Urteil des LG Frankfurt am Main vom 17.12.2010

LG Frankfurt Main: website, hinreichender tatverdacht, täuschung, gestaltung, unterdrückung von tatsachen, verbraucher, gewinnspiel, kostenpflicht, aufruf, internet

1
2
Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 Ws 29/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 263 Abs 1 StGB, § 263 Abs 2
StGB, § 1 Abs 6 S 2 PAngV, §
203 StPO, § 210 Abs 2 StPO
Betrug: Vorliegen einer konkludenten Täuschung durch
Webseitenbetreiber über die Entgeltlichkeit seines
Angebots
Orientierungssatz
Zum Vorliegen einer konkludenten Täuschung im Sinne von § 263 StGB im Falle eines
Webseitenbetreibers, der durch die Gesamtgestaltung seiner Seite beabsichtigt, den
Nutzer über die Entgeltlichkeit seines Angebot zu täuschen
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.03.2009 wird
aufgehoben und das Hauptverfahren im Umfang der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main vom 10.04.2008 vor
dem Landgericht Frankfurt am Main – 27. Strafkammer – eröffnet und die Anklage
zur Hauptverhandlung zugelassen.
Die Bestimmung der berufsrichterlichen Besetzung in der Hauptverhandlung (§ 76
Abs. 2 GVG) bleibt der Strafkammer vorbehalten.
Gründe
In der Anklageschrift vom 10.04.2008 wird den Angeschuldigten zur Last gelegt im
Zeitraum August 2006 bis zum Zeitpunkt der Anklageerhebung – der
Angeschuldigte A durch 22 rechtlich selbständige Handlungen, die Angeschuldigte
C durch 12 rechtlich selbständige Handlungen –, teilweise gemeinschaftlich
handelnd, in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass sie
durch Vorspiegelung, Entstellung oder Unterdrückung von Tatsachen einen Irrtum
erregten oder unterhielten, wobei sie jeweils gewerbsmäßig und in der Absicht
gehandelt hätten, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl
von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen (§§
263 Abs. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB). Den Angeschuldigten wird vorgeworfen –
zunächst der Angeschuldigte A alleine, ab dem 01.09.2007 die Angeschuldigten
gemeinsam handelnd - kostenpflichtige Websites betrieben zu haben, deren
Layout durch seine Gestaltung die Kostenpflichtigkeit und den Umstand, dass eine
Nutzung den Abschluss eines drei- bis sechsmonatigen Abonnements zu Preisen
bis zu € 59,95 Euro nach sich zieht, in den Hintergrund treten lasse. Dabei hätten
die Angeschuldigten die Websites bewusst so gestaltet, dass die
Kostenpflichtigkeit der Seite und der Vertragsschluss weder offensichtlich noch
deutlich erkennbar seien, so dass die Nutzer der Websites zu nicht bewussten
Vertragsabschlüssen verleitet worden seien.
Der Angeschuldigte A war einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer des
britischen Unternehmens B Ltd., dessen Zweigniederlassung in Deutschland sich
vom 01.08.2006 bis zum 31.08.2007 in O1 befand. In dieser Zeit betrieb das
Unternehmen, handelnd durch den Angeschuldigten A, im Internet diverse
kostenpflichtige Websites. Spätestens zum 01.09.2007 gingen diese Websites auf
das Nachfolgeunternehmen, die D Ltd., über. Dabei handelt es sich ebenfalls um
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
das Nachfolgeunternehmen, die D Ltd., über. Dabei handelt es sich ebenfalls um
ein britisches Unternehmen mit einer Zweigniederlassung in Deutschland
(zunächst O2, später O3), dessen Geschäftsführerin die Angeschuldigte C war. Der
Angeschuldigte A war Prokurist der D Ltd. Das Unternehmen, handelnd durch die
Angeschuldigten, betrieb die von der B Ltd. übernommenen Websites sowie
weitere Websites.
Gegenstand der Webseites waren Routenplaner, Gedichte-Archive, Vorlagen-
Archive, Grafik-Archive, Grußkarten-Archive, Spieledatenbanken, Rezepte-Archive,
Tattoo-Archive, Rätsel-Angebote, Hausaufgaben-Angebote, ein Gehaltsrechner
und Informationsangebote. Sämtliche Websites wiesen ein nahezu identisches
Layout auf. Bei Aufruf der Website erschien zunächst eine Seite mit einer
Anmeldemaske, über der sich ein Button befand, in dem Hinweise auf die
angebotene Leistung sowie die Gewinnmöglichkeit im Rahmen eines Gewinnspieles
enthalten waren. Unter diesem Button befand sich ein Schriftzug, der den Hinweis
enthielt, dass nach erfolgter Anmeldung die angebotene Leistung der Website in
Anspruch genommen werden könne und die Möglichkeit zur Teilnahme an einem
Gewinnspiel bestehe. Darunter befand sich die sog. Anmeldemaske, die mit den
Worten
*
überschrieben war. In die Anmeldemaske waren die persönlichen Daten – e-mail-
Adresse, Vor- und Nachname, vollständige Anschrift, Land und Geburtsdatum -
einzugeben.
Unterhalb der Anmeldemaske befanden sich zwei Felder mit Kästchen für
Akzeptanzhäkchen. Mit dem ersten Akzeptanzhäkchen bestätigte der Nutzer, die
AGB-Verbraucherinformationen gelesen und akzeptiert zu haben und ab sofort
Zugriff auf die angebotene Leistung der Website zu erhalten, mit dem zweiten
Akzeptanzhäkchen erklärte der Nutzer, sich am Gewinnspiel beteiligen zu wollen.
Unter den beiden Feldern befand sich ein Button, durch dessen Anklicken die
angebotene Leistung der Website in Anspruch genommen werden konnte. Davor
mussten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgerufen und akzeptiert
werden.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben bei einem Papierausdruck im
Microsoft-Word-Schriftbild „Times New Roman“ bei einer Typengröße von 12 und
einzeiligem Zeilenabstand – unter Beachtung eines Seiteneinzuges von vier
Zentimetern und entsprechenden Textlücken bei den Überschriften - einen
Umfang von neun Seiten.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind mit Ausnahme der Angaben, die sich
direkt auf die angebotene Leistung – namentlich den Namen der aufgerufenen
Seite - und auf diesbezügliche individuelle Daten – z.B. den Betrag des Preises -
beziehen, bei allen von den Angeschuldigten betriebenen Seiten gleichlautend.
Soweit ihr Wortlaut in der Folge teilweise wiedergegeben wird, geschieht dies am
Beispiel der Seite „….com“.
Ziffer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Merkmale der Dienstleistung“,
die im oben beschriebenen Ausdruck in der unteren Hälfte von Seite 2 liegt, lautet:
„Die Dienstleistung ist unmittelbar im Zusammenhang mit dem auf der
Startseite angebotenen Produkt beschrieben. Detailliertere Informationen zur
Dienstleistung und ihrem Preis erhalten sie, wenn Sie die Start- und Anmeldeseite
von www…..com aufrufen als auch in diesen Geschäfts- und
Teilnahmebedingungen unter Ziff. II. 6 und 7.“
Ziffer 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Preise, Zahlungsbedingungen“,
die im oben beschriebenen Ausdruck am unteren Rand von Seite 3 und am oberen
Rand von Seite 4 liegt, lautet:
„Für die Teilnahme an ….com gilt der bei der Bestellung angegebene Preis. Er
ist auch unter Ziff. II. 7. dieser Geschäftsbedingungen einzusehen.
Der Preis versteht sich brutto inklusive Mehrwertsteuer (Endgeld)
Die Zahlung ist sofort nach Vertragsschluss fällig. Als Zahlungsbedingung
besteht ohne besondere Vereinbarung die Möglichkeit der Überweisung und
Rechnungstellung.“
15
16
17
18
19
20
21
22
23
In Ziffer 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Pflichten des Nutzers“, die im
oben beschriebenen Ausdruck in der oberen Hälfte von Seite 5 liegt, heißt es:
„Der Nutzer ist zur Entrichtung des einmaligen Nutzungsentgelts von 59,95
Euro verpflichtet (Endgeld). Die Mehrwertsteuer ist in diesem Betrag erhalten.
(…).“
Erst nach dem Aufrufen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Setzen
des Akzeptanzhäkchens konnte der untere Button angeklickt und die angebotene
Leistung der Website in Anspruch genommen werden.
Unterhalb der Anmeldemaske befanden sich zwei Felder mit Kästchen für
Akteptanzhäkchen. Mit dem ersten Akteptanzhäkchen bestätigte der Nutzer, die
AGB-Verbraucherinformationen gelesen und akzeptiert zu haben und ab sofort
Zugriff auf die angebotene Leistung der Website zu erhalten, mit dem zweiten
Akteptanzhäkchen erklärte der Nutzer, sich am Gewinnspiel beteiligen zu wollen.
Unter den beiden Feldern befand sich ein Button, durch dessen Anklicken die
angebotene Leistung der Website in Anspruch genommen werden konnte. Davor
mussten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unter der Rubrik „Pflichten
des Nutzers“ eine Kostenangabe enthielten sowie eine Beschreibung des
Zustandekommens des Vertrages (danach stellt das Anklicken des unteren
Buttons das Angebot und die Antwortmail mit den Zugangsdaten die Annahme
dar), aufgerufen und akzeptiert werden. Erst danach konnte der untere Button, mit
dem der bei Verwendung eines 19-Zoll-Monitors mit der Standartauflösung1280 x
1024 Pixel sichtbare Teil der Website endete, angeklickt und die angebotene
Leistung der Website in Anspruch genommen werden.
Am rechten Rand der Seite befand sich ein Seitenbalken, mittels dem man auf
den Teil der Seite, der sich unter dem unteren Button befindet, „scrollen“ konnte.
Dort befand sich ein mit einem Sternchenhinweis versehener sechszeiliger Text,
der sich inhaltlich zunächst mit der Dateneingabe und Gewinnspielteilnahme
befasste und am Ende in Fettdruck eine Preisangabe enthielt. Dieser auf allen
Seiten – mit Ausnahme der angegebenen IP-Adresse, der Bezeichnung der
angebotenen Leistung und den Betrag des Preises – gleichlautende, sechszeilige
Text lautete am Beispiel der Seite „….com“:
* Nur richtig eingegebene Daten nehmen am Gewinnspiel teil. Um Missbrauch
und wissentliche Falscheingaben zu vermeiden, wird ihre IP-Adresse (…) bei der
Teilnahme gespeichert. Anhand dieser Adresse sind Sie über Ihren Provider
identifizierbar. Durch Betätigung des Button „ROUTE PLANEN“ beauftrage ich
….com, mich für dem Zugang zum Routenplaner freizuschalten und, soweit
gewünscht, mich für das Navigationsgeräte – Gewinnspiel zu registrieren. Der
einmalige Preis für einen Drei-Monats-Zugang zu unserem Routenplaner beträgt
59,90 € inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 05.03.2009 hat die 27. Strafkammer des
Landgerichts Frankfurt am Main die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.
Es hat die Annahme, in dem Betreiben der Websites liege eine
Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB, verneint. Nach Ansicht des
Landgerichts vermag alleine der Umstand, dass die Kostenpflichtigkeit
möglicherweise nicht auf den ersten Blick erkennbar sei, die Annahme einer
Täuschung nicht zu tragen. Es gebe weder einen allgemeinen Vertrauensschutz
dahin, dass man bei Dienstleistungen deren Kostenpflichtigkeit auf Anhieb
erkennen müsse, noch, dass jegliche Information im Internet kostenlos zur
Verfügung gestellt werde. Auch hätten die Hinweise auf die Kostenpflichtigkeit
problemlos zur Kenntnis genommen werden können, zumal aufgrund der
erforderlichen Eingabe der persönlichen Daten auch aus Sicht eines
durchschnittlichen Internetnutzers eine sorgfältigere Befassung mit den Inhalten
der Website angezeigt gewesen sei. Damit sei das Vorgehen der Angeschuldigten
zwar sozialethisch fragwürdig, verbraucherfeindlich und zivil- und
wettbewerbsrechtlich angreifbar, jedoch sei das sich in einer rechtlichen Grauzone
bewegende Verhalten nicht strafrechtlich relevant.
Gegen diesen am 10.03.2009 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft
am 11.03.2009 sofortige Beschwerde eingelegt, die sie am 16.03.2009 begründet
hat. Zur Begründung wird ausgeführt, es liege eine konkludente Täuschung im
Sinne des § 263 StGB vor. Die Anforderungen, die das Landgericht an den
durchschnittlichen Internetnutzer stelle, seien überzogen. In diesem
24
25
26
27
28
29
30
31
32
durchschnittlichen Internetnutzer stelle, seien überzogen. In diesem
Zusammenhang verweist die Staatsanwaltschaft auf das Urteil des 6. Zivilsenates
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az.: 6 U 186/07), in welchem der
Angeschuldigte A verpflichtet wurde, es zu unterlassen, die Websites … und … in
der bisherigen Form fortzuführen.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main lege hierbei einen weit
geringeren Sorgfaltsmaßstab an den durchschnittlichen Internetnutzer an. Danach
bedürfe es im Hinblick auf die mannigfachen kostenlosen Informationsangebote im
Internet eines deutlichen Hinweises auf die Entgeltlichkeit der Angebote des
Angeschuldigten A. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
gehe daher vom Vorliegen einer zur Anfechtung berechtigenden arglistigen
Täuschung aus.
Auch sei der Gesamtaufbau der Websites geeignet, eine Fehlvorstellung über
tatsächliche Umstände hervorzurufen. Die Kammer habe nicht ausreichend die
Kombination aller Elemente berücksichtigt. Der Gesamtaufbau der Seiten täusche
konkludent über die Kostenpflichtigkeit. Über die Verknüpfung mit dem
Gewinnspiel werde für den Nutzer ein plausibles Szenario geschaffen, das eine
Registrierung auf der Website erforderlich sei, weil man ohne Mitteilung der
persönlichen Daten sich an dem Gewinnspiel nicht beteiligen könne. Weiter sei die
sog. „Offertenrechtsprechung“ des Bundesgerichtshofes (BGH, StV 2004, 535;
BGHSt 47, 1) und des Senats (Beschluss vom 13.03.2003 - 1 Ws 126/02) – in
diesen Fällen wurde in der Übersendung von Angebotsschreiben, in denen durch
die Verwendung typischer Rechnungsmerkmale der Eindruck einer Zahlungspflicht
erweckt wurde, eine konkludente Täuschung gesehen - auf den Fall übertragbar,
weil in beiden Fällen aus dem Empfängerhorizont über die Entgeltlichkeit einer
Dienstleistung und die Begründung einer vertraglichen Pflicht getäuscht werde.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft
angeschlossen und insbesondere hervorgehoben, dass eine Täuschungshandlung
auch dann vorliegen könne, wenn sich der Täter wahrer Tatsachen bediene.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 210 Abs. 2 StPO zulässig und begründet.
Das Hauptverfahren war zu eröffnen, weil eine Verurteilung der Angeschuldigten
gemäß § 203 StPO hinreichend wahrscheinlich ist. Der hinreichende Tatverdacht
gründet sich auf die in der Anklage genannten Beweismittel.
In dem Betreiben der Websites liegt nach Auffassung des Senats auch unter
Beachtung der engen Wortlautbindung im Strafrecht eine Täuschungshandlung im
Sinne des § 263 StGB.
Zutreffend hat die 27. Strafkammer allerdings hervorgehoben, dass eine
ausdrückliche Täuschung nicht in Betracht kommt. Denn es wird auf den Websites
nicht ausdrücklich erklärt, die angebotenen Leistungen seien kostenlos, vielmehr
enthielten die Websites an zwei Stellen einen – versteckten - Hinweis auf die
Kostenpflichtigkeit.
Nicht beigetreten werden kann der Kammer indes in der Annahme, es liege auch
keine konkludente Täuschung vor. Eine solche ist vielmehr aufgrund des
prägenden Gesamteindruckes bzw. des Gesamterklärungswertes der Websites zu
bejahen.
Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB ist jede Einwirkung des Täters
auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv
bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände
hervorzurufen (BGHSt 47, 1, 5; SK-Hoyer, StGB, § 263, Rn. 24; Lackner/Kühl, StGB,
26. Auflage, § 263, Rn. 6). Sie besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der
Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Als Tatsache in diesem Sinne
ist nicht nur das tatsächlich, sondern auch das angeblich Geschehene oder
Bestehende anzusehen, sofern ihm das Merkmal der objektiven Bestimmtheit und
Gewissheit eigen ist (vgl. BGHSt 47, 1, 3; Senatsbeschluss vom 13.03.2003 - 1 Ws
126/02). Hiernach ist die Täuschung jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder
einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt. Dabei
kann die Täuschung außer durch bewusst unwahre Behauptungen auch konkludent
durch irreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als
stillschweigende Erklärung zu verstehen ist, erfolgen. Davon ist auszugehen, wenn
der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber
nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt (BGHSt 47, 1, 3;
33
34
35
36
37
38
39
nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt (BGHSt 47, 1, 3;
Schönke/Schröder-Cramer/Perron, StGB, 27. Auflage, § 263, Rn. 14/15).
Vorliegend wird diese Voraussetzung durch das Betreiben der hier
gegenständlichen Websites erfüllt.
Die Angeschuldigten gehören zu dem Personenkreis, der Letztverbrauchern
geschäftsmäßig Leistungen anbietet, so dass sie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV in
der zur Tatzeit gültigen Fassung verpflichtet waren, die Preise anzugeben, die
einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für die Leistungen
zu zahlen sind (Endpreise). Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV in der zur Tatzeit
gültigen Fassung bestand weiter die Pflicht, diese Preise dem Angebot eindeutig
zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut
wahrnehmbar zu machen.
Dieser Verpflichtung sind die Angeschuldigten nicht nachgekommen. Der Hinweis
auf die Kostenpflichtigkeit ist aufgrund der Gestaltung der Website beim Aufruf der
Seite jedenfalls bei Verwendung eines handelsüblichen 19-Zoll-Monitors mit der
Standartauflösung 1280 x 1024 Pixel oder eines kleineren Monitors nicht sichtbar.
Vielmehr kann der Nutzer der Seite Kenntnis von der Kostenpflicht nur erlangen,
wenn er entweder dem Sternchenhinweis über der Anmeldemaske nachgeht oder
er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liest. Damit ist das Kriterium der
leichten Erkennbarkeit der Preisangabe nicht erfüllt.
Soweit der Verteidiger des Angeschuldigten A in seiner Stellungnahme vom
24.06.2008 ausgeführt hat, die meisten verwendeten Monitore seien größer als 15
Zoll, so dass es nicht so sei, dass die Internetnutzer ausnahmslos nach unten
scrollen müssen, um auf den Hinweis mit der Kostenpflicht zu stoßen, überzeugt
dies nicht. Denn nach der Mitteilung des KOK E an den Senat vom 05.11.2010
verwendete dieser bei den Ermittlungen, die Grundlage seines
Ermittlungsvermerks vom 26.03.2008 waren, einen handelsüblichen 19-Zoll-
Bildschirm, bei dem er üblicherweise mit der Standartauflösung 1280 x 1024 Pixel
arbeitete. Erst nach Herunterscrollen sei der Hinweis auf die Preispflichtigkeit
sichtbar geworden.
In den hierzu von den Verteidigern der Angeschuldigten eingereichten
Stellungnahmen, wird der Umstand, dass der Text mit dem Kostenhinweis bei
Verwendung eines handelsüblichen 19-Zoll-Monitors mit der Standartauflösung
1280 x 1024 Pixel vor dem Herunterscrollen nicht sichtbar ist, nicht in Abrede
gestellt. Soweit die Verteidiger in der Folge aufzeigen, dass es diverse technische
Möglichkeiten gibt, wonach entweder der Text von Anfang an sichtbar ist oder zu
Beginn auch der Anmeldbutton unsichtbar ist und erst nach Durchführung eines
Scrollvorganges, der dann auch gleichzeitig den Hinweistext sichtbar macht, zu
sehen ist, ist dies nicht erheblich. Denn für die Frage, ob die Gestaltung der Seite
auf eine Täuschung angelegt ist, ist einzig darauf abzustellen, welches Bild sich
dem durchschnittlichen Internetnutzer bietet, und nicht, ob in einzelnen
Konstellationen sich die Seite anders darstellt. Der durchschnittliche Internetnutzer
verwendet aber handelsübliche Monitore mit Standartauflösungen, und bei deren
Verwendung ist nach dem Ermittlungsstand der Text unter dem Anmeldebutton
ohne Durchführung eines Scrollvorganges nicht zu sehen.
Im Zusammenhang mit der Erkennbarkeit der Preisangabe ist auch zu
berücksichtigen, dass ein durchschnittlich informierter und verständiger
Verbraucher als Nutzer der hier gegenständlichen Websites nicht erwarten muss,
dass die angebotenen Leistungen kostenpflichtig sind. Denn die auf den von den
Angeschuldigten betriebenen Websites angebotenen Leistungen werden im
Internet in gleicher oder ähnlicher Weise auch – in den meisten Fällen sogar
überwiegend - unentgeltlich angeboten. Der Durchschnittsverbraucher ist es daher
gewohnt, im Internet zahlreiche kostenlose Dienstleistungs- und
Downloadangebote anzutreffen, ohne den Grund für deren Unentgeltlichkeit - der
im Regelfall in der Erzielung von Werbeeinnahmen oder der Verschaffung eines
Anreizes, ein anderes, dann aber kostenpflichtiges, Angebot wahrzunehmen
begründet ist – zu kennen.
Insoweit kann der Nutzer, dem problemlos der Weg zu kostenfreien
Alternativangeboten eröffnet ist, erwarten, dass ihm bereits bei Aufruf der Seite
die zentrale Information der Kostenpflichtigkeit der Nutzung gleich zu Beginn der
Nutzung an hervorgehobener Stelle mitgeteilt wird und er nicht erst nach dieser
Information in Fußnoten oder über das Anklicken weiterer Seitenteile suchen muss.
Vielmehr bedarf der Verbraucher eines deutlichen Hinweises auf die Entgeltlichkeit
40
41
42
43
44
45
Vielmehr bedarf der Verbraucher eines deutlichen Hinweises auf die Entgeltlichkeit
der unterbreiteten Angebote, zumal die situationsadäquate Aufmerksamkeit eines
im Internet „surfenden“ Durchschnittsverbrauchers eher gering ist.
Der durchschnittliche Internetnutzer nutzt beim „Surfen“ die Möglichkeit, zügig
von einer Information zur nächsten zu wechseln, mit der Folge, dass zahlreiche
Informationen nur fragmentarisch wahrgenommen werden. Ist der Verbraucher nur
mit der reinen Informationsverschaffung und nicht zielgerichtet mit einem
konkreten, erkennbar auf einen Vertragsschluss ausgerichteten, Angebot befasst,
hat er im Regelfall keinen Anlass, sich um eine gründliche und vollständige
Wahrnehmung aller verfügbaren Informationen zu bemühen.
Dies berücksichtigend ist ein hinreichend deutlicher Hinweis auf die Entgeltlichkeit
des fraglichen Angebots nur zu bejahen, wenn diese Information für den Nutzer
bereits bei Aufruf der Seite erkennbar ist und im örtlichen und inhaltlichen
Zusammenhang mit den Angaben, die sich auf die angebotene Leistung direkt
beziehen, steht. Daran fehlt es hier. Denn bevor der Nutzer zur Anmeldemaske
gelangt, gibt es in dem Internetauftritt keinen Anhaltspunkt für eine mögliche
Kostenpflichtigkeit. Preise, Zahlungsmodalitäten und Angebotsvarianten werden
nicht angesprochen.
Hinzu kommt, dass die Website so gestaltet ist, dass am unteren Ende des bei
Verwendung eines handelsüblichen 19-Zoll-Monitors mit der Standartauflösung
1280 x 1024 Pixel oder eines kleineren Monitors zunächst auf dem Bildschirm
sichtbaren Teils der Button zur Inanspruchnahme der angebotenen Leistung der
Website befindet. Dieser Button stellt sich optisch als Abschluss der Seite dar.
Durch diese Gestaltung wird der Eindruck erweckt, dass sich alle für die
Inanspruchnahme der Leistung maßgeblichen Informationen über dem Button
befinden. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die auf dem zunächst
sichtbaren Teil der Website enthaltenen Informationen ein inhaltlich geschlossenes
Bild ergeben. Wie bei einem Formular (dazu BGH, StV 2004, 535, 536 zu einem
gedruckten Schreiben, dass auf der Vorderseite eine in sich geschlossene
Erklärung und auf der Rückseite zusätzliche Angaben enthielt, die leicht der
Aufmerksamkeit des Lesers entgingen) kann auch die äußerliche Gestaltung einer
Website auf deren Inhalt zurückwirken. Insoweit ergibt sich der
Gesamterklärungswert der Website, dass nach erfolgter Registrierung die
Inanspruchnahme der angebotenen Leistung und eine Teilnahme am Gewinnspiel
möglich sind. Die Entgeltlichkeit der angebotenen Leistung ist von diesem
Erklärungswert gerade nicht umfasst.
Aufgrund des nicht den gesetzlichen Anforderungen genügenden, unzureichenden
Hinweises auf die Entgeltlichkeit der Leistung ist daher ein konkludentes
Miterklären der Unentgeltlichkeit zu bejahen. Der sich aus der objektiven
Gestaltung der Websites ergebende Gesamteindruck lässt die verdeckten
Hinweise auf die Entgeltlichkeit völlig in den Hintergrund treten. Wer aber auf die
Kostenpflicht nicht hinreichend deutlich hinweist bzw. sie nicht zum Gegenstand
des offenen Erklärungswerts der Website macht, erklärt damit nach der
Verkehrsanschauung konkludent, dass die Leistung kostenfrei erfolgt. Erfolgt kein
deutlicher Hinweis auf die Zahlungspflicht nach § 1 Abs. 6 PAngV darf der Kunde
damit rechnen, es mit einem Gratisangebot zu tun zu haben.
Hierbei kann nicht argumentiert werden, die Gestaltung der Websites sei
deswegen nicht zur Täuschung geeignet, weil für die Benutzer bei sorgfältiger
Prüfung ohne weiteres erkennbar gewesen sei, dass sich auch im nicht bei Aufruf
sichtbaren Teil der Website noch erhebliche Informationen befinden. Denn nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schließt Leichtgläubigkeit oder
Erkennbarkeit der Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung die
Schutzbedürftigkeit des potentiellen Opfers und damit eine Täuschung nicht aus
(BGH, NStZ 2003, 313, 314; BGHSt 34, 199, 201) Eine Täuschung kann
grundsätzlich auch dann gegeben sein, wenn der Erklärungsempfänger bei
sorgfältiger Prüfung den wahren Charakter der Erklärung hätte erkennen können
(BGHSt 47, 1, 5). Zur tatbestandlichen Täuschung wird das Verhalten hierbei,
wenn der Täter die Eignung der – isoliert betrachtet – inhaltlich richtigen Erklärung,
einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein
äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens gezielt die Schädigung des Adressaten
verfolgt wird, wenn also die Irrtumserregung nicht nur die bloße Folge, sondern der
Zweck der Handlung ist (BGHSt 47, 1, 5).
Vorliegend ist eine planvolle Vorgehensweise der Angeschuldigten zu bejahen, weil
45
46
47
48
49
50
51
Vorliegend ist eine planvolle Vorgehensweise der Angeschuldigten zu bejahen, weil
die gesamten von ihnen betriebenen Websites ihrer Gestaltung nach darauf
angelegt sind, die Kostenpflicht und die vertragliche Bindung zu verschleiern. Dies
folgt bereits daraus, dass der eine Hinweis auf die Kostenpflicht in einem Text
enthalten ist, zu dessen Lektüre man nur gelangt, wenn man dem
Sternchenhinweis über der Anmeldemaske nachgeht. Dass dies einzig der
Verschleierung dient, zeigt sich daran, dass die Verwendung des
Sternchenhinweises objektiv unnötig war.
Hätten die Angeschuldigten wirklich die Kenntnisnahme der Nutzer von der
Kostenpflicht bezweckt, so hätte es nahe gelegen, wenn sie statt des Einfügens
eines umständlichen Zwischenschrittes über den Sternchenhinweis direkt bei den
bei Aufruf der Seite sichtbar werdenden Informationen über die Leistung auch
gleich Angaben zu deren Entgeltlichkeit angebracht hätten.
Hinzu kommt, dass ein solcher Sternchenhinweis, ebenso wie der Seitenbalken,
bereits per se derart unauffällig ist, dass die Betreiber der Websites
berechtigterweise hoffen konnten, dass diese Details der Website von dem
überwiegenden Teil der Nutzer überhaupt nicht zur Kenntnis genommen werden.
Doch auch der Nutzer, der den Sternchenhinweis wahrnimmt, kann diesen dem
Leistungsangebot nicht zuordnen. Denn auf den Websites werden die von den
Angeschuldigten angebotenen Leistungen dargestellt, und bei diesen Angaben
hätte sich der Sternchenhinweis befinden müssen, damit der Nutzer gedanklich
einen Bezug zu der angebotenen Leistung herstellen kann. Die Zuordnung eines
Preises zum Produkt nach § 1 Abs. 6 PAngV kann auch durch einen
Sternchenhinweis geschehen, wenn dadurch die Zuordnung gesichert bleibt und
die Angaben gut lesbar und vollständig sind (vgl. BGHZ 139, 368, 377). Dies
erfordert aber auch, dass bereits die Angabe beim Sternchen einen Hinweis auf
die Zahlungspflicht enthält, was hier nicht gegeben ist.
Stattdessen befindet sich der Sternchenhinweis über der Anmeldemaske hinter
der Aufforderung, alle Felder vollständig auszufüllen. Aufgrund des räumlichen
Zusammenhangs zwischen dieser Aufforderung und dem Sternchenhinweis
musste der Nutzer davon ausgehen, dass er bei Überprüfen des
Sternchenhinweises auf Hinweise zum Ausfüllen der Anmeldemaske oder
datenschutzrechtliche Ausführungen stößt. Angaben über essentielle Bestandteile
der angebotenen Leistung, namentlich Angaben zu deren Entgeltlichkeit, musste
der Nutzer aufgrund der beschriebenen Gestaltung nicht erwarten. Daher bestand
für den Nutzer kein Anreiz, dem Sternchenhinweis nachzugehen, denn wesentliche
Informationen waren nicht zu erwarten und die Lektüre einer Ausfüllanleitung ist für
den durchschnittlichen Internetnutzer vor dem Hintergrund, dass man auf
Fehlangaben regelmäßig vom Programm hingewiesen wird, ebenfalls entbehrlich.
Doch selbst wenn ein Nutzer dem Sternchenhinweis nachgeht, wird er in seiner
Annahme, der Text, auf den der Stern verweist, betreffe das Ausfüllen der
Anmeldemaske, bestätigt. Denn der zu dem Sternchenhinweis gehörige Text
beginnt nicht mit Ausführungen zu der angebotenen Leistung, sondern befasst
sich nach der Mitteilung, dass nur richtig angegebene Daten an dem Gewinnspiel
teilnehmen mit den weiteren Voraussetzungen der Teilnahme an dem
Gewinnspiel. Erst am Ende des sechszeiligen Textes befindet sich der Hinweis auf
die Entgeltlichkeit.
Aufgrund der Gestaltung der Website liegt es also nahe, dass die Mehrzahl der
Nutzer den Sternchenhinweis überhaupt nicht wahrnimmt. Es steht weiter zu
erwarten, dass die Mehrzahl derjenigen, die ihn wahrnehmen, diesem keine
wesentliche Bedeutung beimessen, weil sie jedenfalls nicht davon ausgehen
können, dass er sich auf Details der eigentlich angebotenen Leistung bezieht.
Weiter wird auch der Nutzer, der dem Sternchenhinweis nachgeht, dazu verleitet,
die Lektüre des dazu gehörigen Textes vorzeitig abzubrechen, weil man in der
Regel auf die eigenen Fähigkeiten beim Ausfüllen einer Anmeldemaske vertraut.
Der Umstand, dass es aufgrund der Gestaltung der Website nahe liegt, dass nur
ein Bruchteil der Nutzer überhaupt zu dem von dem Sternchenhinweis in Bezug
genommenen Text vordringt und diesen einer vollständigen Lektüre unterzieht,
belegt, dass die Gestaltung dieses Teils der Website auf eine Verschleierung der
Entgeltlichkeitsinformation ausgerichtet ist.
Im Unterschied zu dem Text, auf den sich der Sternchenhinweis bezieht, ist der
Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der ebenfalls einen Hinweis auf die
Kostenpflicht enthält, von dem Nutzer der Website vor Inanspruchnahme der
52
53
54
55
56
57
Kostenpflicht enthält, von dem Nutzer der Website vor Inanspruchnahme der
angebotenen Leistung zumindest aufzurufen, um die Leistung nutzen zu können.
Doch auch insoweit ist eine auf Verschleierung der Entgeltlichkeitsinformation
zielende Gestaltung der Seite gegeben.
Auch hier ist zunächst allgemein festzustellen, dass wenn die Angeschuldigten
eine Kenntnisnahme der Nutzer von der Kostenpflicht gewollt hätten, es
naheliegend gewesen wäre, diese Information dem Nutzer direkt zugänglich zu
machen, indem die bei Aufruf der Seite sichtbar werdenden Angaben über die
angebotene Leistung auch gleich die Information über deren Entgeltlichkeit
enthalten.
Stattdessen ist die Seite so gestaltet, dass zwischen dem Aufruf der Seite und
dem Erlangen der Information über die Kostenpflicht unnötige Zwischenschritte in
Form des Aufrufes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Lektüre des
längeren Textes liegen.
Hinzu kommt, dass für den Nutzer der Seite auch nach dem erforderlichen Aufruf
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein vernünftiger Anreiz besteht, sich mit
deren genauem Inhalt näher zu befassen. Zum einen muss der Nutzer der
Website nicht damit rechnen, dass durch die Seitennutzung ein Vertragsverhältnis
zustande kommt und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wesentliche
Informationen hierzu enthalten. Denn auch wenn die Kammer zutreffend anmerkt,
dass es keinen allgemeinen Vertrauensschutz gibt, dass alle im Netz angebotenen
Leistungen unentgeltlich sind, so muss dennoch der Nutzer der hier
gegenständlichen Websites nicht erwarten, dass die dort angebotene Leistung
kostenpflichtig ist, weil gleichartige Leistungen häufig im Internet kostenfrei
angeboten werden. Insoweit kann ein Nutzer davon ausgehen, dass im Falle einer
Kostenpflichtigkeit der Leistung ihm diese wesentliche Information zu Beginn der
Nutzung mitgeteilt wird. Wird dem Nutzer vor dem Aufruf der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht mitgeteilt, dass die angebotene Leistung entgeltlich
ist, so muss er nicht damit rechnen, dass sich der erstmalige Hinweis auf die
Entgeltlichkeit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen befindet. Es entspricht
nicht der Verkehrssitte, wenn die essentialia negotii eines Vertrages nur an
versteckter Stelle mitgeteilt werden.
Weiter bestand für die Nutzer auch von daher kein Anreiz, sich näher mit dem
Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befassen, als die auf den
Websites angebotenen Leistungen ihrer Art nach auf eine einmalige oder allenfalls
gelegentlich wiederholte Nutzung ausgerichtet sind. Es liegt nahe, dass ein Nutzer
vor einer einmaligen Inanspruchnahme einer Leistung im Netz nicht zeitaufwändig
ein längeres Klauselwerk einer eingehenden Überprüfung unterzieht, sondern
möglichst zügig zu der von ihm gewünschten Leistung vordringen möchte.
Hinzu kommt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Hinweis auf die
Kostenpflicht nicht am Anfang und in der Gestaltung eines Blickfangs enthalten –
in diesem Falle könnte der Betreiber der Seite noch davon ausgehen, dass die
Regelung beim erforderlichen Aufrufen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
auffällt – sondern diesen Umstand erst in einem späteren Punkt aufführen, den
nur derjenige Nutzer zur Kenntnis nimmt, welcher die gesamten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen einer Prüfung unterzieht. Es liegt aber wiederum nahe,
dass eine eingehende Lektüre der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur durch
einen Bruchteil der Nutzer erfolgt. Dabei ist zu beachten, dass es für die Annahme
einer objektiven Täuschung auf die auf Seiten des Erklärungsadressaten zu
erwartende typisierte Sorgfaltspflicht ankommt. Eine Täuschung liegt deshalb auch
vor, wenn die Adressaten der Erklärung auf Grund der typischerweise durch die
Situation bedingten mangelnden Aufmerksamkeit irren und dieses nach dem vom
Täter verfolgten Tatplan auch sollen.
Hierbei kann nicht argumentiert werden, dass die Eingabe der persönlichen Daten
bei den Nutzern eine Warnfunktion hätte ausüben müssen, so dass sie sich zu
einer besonderen Vorsicht veranlasst sehen mussten und eine eingehende
Prüfung aller Seiteninhalte vorzunehmen hatten. Zwar ist das Erfordernis einer der
Inanspruchnahme der Leistung vorgelagerten Anmeldung des Nutzers unter
Angabe seines Namens und seiner Adressdaten im Ansatz geeignet, ein gewisses
Misstrauen zu wecken. Hierdurch wird der Durchschnittsverbraucher aber noch
nicht zu der Erkenntnis geführt, dass das Angebot kostenpflichtig ist, wenn auf
diese Kostenpflichtigkeit nicht zuvor leicht erkennbar und gut wahrnehmbar
hingewiesen wird. Vor allem wird die aus dem Umstand der Dateneingabe
58
59
60
61
62
63
64
65
hingewiesen wird. Vor allem wird die aus dem Umstand der Dateneingabe
möglicherweise resultierende Sensibilisierung dadurch ausgehebelt, dass dieser
Vorgang durch den Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem
Gewinnspiel plausibilisiert wurde. Eine solche Gewinnspielteilnahme stellt aus der
Sicht des Durchschnittsverbrauchers bereits eine hinreichende Erklärung für die
Notwendigkeit der geforderten Angaben dar.
Soweit die Kammer darauf hinweist, dass es bei anderen Angeboten zum
Abschluss von Abonnements von spezifischen Dienstleistungen üblich sei, dass
der Kunde mit einer Vielzahl von vertragsrelevanten Informationen im sog.
Kleingedruckten konfrontiert werde, überzeugt dies nicht. Denn die Interessenten
für ein Abonnement setzen sich mit dem Angebot in dem Wissen auseinander,
dass sie sich in einer Vertragsanbahnungssituation befinden, während den Nutzern
der hier gegenständlichen Websites dieses Bewusstsein gerade fehlte.
Letztlich ist die beschriebene Gestaltung des Internetauftritts nur so zu erklären,
dass die Angeschuldigten einzig in der Absicht handelten, den größten Teil der
betroffenen Verbraucher über die Entgeltlichkeit ihres Angebots zu täuschen.
Durch die nur über Zwischenschritte überhaupt erreichbaren Hinweistexte, die
Platzierung der Hinweise an ungewöhnlicher Stelle, die versteckte Platzierung der
Preisangabe innerhalb des Hinweistextes und die Ablenkung mittels der
angebotenen Gewinnspielteilnahme ist die gesamte Website erkennbar darauf
angelegt, den Verbraucher von der Wahrnehmung der Vergütungsverpflichtung
abzuhalten. Dabei ist auch zu sehen, dass ein anderweitiges Geschäftskonzept der
Angeschuldigten nicht plausibel ist. Denn selbst wenn ein Verbraucher die
Preisangabe erkennt, wäre für den Verbraucher kein vernünftiger Grund erkennbar,
in Kenntnis der Vergütungspflichtigkeit und der längeren Vertragsbindung für ein
nicht unerhebliches Entgelt eine rein unterhaltungsbezogene Leistung in Anspruch
zu nehmen, deren Werthaltigkeit er im Voraus nicht prüfen und nicht verlässlich
einschätzen kann. Insoweit kann nicht angenommen werden, dass die
Angeschuldigten sich ernsthaft an Verbraucher wendeten, die die Entgeltlichkeit
erkennen. Das Ziel des Internetauftritts besteht vielmehr einzig darin, Verbraucher
über die Vergütungspflichtigkeit in die Irre zu führen und diesen Irrtum
wirtschaftlich auszunutzen.
Soweit die Verteidiger der Angeschuldigten in ihren Stellungnahmen vom 29. und
30. 11.2010 auf einen – andere Gesellschaften betreffenden - polizeilichen
Abschlussbericht vom 15.02.2010 abstellen, und dabei insbesondere hervorheben,
dass der Angeschuldigte A im Februar 2009 von einer Onlinestellung einer Seite
sicherheitshalber zur Meidung einer möglichen Betrugshandlung Anstand
genommen habe und sich im März 2009 bei einer Durchsuchungsmaßnahme als
sehr kooperativ gezeigt habe, ist eine Relevanz dieses Verhaltens für das
vorliegende Verfahren nicht gegeben. Denn das beschriebene Verhalten des
Angeschuldigten A fand ein knappes Jahr nach Erhebung der Anklage in
vorliegender Sache statt.
Die damit zu bejahende Täuschung hat auch einen Irrtum bei den Nutzern der
jeweiligen Websites zur Folge. Ein Irrtum definiert sich als Widerspruch zwischen der
subjektiven Vorstellung des Täuschungsadressaten und der Wirklichkeit (Fischer,
StGB, 57. Auflage, § 263, Rn. 54; Schönke/Schröder-Cramer/Perron, a.a.O., § 263,
Rn. 33; Lackner/ Kühl, a.a.O., § 263, Rn. 18). Vorliegend unterlagen die Nutzer der
Websites der fehlerhaften Annahme, sie würden ein kostenloses Internetangebot
nutzen.
Die getäuschten Verbraucher haben auch irrtumsbedingt eine
Vermögensverfügung begangen. Eine Verfügung ist ein Tun oder Unterlassen, das
sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt (vgl. Fischer, a.a.O., § 263, Rn. 70;
Schönke/Schröder-Cramer/Perron, a.a.O., § 263, Rn. 55; Lackner/Kühl, a.a.O., §
263, Rn. 22).
Dieses Erfordernis ist nicht nur in den Fällen, in denen die Verbraucher eine
Zahlung an die Angeschuldigten geleistet haben, erfüllt – in diesen Fällen liegt die
Vermögensverfügung auf der Hand - sondern eine Vermögensverfügung ist
bereits darin zu sehen, dass die Verbraucher durch das Anklicken des Buttons zur
Inanspruchnahme der angebotenen Leistung der Websites eine auf den Abschluss
eines verpflichtenden Vertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben haben.
Dass die Nutzer hierbei täuschungsbedingt kein Bewusstsein einer
Vermögensverschiebung hatten, ist unerheblich (vgl. Fischer, a.a.O., § 263, Rn. 74;
66
67
68
69
70
71
72
Vermögensverschiebung hatten, ist unerheblich (vgl. Fischer, a.a.O., § 263, Rn. 74;
Schönke/ Schröder-Cramer/Perron, a.a.O., § 263, Rn. 60; Lackner/Kühl, a.a.O., §
263, Rn. 24). Auch führt das Fehlen des Erklärungsbewusstseins nicht zu einer
zivilrechtlichen Unwirksamkeit der durch die Nutzer abgegebenen Willenserklärung,
sofern nur eine Zurechenbarkeit des äußeren Tatbestandes gegeben ist (vgl.
BGHZ 109, 171, 177; MüKo-Kramer, BGB, 5. Auflage, vor § 116, Rn. 18 a; Palandt-
Ellenberger, BGB, 69. Auflage, vor § 116, Rn. 17), was hier zu bejahen ist. Letztlich
ist auch die Unmittelbarkeit in diesen Fällen nicht deswegen zu verneinen, weil die
Nutzer nach dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das
Anklicken des Buttons nur das Angebot zu einem Vertragsschluss abgaben, so
dass es zum Zustandekommen des ihre Zahlungspflicht begründenden Vertrages
noch der Annahmeerklärung der Angeschuldigten bedurfte.
Denn das Unmittelbarkeitserfordernis, wonach grundsätzlich zwischen der
Handlung des Tatopfers und dem Eintritt des Verfügungserfolges keine
Zwischenhandlungen Dritter liegen dürfen (Fischer, a.a.O., § 263, Rn. 76; Lackner/
Kühl, a.a.O., § 263, Rn. 22), ist in Fällen, in denen es nicht um die Abgrenzung
zwischen Sachbetrug und Diebstahl geht, nur eingeschränkt anwendbar (SK-
Hoyer, StGB, § 263, Rn. 170). So hat der Bundesgerichtshof bei Unterschreiben
eines Bestellscheins, der ebenfalls nur ein Vertragsangebot enthält, eine
Vermögensverfügung bejaht (BGHSt 22, 88, 89). Vor allem jedoch liegt hier die
Annahmeerklärung nicht in einer auf einer Willensbetätigung der Angeschuldigten
beruhenden Handlung, sondern sie erfolgt aufgrund eines automatisierten
Vorganges, nämlich der automatischen Zusendung der Bestätigungsmail. Insoweit
ist ein den Unmittelbarkeitszusammenhang aufhebender Zwischenschritt in Form
einer tatsächlichen Handlung eines Dritten oder der Angeschuldigten ohnehin
nicht gegeben.
Schließlich ist den Betroffenen auch ein Vermögensschaden entstanden.
Das Vermögen erleidet einen Schaden, wenn sein wirtschaftlicher Gesamtwert
durch die Verfügung des Getäuschten vermindert wird, u.a. wenn neue
Verbindlichkeiten entstehen, ohne dass dies durch einen unmittelbaren Zuwachs
voll ausgeglichen wird (vgl. Fischer, a.a.O., § 263, Rn. 113; Lackner/Kühl, a.a.O., §
263, Rn. 36).
Beim – hier gegebenen - Betrug durch Abschluss eines Vertrages ist der
Vermögensvergleich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beziehen. Ob ein
Vermögensschaden eingetreten ist, ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der
Vermögenslage vor und nach diesem Zeitpunkt. Zu vergleichen sind demnach die
beiderseitigen Vertragsverpflichtungen (zu allem: BGHSt 45, 1, 4; 30, 388, 389 und
16, 220, 221). Bleibt der Anspruch auf die Leistung des Täuschenden in seinem
Wert hinter der Verpflichtung zur Gegenleistung des Getäuschten zurück, ist dieser
geschädigt (vgl. BGH, NStZ 2008, 96, 98; BGHSt 16, 220, 221).
Vorliegend wird die täuschungsbedingte Entstehung der Verbindlichkeit durch den
wirtschaftlichen Wert der Gegenleistung nicht ausgeglichen, weil die entgeltliche,
abonnementsweise Beziehung der angebotenen Leistungen für die Nutzer
wirtschaftlich sinnlos ist. Es handelt sich bei den angebotenen Leistungen
durchweg um solche, die entweder einmalig (Gehaltsrechner) oder allenfalls
gelegentlich und dann anlassbezogen genutzt werden (z.B. Routenplaner,
Grußkarten-Archiv, Gedichte-Archiv, Tattoo-Archiv). Sofern bei einzelnen Archiven
oder Datenbanken auch ein häufigeres oder regelmäßiges Nutzungsbedürfnis
denkbar sein kann, läge – vor dem Hintergrund, dass dieselben Leistungen auch
unentgeltlich in Netz angeboten werden – der Erwerb entsprechender Software mit
einmaliger Kaufpreiszahlung wirtschaftlich näher.
Der Betrug ist auch in den Fällen, in denen im Ergebnis keine Zahlungen an die
Angeschuldigten geleistet wurden, bereits vollendet. Die schädigende Verfügung
ist bereits in dem Vertragsschluss als solchem zu sehen, wobei der Schaden darin
besteht, dass der schuldrechtlichen Verpflichtung des Getäuschten ein
wirtschaftlich nicht gleichwertiger Anspruch gegenübertritt. Zwar dürfte hier ein
Anfechtungsrecht der Nutzer aus § 123 Abs. 1 BGB bestehen (vgl. OLG Frankfurt
a.M., Urteil vom 04.12.2008, Az.: 6 U 187/07, Rz. 54, zitiert nach juris), indes bleibt
die Frage der Anfechtbarkeit bei der Prüfung eines durch einen Vertragsabschluss
begründeten Vermögensschadens außer Betracht (BGHSt 23, 300, 302; 22, 88,
89; 21, 384, 386).
Selbst wenn man das Anfechtungsrecht der Nutzer in die Betrachtung einbeziehen
wollte (so Schönke/Schröder-Cramer/Perron, a.a.O., § 263, Rn. 131), wäre zu
73
74
75
76
77
78
79
80
wollte (so Schönke/Schröder-Cramer/Perron, a.a.O., § 263, Rn. 131), wäre zu
beachten, dass dieses der Darlegungs- und Beweislast der Nutzer unterliegt (vgl.
MüKo-Kramer, a.a.O., § 123, Rn. 30; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 123, Rn. 30).
Weil die Nutzer somit das Beweisrisiko tragen, würde das bloße Bestehen der
Verteidigungsmöglichkeiten nicht zu einem Ausschluss der Vermögensgefährdung
führen (vgl. BGHSt 23, 300, 302 f.; Eisele, NStZ 2010, 193, 198).
Die Angeschuldigten handelten wissentlich und willentlich sowie in der Absicht, von
den getäuschten Nutzern die Abonnementsbeträge ausgezahlt zu bekommen,
mithin auch in der Absicht, das eigene Vermögen zu mehren. Weil die bezweckten
Auszahlungen der Erfüllung der Hauptpflicht aus den täuschungsbedingt zustande
gekommenen Verträgen diente, korrespondiert auch die beabsichtigte
Bereicherung mit dem Schaden der Nutzer.
Die Angeschuldigten sind auch hinreichend verdächtig, die Regelbeispiele des §
263 Abs. 3 Nr. 1 StGB (Gewerbsmäßigkeit) und § 263 Ans. 3 Nr. 2, 2. Alternative
StGB (Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten für große Anzahl von Personen)
erfüllt zu haben.
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur
vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will (vgl.
Fischer, a.a.O., vor § 52, Rn. 62). Die Angeschuldigten haben über einen längeren
Zeitraum mehrere Websites im Internet betrieben und Leistungen mit
Abonnementspreisen zwischen € 29,90 und € 59,90 angeboten. Jedenfalls mit Blick
auf die zu erwartende Zahl der Internetnutzer, die eine Inanspruchnahme der
Leistungen versuchen werden, war dadurch das Erzielen nicht ganz unerheblicher
Einnahmen bezweckt.
Da das dauerhafte Betreiben mehrerer Websites im Internet darauf ausgerichtet
ist, dass diese von einer unüberschaubaren Menge von Internetnutzern aufgerufen
werden und ein Teil dieser Nutzer die angebotenen Leistungen auch in Anspruch
nehmen, ist auch die für die Erfüllung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Nr. 2, 2.
Alternative StGB erforderliche große Geschädigtenanzahl, die jedenfalls im
zweistelligen Bereich anzusetzen ist (vgl. SK-Hoyer, a.a.O., § 263, Rn. 285: 10
Personen; Schönke/ Schröder-Cramer/Perron, a.a.O., § 263, Rn. 188 d: 20
Personen; Fischer, a.a.O., § 263, Rn. 218: zwischen 10 und 50 Personen) von der
Absicht der Angeschuldigten umfasst gewesen.
Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum kommt vorliegend nicht in Betracht. Weil es
zum Tatzeitpunkt keinerlei obergerichtliche Rechtsprechung zu der hier
gegenständlichen Vorgehensweise gab, mussten die Angeschuldigten die
Strafbarkeit ihres Verhaltens zumindest für möglich gehalten haben. Als
vermeidbar wird bei ungeklärter Rechtslage zudem ein Verbotsirrtum nur dann
angesehen, wenn es für den Angeschuldigten nicht zumutbar wäre, ein
möglicherweise verbotenes Verhalten bis zur Klärung der Rechtsfrage zu
unterlassen (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2008, 243, 245). Dies ist hier eindeutig nicht
der Fall. Abgesehen davon kommt ein Verbotsirrtum nur in Betracht, wenn dem
Täter die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs braucht der Täter die Strafbarkeit seines Vorgehens nicht zu
kennen; es genügt, dass er wusste oder hätte erkennen können, Unrecht zu tun
(vgl. BGH, Beschluss vom 02.04.2008, 5 StR 354/07, zitiert nach juris, dort Rn. 34
m.w.N.). Der Unrechtsgehalt wird hier aber bereits durch den von den
Angeschuldigten begangenen Verstoß gegen ihre Pflichten aus § 1 Abs. 6 PAngV
vermittelt, der eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 10 Abs. 1 Ziffer 5 i.V.m. 1 Abs.
6 Satz 2 PAngV begründet.
Das Hauptverfahren war somit vor der 27. Strafkammer des Landgerichts
Frankfurt am Main zu eröffnen.
Da sich der erhobene Tatvorwurf auf das Einstellen der Seiten ins Netz bzw. auf die
Fortsetzung des Betriebes bereits ins Netz gestellter Seiten durch das von beiden
Angeschuldigten betriebene Nachfolgeunternehmen bezieht, so dass 22 bzw. 12
Tathandlungen vorliegen, kommt es für die Frage des hinreichenden
Tatverdachtes auf die einzelnen Personen der Geschädigten nicht entscheidend
an. Insoweit weist der Senat nur auf nachfolgende Umstände hin:
Die Unterfälle 23 und 323 zu Fall 1 der Anklage (Geschädigte Q und R) sind Fall 6
der Anklage zuzuordnen, weil hier die Rechnungsstellung für die Inanspruchnahme
der von der B ltd. betriebenen Seite ….com erfolgte.
81
82
83
84
85
86
87
88
89
90
Der Unterfall 201 zu Fall 1 der Anklage (Geschädigter F) ist Fall 2 der Anklage
zuzuordnen, weil hier die Rechnungsstellung für die Inanspruchnahme der von der
B ltd. betriebenen Seite ….com erfolgte.
In Bezug auf den Unterfall 217 zu Fall 1 der Anklage (Geschädigter G) ist ein
hinreichender Tatverdacht nicht gegeben, weil außer einer nicht näher
spezifizierten Strafanzeige keine Ermittlungsergebnisse aktenkundig sind.
Bei den Unterfällen 259 und 260 zu Fall 1 der Anklage handelt es sich um einen
Fall, weil hier das Ehepaar … und … H gemeinschaftlich in Anspruch genommen
wird, so dass nur eine Inanspruchnahme vorliegt.
In Bezug auf die Unterfälle 7, 72 und 262 zu Fall 11 der Anklage (Geschädigte I, J
und K) ist ein hinreichender Tatverdacht nicht gegeben, weil jeweils außer einer
nicht näher spezifizierten Strafanzeige keine Ermittlungsergebnisse aktenkundig
sind.
In Bezug auf den Unterfall 52 zu Fall 11 der Anklage (Geschädigte L) ist ein
hinreichender Tatverdacht nicht gegeben, weil die Rechnungsstellung für die
Inanspruchnahme der Seite „….de“ erfolgt, die nicht Gegenstand der Anklage ist.
Der Unterfall 61 zu Fall 11 der Anklage (Geschädigter M) ist Fall 17 der Anklage
zuzuordnen, weil hier die Rechnungsstellung für die Inanspruchnahme der von der
D ltd. betriebenen Seite ….com erfolgte.
Der Unterfall 69 zu Fall 11 der Anklage (Geschädigter N) ist Fall 12 der Anklage
zuzuordnen, weil hier die Rechnungsstellung für die Inanspruchnahme der von der
D ltd. betriebenen Seite ….com erfolgte.
Der Unterfall 12 zu Fall 12 der Anklage (Geschädigte P) ist Fall 2 der Anklage
zuzuordnen, weil die Rechnung für die Inanspruchnahme der Seite ….com durch
die B ltd. gestellt wurde.
Der Senat sah sich nicht veranlasst, das Verfahren vor einer anderen als der
zuständigen Strafkammer zu eröffnen (§ 210 Abs. 3 StPO).
Alleine aufgrund der abweichenden Bewertung der Tatvorwürfe ist nicht davon
auszugehen, dass die 27. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main das
Verfahren nicht unvoreingenommen führen wird. Dies um so mehr, als zwei der
drei Richter, die den angefochtenen Nichteröffnungsbeschluss gefasst haben,
inzwischen aus der Kammer ausgeschieden sind, so dass die Kammer das
Verfahren in neuer Besetzung führen wird.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.