Urteil des LG Frankfurt (Oder) vom 28.09.2009

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Gericht:
LG Frankfurt (Oder) 1.
Große Strafkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
21 Qs 152/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 111a Abs 1 StPO, § 69 Abs 2
Nr 2 StGB, § 316 StGB
Beschwerdeverfahren gegen eine vorläufige Entziehung der
Fahrerlaubnis: Unverwertbarkeit des Ergebnisses einer
Blutprobenentnahme in Tschechien; alkoholtypischer Fahrfehler
bei einem Ausbrechen des Fahrzeuges im leichten Kurvenverlauf
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde, Az.: 1 Cs 270 Js 10205/09 (328/09), vom
28.09.2009 wird aufgehoben.
Der beschlagnahmte Führerschein Nr. … ist dem Beschwerdeführer herauszugeben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des
Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 28.09.2009 hat das Amtsgericht Fürstenwalde die Fahrerlaubnis des
Beschwerdeführers gem. § 111 a StPO vorläufig entzogen und den Führerschein
beschlagnahmt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 08.10.2009.
In seiner Nichtabhilfeentscheidung verweist das Amtsgericht Fürstenwalde zur
Begründung auf sein Urteil vom 28.09.2009, Az.: 1 Cs 328/09, mit dem es den
Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von
40 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt hat. Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer
zwischenzeitlich Berufung eingelegt.
Ausweislich der Gründe des Urteils ist das Amtsgericht von folgendem Sachverhalt
überzeugt:
Seine Überzeugungsbildung zur absoluten Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers
begründet das Amtsgericht wie folgt:
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Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2009 hat der Zeuge
…, ein tschechischer Polizeibeamter, unter anderem bekundet, der Beschwerdeführer
habe nach Alkohol gerochen, er habe keine Ausfallerscheinungen gehabt, indes etwas
müde gewirkt. Der Sachverständige … bekundete laut desselben Protokolls, die
Messwerte könnten nicht nachvollzogen werden. Die Untersuchung entspreche nicht den
deutschen Standards. Die Toleranz zwischen Atem- und Bluttests sei außergewöhnlich
hoch.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind
dringende Gründe für die Annahme, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 111
a Abs. 1 StPO) nicht vorhanden. Ein dringender Tatverdacht und ein hoher Grand von
Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht den Beschuldigten für ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen halten und ihm daher die Fahrerlaubnis entziehen werde, kann nicht
angenommen werden. Insbesondere kann gegenwärtig nicht hinreichend sicher davon
ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer – wie vom Amtsgericht in seinem
angefochtenen Urteil vom 28.09.2009 angenommen – der Trunkenheit im Verkehr (§
316 StGB) schuldig gemacht hat (§ 69 Abs. 2 Ziff. 2 StGB).
Der Beschwerdeführer hat sich zur Sache nicht eingelassen. Zu Recht geht auch das
Amtsgericht zunächst davon aus, dass nach den glaubhaften Feststellungen des
Sachverständigen … weder der gemessene Atemalkoholwert (1,88 Promille) noch der
Messwert der Blutalkoholkonzentration (2,38 Promille) verwertbar seien. Selbst wenn der
gemessene Atemalkoholwert als Indiz herangezogen wird, begegnet der Rückschluss
des Amtsgerichts, das Ausbrechen des Fahrzeuges beruhe darauf, dass der
Beschwerdeführer „offensichtlich“ alkoholbedingt nicht in der Lage gewesen sei, das
Fahrzeug sicher zu führen, erheblichen Bedenken. Selbst wenn der Unfallhergang bei
leichtem Kurvenverlauf und feuchter, indes griffiger Fahrbahnoberfläche einen typischen
alkoholbedingten Fahrfehler darstellte, sind entgegen der Annahme des Amtsgerichts
andere Ursachen nicht auszuschließen. So hat der Zeuge … ausdrücklich bekundet, der
Beschwerdeführer habe einen etwas müden Eindruck gemacht. Insbesondere die
Auseinandersetzung mit dieser möglichen und plausiblen Unfallursache unterbleibt im
angefochtenen Urteil. Im Übrigen macht der protokollierte Antrag der Vertreterin der
Staatsanwaltschaft in der mündlichen Verhandlung am 28.09.2009 deutlich, dass auch
die Anklagebehörde eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers gemäß § 316 StGB nach
der Beweisaufnahme nicht festzustellen vermochte, sondern nur eine
Ordnungswidrigkeit annahm.
15 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren der Staatskasse aufzuerlegen, nachdem
ein anderer Kostenschuldner nicht in Betracht kommt.
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