Urteil des LG Frankfurt am Main vom 16.12.2008

LG Frankfurt: nachträgliche forderung, hotel, umzug, berufungsschrift, pauschalreisevertrag, wiedergabe, bad, zivilprozessrecht, quelle, abweisung

1
2
3
4
5
6
Gericht:
LG Frankfurt 24.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2-24 S 157/08,
2/24 S 157/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 651c Abs 2 BGB
Pauschalreisevertrag: Angebot eines Hotelwechsels als
kostenfreie Abhilfemaßnahme
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 1.7.2008 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H. – Az. 2 C 821/08 (19) – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der
Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgemäß eingelegt und
fristgemäß begründet.
Die Berufung der Beklagten richtet sich dabei gegen ihre Verurteilung zur Zahlung
von 705,50 Euro an die Klägerin zu 1. Eine Berufung gegen das Urteil des
Amtsgerichts, soweit die Klagen der Kläger zu 2. bis 4. abgewiesen wurden, war
erkennbar nicht beabsichtigt. Daran ändert nichts der Umstand, dass in der
Berufungsschrift alle Kläger als Berufungsbeklagten aufgeführt sind. Der Umfang
der Berufung ergibt sich eindeutig aus dem bereits in der Berufungsschrift
gestellten Antrag, nämlich unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage
insgesamt abzuweisen. Die Nennung der weiteren Kläger erfolgt deshalb
erkennbar vor dem Hintergrund, dass mit der Abweisung der Klage insgesamt sich
auch im Verhältnis zu allen Klägern die Kostenentscheidung verändern würde.
Die Berufung der Beklagten ist in der Sache aber nicht begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin zu 1.705,50 Euro zu zahlen. Das
Amtsgericht hat zu Recht einen Zahlungsanspruch der Klägerin zu 1. aus
ungerechtfertigter Bereicherung angenommen. Denn die Klägerin hat diesen
Betrag ohne rechtlichen Grund an die Beklagte gezahlt.
Die Klägerin zu 1. war nicht verpflichtet, für den Umzug in das andere Hotel einen
Aufpreis zu zahlen, weil die Beklagte sich zu einer kostenfreien Abhilfemaßnahme
verpflichtet hatte. Aus dem Inhalt der Gesprächsnotiz vom 10.10.2007 ist zu
schließen, dass die Reiseleiterin sich bereit erklärt hatte, zur Abhilfe der von der
Klägerin gerügten Mängel den Reisenden einen Umzug in ein anderes Hotel zu
ermöglichen. Diese Abhilfe stand nicht unter dem Vorbehalt der Zahlung eines
7
8
9
10
11
12
ermöglichen. Diese Abhilfe stand nicht unter dem Vorbehalt der Zahlung eines
Aufpreises. Aus Sicht der Klägerin (§§ 133, 157 BGB, Empfängerhorizont) lag in
dem Angebot eines kostenfreien Umzuges eine Abhilfeleistung i.S.d. 651 c Abs. 2
BGB, die die Reiseleitung ohne Rücksicht darauf erbringen wollte, dass die
gerügten Mängel tatsächlich vorliegen. Nach dem in der Gesprächsnotiz
vorformulierten Text wollte die Reiseleiterin die Richtigkeit und Begründetheit der
Mängel zwar nicht bestätigen, bot der Klägerin aber gleichwohl vorbehaltslos eine
Abhilfe an. Indem die Klägerin diese Abhilfe akzeptierte, veränderten sich die von
der Beklagten geschuldeten Reiseleistungen dahingehend, dass die Beklagte
nunmehr einen Aufenthalt in dem Hotel ... schuldete. Die Reiseleiterin war zu einer
solchen Änderung der vertraglich geschuldeten Reiseleistungen jedenfalls im
Rahmen einer Rechtsscheinsvollmacht berechtigt, da die Beklagte die Reiseleiterin
als Ansprechperson für Reisemängel eingesetzt und ihr in dem vorgegebenen
Formular die Berechtigung von Abhilfemaßnahmen eingeräumt hat. Einen
Vorbehalt, dass die angebotene Abhilfemaßnahme das tatsächliche Vorliegen der
Mängel voraussetzt, dass der Umzug von der Zahlung eines Aufpreises abhängt
und dass der Umzug deshalb nicht als Abhilfemaßnahme zu verstehen ist, enthält
die Gesprächsnotiz nicht.
Auf dieser Grundlage durfte die Klägerin von einer kostenfreien Abhilfemaßnahme
ausgehen. Die nachträgliche Forderung eines Aufpreises von 705,50 Euro
widerspricht dem Grundsatz, dass eine Abhilfe grundsätzlich kostenfrei zu erfolgen
hat. Auch soweit sich die Klägerin nachfolgend, nämlich am 11.10.2007, zur
Zahlung eines Aufpreises bereit erklärt hat, ist diese Vereinbarung gemäß § 651 m
BGB unwirksam, weil diese Vereinbarung von dem aus § 651 c BGB folgenden
Grundsatz abweicht, dass die Abhilfe kostenfrei zu erfolgen hat.
Auf den Umstand, dass die Klägerin das Vorhandensein von Mängeln in dem
gebuchten Hotel nach Auffassung des Amtsgerichts nicht hinreichend konkret
dargelegt hat, kommt es deshalb – wie auch das Amtsgericht zutreffend
angenommen hat – nicht an.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen, weil ihr
Rechtsmittel erfolglos war (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung besteht nicht, nachdem die Beschwer
für eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO in der Fassung des
2. JuMoG vom 22.12.2006 nicht erreicht wird.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§
543 Abs. 2 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.