eine Abweichung wesentlicher
Grundlagen zur Unwirksamkeit führen.
Die beanstandete allgemeine ...-Klausel sei weder Grundlage der Erhebung typischer
Entgelte, noch Grundlage einer Zinsanpassung für (bestehende)
Verbraucherkreditverträge. Nur Ziffer 17 Abs.1 befasse sich mit der
Entgeltberechtigung. Die angegriffene Klausel stelle hingegen weder eine
Preisvereinbarung noch eine Preisnebenabrede dar, da die AGB nur ergänzend zur
einzelvertraglichen Vereinbarung gelten würden. Die Geltung von Ziffer 17 Abs.2 beruhe
im Übrigen auf vertraglicher Grundlage, nämlich der vereinbarten Preisliste für
regelmäßig anfallende typische Leistungen. Lediglich Absatz 3 befasse sich mit nicht
aufgeführten Leistungen, den Sonderleistungen. Für einen durchschnittlichen Kunden sei
daher klar erkennbar, dass keine Entgelte für unentgeltlich zu erbringen Leistungen
berechnet würden.
Es fehle auch an einem Verstoß gegen das Transparenzgebot, der nur aus der
Argumentation gegen die materielle Angemessenheit überhaupt begründbar wäre. Die
angeführten Anpassungsfaktoren seien jedoch für die Kunden zudem ohne
nennenswerten Aufwand nachprüfbar, zumal eine genauere Umschreibung der
Voraussetzungen für eine Preisanpassung nicht möglich sei. Er könne Preisvergleiche
mit anderen Banken anstellen und dadurch die Marktgerechtheit überprüfen. Eine
höhere Detailgenauigkeit sei für einzelne Vertragstypen nicht zu fordern.
Ein Verstoß gegen die §§ 492 Abs.1 Satz 5, 493 Abs.1 Nr.3 BGB könne allenfalls ein
Verwendungsverbot für den Bereich der Verbraucherkreditverträge rechtfertigen, nicht
jedoch für den gesamten Privatkundenbereich. Ein Wegfall der Klausel würde für die
Klägern und die Verbraucher schließlich zu erheblichen Nachteilen führen, da für die
Bank mit der Einzelanpassung der Verträge ein erheblicher Aufwand verbunden sei, der
an den Kunden weitergegeben werden müsse.
Entscheidungsgründe
17
18
19
20
21
22
23
24
25
Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 6 Abs.1
UKlaG. Die Klage erfüllt die Voraussetzungen des § 253 Abs.2 ZPO, § 8 UKlaG.
Die Klage ist auch begründet.
1.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch des Klageantrages zu
1.) aus den §§ 1 in Verbindung mit 3 Abs.1 Nr.1 UKlaG zu.
Die streitgegenständliche Klausel verstößt nach der bei der Verbandsklage gemäß § 305
c Abs.2 BGB zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (Palandt/Heinrichs,
65. Auflage, § 305 c, Rn. 19 m.w.N.) gegen § 307 Abs.1 BGB, da sie eine
unangemessene Benachteiligung der Kunden darstellt. Entgegen der Auffassung der
Klägerin bedeutet dies jedoch nicht, dass hierdurch nur eine Auslegung in Betracht
kommt, wonach eine Anpassung der Entgelte und Zinsen nur zu Gunsten des
Verbrauchers eröffnet würde.
Die beanstandete Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten
stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs.2 Nr.1 BGB dar, da
sie auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten mit wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar ist.
Aus der Formulierung in Nr. 17 Abs.2 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(„soweit nichts anderes vereinbart ist„), ergibt sich in Verbindung mit der Formulierung
in Nr. 17 Abs.1, dass die ... berechtigt sein soll, für alle von ihr erbrachten Leistungen ein
billigem Ermessen entsprechendes Entgelt festzusetzen, sofern nicht einzelvertraglich
ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. Die vorgenannte Klausel enthält bereits
nach dem Wortlaut keine Einschränkung dahingehend, dass sie nicht für Leistungen
gelten solle, zu denen die Beklagte kraft Gesetzes verpflichtet ist und die Bank daher
kein Entgelt in Rechnung stellen darf (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 19. Oktober
2006, Az.: 7 O 8926/06; Landgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 20. November
2006, Az., 14 O 353 /06) bzw. nur für Sonderleistungen gelte. Etwas anders lässt sich
auch nicht aus der Verwendung des Leistungsbegriffs entnehmen, der nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch jedwede Tätigkeit für einen anderen umfasst. Gerade die
Formulierung „Soweit nichts anderes vereinbart ist„ belegt auch, dass in der Klausel
gerade die Leistungen erfasst werden sollen, bei denen keine individualvertragliche
Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Dies ist typischerweise bei einem Tätigwerden
der Fall, zu dem die Sp... qua Gesetzes bereits verpflichtet ist.
Mit diesem Verständnis im Einklang steht auch die Regelung in Nr. 17 Abs.2 Satz 3 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach wiederum einschränkungslos für nicht in
dem Preisaushang oder im Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführte Leistungen, „die
nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind„, ein angemessenes
Entgelt nach Abs.1 berechnet werden kann. Für den durchschnittlichen Kunden ergibt
sich nicht, für welche konkreten Leistungen nach den Umständen eine Vergütung
erwartet werden kann. Jedenfalls ergibt sich nicht hinreichend deutlich, dass darunter
nicht derartige Leistungen fallen, zu denen die Beklagte bereits gesetzlich verpflichtet
ist.
Nichts anderes ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Billigkeitsvorbehaltes, da
sich dieser lediglich auf die Höhe des Entgelts in Anbetracht der Marktlage und /oder des
Aufwandes bezieht, nicht aber auch die Entgeltpflicht als solche (LG Nürnberg-Fürth,
Beschluss vom 19. Oktober 2006, Az.: 7 O 8926/06; Landgericht Frankfurt (Oder),
Beschluss vom 20. November 2006, Az., 14 O 353 /06). Während Nr. 17 Abs.1 AGB die
Entgeltberechtigung dem Grunde nach regelt, ohne eine entsprechende Einschränkung
vorzusehen, bezieht sich Nr. 17 Abs.2 Satz 1 der AGB gerade allein auf die Festsetzung
der Entgelte der Höhe nach, für alle nach Absatz 1 erfassten Leistungen..
Es gehört aber zu den wesentlichen Grundgedanken, dass jeder Rechtsunterworfene
seine gesetzlichen Pflichten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt zu
verlangen. Entgelte können nur für Leistungen verlangt werden, die auf
rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden.
Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten dürften nicht auf den Kunden
abgewälzt werden (BGH, NJW 2000, 16). Ein Anspruch auf Ersatz der anfallenden Kosten
besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist, was vorliegend nicht der Fall ist.
Andernfalls können anfallende Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem
gesetzlich auferlegte Aufgaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen
Dienstleistungen gegenüber Vertragspartner erklärt werden. Der Hinweis auf das
26
27
28
29
30
Dienstleistungen gegenüber Vertragspartner erklärt werden. Der Hinweis auf das
Verursacherprinzip geht fehl, da dieses Prinzip für die Preisgestaltung im nicht
regulierten Wettbewerb rechtlich bedeutungslos ist. Entgelte können nur für Leistungen
verlangt werden, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden
erbracht werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich
nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener
Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen sucht, verstößt damit gegen
Rechtsvorschriften und ist unwirksam. (BGH, NJW 2001, 1519, 1520; BGHZ 137, 43, 45 f;
BGHZ 141, 380, 385 f; BGH, WM 1999, 2545, 2546). Dementsprechend wurden
Entgeltregelungen für die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften sowie für die
Nichtausführung von Überweisungen und Daueraufträgen wegen fehlender Deckung
wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG (jetzt § 307 Abs.2 Nr.1 BGB; BGH NJW 2001, 1419,
1420) als unwirksam angesehen.
Daneben stellt die Klausel aber auch eine unangemessene Benachteiligung dar, weil sie
als Zinsanpassungsklausel wegen der bloßen Anknüpfung an die „Marktlage„, „das
allgemeine Zinsniveau„ und die Höhe des Aufwands gegen den wesentlichen
Regelungsgehalt der §§ 492 Abs.1 Satz 5 Nr.5, 493 Abs.1 Nr.3, 506 BGB und als
allgemeine Entgelterhöhungsklausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 Satz
2 BGB verstößt. Danach ist erforderlich, dass der Vertragspartner des Verwenders aus
der Klausel erkennen können muss, in welchem Umfang Preiserhöhungen auf ihn
zukommen. Er muss ferner ihre Berechtigung in etwa überprüfen können (BGH, NJW
1986, 3136; OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 869; Borges, Preisanpassungsklauseln in der
AGB-Kontrolle, DB 2006, 1199). Das legitime Interesse an einer Entgeltanpassung selbst
wird hierdurch nicht in Frage gestellt.
§ 494 Abs.1 BGB sieht die Unwirksamkeit der Verträge vor. § 307 Abs.1 Satz 2, Satz 1
BGB die Unwirksamkeit der Klausel, ohne dass eine geltungserhaltende Reduktion
möglich ist.
Der Ansicht der Beklagten, dass es sich nicht um eine Zinsanpassungsklausel handelt,
kann nicht gefolgt werden. Zwar nimmt der Wortlaut nur auf Entgelte für Leistungen
Bezug, jedoch wird als Anpassungsfaktor ausdrücklich auf die Veränderung des
allgemeinen Zinsniveaus abgestellt. Die für den Verwender ungünstigste Auslegung
bezieht damit die Zinsanpassungsmöglichkeit ein. Die Vorschriften der §§ 492, 493 BGB
sind grundsätzlich auch auf alle Zinsanpassungsklauseln in Verbraucherkreditverträgen
anwendbar und sollen den Verwender zu größtmöglicher Präzision bei der Angabe der
Anpassungsparameter verpflichten (vgl. LG Dortmund, NJOZ 2002, 170, 171). Da die
beanstandete Klausel Verbraucherkreditverträge nicht ausnimmt, findet sie nach der für
die Sparkasse ungünstigsten Auslegung mithin auch auf diesen Vertragstyp Anwendung.
Auch bloße Entgeltanpassungsklauseln, die dem Verwender damit ein (quasi)
uneingeschränktes Änderungsrecht vorbehalten, ohne dass der Kunde vorhersehen
kann, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ihn höhere oder weitere
Entgelte treffen, sind im Übrigen unwirksam. Einseitige Bestimmungsrechte im Sinne
von § 315 BGB können infolge dessen nur hingenommen werden, soweit sie bei
unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind
und der Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht, sowie die Richtlinien und
Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angegeben werden (BGH, NJW 2000, 651,
652 Preisklausel einer Bank für die Bearbeitung von Pfändungen; Borges, a.a.O., DB
2006, 1199, 1201). Diesem Rechtsgedanken folgend wurden auch inhaltlich unbegrenzte
Zinsanpassungsklauseln für unwirksam erachtet (BGH, NJW 2004, 1588). Es wird eine für
den Durchschnittskunden verständliche und zugleich überprüfbare Angabe der
preisrelevanten Kostenelemente gefordert.
Dies ist vorliegend nicht ansatzweise der Fall, zumal das Gewicht der Kostenelemente
(vgl. BGH, DB 2005, 2813) überhaupt nicht mitgeteilt wird. Hinweise auf die veränderte
„Marktlage„ bzw. „das allgemeine Zinsniveau„ sind ohne jegliche Aussagekraft, zumal
nicht erkennbar ist, auf welche Marktlage und welchen Vergleichszins abgestellt werden
soll. Es kann auch nicht auf vergleichbare Kredite abgestellt werden, da für die Banken in
erster Linie die Refinanzierungsaufwendungen Auslöser des Anpassungsbedürfnisses
und nicht der vom Verbraucher zu zahlende Zinssatz sind (LG Dortmund, NJOZ 2002,
170, 172). Die Refinanzierungsaufwendungen kann die Bank aber regelmäßig
weitestgehend laufzeitkongruent gestalten, sodass kein Anpassungsbedürfnis bestünde.
Aber auch die Anpassungsmarge bleibt unklar. Mangels jedweder Konkretisierung ist
damit nicht sichergestellt, dass trotz der Anpassung das vereinbarte
Äquivalenzverhältnis erhalten bleibt, mithin insbesondere eine Erhöhung nur nach einer
Saldierung aller vom Preiserhöhungsrecht erfassten Kostenelemente erfolgen darf
(Borges, a.a.O., DB 2006, 1199, 1201).
31
32
33
34
35
Inwieweit eine weitergehende Präzisierung nicht möglich sein soll, lässt sich den
Darlegungen der Beklagten nicht entnehmen. Hochdetaillierte Formulierungen werden
nach den aufgezeigten Anforderungen nicht gefordert. Auf etwaige einzelvertragliche
Einschränkungen, deren Inhalt und damit Anwendungsbereich nicht dargelegt wird,
kommt es nicht an.
Nicht entschieden werden braucht daher, ob die Preisanpassungsklausel in ihren
Voraussetzungen oder der Rechtsfolge selbst unangemessen ist. In Bezug auf
Flüssiggaslieferungen wurde die Unangemessenheit jedoch bereits angenommen, wenn
die Preisanpassung an bestimmte Betriebskosten gebunden wurde, die der Kunde nicht
in Erfahrung bringen könne oder das Gewicht der einzelnen Kostenarten für den Preis
nicht erkennbar wird oder eine Erhöhung auf einen bestimmten Kostenfaktor gestützt
wird, obwohl er durch eine Verringerung eines anderen ausgeglichen wurde (Borges,
a.a.O., DB 2005, 1199, 1200). Unter Zugrundelegung dieser Ansätze ist die
streitgegenständliche Klausel – nicht zuletzt aufgrund ihrer fehlenden Präzisierung -
mithin ebenfalls nicht bedenkenfrei.
Auch das Lösungsrecht beinhaltet jedenfalls keinen angemessenen Ausgleich. Solange
der Kunde die Kostenberechnung des Klauselverwenders nicht kennt, hat er keine
realistische Chance, das Recht sinnvoll auszuüben (Borges, a.a.O., DB 2006, 1199, 1203
m.w.N.). Eine Preissenkungspflicht ist vorliegend überhaupt nicht vorgesehen.
2.
Die Begründetheit des Klageantrages zu 2.) folgt aus § 7 UKlaG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit
rechtfertigt sich nach den §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum