Urteil des LG Frankfurt am Main vom 14.03.2017

LG Frankfurt: corporate governance, aufsichtsrat, gesetzliche frist, private banking, tagesordnung, auskunftsrecht, swap, aktionär, anteil, billigkeit

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Gericht:
LG Frankfurt 5.
Kammer für
Handelssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3-5 O 110/08, 3/5
O 110/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 131 Abs 1 S 1 AktG, § 132
AktG, § 12 FGG
Auskunftsrecht von Bank-Aktionären: Umfang des
Informationsanspruchs in der Hauptversammlung und
Anforderungen an dessen Darlegung
Tenor
Der Antrag auf Auskunftserteilung wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben jeweils Hälfte der gerichtlichen Kosten des
Verfahrens zu tragen; und der Antragsgegnerin jeweils die Hälfte der
außergerichtliche Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf EUR 20.000,--
festgesetzt.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind Aktionäre der Antragsgegnerin.
Am 29.5. 2008 fand die ordentliche Hauptversammlung 2008 der Antragsgegnerin
statt. Gegenstand der Tagesordnung war unter anderem die Verwendung des
Bilanzgewinns (TOP 2), die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats für das
Jahr 2007 (Top 3 und 4), die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008
(TOP 5) sowie die Wahl von zum Aufsichtsrat (TOP 9) und weitere
Beschlussfassungen. Wegen der Einzelheiten der Tagesordnung wird auf die zu
den Akten gereichte Ablichtung der Bekanntmachung (Anlage AG 1als Anlage 1
zur notariellen Niederschrift, Anlagenband Anlagen zum Schriftsatz vom 9.7.2008)
verwiesen.
Die Antragsteller hielten vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten
Rechtsanwalt …auf der Hauptversammlung Redebeiträge und stellten Fragen.
Über die Hauptversammlung erstellte der Notar Dr. …. eine notarielle Niederschrift
zu UR-NR. 56/08. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Kopie
des Protokolls (Anlage AG 1, Sonderband Anlagen zum Schriftsatz vom 9.7.2008)
verwiesen. Ebenso wurde ein stenographisches Protokoll der wörtlichen Beiträge in
der Hauptversammlung angefertigt.
Die streitgegenständlichen Fragen von 1-22 sind vom Verfahrensbevollmächtigten
der Antragsteller gestellt worden, die weiteren Fragen hätten Aktionäre oder
Aktionärsvertreter gestellt und alle sind als unbeantwortet zu Protokoll des Notars
gerügt worden.
Die Antragsteller behaupten, diese Fragen seien ihnen unzureichend oder
überhaupt nicht beantwortet worden, wohingegen Fragen beantwortet worden
seine, die niemand gestellt habe. Dies sei auch in der Hauptversammlung vom
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seine, die niemand gestellt habe. Dies sei auch in der Hauptversammlung vom
Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller gerügt worden. Es habe von Beginn
an eine Rede- und Fragezeitbeschränkung gegeben, weswegen der
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller seine als nicht beantworteten Fragen
am Saalmikrofon nicht zu Protokoll des Notars habe geben können.
Gegenüber der vom Versammlungsleiter gemachten Feststellung an Ende der
Hauptversammlung, sämtliche Fragen seinen beantwortet worden, habe sich der
Verfahrensbevollmächtigter Antragsteller ebenso wie andre Aktionäre verwahrt.
Mit dem Antrag vom 8. Juni 2007 macht der Antragsteller einen
Auskunftsanspruch gemäß § 132 AktG geltend und verlangt die Beantwortung
folgender Fragenkomplexe:
1. Können Sie der Hauptversammlung mit einfachen und verständlichen Worten —
so, dass sie auch ein Laie versteht — erklären, was ein CMS Spread Ladder Swap,
was ein Zins-Währungs-Swap und was ein Cross Currency Swap ist und welche
Chancen ein Kunde bei derartigen Derivategeschäften hat und welche Risiken
eingeht ? Bitte teilen Sie uns — jeweils sowohl bezogen auf den Berichtszeitraum
wie auch auf die vergangenen fünf Jahre, untergliedert nach einzelnen Jahren — die
jeweilige Gesamtsumme der vorgenannten Derivategeschäfte, die dadurch
erzielten Erlöse, die Anzahl der Kunden und die betroffenen Kundenkreise, den
Gesamtbetrag der Verluste der Kunden, die Höhe der — untergliedert —
außergerichtlich und gerichtlich geltend gemachten Schadensersatzansprüche, die
Höhe und die Empfänger der — ich bitte um Einzelangabe - aufgrund von Urteilen
oder Vergleichen gezahlten Beträge, Anzahl und Schadensvolumen der ganz oder
teilweise zugunsten von Kunden ergangenen Urteile und das maximal mögliche
Schadensrisiko für unser Unternehmen mit. Wie hoch ist der Gesamtbetrag der
möglicherweise noch drohenden Ansprüche, in wie vielen Fällen ist — untergliedert
— die Deutsche Bank AG rechtskräftig oder nicht rechtskräftig unterlegen oder hat
Vergleiche abgeschlossen, wie hoch ist der jeweilige Gesamtbetrag und hat die
Deutsche Bank AG und wenn ja, in welcher Höhe, im Einzel- oder
Konzernabschluss Rückstellungen für diese Ansprüche gebildet?
2. Wie viele und welche Zweckgesellschaften (SPV, SIV) — ich bitte um
namentliche Nennung - unterhält die … AG und/oder hat sie in den vergangenen
fünf Jahren unterhalten, die nicht im Konzernabschluss konsolidiert werden? In
welchem Umfang handelt es sich um "eigene" Zweckgesellschaften und welche
Zweckgesellschaf ten werden im Interesse von welchen Kunden betrieben? Wie
hoch ist das Gesamtvolumen der von diesen Zweckgesellschaften als Assets
gehaltenen und der von diesen Zweckgesellschaften ausgegebenen Wertpapiere?
Gibt es und wenn ja, in welcher Höhe, offene oder verdeckte
Finanzierungszusagen, Non- oder Limited-Recourse Finanzierungen oder sonstige
Vereinbarungen, aus denen in der Vergangenheit oder Zukunft
Finanzierungsnotwendigkeiten erwachsen oder erwachsen sind? Wo sind diese
Zweckgesellschaften örtlich angesiedelt und in welcher Rechtsform?
3. Wie man lesen und hören kann, ist die … AG einer der weltweit größten Akteure
im Geschäft mit der Verbriefung von Krediten. Wie hoch ist das Gesamtvolumen -
untergliedert nach dem Berichtszeitraum und den vorangegangenen fünf Jahren —
von der unter Mitwirkung der … AG emittierten Kreditverbriefungen, und zwar
untergliedert in Wohn- und Gewerbeimmobilien in den USA, in Europa und Fernost
sowie bei Übernahmefinanzierungen, wie hoch ist — prozentual und nach
absoluten Beträgen — bei der Kreditverbriefung der Anteil eigener und der Anteil
fremder Kredite, über welche Zweckgesellschaften platziert die … AG und/oder ihre
Konzerngesellschaften eigene Kredite oder hat sie in den vergangenen fünf Jahren
platziert und wie hoch sind die aus der Platzierung eigener Kredite resultierenden
wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken?
4. Welche Funktionen haben die … AG und/oder ihre Konzernunternehmen im
Bereich der strukturierten Kredite und namentlich der Verbriefung von US-
Immobilienkrediten sowie Krediten zur Übernahmefinanzierung übernommen? In
welchem Umfang war die … AG selbst oder über Konzernunternehmen als
Investor, Underwriter, Asset Manager und/oder Trustee and Co/lateral
Administrator tätig und wenn ja — aufgegliedert nach den einzelnen Funktionen
— bei wie vielen Emissionen mit welchem Gesamtvolumen und wie hoch waren
— aufgegliedert nach den vergangenen fünf Jahren — die damit erzielten Erlöse,
und zwar untergliedert in unter schiedliche Arten der Vergütung wie Provisionen,
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und zwar untergliedert in unter schiedliche Arten der Vergütung wie Provisionen,
Festvergütungen, Gewinnbeteiligungen etc.?
5. In welchen Funktionen war die … AG und/oder Konzernunternehmen für die
Zweckgesellschaften der …. AG ("I.. AG") — namentlich …. — sowie bei den von
diesen Zweckgesellschaften erworbenen und emittierten strukturierten Krediten
und den die Asset Backed Securities verbriefenden anderen Zweckgesellschaften
tätig, welche Erlöse — untergliedert nach den einzelnen Arten — hat die … AG
und/oder ihre Konzerngesellschaften aus oder im Zusammenhang mit Tätigkeiten
bei den Zweckgesellschaften der .. AG und namentlich aus den
Zweckgesellschaften erzielt, die die von den Zweckgesellschaften der … AG
erworbenen Asset Backed Securities platziert hatten? Hat die …. AG und/oder eine
ihrer Konzerngesellschaften über die Verbriefung von Krediten die von der … AG
und/oder einer ihrer Konzerngesellschaften gewährt worden waren,
Kreditausfallrisiken bei der .. … AG und/oder ihren Zweckgesellschaften oder bei
der .. Kreditanstalt für Wiederaufbau platziert und wenn ja, wann und in welchem
Umfang? Hat die … AG oder eine ihrer Konzerngesellschaf ten und wenn ja, wann,
durch wen und mit welchem Inhalt den Vorstand oder den Aufsichtsrat und/oder
einzelne Aufsichtsratsmitglieder oder andere Mitarbeiter der .. AG über die
Markteinschätzung durch die eigenen Analysten und/oder die eigenen
Marktpositionen des Eigenhandels informiert oder auf die drohenden Risiken
hingewiesen, dabei namentlich die Informationen von Herrn Dr. .. aus den
Gesprächen mit dem amerikanischen Notenbankpräsidenten weitergegeben und
sind diese Gespräche durch Herrn … vermittelt worden oder war er an ihnen
beteiligt?
6. Ist es richtig, dass in dem Zeitraum von Mitte bis Ende Juli 2007 aus rund 160
Depots — eigene oder fremde — durch Wertpapierhändler der … AG und/oder
ihrer Konzerngesellschaften Aktien der .. AG mit einem Kurswert in Millionenhöhe
verkauft worden sind und wenn ja, um wie viele einzelnen Verkaufsvorgänge
handelt es sich, sind die Verkäufe auf eigene Rechnung der Bank erfolgt, wie viele
Depots welcher Kunden sind betroffen, waren diese Kunden über die Verkäufe -
vorher oder nachher — unterrichtet, wie viele und welche Personen waren beteiligt,
welche Informationen hat die ermittelnde Staatsanwaltschaft verlangt und
erhalten, welche Rückstellungen sind hierfür gebildet worden, wie hoch waren die
durch die Verkäufe erzielten Erlöse und Gewinne, welche Maßnahmen sind
ergriffen worden, um eine Wiederholung zu verhindern und seit wann — taggenau
— sind die einzelnen Mitglieder des Vorstandes und des Group Executive
Committee sowie des Aufsichtsrates hierüber erstmals und umfassend informiert?
7. Hat die … AG und/oder eine ihrer Konzerngesellschaften selbst oder durch von
ihr verwaltete Fonds während der heute endenden Aufsichtsratsperiode Schulden
von insolventen oder in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen in- und
ausländischen Unternehmen übernommen, welche in- und ausländischen
Unternehmen — ich bitte um namentliche Auflistung — waren hiervon betroffen,
wie hoch waren die für die … AG und/oder ihre Konzernunternehmen und/oder von
diesen verwaltete Fondsgesellschaften durch Verwertung der Kreditsicherheiten,
Umwandlung von Schulden in Eigenkapital oder in sonstiger Weise erzielten
Erträge und Erlöse, welche rechtlichen Risiken und welche möglichen
Schadensersatzansprüche waren und sind mit diesen geschäftlichen Aktivitäten
verbunden und hat der Aufsichtsrat und/oder ein Aufsichtsratsausschuss — vorher
oder nachher? - diesen Aktivitäten zugestimmt?
8. Welche wirtschaftlichen Verbindungen bestehen im Hinblick auf Ziff. 5.4.2 des
Deutscher Corporate Governance Kodex heute und/oder bestanden in der
Vergangenheit zwischen der … AG und/oder ihren Konzernunternehmen und den
Unternehmen/Unternehmensgruppen, in denen die Aufsichtsratsmitglieder der
vergangenen Wahlperiode und/oder die heutigen Kandidaten für die
Aufsichtsratswahl Organfunktionen ausüben oder ausgeübt haben oder an denen
diese rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt sind oder waren, gab oder gibt es
Gemeinschaftsunternehmen, Beratungsverträge, Lieferbeziehungen und wenn ja,
welche und mit welchen Konditionen bzw. welchen vertraglichen Gestaltungen und
welchem Vertragsinhalt und resultieren daraus direkt oder indirekt wirtschaftliche
Vorteile für einzelne Aufsichtsratsmitglieder und/oder -kandidaten und wenn ja, in
welcher Höhe?
9. Wann haben in der heute endenden Wahlperiode des Aufsichtsrates welche
Sitzungen des Aufsichtsrates und welche Sitzungen welcher
Aufsichtsratsausschüsse mit welcher Besetzung und mit welchen
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Aufsichtsratsausschüsse mit welcher Besetzung und mit welchen
Beschlussgegenständen stattgefunden? Bitte teilen Sie Datum und Uhr zeit der
Sitzung, teilnehmende, entschuldigte und nicht entschuldigte Mitglieder unter
Angabe der Entschuldigungsgründe, die Tagesordnung sowie die gefassten
Beschlüsse mit. Welche heute zur Wahl stehenden Aufsichtsratskandidaten haben
in der Vergangenheit an welchen Sitzungen des Aufsichtsrates und an welchen
Sitzungen seiner Aufsichtsratsausschüsse teilgenommen und an welchen
Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse mit welcher Begründung
nicht teilgenommen?
10. Wann hat der Vorstand und wann hat der Aufsichtsrat die
Entsprechenserklärungen vom 30.10.2007, vom 31.10.2006, vom 02.04.2006,
vom 27.10.2005, vom 28.10.2004, vom 29.10.2003, vom 30.07.2003 und vom
30.10.2002 beschlossen? Haben alle Organmitglieder teilgenommen und wenn
nein, warum nicht? Welche Bestimmungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex in der Fassung vom 14.06.2007 hat die Gesellschaft während der
vergangenen Wahlperiode des Aufsichtsrates über die in den
Entsprechenserklärungen hinaus genannten Regelungen nicht eingehalten?
11. Zu welchen Terminen in der vorangegangenen Wahlperiode hat der Vorstand
dem Aufsichtsrat schriftlich und zu welchen Terminen mündlich berichtet. Hat der
Vorstand und wenn ja, wann und durch wen und in welcher Form über die
Verwertung der Kreditsicherheit der … GmbH, die bekannten und kolportierten
Kaufinteressenten, die Absprachen und Gespräche, insbesondere zwischen Dr. ..
und Frau … sowie mit der … AG und die beabsichtigte Platzierung der nicht an
Frau Dr. … verkauften Aktien berichtet? Hat der Vorstand den Aufsichtsrat und
wenn ja, wann, durch wen und in welcher Form darüber informiert, dass die
eigenen Analysten, namentlich Herr . … angesichts der wachsenden Probleme am
amerikanischen Immobilienmarkt von massiven Beeinträchtigungen des Marktes
für Asset Backed Securities ausgehen, dass der Eigenhandel der Bank aufgrund
dieser Analysen, namentlich durch Herrn … — ab wann, mit welchem Umfang und
mit welchem Ertrag im Berichtszeitraum — durch Verkäufe von Indexkontrakten —
oder wie sonst? — auffallende Kurse der Asset Backed Securities spekuliert
und/oder spekuliert hat und dass zugleich die ebenfalls im Geschäftsbereich
"Global Markets" angesiedelte Abteilung für die Verbriefung von Wertpapieren
strukturierte Papiere, in denen Immobilien und Übernahmekredite verbrieft waren,
an Kunden und Kreditinstitute vertrieben hat?
12. Welche Unternehmen neben Siemens, in denen Aufsichtsratsmitglieder oder -
kandidaten Organfunktionen innehaben, innehatten, leitend tätig sind oder waren,
haben sich in der Vergangenheit und/oder Gegenwart rechtlich zweifelhafter
Vertriebsmethoden, namentlich Bargeldzuwendungen, Beratungsverträge ohne
Gegenleistung etc. selbst oder durch Einsatz von Vertriebsmittlern bedient, war die
…. AG und/oder ihre Konzerngesellschaften hieran beteiligt und wenn ja, wann, wie
und in welchem Umfang und welchen Umfang haben die daraus resultierenden
rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken?
13. Wie hoch ist der eigene Bestand der …. AG und/oder ihrer
Konzerngesellschaften — jeweils zum 31.12.2007 und zum Tag der heutigen
Hauptversammlung — an Krediten und strukturierten Kreditprodukten — jeweils
aufgegliedert nach den einzelnen Krediten und Kreditproduktarten sowie dem
Finanzierungszweck — für US-Wohnimmobilien, US-Gewerbeimmobilien und für die
Finanzierung von Unternehmensübernahmen? Bitte benennen Sie alle auf die vor
genannte Weise finanzierten Immobilien mit einem Marktwert von mehr als 50 Mio.
US-$ sowie alle Unternehmen, deren Übernahme finanziert worden ist.
14. Hat die … AG und/oder ihre Konzerngesellschaften nach dem 30.06.2007
eigene Kredite, die im Zusammenhang mit Unternehmensübernahmen oder zur
Finanzierung von Immobilen gewährt worden waren, verbrieft und/oder
weiterplatziert und wenn ja, an wen und in welchem Umfang, war die .. AG
und/oder ihre Konzerngesellschaften an der Finanzierung des Erwerbers,
namentlich durch Non-recourse—Finanzierungen und wenn ja, in welchem Umfang
beteiligt, welche Erlöse sind dabei erzielt worden und sind diese Verkäufe und die
erzielten Preise in irgendeiner Weise in die Bewertung noch vorhandener
Positionen eingeflossen?
15. Welche Prüfungsschwerpunkte gab es bei der Prüfung des Einzel — und
Konzernabschlusse zum 31.12.2007 und in den vier vorangegangenen
Geschäftsjahren, wie lange war der zeitliche Abstand zwischen dem Erhalt des
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Geschäftsjahren, wie lange war der zeitliche Abstand zwischen dem Erhalt des
Prüfungsberichts (durch die Mitglieder des Aufsichtsrates) und der Feststellung des
Jahresabschlusses, wer hat in den letzten fünf Jahren den Prüfungsauftrag erteilt
und wer hat diese Prüfungsaufträge auf Seiten der … AG und auf Sei ten der
Prüfungsgesellschaft unterschrieben?
16. Sind die in der Satzung in ihrer aktuellen Fassung in § 4 angegebenen
bedingten Kapitalia unter Beachtung der im Urteil des Kammergerichts vom
03.08.2007, Az. 14 U 72/06 vertretenen Rechtsauffassung wirksam und wenn nein,
warum nicht, seit wann ist das durch das vorerwähnte sowie verschiedene andere
vorangegangene und nachfolgende Urteile aufgeworfene Problem Vorstand und
Aufsichtsrat bekannt, wer — externe Berater oder interne Mitarbeiter trägt dafür
die Verantwortung, ist von den Ermächtigungen Gebrauch gemacht worden und
wenn ja, in welchem Umfang und drohen Schadensersatzansprüche in welcher
Höhe?
17. Hat die … AG selbst oder über Konzernunternehmen oder über von ihr
verwaltete Fonds bestrittene oder anerkannte Forderungen gegen oder von
insolventen Unternehmen der …Gruppe erworben und wenn ja, um welche
Forderungen handelt es sich, welche Preise sind vereinbart und tatsächlich gezahlt
worden, waren diese Preise marktüblich, welche sonstigen Vereinbarungen mit
Insolvenzverwaltern der .. Gruppe mit welchem Inhalt gab oder gibt es, wer
verantwortet im Vorstand diese Geschäfte, haben Vorstand und Aufsichtsrat diese
Geschäfte beschlossen und war der Aufsichtsrat und/oder ein Ausschuss und wenn
ja, wann darüber informiert und wenn ja, mit welchem Inhalt?
18. Ich habe gelesen, es sei nicht das Geschäftsmodell der … AG, Kredite zu
vergeben und dies von der Erteilung von Aufträgen in Investment Banking
abhängig zu machen. Ist das richtig, Herr Dr. …? Wenn nein, wie hoch sind die
Kredite insgesamt, die die …. AG und/oder ihre Konzernunternehmen an Kunden
vergeben haben, von denen Aufträge für das Investment Banking vergeben
worden sind? Wie hoch sind die erzielten Provisionen, und wie haben sich die
vorstehend ergebenen Zahlen in den Vorjahren entwickelt?
19. Unter welchen Voraussetzungen sieht sich die Verwaltung gezwungen, zur
Sicherung des Eigenkapitals eine Kapitalerhöhung unter Verwendung genehmigten
Kapitals durchzuführen? Wie hoch ist der bei den heutigen Kursen maximal
erzielbare Erlös bei Verwendung des gesamten genehmigten Kapitals, und welche
Alternativen — Anleihen, Genussrechte, Mezzanine-Finanzierungen — könnten in
welchem Umfang zur Stärkung der Kapitalbasis — wenn nötig — ein gesetzt
werden?
20. Sind und wenn ja, wann die Vorschläge des Aufsichtsrats heute und in der
zurückliegenden Wahlperiode im Vorstand erörtert worden, und waren frühere
Kandidaten - Entschuldigung -‚ waren frühere Kandidaturen heutiger Kandidaten
Gegenstand von Vorstandssitzungen?
21. Wann hat wer mit Herrn Dr. …. über seinen Rückzug gesprochen? Wann hat
der Nominierungsausschuss und wann hat der Aufsichtsrat die Ersatznominierung
beschlossen?
22. Im Geschäftsbericht auf den Seiten 178 bis 180 stellen Sie Rückstellungen für
Rechtsstreitigkeiten dar. Diese Liste war in den letzten Jahren deutlich
umfangreicher. Deshalb möchte ich wissen, worauf die Veränderung beruht, ob
und gegebenenfalls wie die Streitigkeiten beendet wurden, ob es weitere nicht
erwähnte Streitigkeiten - gerichtliche oder außergerichtliche - gibt und welche
Unterlagen - ich bitte um einzelne Angabe aller Unterlagen - den Abschlussprüfern
bei der Prüfung der ausreichenden Dotierung von Rückstellungen vorlagen.
23. Uns reichten eigentlich die Investitionen, die Politiker in anderer Leute Wälder
tätigten. Warum haben Sie unser Geld in anderer Leute Immobilien gesteckt? War
das wirklich nötig? Wer hat dies zu verantworten? - Das sind doch die Fragen, die
man zur Finanzkrise stellen muss. Wie hoch sind die Dornenbüsche, hinter denen
Sie möglicher weise noch Risiken haben, Herr ..?
Was kann da noch auf uns zukommen? Wann und warum überhaupt haben Sie
diese Aktiva gekauft?
24. Warum konnte dieses Lemminge-Syndrom überhaupt passieren? Kann es
noch einmal passieren? - Das ist doch viel schlimmer und viel wichtiger! Haben Sie
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noch einmal passieren? - Das ist doch viel schlimmer und viel wichtiger! Haben Sie
dieses Lemminge-Syndrom so analysiert, dass es weder in Kanada noch in
Frankfurt noch in Peking jemals wieder vorkommen kann?
25. Ich habe eben von Ihnen gehört: Weitere Synergien gibt es zwischen
Investment Banking - das soll ja böse sein, wird gleich noch jemand behaupten
und Private Banking. Was für Synergien sehen Sie konkret? Wo sind die Brücken
des gemeinsamen Geschäftemachens?
26. Wo wir gerade dabei sind: Bitte sagen Sie uns doch auch einmal etwas zu
unseren Risiken aus ausstehenden Übernahmefinanzierungen. Was steht uns
denn da an kleinlauten Geständnissen noch bevor? Wie groß sind wir in diesem
Bereich engagiert? Wie viel Kapital haben wir den berühmten Heuschrecken für
ihre Übernahmen zur Verfügung gestellt? Welches Ausfallpotenzial haben wir vor
dem Hintergrund der Tatsache, dass auch diesen Investoren in dem schwieriger
gewordenen Marktumfeld bislang ebenfalls oft das Wasser bis zum Halse steht?
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen
Sie macht zunächst geltend, dass Auskunftsbegehren sei wegen seines Umfangs
rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen habe sie alle Fragen hinreichend beantwortet,
soweit sie nicht beantwortet worden seien, habe eine Rechtspflicht zur
Beantwortung nicht bestanden. Es sei auch unstatthaft, dass die Antragsteller die
Fragen pauschal zum Gegenstand eins Auskunfterzwingungsverfahrens machen,
ohne sich mit den gegebenen Antworten auseinander zu setzen und darzulegen,
warum die gegebenen Auskünfte nicht zur sachgerechten Beurteilung der
Tagesordnungspunkte ausreichen.
Eine Redezeitbeschränkung sei nicht von Beginn an verhängt worden, sondern zu
Beginn der Aussprache um 11.35 Uhr habe der Versammlungsleiter gebeten, eine
Redezeit von 10 Minuten einzuhalten. Erst um 16.45 Uhr sei eine
Redezeitbeschränkung auf 5 Minuten erfolgt.
Zur Antragserwiderung haben die Antragsteller weder innerhalb der gesetzten Frist
bis 7.8.2008 noch bis zur vorliegenden Entscheidung der Kammer Stellung
genommen.
II.
Der Antrag ist zunächst zulässig. Die Antragsteller sind antragsberechtigt und
haben die gesetzliche Frist gewahrt. Ob wie die Antragsgegnerin meint - das
Auskunftsverlangen rechtsmissbräuchlich gestellt ist, betrifft nicht die Zulässigkeit
des Antrags auf gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht, sondern einen
materiellen Auskunftsverweigerungsgrund.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Durch die Gewährung des
Auskunftsrechtes soll der Aktionär in die Lage versetzt werden, die Gegenstände
der Tagesordnung beurteilen zu können und von seinem Stimmrecht sowie den
sonstigen Mitgliedschaftsrechten einen sinnvollen Gebrauch zu machen. Dazu sind
ihm diejenigen konkreten Informationen zu erteilen, die er zur sachgerechten
Ausübung seines Rechtes auf Teilnahme an der Hauptversammlung benötigt.
Zugleich soll das Auskunftsrecht auch zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer
Aktionäre, insbesondere der Minderheitsaktionäre beitragen. Nach seiner
Zweckbestimmung ist das Auskunftsrecht auf solche Auskünfte beschränkt, die
zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung der
Hauptversammlung erforderlich sind. Nach einhelliger Auffassung in der
Rechtsprechung ist hierfür ein objektiver Maßstab geboten. Allgemein wird eine
Auskunft für erforderlich gehalten, wenn sie aus der Sicht eines vernünftigen
Durchschnittsaktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein
bekannter Tatsachen kennt, ein wesentliches Element für, seine Urteilsfindung
bildet und deshalb von ihm benötigt wird (vgl. BGH AG 2005, 87; BayObLG AG
1996, 563 und NJW-RR 1996, 680; KG ZIP 1995, 1585; OLG Düsseldorf WM 1986,
1435; OLG Frankfurt am Main AG 1994, 39 und 2006, 460; MünchKomm-Kubis
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1435; OLG Frankfurt am Main AG 1994, 39 und 2006, 460; MünchKomm-Kubis
AktG, 2. Aufl. § 131 Rn. 1; Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 131 Rn. 1; jeweils m. w. N.). Die
Frage der Erforderlichkeit und Beurteilungserheblichkeit kann jeweils nur im
Zusammenhang mit dem konkret betroffenen Tagesordnungspunkt der
Hauptversammlung beurteilt und beantwortet werden (vgl. BayObLG AG 1996, 563
und 01, 424; OLG Stuttgart AG 2001, 540; KG ZIP 1995, 1585; OLG Frankfurt AG
1994, 39 und 2006, 460).
Die Antragsteller sind jedoch der ihnen in dem vorliegenden Verfahren
obliegenden Darlegungslast, dass die von dem Vorstand der Antragsgegnerin in
der streitgegenständlichen Hauptversammlung gegebenen Antworten diesen
Voraussetzungen nicht genügten nicht nachgekommen. In echten FGG-
Streitverfahren wie dem vorliegenden Auskunftserzwingungsverfahren nach § 132
AktG trifft die Beteiligten insofern eine Darlegungslast, als es ihnen obliegt, durch
Vorbringen des ihnen bekannten Sachverhalts dem Gericht Anhaltspunkte dafür
zu liefern, in welche Richtung es mit seinen Ermittlungen ansetzen kann (vgl.
Bumiller/Winkler FFG, 8. Aufl., § 12 Anm. 1). Werden solche Anhaltspunkte nicht
dargetan, ist nach der sog. Feststellungslast zu entscheiden, die regelmäßig
denjenigen trifft, der aus dem materiellen Recht eine für ihn günstige Rechtsfolge
herleiten will. Da es hier um private Interessen geht, trifft den Aktionär die
Darlegungs- und Förderungspflicht für die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 AktG
(vgl. Siems in Spindler/Stilz AktG § 132 RZ. 17 m.w.Nachw.).
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten fehlt es an einer konkreten
Darlegung der Antragsteller, dass ein vernünftig denkender Durchschnittsanleger
für seine Beurteilung die weiteren Informationen haben muss, die die Antragsteller
begehren. Die Antragsteller haben zunächst schon unterlassen, in der
Antragsschrift die von dem Vorstand der Antragsgegnerin auf die Fragenkomplexe
gegebenen Antworten auseinanderzusetzen. In der Antragserwiderung hat die
Antragsgegnerin die jeweils gegebenen Antworten dargestellt. Jedenfalls dann
hätte es aber den Antragstellern oblegen, darzulegen, warum ihrer Ansicht nach
entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin diese Antworten nicht für den
Durchschnittsaktionär zur Beurteilung bestimmter Tagesordnungspunkte
ausreichen sollen. Die Antragsteller haben aber zur Antragserwiderung in der
gesetzten Frist und weiter ausreichend belassener Zeit bis zur jetzigen
Entscheidung durch die Kammer nicht mehr Stellung genommen.
Das Erfordernis dieser Darlegung in einem Auskunftserzwingungsverfahren ist den
Antragstellern bekannt. Die Kammer hat jedenfalls bereits im
Auskunftserzwingungsverfahren für das Vorjahr (Beschluss vom 15.1.2008 - 3-05
O 146/07) die gleiche Rechtsansicht vertreten hat und aus den gleichen Gründen
den damaligen Auskunftserzwingungsantrag der Antragsteller zurückgewiesen.
Jedenfalls nachdem die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung entsprechendes
vorgebracht hat, hätten die Antragsteller Veranlassung gehabt, entsprechende
Darlegungen zu den gegebenen Antworten vorzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 132 Abs. 5 AktG; § 100 Abs. 1 ZPO. Es
entsprach wegen des Unterliegens der Antragssteller der Billigkeit ihnen die
Gerichtskosten aufzuerlegen. Zudem entsprach es der Billigkeit eine Erstattung
der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin anzuordnen. Die Antragsteller
haben die Antragsgegnerin mit einem (kostenauslösenden) gerichtlichen
Verfahren überzogen, ohne jedoch ihren prozessualen Darlegungs- und
Förderungsverpflichtungen nachzukommen.
Die Festsetzung des Geschäftswertes hat ihre Rechtsgrundlage in § 132 Abs. 5
AktG, § 30 Abs. 2 KostO. Im Hinblick auf den Umfang der begehrten Auskunft war
das Vierfache des Regelwertes anzusetzen.
Die Beschwerde war nicht zuzulassen, da Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
zur Entscheidung nicht anstanden. Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf
der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten durch die Antragsteller. Die
prozessuale Verpflichtung der Antragssteller im Auskunftserzwingungsverfahren
zur Darlegung der Voraussetzungen für das Bestehen einer Auskunftspflicht durch
die Gesellschaft ist aber in Rechtsprechung und Literatur anerkannt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.