Urteil des LG Frankfurt (Oder) vom 19.03.2007

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Gericht:
LG Frankfurt (Oder) 1.
Strafkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
21 Qs 63/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 120 Abs 1 StPO
Untersuchungshaft: Aufhebung des Haftbefehls wegen
Verletzung des Beschleunigungsgebots
Tenor
Auf die Beschwerde des Anschuldigten vom 19.03.2007 wird der Haftbefehl des
Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 11. Januar 2007 – Az: 4.5 Gs 3/07 - aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeschuldigten insoweit
entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Frankfurt/Oder hat gegen den Angeschuldigten auf Antrag der
Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder einen Haftbefehl wegen Einschleusens von
Ausländern erlassen. Darin wird ihm vorgeworfen am 10.01.2007 gemeinschaftlich mit
anderen handelnd, anderen zu der in § 95 Abs.1 Nr.1 und 3 AufenthG bezeichneten
Handlung – nämlich der unerlaubten Einreise und dem unerlaubten Aufenthalt in
Deutschland - Hilfe geleistet zu haben, wobei er sich einen Vermögensvorteil
versprechen ließ bzw. erhielt und zugunsten von mehreren Ausländern gehandelt haben
soll.
Als Haftgrund hat sich das Amtsgericht auf Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs.2 Nr.2 StPO
mit der Begründung gestützt, dass der Angeschuldigte Ausländer und ohne jegliche
Bindungen in Deutschland ist und daher die Gefahr besteht, dass er sich dem Verfahren
entziehen wird.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den
Beschluss verwiesen.
Mit ihrer Beschwerde vom 19.03.2007 wendet sich der Angeschuldigte gegen den
Haftbefehl. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese der
Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Zwischenzeitlich ist Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben worden.
II.
Die gemäß § 304 Abs.1 StPO statthafte und zulässige Beschwerde hat auch in der
Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgericht.
Der Beschwerdeführer ist nach derzeitigem Ermittlungsstand zwar der ihm zur Last
gelegten Straftat dringend verdächtig. Dieser dringende Tatverdacht ergibt sich aus
seiner geständigen Einlassung. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Haftgrund der
Fluchtgefahr angesichts der bisher verbüßten Untersuchungshaft im Hinblick auf die
Straferwartung noch besteht, jedenfalls ist die angeordnete Untersuchungshaft jetzt
nicht mehr verhältnismäßig.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 11.01.2007, mithin seit fast 3 Monaten, in
Untersuchungshaft und hatte sich in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 11.01.2007
umfänglich geständig eingelassen. Soweit weitergehende Ermittlungen durch die
Staatsanwaltschaft geführt wurden, dienten diese dem Zweck der Ermittlung weiterer
Hintermänner. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Straftat war es nach
Aktenlage der Staatsanwaltschaft möglich das Ermittlungsverfahren unmittelbar nach
Erlass des Haftbefehls durch Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens,
Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder Anklageerhebung abzuschließen und eine
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Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder Anklageerhebung abzuschließen und eine
zeitnahe Verurteilung des Beschwerdeführers zu veranlassen. Aufgrund der
nunmehrigen Dauer der Untersuchungshaft und unter Berücksichtigung der zu
erwartenden Strafe, kann der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nicht mehr als
verhältnismäßig angesehen werden.
Es ist nicht aus der Akte nachvollziehbar, weshalb seit seiner geständigen Einlassung
“Nachermittlungen” mehr als 2 Monate in Anspruch genommen haben sollen.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts war daher zum Zeitpunkt dieser Entscheidung
aufzuheben.
Die Kosten und notwendigen Auslagen der Beschuldigten trägt die Landeskasse, da
sonst niemand dafür haftet.
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