Urteil des LG Frankfurt am Main vom 23.12.2008

LG Frankfurt: schwellenwert, lieferung, depot, auskunft, rohstoff, geschäft, berechtigung, anleihe, sicherheitsleistung, rückzahlung

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Gericht:
LG Frankfurt 19.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2-19 O 147/08,
2/19 O 147/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 433 BGB, § 383 HGB
Außerbörsliches Wertpapiergeschäft: Berechtigung der
Bank zur Stornierung des Geschäfts wegen eines
technischen Fehlers im elektronischen Handelssystem
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200 Zertifikate mit der
Wertpapierkennnummer ... der D mit Wertstellung zum 24.10.2007 Zug um Zug
gegen Zahlung von Euro 3.878,13 zu liefern und in das Depot Nr. ... des Klägers
bei der ... Niederlassung Deutschland einzubuchen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger Euro 2.705,51 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 13% und die Beklagte 87% zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von Euro 27.000,–. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: Euro 22.600,– (18.000,– + 1.600,– + 3.000,–)
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten ein außerbörsliches
Wertpapiergeschäft auf Grundlage einer sog. Mistrade-Regelung zu stornieren.
Der Kläger hat bei der ... Zweigniederlassung Deutschland (künftig als
Kommissionärin bezeichnet) ein Online-Wertpapierhandelsdepot.
Der Kläger erteilte am 22.10.2007 um 13.10 Uhr der Kommissionärin den Auftrag,
außerbörslich 200 Zertifikate bei der Beklagten als deren Emittentin zu erwerben.
Es handelt sich bei dem Zertifikat um eine Rohstoff-Schuldverschreibung bezogen
auf einen Basket von Waren. Das Zertifikat beinhaltet eine 100-prozentige
Kapitalgarantie, nämlich Rücknahme zum Nennwert von Euro 100,–, zum
Laufzeitende am 26.03.2010. Es wird jährlich ein Mindestkupon von 1,25 % und
maximal ein Jahreskupon von 8% ausgeschüttet abhängig vom Wert der
Entwicklung des Rohstoffkorbes (auf den Verkaufsprospekt, B1.50 ff d.A., wird
Bezug genommen).
Die 200 Zertifikate wurden am 22.10.2007 zu einem Kurs von Euro 19,32 je Stück,
insgesamt mit Gebühren Euro 3.878,13 (auf die Abrechnung, Bl.29 d.A., wird
Bezug genommen), von der Kommissionärin gekauft und in das Depot des Klägers
eingebucht. Am 23.10.2007 um 10.38 Uhr wandte sich die Beklagte an die
Kommissionärin und stornierte das Wertpapiergeschäft, weil der marktgerechte
Preis zum Ausführungszeitpunkt Euro 110,23 und nicht Euro 19,32 betragen habe.
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Preis zum Ausführungszeitpunkt Euro 110,23 und nicht Euro 19,32 betragen habe.
Die Kommissionärin widersprach dem, stornierte aber ebenfalls das Geschäft aus
den eigenen Systemen. Mit Vertrag vom 03.11.2007 trat die Kommissionärin
etwaige ihr zustehende Ansprüche gegenüber der Beklagten an den Kläger ab
(Bl.28 d.A.).
Als Rechtsgrundlage für die Stornierung berief und beruft sich die Beklagte auf den
zwischen ihr und der Kommissionärin bestehenden Vertrag über die Nutzung des
elektronischen Wertpapierhandelssystems Xavex-Online (Bl.67 ff d.A.), in dem sich
unter Ziffer 4 auch eine sog. Mistrade-Regelung findet. Diese beinhaltet ein
vertragliches Aufhebungsrecht für den Fall, dass der Preis des Geschäfts aufgrund
eines Fehlers im technischen System oder eines Fehlers bei der Eingabe eines
Preisangebots erheblich und offenkundig von dem zum Zeitpunkt des
Zustandekommens des betreffenden Geschäfts marktgerechten Preis abweicht.
Neben einer Definition der erheblichen Abweichung findet sich in der vertraglichen
Vereinbarung im Unterabschnitt 5 eine Regelung zum Zeitpunkt des
Aufhebungsverlangens. Danach ist grundsätzlich innerhalb von 120 Minuten nach
Abschluss des aufzuhebenden Geschäfts das Aufhebungsverlangen zu erklären.
Diese Frist verlängert sich bis 11.00 Uhr des nächsten Handelstages "bei
Geschäften, bei denen das Produkt aus der Anzahl der gehandelten Wertpapiere
und der Differenz zwischen gehandeltem Preis und Referenzpreis Euro 20.000,–
übersteigt" (Ziffer 4 Abs.5(b) S.1). Diese Summe muss dann nicht erreicht werden,
"wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Summe durch die Erteilung eines
oder mehrerer entsprechender Aufträge von der aus der fehlerhaften
Preisfeststellung begünstigten Partei ausgenutzt wurde (Ziffer 4 Abs.5(b) S.3) ...
Die Nachweispflicht obliegt der meldenden Partei." (Ziffer 5 Abs.5(b) S.5).
Am 23.03.2008 schüttete die Beklagte Euro 8,– pro Zertifikat an die jeweiligen
Zertifikatsinhaber aus.
Der Kläger ist der Ansicht, das Aufhebungsverlangen sei von der Beklagten nicht
rechtzeitig geäußert worden. Ferner sei die Mistrade-Regelung gemäß §§ 305 ff
BGB unwirksam, weil es sich um AGB handele, die keine § 122 BGB entsprechende
Regelung enthielten.
Der Kläger begehrt mit der Klage die Erfüllung des Kommissionsgeschäfts, d.h. die
Lieferung der 200 Zertifikate zwecks Einbuchung in sein Depot. Ferner die Zahlung
von Euro 1.600,– als Ausschüttung für das Jahr 2008, die Erstattung vorgerichtlich
entstandener Anwaltskosten und schließlich die Feststellung, dass die Beklagte
auch zu weiteren Ausschüttungen aus dem Zertifikat verpflichtet ist.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200 Zertifikate des Index Zertifikates mit
der Wertpapierkennnummer ... auf eine Rohstoff Anleihe der D mit Wertstellung
zum 24.10.2007 Zug um Zug gegen Zahlung der Erwerbskosten in Höhe von Euro
19,32 je Zertifikat gemäß Wertpapierabrechnung vom 22.10.2007 in Höhe von
Euro 3.878,13 zu liefern und in das Depot Nr. ... des Klägers bei der ...
Niederlassung Deutschland einzubuchen.
2. die Beklagte zu verurteilen, eine Ausschüttung für das Jahr 2008 gemäß den
Bedingungen des Verkaufsprospekts in Höhe 8,– Euro pro Zertifikat entspricht
insgesamt Euro 1.600,– an den Kläger zu bezahlen.
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weitere
Ausschüttungen und Erträge des Index Zertifikates mit der
Wertpapierkennnummer ... auf die Rohstoff Anleihe der D an den Kläger zu leisten.
4. die Beklagte zu verurteilen, nicht anrechenbare außergerichtliche Kosten in
Höhe von Euro 1.826,65 an ihn zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der nicht marktgerechte Preis von Euro 19,32 beruhe auf einem
technischen Fehler im System der Beklagten. Der Wert des Zertifikats setze sich
aus der Option auf die jährliche Ausschüttung und dem Wert der garantierten
Rückzahlung zusammen; aufgrund eines Fehlers im System sei am 22.10.07 ab
11.39 Uhr nur der Wert der Option als Preis gesendet worden ohne Hinzuaddierung
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11.39 Uhr nur der Wert der Option als Preis gesendet worden ohne Hinzuaddierung
des Werts der garantierten Rückzahlung. Die Kommissionärin habe am 22.10.2007
zwischen 12.59 Uhr und 13.50 insgesamt drei Geschäfte getätigt, wobei die
Gesamtdifferenz zwischen gehandeltem Preis und Referenzpreis Euro 51.818,70
betragen habe. Ferner sei dem Kläger als sog. "Star Trader" (mindestens 100
Trades pro Jahr) sowohl der Schwellenwert von Euro 20.000,– bekannt gewesen als
auch, dass die Preisfeststellung mit Euro 19,32 nur auf einem Fehler seitens der
Beklagten beruhen konnte.
Sie behauptet ferner, der Vertrag über die Nutzung von Xavex-Online sei mit der
Kommissionärin ausgehandelt worden und ist daher der Ansicht, es handele sich
nicht um AGB. Sie ist ferner der Auffassung, nach Ziffer 4 Abs.5(b) S.1 und S.2 des
Vertrages zur Aufhebung berechtigt gewesen zu sein.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages unzulässig und im Übrigen
zulässig und im Wesentlichen begründet.
Für den Feststellungsantrag fehlt das gemäß § 256 ZPO notwendige
Feststellungsinteresse, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beklagte
ihren Pflichten als Emittentin des Zertifikats nicht nachkommen wird. Denn streitig
zwischen den Parteien ist allein die Frage, ob die Beklagte zur Lieferung der
Zertifikate verpflichtet ist, nicht aber, dass die Beklagte nach entsprechender
Lieferung die vertraglich geschuldeten Ausschüttungen an den Kläger wie an jeden
anderen Inhaber des Zertifikats zu erbringen hat.
Im Übrigen ist die Klage zulässig und hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2.
vollumfänglich begründet.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht der
Kommissionärin einen Anspruch auf Lieferung von 200 Stück der
streitgegenständlichen Zertifikate Zug um Zug gegen Zahlung von Euro 3878,13.
Denn die Beklagte war nicht berechtigt, den am 22.10.2007 mit der
Kommissionärin zustande gekommenen Kaufvertrag über die 200 Zertifikate zum
Stückpreis von Euro 19,32 zu stornieren, da ihr ein vertragliches Aufhebungsrecht
entsprechend der getroffenen Mistrade-Regelung nicht zusteht.
Die Beklagte hat zwar substantiiert vorgetragen, dass aufgrund eines Fehlers im
technischen System ein Mistrade im Sinne der vertraglichen Regelung mit der
Kommissionärin vorlag, aber sie hat das Aufhebungsverlangen nicht rechtzeitig
erhoben.
Die Beklagte hat unstreitig das Aufhebungsverlangen nicht binnen 120 Minuten
nach Abschluss des aufzuhebenden Geschäfts gegenüber der Kommissionärin
erklärt, so dass ihr am nächsten Tag vor 11.00 Uhr erklärtes Aufhebungsbegehren
nur unter den Voraussetzungen von Ziffer 4 Abs.5(b) der vertraglichen Regelung
als rechtzeitig anzusehen wäre. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die
Beklagte aber nicht dargetan.
Eine Aufhebung nach Ziffer 4 Abs.5(b) S.1 kommt nicht in Betracht, weil bei dem
Geschäft, dessen Aufhebung die Beklagte verlangt hat, das Produkt aus der
Anzahl der gehandelten Wertpapiere und der Differenz zwischen gehandeltem
Preis und Referenzpreis Euro 20.000,– nicht überstieg; der Schaden der Beklagten
lag nach ihrem eigenen Vortrag mit Euro 18.182 (Euro 90,91 pro Stück) unter
diesem vertraglichen Schwellenwert. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die
Regelung nicht so verstanden werden, dass bei mehreren Geschäften mit dem
Geschäftspartner, also dem Kommissionär, zu nicht marktgerechten Preisen die
Schadensbeträge zu addieren sind, so dass ihre Behauptung, es seien drei
Geschäfte mit einer Gesamtdifferenz zwischen gehandeltem Preis und
Referenzpreis von Euro 51.818,70 getätigt worden, in diesem Zusammenhang
unerheblich ist. Die Formulierung "bei Geschäften...", auf die die Beklagte bei ihrer
Argumentation abstellt, besagt nur, dass keine Einzelfallregelung getroffen wird,
sondern die Regelung für jedes Geschäft gelten soll, bei dem die genannten
Voraussetzungen vorliegen. Dafür, dass bei mehreren Geschäften des
Vertragspartners / Kommissionärs, die ja auf Aufträgen von unterschiedlichen
Kunden / Kommittenten beruhen können, eine Addition der Verluste stattzufinden
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Kunden / Kommittenten beruhen können, eine Addition der Verluste stattzufinden
hat, gibt es im Wortlaut der Regelung keine hinreichenden Anhaltspunkte. Wäre
dies gewollt gewesen, hätte es nahe gelegen durch Formulierungen wie
"insgesamt gehandelten Wertpapieren" oder "insgesamt 20.000,– Euro übersteigt"
zum Ausdruck zu bringen, dass mehrere Geschäfte als Einheit betrachtet werden
sollen. Insbesondere sprechen aber die Systematik der Gesamtregelung und der
mit ihr erkennbar verfolgte Zweck gegen die Auslegung der Beklagten. In Satz 3
desselben Unterabschnitts der Regelung wird festgelegt, unter welchen
Voraussetzungen es auf den Schwellenwert nicht ankommen soll, nämlich dann,
wenn dieser bzw. die Kenntnis von diesem von der aus der fehlerhaften
Preisfeststellung begünstigten Partei etwa durch die Erteilung mehrerer
entsprechender Aufträge ausgenutzt wurde. Ein Ausnutzen durch die Erteilung
mehrerer Aufträge macht aber nur dann Sinn, wenn keine Addition stattfindet. Die
Regelung will offenbar den Fall miterfassen, dass ein Kunde der Kommissionärin in
Kenntnis des Schwellenwertes diesen zu umgehen versucht, indem er mehrere
Aufträge erteilt, die jeweils für sich gesehen unter dem Wert liegen. Die Beklagte
kann insoweit auch nicht einwenden, sie wisse ja gar nicht, ob die Aufträge von
demselben Kunden erteilt worden seien, da sie ihren Vertragspartner
diesbezüglich um Auskunft ersuchen kann und im vorliegenden Fall auch die
Auskunft erhalten hat, dass die drei Aufträge von drei verschiedenen Kunden
erteilt worden sind.
Für die hier vorgenommene Auslegung spricht ferner, dass die Beklagte selbst sich
vorprozessual nicht auf das Eingreifen von Ziffer 4 Abs.5(b)S.1, sondern
ausschließlich auf das Eingreifen von Ziffer 4 Abs.5(b)S.3 berufen hat (auf die
Schreiben der Beklagten vom 15.11.2007 und 20.12.2007, Bl.33 f d.A., wird
insoweit Bezug genommen).
Dass ein Ausnutzen des Schwellenwertes im Sinne dieser vertraglichen
Bestimmung (Ziffer 4 Abs.5(b)S.3) vorliegt, hat die Beklagte weder hinreichend
dargetan noch hat sie Beweis für ihre Behauptung, der Kläger habe Kenntnis von
der fehlerhaften Preisfeststellung gehabt und seine Kenntnis vom Schwellenwert
ausgenutzt, angeboten, obwohl sie nach Ziffer 4 Abs.5(b)S.5 hierfür beweispflichtig
ist.
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Auskunft der
Kommissionärin hinsichtlich ihrer Auftraggeber, so dass nicht angenommen
werden kann, dass der Kläger durch Erteilung mehrere Aufträge seine Kenntnis
vom Schwellenwert ausgenutzt hat. Ein Aufhebungsrecht bestünde daher nur,
wenn der Kläger durch seinen Einzelauftrag seine Kenntnis vom Schwellenwert und
seine Kenntnis von der fehlerhaften Kursstellung ausnutzte. Der diesbezügliche
Vortrag der Beklagten beschränkt sich auf die Vermutung, der Kläger habe als
erfahrener Trader und aufgrund der Ausstattung des Zertifikates mit einer
Kapitalgarantie erkennen müssen, dass der Kurs falsch war. Die Offenkundigkeit
des nicht marktgerechten Preises genügt aber nicht, um ein Ausnutzen im Sinne
der vertraglichen Regelung annehmen zu können, weil ein Mistrade nach der
Definition der Ziffer 4 Abs.2 der vertraglichen Regelung eine solche Offenkundigkeit
immer voraussetzt, so dass für ein Ausnutzen weitere Umstände hinzukommen
müssen. Solche hat die Beklagte nicht dargetan.
Ferner gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragspartnerin der
Beklagten, also die Kommissionärin, ihre Kenntnis vom Schwellenwert im Sinne der
vertraglichen Regelung ausgenutzt hätte. Es ist schon fraglich, ob die
Kommissionärin als "aus der fehlerhaften Preisfeststellung begünstigte Partei" im
Sinne der vertraglichen Regelung angesehen werden kann, da die Kommissionärin
keinen eigenen Vorteil aus der falschen Preisfeststellung hat (außer den
mittelbaren Vorteil eines zufriedenen Kunden). Jedenfalls ist aber nicht ersichtlich,
dass die Kommissionärin durch die Ausführung der ihr erteilten Aufträge ihre
Kenntnis vom Schwellenwert ausgenutzt hat, da die Kommissionärin gegenüber
ihren Kunden verpflichtet war, die Aufträge durchzuführen und keinen Einfluss
darauf genommen hat, dass ihr entsprechende Aufträge erteilt worden sind.
Da die Beklagte als Emittentin am 23.03.2008 Euro 8,– pro Zertifikat an die
jeweiligen Zertifikatsinhaber ausschüttete und der Kläger bei ordnungsgemäßer
Erfüllung dementsprechend insgesamt Euro 1.600,– erhalten hätte, hat die
Beklagte auch diesen Betrag an den Kläger zu zahlen.
Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Erstattung der ihm vorgerichtlich
entstandenen Anwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, § 286 BGB, in
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entstandenen Anwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, § 286 BGB, in
Höhe von Euro 1.105,51, also auf Erstattung der Geschäftsgebühr in Höhe einer
Mittelgebühr von 1,5. Einen höheren Schaden hat der Kläger nicht dargetan, weil
er trotz Bestreitens der Höhe der abgerechneten Gebühr durch die Beklagtenseite
nicht in substantiierter Form vorgetragen hat, aufgrund welcher Umstände eine
erhöhte Geschäftsgebühr von 2,5 entstanden sein soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708 Nr.11,
711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.