Urteil des LG Frankfurt am Main vom 14.01.2010

LG Frankfurt: gewerkschaft, einstweilige verfügung, satzung, mitgliedschaft, erlass, eingriff, beendigung, koalitionsfreiheit, daten, datum

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Gericht:
LG Frankfurt 27.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2-27 O 497/09,
2/27 O 497/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 935 ZPO, § 823 Abs 1 BGB, §
824 BGB, § 1004 BGB, Art 9
Abs 3 GG
Einstweilige Verfügung auf Unterlassung von Äußerungen
über einen Zusammenschluss zweier Gewerkschaften
Leitsatz
1. Die Behauptung des Zusammenschlusses zweier Gewerkschaften kann die
Behauptung einer Rechtstatsache darstellen.
2. Die Äußerung unrichtiger Behauptungen zum Zusammenschluss zweier
Gewerkschaften und hierauf gestützte Abwerbemaßnahmen können einen unzulässigen
Eingriff in die Koalitionsfreiheit darstellen.
Tenor
Dem Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise
Ordnungshaft bis sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei
Jahren, wobei die Ordnungshaft jeweils am Bundesvorsitzenden des
Verfügungsbeklagten zu vollstrecken ist, untersagt,
a) personenbezogene Daten der Mitglieder der Verfügungsklägerin, insbesondere
die Namen, die Vornamen und die Adressen zu nutzen,
und/oder
b) gegenüber Mitgliedern der Verfügungsklägerin zu behaupten, es sei zu einem
Zusammenschluss der Verfügungsklägerin und der Gewerkschaft Z gekommen,
solange eine Verschmelzung zwischen der Verfügungsklägerin und der
Gewerkschaft Z nicht vollzogen ist,
und/oder
c) an Mitglieder der Verfügungsklägerin heranzutreten, insbesondere durch
Versendung von Schreiben an diese, und sie zur Beendigung der Mitgliedschaft bei
der Verfügungsklägerin aufzufordern oder zu bewegen
und/oder
die Mitglieder der Verfügungsklägerin zum Eintritt in eine in Gründung befindliche
„B“, in die Gewerkschaft „L“ und/oder den „R“ aufzufordern oder zu bewegen,
jeweils wenn dies unter Hinweis auf einen bereits vollzogenen Zusammenschluss
zwischen der Verfügungsklägerin und der Gewerkschaft Z und/oder ein bereits
eingetretenes Erlöschen der Mitgliedschaft der Verfügungsklägerin beim
Verfügungsbeklagten sowie daraus resultierende Nachteile für die Mitglieder
geschieht.
Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Unterlassung
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Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Unterlassung
von Äußerungen und abwerbenden Handlungen durch den Verfügungsbeklagten.
Die Verfügungsklägerin ist eine Gewerkschaft, der vorrangig als Mitglieder
Beschäftigte bei Bahnen, ihren Tochter- und Beteiligungsunternehmen, anderen
Verkehrs- und Dienstleistungsunternehmen sowie von deren betrieblichen
Sozialeinrichtungen, Mitarbeiter beim Bundeseisenbahnvermögen, beim
Eisenbahn-Bundesamt, bei Ministerien und anderen Behörden sowie
Versorgungsempfänger, Rentner und Hinterbliebene von Mitgliedern angehören.
Der Verfügungsbeklagte ist eine Spitzenorganisation der Gewerkschaften und
Verbände des öffentlichen Dienstes und des privaten Dienstleistungssektors. Die
Verfügungsklägerin ist Mitglied bei dem Verfügungsbeklagten. Auf die
Bestimmungen der Satzung des Verfügungsbeklagten wird Bezug genommen. Die
Parteien vereinbarten am 19.1.2004 einen Vertrag über die Überlassung eines
Mitglieder-Information-Managementsystems. Auch auf diese Vereinbarung wird
Bezug genommen.
Am 10.12.2009 fand bei der Verfügungsklägerin ein außerordentlicher
Gewerkschaftstag statt, in welchem ein mehrheitlicher Beschluss über die
Leitanträge gefasst wurde. Dieser Beschluss hat die Feststellung der
Notwendigkeit der Schaffung neuer gewerkschaftlicher Strukturen zum Inhalt. Als
Ziel wurde dabei die Gründung einer Verkehrsgewerkschaft formuliert. Im
Leitantrag, der am 10.12.2009 so beschlossen wurde, heißt es, dass die zur
Gründung einer Verkehrsgewerkschaft notwendigen Beschlüsse durch einen
weiteren außerordentlichen Gewerkschaftstag zu fassen sind. Auf den genauen
Wortlaut des Leitantrags (Anlage AS 6, Bl. 67 – 69 d.A.) wird Bezug genommen.
Der Verfügungsbeklagte schrieb danach mit einem Schreiben ohne Datum die
Mitglieder der Verfügungsklägerin an (Bl. 70 d.A.). In dem Schreiben wird
ausgeführt, dass ein außerordentlicher Gewerkschaftstag der XXX den
Zusammenschluss mit der … Gewerkschaft Z eingeleitet hat. Weiter heißt es:
„Damit ist nach der Satzung des YYY die Mitgliedschaft der XXX im YYY erloschen.“
Weiter heißt es in dem Schreiben im dritten Absatz: „Sie müssen wissen: Durch
den Zusammenschluss mit Z haben Sie nicht nur Ihre gewerkschaftliche Heimat
im YYY verloren, sondern auch eine Vielzahl von Leistungen, die der YYY für die
Mitglieder der XXX erbracht hat. Dazu gehören die Finanzierung von Rechtsschutz
und Fortbildung, der Zeitschrift, die Angebote des YYY Vorsorgewerks sowie der YYY
Vorteilswelt, aber auch die finanzielle Unterstützung bei Streiks und Aktionen.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Wortlauts dieses Schreibens wird auf dieses
(Anlage AS 7, Bl. 70 d.A.) Bezug genommen. Jedem dieser Schreiben waren als
Anlage eine Kündigung gegenüber der Verfügungsklägerin, eine Beitrittserklärung
zu einer von dem Verfügungsbeklagten benannten Vereinigung und ein portofreier
Rückumschlag beigefügt. Am 11.12.2009 stellte der Verfügungsbeklagte jegliche
Leistungen gegenüber Mitgliedern der Verfügungsklägerin, wie zum Beispiel den
Rechtsschutz, ein. Er nahm die Homepage der Verfügungsklägerin vom Netz und
stellte der Verfügungsklägerin die Daten über das Mitglieder-Informations-
Managementsystem II nicht mehr zur Verfügung.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, ein Zusammenschluss mit der
Gewerkschaft Z im Sinne des § 6 Abs. 5 der Satzung sei nicht vollzogen. Sie habe
noch keinen dahingehenden endgültigen Beschluss gefasst. Auch die
Gewerkschaft Z habe noch keine endgültige Entscheidung für einen
Zusammenschluss gefasst.
Mit Schreiben vom 16.12.2009, bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main
eingegangen am selben Tag und dem Verfügungsbeklagten zugestellt am
17.12.2009, hat die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung
beantragt. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat den Rechtsstreit mit
Beschluss vom 21.12.2009 an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
dem Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise
Ordnungshaft bis sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei
Jahren, wobei die Ordnungshaft jeweils am Bundesvorsitzenden des
Verfügungsbeklagten zu vollstrecken ist, zu untersagen,
a) personenbezogene Daten der Mitglieder der Verfügungsklägerin,
insbesondere die Namen, die Vornamen und die Adressen zu nutzen,
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und/oder
b) gegenüber Mitgliedern der Verfügungsklägerin zu behaupten, es sei zu
einem Zusammenschluss der Verfügungsklägerin und der Gewerkschaft Z
gekommen, solange eine Verschmelzung zwischen der Antragstellerin und der
Gewerkschaft Z nicht vollzogen ist,
und/oder
c) an Mitglieder der Verfügungsklägerin heranzutreten, insbesondere durch
Versendung von Schreiben an diese, und sie zur Beendigung der Mitgliedschaft bei
der Verfügungsklägerin aufzufordern oder zu bewegen
und/oder
d) die Mitglieder der Verfügungsklägerin zum Eintritt in eine in Gründung
befindliche „B“, in die Gewerkschaft „L“ und/oder den „R“ aufzufordern oder zu
bewegen, jeweils wenn dies unter Hinweis auf einen bereits vollzogenen
Zusammenschluss zwischen der Verfügungsklägerin und der Gewerkschaft Z
und/oder ein bereits eingetretenes Erlöschen der Mitgliedschaft der
Verfügungsklägerin beim Verfügungsbeklagten sowie daraus resultierende
Nachteile für die Mitglieder geschieht.
Der Verfügungsbeklagte hat bezüglich des Antrags zu a) erklärt, dass der Antrag
im Sinne einer endgültigen Lösung anerkannt wird.
Im Übrigen beantragt der Verfügungsbeklagte,
die Anträge der Verfügungsklägerin abzulehnen.
Der Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass in der Sitzung am 10.12.2009
rechtswirksam und endgültig beschlossen worden sei, dass die Verfügungsklägerin
und die Gewerkschaft Z sich zusammenschließen. Er ist der Auffassung, dass die
Mitgliedschaft der Verfügungsklägerin nach § 6 Abs. 5 seiner Satzung damit
beendet sei. Der Verfügungsbeklagte beruft sich darauf, dass er diese Meinung als
Rechtsansicht kundtun dürfe.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Die
Verfügungsklägerin kann den Erlass der begehrten Unterlassungsverfügung
verlangen.
In Hinblick auf den Antrag zu a) war der Erlass der beantragten Verfügung bereits
aufgrund des Anerkenntnisses durch den Verfügungsbeklagten durch
Teilanerkenntnisurteil auszusprechen (§ 307 ZPO).
Es besteht auch ein Anspruch auf Erlass einer Unterlassungsverfügung bezüglich
der unter b) und c) gestellten Anträge. Die Verfügungsklägerin kann die
Unterlassung der hier beanstandeten Äußerungen des Verfügungsbeklagten
verlangen, denn dieser hat in dem Schreiben ohne Datum (Blatt 70 d.A.) im Sinne
einer Tatsachenbehauptung geäußert, dass ein Zusammenschluss zwischen der
Verfügungsklägerin und der Gewerkschaft Z erfolgt sei. Zwar heißt es in dem
Schreiben im ersten Absatz durchaus zutreffend, dass ein außerordentlicher
Gewerkschaftstag der XXX den Zusammenschluss mit der … Gewerkschaft Xt
eingeleitet habe. Dieser Satz ist als solcher nicht zu beanstanden. Auch kann dem
Verfügungsbeklagten die Äußerung des nächsten Satzes, wonach nach der
Satzung des YYY die Mitgliedschaft der XXX im YYY erloschen sei, nicht verboten
werden, da es sich bei diesem Satz um die Äußerung einer – nach Ansicht des
Gerichts allerdings unzutreffenden- Rechtsauffassung handelt.
Soweit jedoch im folgenden Absatz von einer seit Monaten diskutierten Verbindung
mit X und XXX die Rede ist und im dritten Absatz ohne Einschränkungen von einem
Zusammenschluss mit Z gesprochen wird, wird damit die unzutreffende
Behauptung aufgestellt, dass ein Zusammenschluss der Verfügungsklägerin mit
einer anderen gewerkschaftlichen Spitzenorganisation im Sinne von § 6 Abs. 5 der
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einer anderen gewerkschaftlichen Spitzenorganisation im Sinne von § 6 Abs. 5 der
Satzung der Verfügungsbeklagten bereits vorliege. Die Behauptung, ein solcher
Zusammenschluss sei gegeben, bezieht sich auf eine Rechtstatsache und geht
damit über die bloße Äußerung einer Rechtsauffassung hinaus. § 6 Abs. 5 der
Satzung des Verfügungsbeklagten nennt als Gründe für die Beendigung der
Mitgliedschaft einer Mitgliedsgewerkschaft den Beitritt oder den
Zusammenschluss mit einer anderen gewerkschaftlichen Spitzenorganisation.
Beides kann aufgrund des Beschlusses auf dem außerordentlichen
Gewerkschaftstag der Verfügungsklägerin vom 10.12.2009 nicht festgestellt
werden. Der dort gefasste Beschluss bezüglich der genannten Leitanträge zeigt
zwar durchaus ein Bestreben in diese Richtung. Es wird aber ausdrücklich deutlich
gemacht, dass es sich dabei um Zielvorstellungen handelt, deren Verwirklichung
erst nach einem längeren Prozess abgeschlossen sein könne. In den Grundsätzen
zur Gründung einer …gewerkschaft wird ausgeführt, dass die Verfügungsklägerin
und die Gewerkschaft X den Weg zur Gründung einer …gewerkschaft gemeinsam
beschreiten wollen. Dies beinhaltet noch nicht, dass sie diesen Weg bereits
gemeinsam in einer unumkehrbaren Weise beschritten haben. In dem von dem
außerordentlichen Gewerkschaftstag beschlossenen Leitantrag heißt es
ausdrücklich, dass der außerordentliche Gewerkschaftstag den
geschäftsführenden Bundesvorstand beauftragt, die für die Gründung einer
Verkehrsgewerkschaft notwendigen Entscheidungen vorzubereiten. Die hierzu
notwendigen Beschlüsse sollen sodann auf einem weiteren außerordentlichen
Gewerkschaftstag gefasst werden. Aus den Ausführungen im Leitantrag des
geschäftsführenden Bundesvorstandes der Verfügungsklägerin zur Vorbereitung
der Gründung einer Verkehrsgewerkschaft wird deutlich, dass ein
Zusammenschluss mit der Gewerkschaft X und daraus folgend ein Beitritt der
Verfügungsklägerin zu einer neuen Gewerkschaft oder eine Verschmelzung mit der
Gewerkschaft X zu einer neuen Gewerkschaft erst mit der Gründung einer
„Verkehrsgewerkschaft“ erfolgt. Der außerordentliche Gewerkschaftstag vom
10.12.2009 hat diesbezüglich nur die Vorbereitung beschlossen. Die
Voraussetzungen einer Beendigung der Mitgliedschaft gemäß § 6 Abs. 5 der
Satzung des Verfügungsbeklagten sind mithin nicht erfüllt. Die Frage, ob die
Vorgehensweise der Verfügungsklägerin Anlass für Maßnahmen nach § 6 Abs. 3
der Satzung bieten könnte, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
Die Äußerung unzutreffender Tatsachenbehauptungen (Antrag zu b) bezogen auf
eine Rechtstatsache stellt einen Eingriff in die aufgrund der Koalitionsfreiheit
geschützte Rechtsposition der Verfügungsklägerin dar, den diese nicht hinnehmen
muss. Zur Vermeidung weiterer Nachteile für die Verfügungsklägerin und ihre
Mitglieder kann sie daher im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung
derartige Äußerungen verlangen (§§ 823 Abs. 1, 824 BGB i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG, §
1004 BGB analog).
Dies gilt auch für die Angebote bezüglich der Kündigung der Mitgliedschaft bei der
Verfügungsklägerin und des Eintritts in eine neue zu gründende
Verkehrsgewerkschaft (Antrag zu b). Auch dabei handelt es sich um einen Eingriff
in das gesetzlich geschützte Recht der Koalitionsfreiheit, aus dem sich die
Betätigungsfreiheit ergibt. Auch einen solchen Eingriff muss die
Verfügungsklägerin nicht hinnehmen, soweit diese Angebote mit einem Hinweis
auf die oben erwähnte unzutreffende Behauptung einer Rechtstatsache verknüpft
werden. Die gleichfalls geschützte Betätigungsfreiheit des Verfügungsbeklagten
stellt keinen Rechtfertigungsgrund für die Eingriffe in die Rechte der
Verfügungsklägerin dar. Dieser kann sich seiner Satzung gemäß gegen
Abspaltungsversuche zur Wehr setzen (§ 6 Abs 3 der Satzung). Da die
Mitgliederwerbung als rechtsmissbräuchlich nur insoweit erscheint, als dabei auf
die unzutreffende Behauptung des bereits erfolgten Zusammenschlusses der
Verfügungsklägerin mit der Gewerkschaft X abgestellt wird, war die Untersagung
mit dieser im Antrag bereits berücksichtigten Einschränkung auszusprechen.
Die Untersagung der genannten Äußerungen und der Angebote zum Eintritt in
eine neue Gewerkschaft war im Wege der einstweiligen Verfügung auszusprechen,
weil dies zur Regelung des einstweiligen Zustandes in Bezug auf das streitige
Rechtsverhältnis erforderlich erscheint (§ 940 ZPO). Bis zur endgültigen
Entscheidung über den möglichen Zusammenschluss der Verfügungsklägerin mit
X oder bis zum Abschluss eines Verfahrens zum Ausschluss der
Verfügungsklägerin aus dem YYY ist dies zur Abwendung von wesentlichen
Nachteilen für die Verfügungsklägerin erforderlich. Die genannten geschützten
Rechtspositionen, die der Verfügungsklägerin für ihre Existenz und Betätigung
auch in der Übergangszeit zustehen, könnten ansonsten in erheblicher Weise
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auch in der Übergangszeit zustehen, könnten ansonsten in erheblicher Weise
beeinträchtigt werden. Dem stehen keine wesentlichen Nachteile für den
Verfügungsbeklagten gegenüber.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.