Urteil des LG Frankfurt am Main vom 14.03.2017

LG Frankfurt: ablauf der frist, örtliche zuständigkeit, schutzwürdiges interesse, ausländische gesellschaft, herausgabe, abschlagszahlung, kündigung, ermächtigung, original, angemessenheit

1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Gericht:
LG Frankfurt 9.
Kammer für
Handelssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3-09 O 117/07,
3/09 O 117/07, 3-9
O 117/07, 3/9 O
117/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 242 BGB, § 648a Abs 1 BGB
Bauhandwerkersicherung: Angemessenheit einer Frist für
die Leistung einer großvolumigen Sicherheit
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden
Betrages zzgl. 10% vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist seit 15.06.2007 Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... und
begehrt die Herausgabe von Vertragserfüllungsbürgschaften.
Unter dem 20.10.2006 schlossen die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte einen
Bauvertrag unter Einbeziehung der VOB/B über die schlüsselfertige Herstellung
des Bauvorhabens ... in ... zu einem Pauschalpreis in Höhe von Euro 9.800.000,00
netto.
In § 15 verpflichtete sich die Insolvenzschuldnerin, eine
Vertragserfüllungsbürgschaft über einen Betrag in Höhe von Euro 980.000,00 zu
stellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrags vom 20.10.2006
(Bl. 13 ff d. A.) Bezug genommen.
Die Insolvenzschuldnerin stellte der Beklagten von 20.09.2006 bis 19.02.2007
insgesamt 4 Bürgschaften der ... über jeweils Euro 245.000,00.
Am 24.04.2007 leistete die Beklagte an die Insolvenzschuldnerin eine
Abschlagszahlung auf die Bauleistungen in Höhe von Euro 710.000,00.
Mit Schreiben vom 25.04.2007 begehrte die Insolvenzschuldnerin von der
Beklagten bis zum 07.05.2007, 15.00 Uhr eine Sicherheit (Bürgschaft) gem. § 648
a BGB in Höhe von Euro 8.000.000,00 zu stellen und wies auf ihr
Zurückbehaltungsrecht hin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt
des Schreibens vom 25.04.2007 (Bl. 47 d. A.) Bezug genommen.
Innerhalb der Frist ging keine Sicherheit ein.
Mit Schreiben vom 07.05.2007 setzte die Insolvenzschuldnerin der Beklagten eine
Nachfrist bis 09.05.2007, 15.00 Uhr und drohte die Kündigung an.
Beide Schreiben waren an die Geschäftsadresse der Beklagten in ... gerichtet,
obwohl in Ziffer 24.5 des GU-Vertrages mehrere Rechtsanwälte als
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
obwohl in Ziffer 24.5 des GU-Vertrages mehrere Rechtsanwälte als
Zustellungsbevollmächtigte der Beklagten benannt worden sind (109).
Mit Email vom 07.05.2007 sagte die Insolvenzschuldnerin einen Termin mit der
Beklagten am 08.05.2007 ab (B 18).
Mit Fax vom 09.05.2007 teilte die ... Zweigniederlassung ..., der
Insolvenzschuldnerin mit, dass eine Bürgschaft herausgelegt werden solle.
Mit E-Mail vom 10.05.2007 um 12.59 Uhr übersandte die ... der
Insolvenzschuldnerin eine Bürgschaft vom 09.05.2007 in Form einer Pdf-Datei.
Allerdings war darin eine Zahlungsverpflichtung an den Auftraggeber enthalten.
Das Original sei ausgestellt und werde übersandt. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf den Inhalt der Email vom 10.05.2007 (Bl. 53 d. A.) und der Bürgschaft vom
09.05.2007 (Bl. 54 d. A.) Bezug genommen.
Am 10.05.2007 stellte der Vorstand der Insolvenzschuldnerin um 16.00 Uhr
Insolvenzantrag (B 20).
Mit Schreiben vom 23.05.2007 kündigte die Beklagte den Vertrag (55).
Mit Schreiben vom 01.06.2007 stellte die Insolvenzschuldnerin der Beklagten die
Schlussrechnung, die mit einem Betrag in Höhe von Euro 1.217.417,88 brutto
endete.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.06.2007 übersandte der Kläger die Rechnung
forderte die Beklagte zur Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaften bis
07.06.2007 auf.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.09.2007 nahm die Beklagte die ... aus den
Vertragserfüllungsbürgschaften in Anspruch (74).
Der Kläger vertritt die Auffassung, durch die verspätete Stellung der Bürgschaft sei
der Vertrag aufgehoben worden.
Er behauptet, bei der Erstellung der Schlussrechnung habe die
Insolvenzschuldnerin den Leistungsstand per 30.05.2007 ermittelt und auf Basis
ihrer Angebotskalkulation berechnet.
Da die Beklagte die Bürgschaft nicht rechtzeitig gestellt habe, habe der Vorstand
der Insolvenzschuldnerin den Insolvenzantrag stellen müssen. Nur dadurch hätte
zweckgebundenes Festgeld in größerem Umfange freigegeben werden können (6).
Er vertritt die Auffassung, da der Beklagten keine Ansprüche gegen die
Insolvenzschuldnerin mehr zustehen könnten, weil dieser vielmehr
Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zustünden (8).
Mit dem Klageantrag zu 1) begehrt die Klägerin die Zahlung der rückständigen
Mietzinsen für die 4 Quartale des Jahres 2001. Wegen der weiteren Einzelheiten der
Berechnung wird auf den Inhalt der Klageschrift vom 26.10.2001 (Bl. 7 d. A.) Bezug
genommen.
Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Bürgschaftsurkunden
– Nr. ... vom ...,
– Nr. ... vom ...,
– Nr. ... vom ...,
und
– Nr. ... vom ...
über die von der ... zu Gunsten der Beklagten eingegangene
Bürgschaftsverpflichtung i. H. v. jeweils 245.000,00 EUR zur Sicherung von
Vertragserfüllungsansprüchen der Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin, ... an
den Kläger herauszugeben und vorgerichtliche Kosten i. H. v. 5.864,80 EUR an den
Kläger zu zahlen.
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Bürgschaftsurkunden
– Nr. ... vom ...
– Nr. ... vom ...
– Nr. ... vom ...
und
– Nr. ... vom ...
über die von der ... zu Gunsten der Beklagten eingegangene
Bürgschaftsverpflichtung i. H. v. jeweils 245.000,00 EUR zur Sicherung von
Vertragserfüllungsansprüchen der Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin, ... an
die ... herauszugeben sowie vorgerichtliche Kosten i. H. v. 5.864,80 EUR an den
Kläger zu zahlen.
die Beklagte zu verurteilen, an sie Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Euro seit dem 200 und aus Euro seit
dem 2000 sowie Euro 15,34 vorgerichtliche Mahnkosten
sowie
jeweils am 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres, beginnend zum
01.01.2002 und letztmals zum 01.10.2004 einen Betrag in Höhe von Euro zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Vorstand der Insolvenzschuldnerin, ..., habe der
Insolvenzschuldnerin für die Bezahlung der Nachunternehmen erforderliche Gelder
entzogen.
Von der Abschlagszahlung in Höhe von Euro 710.000,00 habe der
Streitverkündete 2 Wochen vor Insolvenzantrag Euro 170.000,00 entnommen, so
dass die Verbindlichkeiten zu seinen Lasten der Insolvenzschuldnerin auf rund Euro
450.000,00 betragen hätten. Daneben hätten noch Verbindlichkeiten in Höhe von
rund Euro 185.000,00 gegenüber anderen Gesellschaften des Streitverkündeten
bestanden.
Sie vertritt die Auffassung, das Verlangen nach einer Sicherheit nach §
648 a BGB sei treuwidrig gewesen, weil die Insolvenzschuldnerin schon
zu diesem Zeitpunkt nicht mehr leistungswillig gewesen sei (98).
Am 19.04.2007 habe die Subunternehmerin Beton-Fertigteile die Teilmontage
eingestellt, weil sie nicht mehr bezahlt worden sei (104).
Am 23.04. sei kein Arbeiter auf der Baustelle gewesen.
Am 30.04. erfolgte eine Terminsmahnung der ... gem. § 5.3 VOB/B (B 5).
Aufgrund des Faxes der ... hätte die Insolvenzschuldnerin ihre Hausbank für
wenigsten ein paar Tage Fristverlängerung erlangt, wenn diese nicht sogar schon
ausgezahlt hätte. In keinem Fall hätte am folgenden Tag Insolvenz angemeldet
werden müssen (105).
Die Insolvenzschuldnerin hätte auch die Abschlagszahlung in Höhe von Euro
710.000,00 benutzen können, um die Subunternehmer zu bezahlen (106).
Die Fristsetzung sei angesichts des langen Maiwochenendes und der Tatsachen,
dass es sich um eine ausländische Gesellschaft und ausländische Bank sowie um
Euro 8 Mio handelte zu kurz gewesen (107).
Es sei sofort zu einer Fülle von Korrespondenz zwischen allen Beteiligten
gekommen, weil die Bürgschaft habe gestellt werden sollen (108, B 16)).
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68
69
70
Der Streitverkündete habe ihrem Bevollmächtigten, ..., telefonisch zugesagt, dass
man sich über die Bürgschaft und weitere Einzelheiten bei einem Treffen am
08.05.2007 in Ruhe unterhalten könne. In diesem Telefonat habe ... auch definitiv
zugesagt, dass die Bürgschaft durch die ... gestellt werde (108). Beides habe den
Eindruck erweckt, als sei die Fristsetzung nicht so ernst gemeint.
Ihr Prozessbevollmächtigter habe dem Streitverkündeten am 04.05.2007 ein
Alternativangebot unterbreitet (109), das dieser zugesagt habe zu prüfen, um
dann – entgegen der Zusage – nicht zurückzurufen.
Die Zahlungsanweisung an die Auftragsgeberin in der Bürgschaft sei ein
offensichtliches Schreibversehen (111).
Die Beklagte behauptet, die Schlussrechnung der Insolvenzschuldnerin sei nicht
prüfbar. Insbesondere schon deshalb, weil die Angebotskalkulation der
Insolvenzschuldnerin vom 14.11.2006 stammt (B 21) und nicht mit derjenigen der
Rechtsvorgängerin übereinstimme (112).
Wegen der Kündigung sei ihr ein Schaden in Höhe von über Euro 8 Mio entstanden
(112).
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Es kann dahinstehen, ob das Landgericht Frankfurt am Main bereits aufgrund der
Gerichtsstandsvereinbarungen in den zwischen den Parteien geschlossenen
Verträgen örtlich für den Rechtsstreit zuständig ist, weil sich die örtliche
Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main jedenfalls aus dem Umstand
ergibt, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung rügelos zur Hauptsache
verhandelt hat (§ 39 ZPO).
Die Klage ist auch begründet.
Der Klägerin steht aus auf sie übergegangenem Recht der Firma ... gegen die
Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des rückständigen
Mietzinses für die gemieteten Telefonanlagen in Höhe von Euro 7.745,45 und
künftige Mietzinsen in Höhe von Euro 1.942,43 im jeweiligen Quartal aus dem
zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag vom 02.01.1996 zu (§ 535
BGB).
Die Klägerin ist aktiv legitimiert.
Hilfsantrag ist unzulässig, weil die Bürgin den Kläger nicht ermächtigt hat, den
Anspruch geltend zu machen. S. u.
B. Zur materiellen Rechtslage:
1.
Ein eigener Anspruch des Klägers auf Rückgabe der Bürgschaftsurkunde nach §
371 BGB an sich besteht nicht, weil dessen Aktivlegitimation nicht erkennbar und
auch nicht ansatzweise vorgetragen ist und nur der Bürge aktivlegitimiert ist
(Palandt/Heinrichs, BGB, 67 Aufl., § 371, Rz. 4).
Aus § 17 VOB/B erkenne ich keinen Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft an
den Hauptschuldner. Eine andere Sicherheit ist natürlich an den Hauptschuldner
zurückzugeben. Warum aber etwas anderes für Bürgschaften gelten soll, als für
normale Bürgschaften, erschließt sich nicht.
Wenn der Anspruch der Bürgin zusteht, stellt sich natürlich die Frage, woraus die
Prozessführungsbefugnis des Klägers resultieren soll. Auch hierzu schweigt der
Kläger vornehm. Es wird noch nicht einmal eine Prozessstandschaft vorgetragen,
bzw. eine Ermächtigung der Bürgin, den Anspruch für sie geltend zu machen. Auch
in der Replik nicht, obwohl die Beklagte dies in der Klageerwiderung schon
beanstandet hat (122).
71
72
73
74
75
76
77
78
79
80
81
82
83
Außer einer Ermächtigung muss auch ein schutzwürdiges Interesse an der
Prozessführung sowohl des Dritten als auch des Ermächtigenden sein. Das
könnten die Avalkosten sein. Aber hierzu fehlt nach wie vor jeder Vortrag.
2.
Materiell besteht ein Rückgabeanspruch, wenn der Sicherungszweck entfallen ist,
der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann, weil der Vertrag zwischen den
Parteien aufgehoben worden ist, und die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz des
Schadens in Bezug auf die Erfüllung des Vertrages hat.
Gem. dem Sicherungszweck in § 15.1.3 der Vertrages dienen die Bürgschaften der
Sicherung der Ansprüche auf Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem
Vertrag, vertragsgemäßer Ausführung, Mängelansprüche, Vertragsstrafe und
Schadensersatz und Rückerstattung von Überzahlungen.
1.1.
Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechnungslegung der
Insolvenzschuldnerin und der offenen Restforderung in Höhe von Euro
1.217.417,88 brutto (56) behauptet, dass feststünde, dass der Beklagten gegen
die Insolvenzschuldnerin keine eigen Forderung mehr zusteht, ergibt sich allein aus
dem Wortlaut des Sicherungszweckes schon das Gegenteil, nämlich dass
Mängelansprüche noch entstehen können. Warum der Sicherungsfall nicht mehr
eintreten kann, ist nicht nachvollziehbar. Er kann während des Laufes der
Gewährleistungsfristen eintreten.
1.2.
Der Anspruch der Insolvenzschuldnerin aus der Schlussrechnung über die
Restforderung in Höhe von Euro 1.217.417,88 brutto ergibt sich aus §§ 648 a Abs.
5, 643, 645 Abs. 1 BGB. Danach steht der Insolvenzschuldnerin nicht nur de
Vergütung für den Teil der geleisteten Arbeit zu, sondern auch durch das Werk
verursachten Auslagen zu ersetzen (Aufwendungen jeder Art gegenüber Dritten)
(Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 645, Rz. 11).
Die Schlussrechnung der Insolvenzschuldnerin vom 01.06.2007 (56) entspricht
diesen Voraussetzungen. Der Anspruch auf 5% der Vertragssumme ergibt sich
aus § 648 a Abs. 5 Satz 4 BGB.
Die Höhe der fertig gestellten Leistungen ist streitig (B 23). Hierüber muß im
Zweifel Beweis erhoben werden.
Im Zweifel ist sie aber kaum prüfbar, weil ja ein Pauschalpreis vereinbart war. Das
ist dann richtig kompliziert.
1.3.
Allerdings stellt sich ohnehin die Frage, ob die Herbeiführung des Eintritts der
Folgen des § 648 a Abs. 5 BGB nicht treuwidrig war.
Alle Umstände sprechen eigentlich dafür, dass das ganze nur provoziert war, um
die Vertragsaufhebung und damit die Insolvenz herbeizuführen.
Schon unter normalen Umständen dürfte eine Fristsetzung von weniger als 2
Wochen für die Stellung einer Bürgschaft über Euro 8.000.000,00 problematisch
sein.
Wenn diese Fristsetzung 11 Tage beträgt, in eine Woche mit Feiertag und
Brückentag sowie 2 Wochenenden fällt, die Bürgschaft bekannterweise im Ausland
zu besorgen ist und die Aufforderung nicht an die in Deutschland sitzenden
Zustellungsbevollmächtigten gerichtet wird, sondern an die schwach besetzte
Firmenanschrift in ... dann ist dies schon sehr verdächtig.
Wenn dann in dieser Zeit unstreitig telefonische Verhandlungen zwischen den
Parteien geführt werden und die Beklagte auch nach dem Vortrag des Klägers,
zumindest zu erkennen gibt, dass sie die Bürgschaft stellen wird und dabei
Schwierigkeiten hat und man dann nach Ablauf der Frist eine 2 Tagesnachfrist
setzt, einen Termin, der nach dem klägerischen Vortrag eigentlich völlig
überflüssig war, absagte, obwohl man in diesem Termin, der mitten in der
84
85
86
87
88
89
90
91
92
93
94
95
überflüssig war, absagte, obwohl man in diesem Termin, der mitten in der
Nachfrist lag, die Bürgschaftsmodalitäten hätte besprechen können, dann muß
schon eine gezielte Absicht vermutet werden.
Letztlich ist es schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass trotz der Ankündigung
der ... per Mail, die Bürgschaft zu stellen, und diese im Original nachzureichen,
dass die Insolvenzschuldnerin damit nicht zu ihrer Hausbank ist, wenigstens eine
geringfügige Verlängerung der Insolvenzantragsstellung bewirken konnte.
Auch die Tatsache, dass die ... die Bürgschaft auf die Auftraggeberin anstelle
Auftragnehmerin bezog, ist ein so offenkundiger Schreibfehler, dass man, auch
angesichts der vorgehenden Verhandlungen, nicht ernsthaft sich darauf stützen
kann, dass eine unwirksame Bürgschaft vorlag.
Angesichts der Tatsache, dass die ... der Insolvenzschuldnerin die Bürgschaft per
Mail am 10.05. um 10.43 Uhr zukommen ließ, die Bürgschaft unter Kaufleuten
ohnehin formfrei ist und die Insolvenzschuldnerin erst am 10.05. um 16.00 Uhr den
Insolvenzantrag stellte, wird man das Verhalten als rechtsmißbräuchlich
anzusehen haben.
1.3.
Daher ist die Rechnung nicht richtig.
2.1.
Damit ist die Kündigung der Beklagten gem. § 8 Nr. 2 VOB/B wirksam. Daher kann
die Beklagte die erbrachten Leistungen abrechnen und Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen.
Allein aus diesem Grund ist sie schon nicht verpflichtet, die
Vertragserfüllungsbürgschaften herauszugeben, an wen auch immer.
2.2.
Die Beklagte macht eine komplett andere Rechnung auf, insbesondere hinsichtlich
der erbrachten Leistungen, die als wesentlich geringer bewertet werden, so dass
eine Überzahlung in Höhe von Euro 564.279,49 vorliege (113).
Hinzu kommen Mehrkosten für die Fertigstellung des Bauvorhabens in Höhe von
Euro 7.471.074,00.
IV. Ergebnis:
Klageabweisung
Ggf. umfangreiche Beweisaufnahme, aber eigentlich auch nicht, weil nach dem
Sicherungszweck noch entstehende Ansprüche durch die Bürgschaften abgedeckt
werden könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.