Urteil des LG Frankfurt am Main vom 14.03.2017

LG Frankfurt: ende der frist, bekanntmachung, nichtigkeitsklage, anfechtungsklage, werktag, stimmrecht, mangel, neugründung, berechtigung, tagesordnung

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Gericht:
LG Frankfurt 5.
Kammer für
Handelssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3-5 O 196/07, 3/5
O 196/07, 3-05 O
196/07, 3/05 O
196/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 16 Abs 3 UmwG, § 121 Abs 3
AktG, § 123 Abs 3 AktG, § 123
Abs 4 AktG, § 241 Nr 1 AktG
Bekanntmachungsfehler bei Einladung zur
Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft: Falschangabe
des "record date" für den Nachweis des Anteilsbesitzes
Tenor
Die Anträge auf Feststellung gem. § 16 Abs. 3 UmwG und § 246a AktG,
- dass die Erhebung der Anfechtungsklagen der Antragsgegner zu 1 bis 6 ( Az.
3-05 O 36/07, Landgericht Frankfurt am Main) gegen den Beschluss der
außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 15.1.2007 zu
Tagesordnungspunkt 1 - Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Entwurf
des Ausgliederungsplans über die Ausgliederung des Geschäftsbetriebs der AG
(Ausgliederung zur Neugründung) - der Eintragung dieses Beschlusses nicht
entgegen steht;
- dass die Erhebung der Anfechtungsklagen der Antragsgegner zu 1 bis 6 ( Az.
3-05 O 36/07, Landgericht Frankfurt am Main) gegen den Beschluss der
außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 15.1.2007 zu
Tagesordnungspunkt 2 - Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Entwurf
eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der AG und der
neu zu gründenden GmbH - der Eintragung dieses Beschlusses nicht entgegen
steht und Mängel dieses Hauptversammlungsbeschusses die Wirkung der
Eintragung unberührt lassen;
werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf EUR 50.000,-- festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 7.12.2006 lud die
Antragstellerin zu einer Hauptversammlung am 15.1.2007 in Frankfurt am Main
ein. Als Teilnahmebedingungen wurde angegeben, dass eine im Textform (§ 126
BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut zu
erstellender Nachweis des Anteilsbesitzes bis spätestens 8. Januar 2007 bei der
Anmeldestelle einzureichen sei. Der Nachweis müsse sich auf dem Beginn des 25.
Dezember 2006 (0.00 MEZ) beziehen. Wegen der Einzelheiten dieser Ladung –
insbesondere der Tagesordnung - wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung
als Anlage zum notariellen Protokoll (Ast 1) Bezug genommen.
Am 15.1.2007 fand die Hauptversammlung der Antragstellerin statt. Gegenstand
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Am 15.1.2007 fand die Hauptversammlung der Antragstellerin statt. Gegenstand
waren u. a. Beschlussfassungen zu TOP 1 – Zustimmung zum Entwurf einer
Ausgliederung, zu TOP 2 – Zustimmung zum Entwurf eines Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages -, zu TOP 3 - Satzungsänderung zur Firma und
Unternehmensgegenstand - und zu TOP 4 – Satzungsänderung zu Abberufung von
Aufsichtsratsmitgliedern -. Wegen der Einzelheiten wird auf das in Ablichtung zu
den Akten gereichte notarielle Protokoll dieser Hauptversammlung verwiesen
(Anlage Ast1).
Die Antragsgegner zu 1) bis 5) haben jeweils Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage
gegen die Beschussfassungen zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 erhoben,
wobei ein Teil der Antragsgegner teilweise auch Anfechtungsklage gegen den
weitere Beschlüsse dieser Hauptversammlung erhoben hat. Der Antragsgegner zu
6) ist den Klägern im Hauptsacheverfahren als Nebenintervenient beigetreten.
Mit Urteil vom 14.8.2007 – 3-05 O 36/07 - hat die Kammer unter u. a. festgestellt,
dass die Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 15.1.2007 zu TOP 1 und 2
nichtig sind. Gegen dieses Urteil hat jedenfalls die hiesige Antragstellerin zum
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Berufung eingelegt.
Mit der per FAX am 20.08.2007eingegangenen Antragsschrift vom 17.08.2007 hat
die Antragstellerin und Beklagte im Hauptsacheverfahren 3-05 O 36/07 das
sogenannte Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG, § 246a AktG eingeleitet.
Die Antragstellerin ist der Meinung, dass die von den Antragsgegnern erhobenen
Anfechtungsklagen offensichtlich unbegründet seien.
Wegen der Einzelheiten dieser Antragsbegründung wird auf die Antragschrift vom
17.8.2007 (BL. 3 – 56 d. A.) verwiesen.
Zudem liege ein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragstellerin an der
Eintragung der Beschlüsse vor. Der Antragstellerin drohten erhebliche finanzielle
Nachteile bei Unterbleiben der Eintragung, insbesondere steuerlich nachteilige
Folgen, wenn die Eintragung nicht mehr im Jahre 2007 erfolge. Zudem entstünden
durch die Doppelbelastung der Buchhaltungsabteilung ein Mehraufwand. Den
Nachteilen für die Antragstellerin bei Nichteintragung des
Übertragungsbeschlusses stünden keine Nachteile der Antragsgegner gegenüber,
weil die von diesen gerügten Rechtsverletzungen nicht bestünden. Aber selbst
wenn diese gerügten Rechtsverletzungen unterstellt würden, so würden sie weit
weniger schwer wiegen als die Schäden, die der Antragstellerin durch die fehlende
Eintragung der Beschlüsse zugefügt würden.
Die Antragstellerin beantragt,
gem. § 16 Abs. 3 UmwG und § 246a AktG festzustellen,
dass die Erhebung der Anfechtungsklagen der Antragsgegner zu 1 bis 6 (
Az. 305 O 36/07, Landgericht Frankfurt am Main) gegen den Beschluss der
außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 15.1.2007 zu
Tagesordnungspunkt 1 - Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Entwurf
des Ausgliederungsplans über die Ausgliederung des Geschäftsbetriebs der AG
(Ausgliederung zur Neugründung) - der Eintragung dieses Beschlusses nicht
entgegensteht;
dass die Erhebung der Anfechtungsklagen der Antragsgegner zu 1 bis 6 (
Az. 305 O 36/07, Landgericht Frankfurt am Main) gegen den Beschluss der
außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 15.1.2007 zu
Tagesordnungspunkt 2 - Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Entwurf
eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der AG und der
neu zu gründenden GmbH - der Eintragung dieses Beschlusses nicht entgegen
steht und Mängel dieses Hauptversammlungsbeschusses die Wirkung der
Eintragung unberührt lassen;
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegner bestreiten, dass die Klagen offensichtlich unbegründet seien,
dies ergebe sich schon aus dem Urteil der Kammer vom 14.8.2007 mit dem den
Klagen stattgegeben wurde. Die Antragsgegner beziehen sich insofern
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Klagen stattgegeben wurde. Die Antragsgegner beziehen sich insofern
insbesondere im Wesentlichen auf ihr schriftsätzliches Vorbringen im
Hauptsacheverfahren. Auch ein vorrangiges Vollzugsinteresse bei der
Antragstellerin liege nicht vor. Die von der Antragstellerin geltend gemachten
ersparten steuerlichen Kosten würden bestritten. Auch der behauptete monatliche
Aufwand für Doppelbuchungen werde bestritten.
II.
Die Anträge nach § 16 Abs. 3 UmwG, bzw. § 246a AktG waren als unbegründet
zurückzuweisen, weil die erhobenen Klagen weder unzulässig noch offensichtlich
unbegründet sind und auch ein sog. vorrangiges Vollzugsinteresse nicht bejaht
werden kann.
Im Hinblick auf die Unbegründetheit des Antrags insgesamt kann dahingestellt
bleiben, ob sich der Antrag im Freigabeverfahren auch gegen einen Streithelfer
des Hauptsacheverfahrens – hier der Antragsgegner zu 6) – richten kann (offen:
OLG Jena Beschluss vom 12.10.2006 AG 2007, 31, OLG Düsseldorf, Beschluss vom
29.6.2005, AG 2005, 654) Die mangelnde Unzulässigkeit und Unbegründetheit
ergibt sich schon aus den Gründen des Urteils der Kammer vom 14.8.2007 - 3-05
O 36/05 - mit dem die Kammer die Nichtigkeit der streitgegenständlichen
Beschlüsse festgestellt hat.
Die Kammer hat in diesem Urteil dazu ausgeführt:
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Auch in vorliegenden Freigabeverfahren sieht die Kammer keine Veranlassung von
dieser Beurteilung abzuweichen, zumal die Antragsbegründung im wesentlichen
inhaltlich identisch ist mit der Klageerwiderung im Verfahren 3-05 O 36/07. Soweit
sich die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24.9.2007 mit den oben dargestellten
Urteilsgründen nunmehr auseinander setzt, greift die Kritik nicht. Entgegen dem
Vorbringen in diesem Schriftsatz der Gesetzgeber habe mit der
Beschlussempfehlung des Bundesrats und dem Bericht des Rechsausschusses
(BT-Drucks. 15/5693) die Ansicht des Regierungsentwurfes (vgl. BT-Drucks.
15/5092) aufgegeben, dass § 123 Abs. 4 AktG auch auf den record date
anzuwenden sei, trifft dies nicht zu. In der Beschlussempfehlung des Bundesrats
vom 18.2.2005 wird unter Hinweis, dass der Versand- und Legitimationstermin
zweckmäßiger Weise zusammen zu legen seien, dies im Anschluss ausdrücklich
damit begründet, dass die im Regierungsentwurf genannte 14 Tage vor der
Hauptversammlung als Frist für Inhaberaktiengesellschaften zu knapp bemessen
seien und ein Termin von 21 Tagen vorgeschlagen, ohne dass hier angesprochen
wird, dass die im Regierungsentwurf angesprochene Behandlung als Frist und der
damit verbundenen Anwendung des § 123 Abs. 4 AktG nicht greifen soll. Gerade
aus diesem Schweigen in der Bundesratsempfehlung und der weiter
angesprochenen Gleichbehandlung des record date mit dem Versandstichtag in §
128 Abs. 1 AktG welche unstreitig eine Frist darstellt, wird deutlich, dass der im
Regierungsentwurf (BT-Drucks. 15/5092 S. 14 L. Spalte 3. Abs.) ausdrücklich als
Frist im S. d. § 123 Abs. 4 AktG angesprochene Charakter des Nachweisstichtags
nicht abgeändert werden sollte.
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Da der Bericht des Rechtsauschusses (BT-Drucks 15/5693 S. 17), der der
verkündeten Gesetzesfassung dann zugrunde lag, auch nur Bezug auf die
Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung
nimmt ohne eine anderweitige Aussage zur Frage des Fristcharakters des record
date zu treffen, bleibt es dabei, dass entsprechend gesetzgeberischen Intention
von Beginn an, auf den record date die Fristregelung des § 124 Abs. 4AktG
anzuwenden ist.
Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin führt der vorliegende Mangel auch
zur Nichtigkeit aller Beschlussfassungen. Wie in der Urteilsbegründung ausgeführt,
führt die falsche Ermittlung des record date zur Nichtigkeit, da hier eine
unzutreffende Beschränkung des zur Teilnahme befugten Aktionärskreises
vorgenommen wird. Nach der gesetzgeberischen Bestimmung in §§ 241 Nr. 1, 121
Abs. 3, 123 AktG führt ein Verstoß hier zu Nichtigkeit, ohne dass es darauf
ankommt, ob sich Aktionäre auf eine falschen Bekanntmachung der
Teilnahmebedingungen hätten einstellen können.
Auch ein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragstellerin kann hier nicht bejaht
werden.
Dieses vorrangiges Vollzugsinteresse setzt voraus, dass das alsbaldige
Wirksamwerden der in der Hauptversammlung beschlossenen Maßnahme unter
Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten
Rechtsverletzungen zur Abwendung der von der Antragstellerin dargelegten
wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre vorrangig erscheint,
§ 16 Abs. 3 UmwG, § 246a Abs. 2 AktG. Die Eintragung soll nach dem Willen des
Gesetzgebers, der in der Erläuterung der Regierungsbegründung zum UMAG zum
Ausdruck kommt – und auch für Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG gilt -
auch dann möglich sein, wenn bei (wahrscheinlich) begründeter Anfechtungsklage
die der Gesellschaft durch eine Versagung der Eintragung drohenden Nachteile
den Schaden überwiegen, der dem Anfechtungskläger durch eine Eintragung
entsteht (BT-Drucks. 15/5092, 29). Hierbei sind sowohl die wirtschaftlichen
Gesichtspunkte als auch die geltend gemachten Rechtsverletzungen
gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf der Seite der Anfechtungskläger die
Schwere der von ihnen behaupteten und nicht offensichtlich unbegründeten
Rechtsmängel ausschlaggebend. Für die übrigen Anteilseigner und die beteiligten
Rechtsträger stehen die wirtschaftlichen Gesichtspunkte im Vordergrund (BT-
Drucks. 12/6699, 89). In die Interessenabwägung sind ohne Beschränkung auf den
Verzögerungsschaden auch die Nachteile einzubeziehen, die der Gesellschaft bei
einem Erfolg der Anfechtungsklage entstehen (BT-Drucks. 15/5092, 29).
Zwar können danach schon allein die Kostennachteile und ggf. steuerliche
Nachteile, die bei Nichteintragung der angegriffenen Strukturmaßnahme anfallen,
grundsätzlich den Vorrang der Eintragungsinteressen rechtfertigen, wenn das
Interesse an der Vermeidung der Kosten und steuerlichen Nachteile die
Vermögensinteressen der Antragsgegner, wegen deren sehr geringer Beteiligung,
weitaus überwiegt (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss v. 2.2.2007 - 5 W
46/06). Das mitgliedschaftliche Bestandsinteresse der Kleinaktionäre, das von
begrenzter Bedeutung ist, weil bei ihm letztlich die Vermögenskomponente im
Vordergrund steht, hindert die Annahme vorrangiger, auch ökonomisch
begründeter Interessen des Hauptaktionärs nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss
v. 16.1.2004, AG 2004, 207).
Ein sehr geringes ökonomisches Interesse des klagenden Kleinaktionärs kann im
Vergleich zu erheblichen wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft im Einzelfall
aber dadurch aufgewogen werden, dass der behauptete Rechtsverstoß wegen
massiver Verletzung elementarer Aktionärsrechte so schwer wiegt, dass eine
Bestandskraft des Beschlusses nicht erträglich wäre (BT-Drucks. 15/5092, 29).
Auch das erklärte Ziel des Gesetzgebers, räuberische Aktionärsklagen
nachhaltiger einzudämmen, rechtfertigt es nicht, den Rechtsschutz der Minderheit
in unangemessener Weise zu verkürzen. Die Interessenabwägung darf deshalb
nicht dazu führen, dass die formellen und materiellen Aktionärsrechte im Ergebnis
leer laufen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 16.2.2007 – 5 W 43/06, AG 2007,
357; OLG Jena, Beschluss v. 12.10.2006 - 6 W 452/06, AG 2007, 31).
Das in der Antragsschrift dargelegten wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin
an der Eintragung des streitgegenständlichen Beschlusses muss deshalb im
vorliegenden Fall gegenüber dem von den Antragsgegnern geltend gemachten
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vorliegenden Fall gegenüber dem von den Antragsgegnern geltend gemachten
Rechtsverstoß zurücktreten, weil die Verletzung des Teilnahmerechts eine massive
Verletzung ihrer Aktionärsrechte darstellt, der zur Nichtigkeit der
Hauptversammlungsbeschlüsse geführt hat. Dem steht auch entgegen, dass
durch einen Bestätigungsbeschluss der diesen Verfahrensfehler vermeidet, die
streitgegenständlichen Beschlüsse inhaltlich nicht noch zur Wirksamkeit verholfen
werden könnte, da eine Bestätigung nach § 244 AktG bei nichtigen Beschlüssen
ausscheidet. Wäre dies zudem ausschlaggebend, wäre die Verletzung des
Teilnahmerechts einzelner Aktionäre im Ergebnis ohne Bedeutung (vgl. OLG
Frankfurt am Mai, Beschluss v. 16.2.2007 – 5 W 43/06, AG 2007, 357).
Die Kosten des Verfahrens sind gem. § 91 ZPO der unterlegenen Antragstellerin
aufzuerlegen.
Der Wert für das Verfahren war auf ½ des Wertes der Hauptsache für die
Antragstellerin anzusetzen, den die Kammer im Hauptsacheverfahren mit EUR
50.000 je angefochtenen Tagesordnungspunkt angesetzt hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.