Urteil des LG Frankfurt am Main vom 26.02.2004

LG Frankfurt Main: geschäftsführung ohne auftrag, firma, wohnung, versammlung, abtretung, eigentum, sanierung, verschulden, zivilprozessordnung, rechtspflicht

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 416/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 280 BGB, § 670 BGB, § 677
BGB, § 683 BGB, § 684 BGB
(Wohnungseigentum: Erstattungsfähigkeit von
Aufwendungen eines Sondereigentümers für Beseitigung
von Mängeln des Gemeinschaftseigentums)
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde zu tragen. Außerdem hat sie den Antragsgegnern 60 % der
außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten.
Darüber hinaus findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 111.190,84 €.
Gründe
Die Antragstellerin ist seit dem 31.10.1996 Eigentümerin der im Souterrain
gelegenen Wohnungen Nr. … und …der im Rubrum angegebenen Liegenschaft
sowie der Garagen G … und G…, wobei die Wohnungen durch die am 15.07.1996
im Grundbuch eingetragene Teilung der ehemaligen Wohnung Nr. … entstanden
sind. Die Wohnung Nr. … wurde inzwischen wieder veräußert. Die Antragstellerin
war bis zum 12.10.1998 als Eigentümerin der Wohnung Nr. … im Grundbuch
eingetragen.
Bereits im Jahr 1995 kam es zu Feuchtigkeitseintritten im Bereich des Windfanges
sowie des angrenzenden Zimmers, die nunmehr Eingangsbereich und
angrenzendes Gäste- oder Kinderzimmer der Wohnung Nr. ... bilden. Da Streit
bestand, ob die Feuchtigkeit baubedingt war oder durch falsches
Nutzungsverhalten der damaligen Mieter hervorgerufen wurde, wurde in der
Wohnungseigentümerversammlung vom 03.05.1995 zu TOP 5e ein Beschluss
gefasst, wonach der Zeuge Z1, Ehemann der Antragstellerin und seinerzeit
Mitgesellschafter der Miteigentümerin, ein Beweissicherungsverfahren zur
"zweifelsfreien Feststellung" der Ursachen anstrengen "möchte". Hinsichtlich der
Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des
Protokolls vom 03.05.1995 (Bl. 148 d. A.) Bezug genommen.
In der Folgezeit wurde im Verfahren Landgericht Frankfurt am Main, Az. 2-02 OH
8/95, am 15.03.1996 ein Gutachten des Sachverständigen Prof. S1 erstellt,
wonach vier mögliche Baumängel als Schadensursache in Frage kämen;
hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche
Ablichtung des Gutachtens (Bl. 17 ff. d. A.) Bezug genommen.
Gegenstand einer nachfolgenden Wohnungseigentümerversammlung vom
16.07.1996 war auch die Notwendigkeit weiterer Feststellungen, wobei beschlossen
wurde, die weiteren Feststellungen des Sachverständigen abzuwarten. Im
Verfahren Landgericht Frankfurt am Main, Az. 2-23 OH 1/96, erstattete der
Sachverständige Prof. S1 am 29.01.1997 ein ergänzendes Gutachten, wegen
dessen Ergebnis im einzelnen auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung
des Gutachtens (Bl. 33 ff. d. A.) Bezug genommen wird.
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In der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.05.1997 wurde zu TOP 6
beschlossen (vgl. Bl. 362 d. A.):
„Herr Z1 stellt den Antrag, die Fundamente außen, im Bereich der
Feuchtigkeit seiner Wohnung Nr. ... an drei Stellen aufgraben zu dürfen, um
festzustellen, ob ein Schaden von außen vorliege. Änderungen durch die WEG: Die
Aufgrabung von außen nach Anweisungen des beauftragten Sachverständigen,
Prof. S1, erfolgt ohne Beeinträchtigung der Durchfahrt zu den Garagen.“
Die Wohnungseigentümerversammlung vom 21.07.1997 fasste zu TOP 2 den
Beschluss, einen eigenen Sachverständigen mit der Ermittlung der Ursachen der
Feuchtigkeitsbildung und Entwicklung von Vorschlägen zu deren Beseitigung unter
besonderer Berücksichtigung eines Verfahrens zur Feuchtigkeitsabdichtung von
innen zu beauftragen. Unabhängig davon wurde der Sachverständige Prof. S1
durch die Antragstellerin beauftragt, nach einer Probeaufgrabung die Ursachen
von außen festzustellen. Über den von der Gemeinschaft beauftragten
Sachverständigen sollte ein Treffen mit dem Sachverständigen Prof. S1 zur
gemeinsamen Begutachtung koordiniert werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird
auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Beschlussprotokolls vom
21.07.1997 (Bl. 42 d. A.) Bezug genommen.
Der von der Eigentümergemeinschaft beauftragte Sachverständige S2 erstattete
unter dem 04.02.1998 aufgrund der Feststellungen aus dem Ortstermin vom
17.12.1997 sein Gutachten. Er macht darin im Wesentlichen das Fehlen einer
Schwelle im Eingangsbereich, die unzureichende Einpassung des Gullys im unteren
Treppenpodest vor dem Eingang zur Wohnung Nr. ... sowie die unzureichende
Abdichtung der Treppe zur Hauswand sowie die in diesem Bereich mangelhafte
Außendämmung für die Feuchtigkeitseintritte verantwortlich. Hinsichtlich der
Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des
Gutachtens (Bl. 45 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Wohnungseigentümerversammlung vom 27.04.1998 beschloss,
„der Miteigentümerin, Frau Z1, die Mängelbeseitigung nach den Gutachten
von Prof. S1 und S2, bzgl. des gemeinschaftlichen Eigentums zu gestatten. Die
Gestattung schließt das Verpressen der Boden-/Wandfuge von innen mit ein. Im
Bereich der Außentreppe anbringen einer Innendämmung gem. Gutachten S2.
Darüber hinausgehende Wärmedämmmaßnahmen, die Frau Z1 durchführen will,
sind ihr gestattet und zwar ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht der WEG, diese
Kosten zu übernehmen".
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche
Ablichtung des Protokolls vom 27.04.1998 (Bl. 81 f. d. A.) Bezug genommen.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 13.07.1998 wurde zu Top 11.4
"klargestellt", dass die Gestattung sämtlicher Instandsetzungsmaßnahmen ohne
Anerkennung einer Kostenpflicht der Gemeinschaft erfolge. Zu TOP 11.6 in
Verbindung mit dem Beschluss vom 27.04.1998 wurde der Antragstellerin ein
zinsloses Darlehen von 20.000,-- DM gewährt. Hinsichtlich der Einzelheiten, wird
auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Protokolls (Bl. 83 ff. d. A.)
Bezug genommen.
Die Antragstellerin verlangt nun von der Wohnungseigentümergemeinschaft
Auslagen- und Schadensersatz. Sie hat mit der Antragsschrift Rechnungen über
verauslagte Beträge in der von ihr errechneten Gesamthöhe von 124.974,52 DM
vorgelegt. Weiterhin macht sie Ersatz eines Mietausfalls geltend. Von dem
Gesamtbetrag bringt sie ihren Eigenanteil als Wohnungseigentümerin von
116,83/1000 in Abzug. Zur Berechnung der Forderung im Einzelnen wird auf die
Antragsschrift Bezug genommen. Den Darlehensbetrag von 20.000,-- DM hat die
Antragstellerin erstinstanzlich auf einzelne Positionen verrechnet und den Antrag
in entsprechendem Umfang zurückgenommen, wobei auf den Schriftsatz vom
21.05.2001 - Seite 6 - (Bl. 303 d. A.) Bezug genommen wird.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, den Antragsgegnern die
Zahlung von 217.470,39 DM nebst Zinsen aufzugeben. Die Antragsgegner sind
dem Antrag entgegengetreten.
Das Amtsgericht hat nach mündlicher Verhandlung dem Antrag unter
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Das Amtsgericht hat nach mündlicher Verhandlung dem Antrag unter
Zurückweisung im übrigen in Höhe von 9.618,73 DM nebst
Rechtshängigkeitszinsen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, in dieser
Höhe lägen ausweislich der vorgelegten Rechnungen und abzüglich des
Eigenanteils der Antragstellerin sowie des Darlehens, soweit es auf die
entsprechenden Positionen verrechnet worden sei, berücksichtigungsfähige
Aufwendungen vor, die die Antragstellerin nach § 670 BGB von der Gemeinschaft
ersetzt verlangen könne. Hierbei könne sie nicht die Kosten einer Außendämmung
verlangen, vielmehr sei sie auf eine günstigere Innendämmung zu verweisen.
Schadensersatzansprüche lägen hingegen nicht vor, da ein schuldhaftes Verhalten
der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht erkennbar sei.
Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren
erstinstanzlichen Antrag in voller Höhe weiterverfolgt hat.
Die nach dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren unstreitig
vorsteuerabzugsberechtigte Antragstellerin hat im einzelnen dargelegt und
behauptet, die in Rechnung gestellten Beträge, wie sie sich aus den von ihr
vorgelegten Belegen ergäben, seien zur Mängelbeseitigung notwendig gewesen
und auch erbracht und bezahlt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die
Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss, Seite 6 (Bl. 463 d.
A.), Bezug genommen.
Die Antragsgegner sind der sofortigen Beschwerde entgegengetreten und haben
hinsichtlich etwa begründeter Positionen des Antrags der Antragstellerin die
Aufrechnung mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch erklärt. Sie haben im Wege
der Anschlussbeschwerde die gänzliche Zurückweisung des Antrags der
Antragstellerin begehrt.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das
Landgericht auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegner unter Abänderung
des amtsgerichtlichen Beschlusses den Antrag der Antragstellerin insgesamt
zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat es demgemäß
zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der
Antragstellerin zwar – wie das Amtsgericht angenommen habe - ein
Aufwendungsersatzanspruch für Mängelbeseitigungsarbeiten am
Gemeinschaftseigentum dem Grunde nach zustehe. Wegen der anders beurteilten
Berücksichtigungsfähigkeit einzelner Positionen sowie der Haupt- und
Hilfsaufrechnungen der Antragsgegner mit einem Darlehensrückzahlungsanspruch
ist das Landgericht jedoch im Ergebnis zu einer Antragszurückweisung gelangt.
Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der
sie ihren bisherigen Zahlungsantrag in Höhe von 111.190,34 € (gemeint ist, wie
aus der Begründung ersichtlich, offensichtlich 111.190,84 € = 217.470,39 DM)
weiterverfolgt. Die Antragsgegner sind der sofortigen weiteren Beschwerde
entgegen getreten.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG
statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt worden. Die entgegenstehende Auffassung der Antragsgegner geht fehl.
Bei der dem Beschluss des Senats vom 26.03.2002 im Verfahren 20 W 95/02
zugrunde liegenden Entscheidung handelte es sich nicht – wie hier - um eine (End-
)Entscheidung des Beschwerdegerichts im Wohnungseigentumsverfahren, sondern
um eine Beschwerdeentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren in einer
Nachlasssache; bei der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der weiteren
Beschwerde hatte der Senat dort die Verweisung in § 13a Abs. 2 FGG auf die
Vorschriften der Zivilprozessordnung zu berücksichtigen. Die weitere Beschwerde
bedarf nicht – wie die Antragsgegner weiter meinen – der Zulassung durch das
Beschwerdegericht. Ein solches Erfordernis ist im Wohnungseigentumsgesetz und
dem darin in Bezug genommenen (vgl. § 43 Abs. 1 WEG) Gesetz über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. §§ 27 – 29 FGG) nicht
geregelt. Die in diesem Zusammenhang vorgelegte Entscheidung des OLG
Zweibrücken in NJW-RR 2002, 1507 betrifft ein (Ablehnungs-)Verfahren, im Rahmen
dessen sich - ähnlich wie bei der Kostenfestsetzung - die Zulässigkeit von
Rechtsmitteln über die Verweisung in § 15 FGG nach den Regeln der
Zivilprozessordnung richtet (vgl. Ziffer 2. der zitierten Entscheidung).
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin hat jedoch in der Sache
keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts lässt eine Verletzung des Rechts
zu Lasten der Antragstellerin nicht erkennen; lediglich daraufhin ist der
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zu Lasten der Antragstellerin nicht erkennen; lediglich daraufhin ist der
angefochtene Beschluss zu überprüfen, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 FGG, 546 ZPO.
Dabei kann zunächst im Ergebnis dahinstehen, ob das Landgericht – wie die
weitere Beschwerde rügt – ohne vorherigen Hinweis den
Wohnungseigentümerbeschluss vom 27.04.1998 dahingehend auslegen durfte,
dass damit die Wohnungseigentümer die Behebung der festgestellten Mängel des
gemeinschaftlichen Eigentums als Maßnahme einer ordnungsgemäßen
Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG) beschlossen und der Antragstellerin den Auftrag zur
Mängelbeseitigung durch Anbringung der Innendämmung gemäß dem Vorschlag
des Gutachters S2 erteilt hätten und ob dies im Beschlusswege überhaupt möglich
gewesen wäre. In dieser Weise haben offensichtlich – wie die wechselseitigen
Äußerungen im weiteren Beschwerdeverfahren zeigen -, immerhin weder die
Antragstellerin noch die Antragsgegner, mithin keiner der an diesem
Wohnungseigentümerbeschluss Beteiligten, den Beschluss verstanden. Jedenfalls
steht – unabhängig wie man den Beschluss ansonsten verstehen wollte – aber
fest, dass der Antragstellerin von der Wohnungseigentümergemeinschaft kein
Auftrag erteilt wurde, auf Kosten der Wohnungseigentümer
Mängelbeseitigungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum durchzuführen, die
über eine Innendämmung hinausgehen. Dies kann dem Inhalt des Beschlusses
keinesfalls entnommen werden und wird von der weiteren Beschwerde auch gar
nicht für sich reklamiert; diese führt selber aus, die Eigentümergemeinschaft habe
in dieser Versammlung die Auffassung vertreten, lediglich eine Innendämmung sei
notwendig gewesen. Dies korrespondiert mit dem Beschlussinhalt. Damit steht
aber jedenfalls weiter fest – wollte man nicht der Beschlussauslegung des
Landgerichts folgen -, dass die Antragstellerin die konkret durchgeführten
Mängelbeseitigungsmaßnahmen nicht aufgrund eines diese für die
Wohnungseigentümergemeinschaft anordnenden wirksamen
Eigentümerbeschlusses ausführte. Zwar hatten die Wohnungseigentümer der
Antragstellerin ausweislich dieses Beschlusses die konkret durchgeführten
Maßnahmen auch nicht untersagt, sondern sie sogar gestattet, allerdings mit der
ausdrücklich in den Beschluss übernommenen Maßgabe, eine Rechtspflicht der
Gemeinschaft, diese Kosten zu übernehmen, nicht anzuerkennen. Dies ist
angesichts des Umstandes, dass die Antragsgegner aus Kostengründen lediglich
die Innendämmung für erforderlich hielten, auch konsequent.
Ausgehend davon bestand mithin, selbst wenn man der Beschlussauslegung
durch das Landgericht nicht folgt, jedenfalls keine Beschlusslage in der
Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Durchführung der von der
Antragstellerin beabsichtigten Mängelbeseitigungsmaßnahmen als Maßnahme
ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG) – mit der entsprechenden
Kostentragungspflicht der Gemeinschaft gemäß § 16 Abs. 2 WEG - gerechtfertigt
hätte. Wenn die Antragstellerin also – wie sie vorträgt – der Auffassung war,
lediglich die von ihr geplanten Mängelbeseitigungsmaßnahmen, insbesondere also
die Anbringung bzw. Instandsetzung einer Außendämmung, hätten im Rahmen der
Mängelbeseitigung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen, so wäre sie
verpflichtet gewesen, einen diesbezüglichen Anspruch zunächst gerichtlich
durchzusetzen und ggf. den entgegen stehenden Wohnungseigentümerbeschluss
vom 27.04.1998 anzufechten. Nach § 21 Abs. 4 WEG hat nämlich jeder
Wohnungseigentümer einen individuellen Rechtsanspruch auf eine Verwaltung des
Gemeinschaftseigentums, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit
solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer
nach billigem Ermessen entspricht. Damit steht dem einzelnen
Wohnungseigentümer eine Anspruchsnorm zur Seite, mit deren Hilfe er aktiv, auch
wenn er sich insoweit innerhalb der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in
einer Minderheitenposition befinden sollte, die ordnungsgemäße Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums sicherstellen kann. Dieser Anspruch kann gemäß §
43 Abs. 1 Nr. 1 WEG gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. Bärmann/Pick/Merle,
WEG, 9. Aufl., § 21 Rz. 80, 88 ff); mit einer entsprechenden Entscheidung ist dann
in der Regel auch die Kostentragungsverpflichtung hinreichend geklärt. Aus dem
Regelungszusammenhang von §§ 21 Abs. 1 und Abs. 3, 25, 26, 28 Abs. 4 WEG
folgt nämlich, dass die Willensbildung zunächst innerhalb der
Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgen soll. Häufig entsprechen mehrere
Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung, deshalb ist die
Eigentümerversammlung als das zuständige Organ aufgerufen, eine Auswahl zu
treffen (Senat, Beschluss vom 16.12.2003, 20 W 297/01; Bärmann/Pick/Merle,
a.a.O., § 21 Rdnr. 89). Dies gilt hier sogar in besonderem Maße, nachdem die von
der Antragstellerin vorgesehene Maßnahme – wie das vorliegende Verfahren zeigt
– angeblich (die Aufwendung der geltend gemachten Beträge ist teilweise streitig)
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– angeblich (die Aufwendung der geltend gemachten Beträge ist teilweise streitig)
Kosten verursacht hat, die in keinem Verhältnis zu denjenigen stehen, die nach
den verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen Feststellungen des Landgerichts,
die für den Senat grundsätzlich bindend sind (§§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG,
559 Abs. 2 ZPO), für eine Innendämmung angefallen wären. Bei diesen
exorbitanten Kosten wäre mithin die Antragstellerin verpflichtet gewesen, eine
entsprechende Entscheidung der Gemeinschaft herbeizuführen oder aber ggf. eine
diese ersetzende Entscheidung durch das Gericht. Dies gilt umso mehr, als die
Rechtsvorgänger der Antragstellerin zu den Ursachen der Feuchtigkeit ein
Beweissicherungsverfahren angestrengt hatten, das jedenfalls keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür gegeben hatte, dass eine kostspielige
Anbringung/Instandsetzung der Außendämmung zwingend erforderlich war. Im
Gegenteil hatte Prof. S1 auf Seite 5 seines Gutachtens vom 15.03.1996 (Bl. 22 d.
A.) eine Innendämmung empfohlen, dies übereinstimmend mit dem von der
Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragten Sachverständigen S2. Es wäre
der Antragstellerin mithin – nachdem die Wohnungseigentümer keine Bereitschaft
zeigten, ihrem nicht mit dem bisherigen Ergebnis des Beweissicherungsverfahrens
korrespondierenden Vorschlag zu folgen – durchaus zuzumuten gewesen,
(weiterhin) gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wie sie es übrigen auch mit
Schreiben vom 26.06.1996 (Anlage K 48) ursprünglich hatte ankündigen lassen.
Wenn ein Wohnungseigentümer dem entgegen die von ihm persönlich und nicht
von der Mehrheit der Wohnungseigentümer für richtig gehaltenen Maßnahmen am
Gemeinschaftseigentum eigenverantwortlich durchführt, ohne in der oben
beschriebenen Weise auf die Durchsetzung einer ordnungsgemäßen Verwaltung
hinzuwirken, trägt er grundsätzlich – von noch zu erörternden Ausnahmen
abgesehen - auch das Risiko, von den anderen Wohnungseigentümern eine
Kostenbeteiligung nicht zu erlangen. Dies gilt aus den oben genannten Gründen
hier ganz besonders. Selbst der erstmals in der weiteren Beschwerde behauptete
Vorbehalt der Antragstellerin im Rahmen der bezeichneten Beschlussfassung in
der Wohnungseigentümerversammlung, der zwischen den Beteiligten streitig ist,
würde – wenn man ihn denn als neues Sachvorbringen im
Rechtsbeschwerdeverfahren überhaupt noch zulassen wollte (vgl. dazu
Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 85; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 45
Rz. 40) - hieran nichts ändern.
Nach diesen Grundsätzen scheidet also jedenfalls ein Aufwendungsersatz unter
Zugrundelegung der §§ 670 BGB, 16 Abs. 2 WEG aus (vgl. hierzu
Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 16 Rz. 72), weil die Antragstellerin insoweit von der
Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zur Durchführung der konkret
durchgeführten Mängelbeseitigungsmaßnahmen beauftragt worden ist.
Es liegen aber auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 WEG nicht vor. Nach
dieser Vorschrift ist der einzelne Wohnungseigentümer zum Eingreifen berechtigt,
wenn dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar ein Schaden droht. Ein
Tätigwerden nach § 21 Abs. 2 WEG setzt aber immer eine Gefahrensituation für die
Gemeinschaft voraus, d. h. eine Situation, in der ein verständiger
Wohnungseigentümer nicht länger abwarten würde und in der er weder den
Verwalter noch die anderen Wohnungseigentümer zur Behebung der Notlage
heranziehen kann (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 42; Staudinger/Bub,
BGB, Stand Juni 1997, § 21 WEG Rz. 41; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 21 Rz. 19).
Ein solcher Fall liegt hier erkennbar nicht vor, nachdem der mangelhafte Zustand
bereits über mehrere Jahre hinweg bestand, ein Beweissicherungsverfahren und
mehrere Wohnungseigentümerversammlungen durchgeführt worden waren, die
sich mit diesem Themenkomplex auseinander setzten (vgl. auch
Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 43; BayObLG ZWE 2001, 418). Ohnehin muss
der Schaden nach dem Wortlaut der Vorschrift dem gemeinschaftlichen Eigentum
– nicht dem Sondereigentum - drohen (vgl. auch Staudinger/Bub, a.a.O., § 21 WEG
Rz. 47). Damit kommt es auf die Frage, ob die Notgeschäftsführung die
Antragstellerin überhaupt zu derart umfangreichen Maßnahmen berechtigt hätte
(vgl. dazu Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 45; Staudinger/Bub, a.a.O., § 21
WEG Rz. 49; Senat, Beschluss vom 27.11.2002, 20 W 203/02), gar nicht an. Auf
eine solche Notzuständigkeit beruft sich denn die Antragstellerin auch gar nicht.
Nach herrschender Auffassung (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 54, § 16
Rz. 73, mit weiteren Nachweisen; BayObLG NZM 2000, 299; KG WE 1998, 223; OLG
Hamm WE 1993, 110), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. OLGZ 1984,
148; Beschluss vom 27.11.2002, 20 W 203/02), handelt es sich bei § 21 Abs. 2
WEG aber nicht um eine abschließende Regelung. Es können mithin
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WEG aber nicht um eine abschließende Regelung. Es können mithin
Aufwendungsersatzansprüche nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne
Auftrag bestehen, die Wohnungseigentümer sind dann trotz der nur
eingeschränkten Befugnis zur Notgeschäftsführung berechtigt, Geschäfte der
Wohnungseigentümer auch dann zu besorgen und nach den §§ 677 ff BGB von
den übrigen Wohnungseigentümern Aufwendungsersatz zu verlangen, wenn sie
nicht zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum drohenden
Schadens tätig werden. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach diesen
Vorschriften kommt somit auch dann in Betracht, wenn die Maßnahme
ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, aber nicht von § 21 Abs. 2 WEG gedeckt
ist, weil sie nicht zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens
notwendig war. Dabei ist im Einzelnen gemäß § 683 Satz 1 BGB - § 683 Satz 2
BGB ist hier erkennbar nicht einschlägig - zu prüfen, ob die Aufwendung dem
Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Wohnungseigentümer
entsprochen hat und ob der handelnde Wohnungseigentümer die Maßnahme den
Umständen nach für erforderlich halten durfte, § 670 BGB (vgl.
Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 58). Grundsätzlich entspricht aber eine
Maßnahme, die nicht von der Notgeschäftsführung gedeckt ist, im Zweifel nicht
dem mutmaßlichen Willen der anderen Wohnungseigentümer, wenn neben der von
dem einzelnen Wohnungseigentümer getroffenen Maßnahme weitere Maßnahmen
in Betracht kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 27.11.2002, 20 W 203/02; OLG
Celle ZWE 2002, 369; BayObLG NZM 2000, 299; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21
Rz. 58; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 21 Rz. 21a; Staudinger/Bub, a.a.O., § 21 WEG
Rz. 56a).
Die genannten Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch liegen hier
nicht vor. In der Wohnungseigentümerversammlung und auch bereits in deren
Vorfeld standen verschiedene technisch mögliche Mängelbeseitigungsmethoden in
Rede. Die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer in der Versammlung vom
27.04.1998 zeigt, dass die Mehrheit der Wohnungseigentümer mit den von der
Antragstellerin durchgeführten Arbeiten – jedenfalls als Maßnahme
ordnungsgemäßer Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft und damit
auf deren Kosten – nicht einverstanden war. Hier lag die Durchführung der von der
Antragstellerin letztendlich durchgeführten Maßnahmen erkennbar nicht im
mutmaßlichen Interesse der anderen Wohnungseigentümer, die – wie die weitere
Beschwerde selber ausführt – in der genannten Versammlung diese Maßnahmen
gerade nicht für erforderlich hielt. Dies hat dann auch seine Entsprechung im
Ergebnis der Beschlussfassung in dieser Versammlung gefunden. Auf den
mutmaßlichen Willen der Wohnungseigentümer könnte ohnehin nur subsidiär
abgestellt werden; in erster Linie ist der wirklich geäußerte Wille maßgeblich (vgl.
Senat, Beschluss vom 27.11.2002, 20 W 203/02); dieser steht hier – wie die
Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung zeigt – sogar
ausdrücklich entgegen. Der geäußerte Wille ist in diesem Zusammenhang selbst
dann maßgebend, wenn er unvernünftig oder interessenwidrig ist (vgl.
Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 683 Rz. 6). Die Antragstellerin konnte nach den
gesamten Umständen auch keinesfalls davon ausgehen, dass nur die von ihr
geplanten Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätten. Wie
bereits oben ausgeführt, spricht die Gestattung auch der Arbeiten im Hinblick auf
eine Außendämmung in diesem Beschluss gerade nicht dafür, dass die
Gemeinschaft damit zu erkennen gab, dass diese Arbeiten in ihrem Interesse
lagen. Auf die bereits oben dargestellten besonderen Umstände dieses Falles ist
auch in diesem Zusammenhang hinzuweisen.
Vor diesem Hintergrund kann die Antragstellerin die Aufwendungen, die sie
angeblich für die Außendämmung tätigte, nicht von der
Wohnungseigentümergemeinschaft erstattet verlangen, wovon die Vorinstanzen
also zu Recht ausgegangen sind.
Dies bezieht sich zum einen auf die Kosten gemäß den vorgelegten
Rechenbeispielen für Honorarabrechnungen, wie sie dem Architektenvertrag vom
05./06.05.1998 und der Rechnung vom 15.02.2000 (Anlagen K 11/12) beigefügt
sind. Diese basieren – worauf bereits das Amtsgericht abgestellt hatte – darauf,
dass die Antragstellerin Arbeiten, konkret also die umfangreichen
Außendämmarbeiten, hat durchführen lassen, deren Kosten – wie die
Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben - weitgehend nicht erstattungsfähig
sind. Das gleiche gilt mithin für die auf dieser Kostenbasis berechneten
Architektenkosten (vgl. die Baukostenzusammenstellung vom 15.02.2000
innerhalb der Anlage K 12). Der Hinweis der weiteren Beschwerde, dass es für die
Durchführung der konkret vorgenommenen Sanierungsarbeiten eines Architekten
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Durchführung der konkret vorgenommenen Sanierungsarbeiten eines Architekten
bedurft hätte, trägt somit nicht. Auf die weiteren vom Landgericht an der
Berechtigung dieser Forderung geäußerten Zweifel kommt es damit gar nicht
mehr an. Gleiches gilt für die Frage, ob für die Durchführung der Sanierung durch
Innendämmung ein Architekt erforderlich gewesen wäre, was die Antragstellerin in
der Beschwerdeinstanz zwar angedeutet hatte (vgl. den Schriftsatz vom
28.08.2001, Seite 4, Bl. 341 d. A.), aber tatsächlich wenig nahe liegt. Konkrete
Anhaltspunkte hierfür fehlen jedenfalls. Entsprechende (Innendämm-)Arbeiten sind
aber auch nicht durchgeführt worden, entsprechende Kosten hierfür werden also
nicht konkret geltend gemacht und wären insbesondere auch nicht nachvollziehbar
dargelegt.
Hinsichtlich der Anlagen K 14/K 15, die Rechnungen der Firma X GmbH vom
29.10.1997 und 29.06.1998, kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden. Hier hat die Antragstellerin
zum einen zunächst selber vorgetragen, dass die Leistungen der Firma X GmbH
erforderlich gewesen seien, um die Wärmedämmung von außen anzubringen (vgl.
den Schriftsatz vom 21.05.2001, Seite 3, Bl. 300 d. A.), und in diesem
Zusammenhang sogar im Einzelnen Ausführungen dazu gemacht, warum die
diesbezüglichen Kosten hierfür angemessen gewesen seien. Konsequenterweise
sind diese Kosten denn auch in der oben in Bezug genommenen
Baukostenzusammenstellung vom 15.02.2000 als Baukosten im Zusammenhang
mit der Sanierung der Feuchtigkeitsschäden mit aufgeführt. Davon ist die
Antragstellerin erst nach dem amtsgerichtlichen Beschluss, der dieses
Sachvorbringen zur Entscheidungsgrundlage gemacht hatte, ohne nähere
Begründung abgerückt und hat diese Aufwendungen dann mit der
Beschlussfassung der Wohnungseigentümer vom 30.05.1995 (gemeint ist wohl:
1997) bzw. vom 21.07.1997 begründet; dass die Rechnung K 15 andere – und ggf.
welche – Arbeiten betroffen hätte, ist weder dargetan, noch ansonsten ersichtlich.
In der Antragsschrift sind sie gemeinsam als für die Freilegung der Außenwand
erforderlich aufgeführt. Soweit die weitere Beschwerde nun nur noch rügt, das
Landgericht habe den Vortrag der Antragstellerin betreffend den Beschluss der
Wohnungseigentümer vom 21.07.1997 nicht zur Kenntnis genommen, geht dieser
Vorwurf fehl. Das Landgericht hat sich damit auf Seite 12 des angefochtenen
Beschlusses im Einzelnen auseinander gesetzt. Hierauf kann verwiesen werden;
diesbezügliche Rechtsfehler sind von der Antragstellerin nicht aufgezeigt worden.
Aus dieser Überlegung heraus, nämlich der vom Landgericht vorgenommenen und
von der weiteren Beschwerde nicht konkret angegriffenen Auslegung des
Wohnungseigentümerbeschlusses vom 21.07.1997, scheidet auch eine Erstattung
der Rechnung des Prof. S1 vom 31.03.1998 (Anlage K 30) aus; das Landgericht
konnte daraus rechtsfehlerfrei den Schluss ziehen, dass die Wohnungseigentümer
durch das in diesem Beschluss gezeigte Zugeständnis nicht zum Ausdruck
brachten, auch für diese Kosten einstehen zu wollen. Insoweit lag kein Auftrag an
die Antragstellerin vor, ihrerseits Prof. S1 auf Kosten der Gemeinschaft zu
beauftragen. Das bloße Einverständnis der Wohnungseigentümer mit dessen
Tätigkeit, auf das die weitere Beschwerde in ihrer Begründung hinweist, ändert
hieran nichts. Ausgehend davon vermag der Senat auch keinen Widerspruch in der
Begründung des landgerichtlichen Beschlusses zu erkennen. Auf Seite 8 hat das
Landgericht – allerdings im Zusammenhang mit der Auslegung des weiteren
Wohnungseigentümerbeschlusses vom 27.04.1998 - lediglich ausgeführt, dass die
Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss über die Mängelbeseitigung
entscheiden, wozu auch die Vorbereitungen durch Einholung von
Sachverständigengutachten gehören. Nach den obigen Ausführungen fehlt ein
solcher Beschluss hinsichtlich dieser Kosten hier aber. Er kann auch nicht in jenem
Beschluss vom 27.04.1998 gesehen werden.
Auch hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten Aufwendungen
gemäß den Anlagen K 18, K 24 und K 25, der Rechnungen der Firmen B & Co
GmbH vom 29.10.1998, C GmbH & Co KG vom 20.07.1999 und D GmbH vom
17.08.1999, kann - soweit erstere nicht ohnehin vom Landgericht anerkannt wurde
- auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Diese Kosten sind
nicht erstattungsfähig. Nach den von der weiteren Beschwerde nicht konkret
beanstandeten Tatsachenfeststellungen des Landgerichts handelt es sich hierbei
um Arbeiten, die für die Anbringung/Instandsetzung der Außendämmung erbracht
wurden. Soweit das Landgericht Kosten für die Innendämmung für erstattungsfähig
angenommen hat, sind diese – auch der Höhe nach – zutreffend berechnet.
Konkrete Rechtsfehler im Rahmen der Schätzung gemäß § 287 ZPO sind auch
insoweit nicht aufgezeigt worden; die vom Landgericht festgestellten Tatsachen,
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insoweit nicht aufgezeigt worden; die vom Landgericht festgestellten Tatsachen,
die der Senat nur eingeschränkt zu überprüfen hat, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1
FGG, 559 Abs. 2 ZPO, rechtfertigen diese Berechnung. Sie beruht weder auf
grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen; auch wesentlicher
Tatsachenvortrag ist nicht außer Acht gelassen worden.
Gleiches gilt für die Anlagen K 16 und K 22, die Rechnungen der Firmen X GmbH
vom 14.08.1998 und E GmbH vom 20.11.1998. Hierbei handelt es sich um
Arbeiten, die zwar nicht die Erstellung einer Außendämmung betreffen. Hierzu ist
zunächst festzustellen, dass auch insoweit das Vorbringen der Antragstellerin in
den Tatsacheninstanzen uneinheitlich ist. Zur Rechnung der Firma X GmbH vom
14.08.1998 (Anlage K 16) hatte sie zunächst behauptet (vgl. den Schriftsatz vom
21.05.2001, Seite 4, Bl. 301 d. A.), der Sachverständige S2 habe hierzu zwar keine
Feststellungen getroffen; die (von der gegenständlichen Rechnung betroffenen)
Risse hätten aber vorgelegen. Erst im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin
dann vorgetragen, es habe sich um die Risse gehandelt, die der Sachverständige
S2 empfohlen habe zu verpressen. Der Sachverständige S2 hat in seinem
Gutachten vom 04.02.1998 unter den notwendigen Maßnahmen (vgl. Ziffer 6.0
des Gutachtens) aber lediglich das Verpressen einer Fuge aufgeführt (vgl. Ziffer
6.1.2 des Gutachtens). Ob es sich bei den gegenständlichen Aufwendungen um
diese Maßnahme handeln soll, ist von der Antragstellerin nicht dargelegt worden.
Von drei Rissen ist in dem Gutachten jedenfalls nicht die Rede, wird auch von der
weiteren Beschwerde nicht aufgezeigt, die diesbezüglich wieder lediglich darauf
abstellt, die Arbeiten seien zur „Beseitigung von Ursachen für auftretende
Feuchtigkeit erforderlich gewesen.“ Zur Rechnung der Firma E GmbH vom
20.11.1998 (Anlage K 22) hatte die Antragstellerin zunächst unter Beweisantritt
behauptet, die Blitzschutzanlage habe gefehlt (vgl. den Schriftsatz vom
21.05.2001, Seite 4, Bl. 301 d. A., und noch im Schriftsatz vom 27.08.2001, Seite
4, Bl. 341 d. A.), hat diese Aufwendungen auf entsprechenden Vorhalt der
Antragsgegner dann damit begründet, die Blitzschutzanlage sei vorhanden
gewesen, was sie auch nie in Abrede gestellt habe (vgl. den Schriftsatz vom
18.03.2002, Seite 5, Bl. 370 d. A.), sie sei jedoch an mehreren Stellen
durchgerostet und nicht mehr funktionsfähig gewesen. Abgesehen von diesem
zum Teil unklaren und überwiegend in sich widersprüchlichen Vorbringen handelt
es sich bei beiden Arbeiten um solche, hinsichtlich deren die Voraussetzungen
einer Notmaßnahme im Sinne des § 21 Abs. 2 WEG und auch diejenigen einer
Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß den §§ 683 Satz 1, 670 BGB nicht
vorlagen. Insoweit kann auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss und die
obigen Darlegungen verwiesen werden, die hier entsprechend gelten. Erst recht
würde dies gelten, wenn man das neue Sachvorbringen der Antragstellerin im
Verfahren der weiteren Beschwerde noch berücksichtigen würde, nach dem die
Verwalterin auf verrostete Fundamente der der Blitzschutzanlage hingewiesen
worden sei, sie die Übernahme der Kosten aber abgelehnt habe, mithin auch
insoweit von einem ausdrücklich erklärten entgegenstehenden Willen des
Geschäftsherrn – der Wohnungseigentümergemeinschaft - ausgegangen werden
müsste.
Gleiches gilt im übrigen im Hinblick auf die Aufwendungen hinsichtlich der
Rechnung der Firma F vom 01.04.1997, Anlage K 13, hinsichtlich deren die weitere
Beschwerde darauf verweist, die Antragstellerin bzw. deren Rechtsvorgänger
hätten die Hausverwaltung im vorhinein vergeblich zur Zusage bewegen wollen,
die Kosten zu übernehmen, zumal zeitlich unmittelbar vor der
Wohnungseigentümerversammlung vom 16.07.1996, auf die der Vertreter der
Antragsgegner bzw. der Hausverwaltung im Schreiben vom 21.06.1996
ausdrücklich hingewiesen hatte. Es ist überhaupt nicht ersichtlich, warum die
Antragstellerin – sie war offensichtlich Auftraggeberin der Arbeiten, so dass es
entgegen dem Landgericht in diesem Zusammenhang auf eine Abtretung
entsprechender Ansprüche nicht ankäme – kurz vorher gegen den Willen der
Gemeinschaft diese Arbeiten durchführen ließ. Dass diese Arbeiten dann in der
Versammlung vom 16.07.1996 von der Gemeinschaft genehmigt worden seien,
kann dem Vorbringen der Antragstellerin hierzu nicht entnommen werden. Dass
die Gemeinschaft das Ergebnis der sachverständigen Feststellungen des Prof. S1
abwarten wollte, worauf die weitere Beschwerde weiter verweist, wäre hierfür
unzureichend. Die Antragstellerin könnte sich auch nicht darauf berufen, ein
Widerspruch der Gemeinschaft wäre unbeachtlich gewesen, nachdem sie – wie
bereits oben ausgeführt – die von ihr geplanten Sanierungsmaßnahmen nicht zum
Gegenstand eines Antrags in der Wohnungseigentümerversammlung auf
Durchführung ordnungsgemäßer Verwaltung gemacht hat. Der Einwand der
weiteren Beschwerde, das Landgericht habe das Vorbringen im Schriftsatz vom
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weiteren Beschwerde, das Landgericht habe das Vorbringen im Schriftsatz vom
21.05.2001 übersehen, negiert die Ausführungen des Landgerichts auf Seite 11
des angefochtenen Beschlusses, die sich nahezu ausschließlich damit auseinander
setzen.
Es stellt auch keinen Rechtsfehler dar, dass das Landgericht im angefochtenen
Beschluss hinsichtlich dieser Aufwendungspositionen die Berechtigung von
Bereicherungsansprüchen nicht ausdrücklich abgehandelt hat. Zwar können sich
Bereicherungsansprüche gemäß §§ 684, 812 ff BGB ergeben, wenn – wie hier –
eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vorliegt (vgl.
Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 59; Staudinger/Bub, a.a.O., § 21 WEG Rz. 56a;
Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 21 Rz. 21a). Ein Ersatz von werterhaltenden
Aufwendungen kann aber überhaupt nur insoweit verlangt werden, als sie für den
Geschäftsherrn, also vorliegend die Eigentümergemeinschaft, später
unausweichlich angefallen wären (vgl. Senat, Beschluss vom 27.11.2002, 20 W
203/02; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 913; BayObLG NZM 2000, 299;
Palandt/Sprau, a.a.O., § 684 Rz. 1; Staudinger/Bub, a.a.O., § 21 WEG Rz. 56a;
Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 21 Rz. 21a). Auf derartige Bereicherungsansprüche
hatte die Antragstellerin ihren Zahlungsanspruch in den Tatsacheninstanzen nicht
konkret gestützt, obwohl bereits das Amtsgericht darauf nicht eingegangen war,
so dass hierzu durchaus Veranlassung bestanden hätte. Aus dem
Tatsachenvortrag der Antragstellerin ließen sich solche Bereicherungsansprüche
auch nicht ableiten, weil die Antragstellerin etwa hinsichtlich der
Außendämmarbeiten unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Prof. S1 vom
25.03.1998 lediglich darauf abstellt hatte, dass sie durch die Innendämmung
innerhalb ihres Sondereigentums Nachteile gehabt hätte, nämlich durch
Verkleinerung ihrer Nutzfläche und die Einschränkung der Nutzbarkeit der Wände.
Dass die Wohnungseigentümergemeinschaft demgegenüber durch die
Außendämmung im Verhältnis zur Innendämmung vermögenswerte Vorteile
erlangt hätte – dazu noch im Umfang der exorbitant höheren Kosten – ist nicht
konkret dargelegt worden. Dazu findet sich auch in den in den Tatsacheninstanzen
vorgelegten sachverständigen Äußerungen nichts. Dass eine Innendämmung etwa
– entgegen den vorgelegten sachverständigen Äußerungen – gar nicht möglich
gewesen wäre oder aber für die Gemeinschaft über eine Innendämmung
hinausgehende vermögenswerte Vorteile begründet hätte, ist nicht konkret
vorgetragen worden. Das bloße Vorbringen, eine teilweise Innendämmung im
Eingang und im Gästezimmer hätte die Probleme an den anderen
Raumaußenwänden nicht beseitigt bzw. eine Innendämmung sei bauphysikalisch
fehlerhaft, wäre angesichts der in den Tatsacheninstanzen vorgelegten
gutachtlichen Stellungnahmen keinesfalls ausreichend gewesen. Dass der
Sachverständige Prof. S1 seine diesbezügliche Äußerung im ersten Gutachten
widerrufen hätte, wie die Antragstellerin im Erstbeschwerdeverfahren unter
Bezugnahme auf die weitere Stellungnahme des Prof. S1 vom 25.03.1998
behauptet hatte, ist unzutreffend. Im Gegenteil hatte er dort (Seite 2) zunächst
ausgeführt, dass die vom Sachverständigen S2 vorgeschlagenen Maßnahmen
auch seiner Meinung nach geeignet seien, die Feuchtigkeitsprobleme zu beheben;
er hat lediglich im Anschluss daran mögliche Nachteile einer Innendämmung
aufgeführt. Es stellt deshalb keinen Rechtsfehler dar, dass das Landgericht auf
mögliche Bereicherungsansprüche nicht näher eingegangen ist. Es kann
ausgehend davon keinesfalls davon ausgegangen werden, dass diese
Aufwendungen für den Geschäftsherrn, also die Eigentümergemeinschaft, später
unausweichlich angefallen wären, was nach den obigen Ausführungen aber
erforderlich wäre. Die in diesem Zusammenhang erstmals im
Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegte gutachtliche Äußerung des
Sachverständigen Dr. S3 und der in diesem Zusammenhang gehaltene
umfassende Sachvortrag sind – darauf wurde bereits oben in anderem
Zusammenhang hingewiesen – bereits aus Rechtsgründen nicht mehr zu
berücksichtigen.
Nichts anderes gilt auch im Hinblick auf die Aufwendungen gemäß den Anlagen
K16 und K22, die Rechnungen der Firmen X GmbH und E GmbH vom 14.08.1998
und vom 20.11.1998. Auch hierzu lassen sich dem – wie ausgeführt teilweise
ohnehin widersprüchlichen - Vorbringen der Antragstellerin die oben genannten
Voraussetzungen nicht entnehmen.
Ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist es, dass die Vorinstanzen
übereinstimmend Schadensersatzansprüche der Antragstellerin gegen die
Antragsgegner abgelehnt haben. Verletzen Wohnungseigentümer schuldhaft ihre
Pflicht zur Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Verwaltung, können sie dem
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Pflicht zur Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Verwaltung, können sie dem
einzelnen Wohnungseigentümer, der infolge der Pflichtverletzung einen Schaden
erlitten hat, unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB (bzw.
einer positiven Vertragsverletzung) oder aus unerlaubter Handlung
schadensersatzpflichtig sein (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 181 mit
weiteren Nachweisen auch zur Rspr. des Senats, und Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8.
Aufl., § 21 Rz. 176). Erleidet also ein Wohnungseigentümer infolge mangelhafter
Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums einen
Schaden, so kann ein Schadensersatzanspruch gegen die übrigen
Wohnungseigentümer in Betracht kommen, wenn diese an der Behebung des
Schadens schuldhaft nicht mitgewirkt haben (vgl. etwa OLG Düsseldorf WuM 1999,
355; NJW-RR 1995, 587; OLG Köln NZM 1999, 83; BayObLG DWE 1996, 35). Damit
schulden die Wohnungseigentümer grundsätzlich zunächst die Mitwirkung an einer
entsprechenden Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung.
Allerdings beschränkt sich die Verpflichtung der Wohnungseigentümer nicht
hierauf. Über die Beschlussfassung hinaus kann jeder Wohnungseigentümer die
sachgerechte Durchführung ordnungsgemäßer Verwaltungsmaßnahmen schulden,
da der Begriff der „Verwaltung“ tatsächliche Maßnahmen mit einschließt, so dass
etwa auch die fehlerhafte Ausführung einer Verwaltungsmaßnahme als
pflichtwidriges Verhalten eines Wohnungseigentümers angesehen werden kann
(vgl. im einzelnen Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 181 mit weiteren
Nachweisen). Voraussetzung für eine Haftung ist aber immer ein Verschulden, das
heißt ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des in Anspruch genommenen
Wohnungseigentümers (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 181).
Vor diesem Hintergrund ist es also aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanzen darauf abgestellt haben, dass einem Schadensersatzanspruch
hier schon entgegenstehe, dass es an einem Versuch der Antragstellerin fehle,
einen ihrem Begehren entsprechenden Beschluss der
Wohnungseigentümergemeinschaft herbeizuführen. Die tatsächlichen
Feststellungen des Landgerichts, dass zu keiner Zeit ein Antrag der Antragstellerin
in der Wohnungseigentümerversammlung zur Durchführung einer bestimmten, als
notwendig erkannten Maßnahme zurückgewiesen worden sei, werden von der
weiteren Beschwerde auch nicht konkret angegriffen. Im Gegenteil hat die
Antragstellerin den Beschluss in der Wohnungseigentümerversammlung vom
27.04.1998, der jedenfalls nicht die Durchführung der von der Antragstellerin für
erforderlich gehaltenen Maßnahmen anordnete, unangefochten gelassen. Auf die
diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts auf Seite 9 des angefochtenen
Beschlusses, denen der Senat folgt, kann Bezug genommen werden. Damit fehlt
es an einer entsprechenden Pflichtverletzung der Antragsgegner. Dass die geltend
gemachten Schäden auf einer fehlerhaften Durchführung von durch die
Gemeinschaft beschlossenen Verwaltungsmaßnahmen beruhen würden, lässt sich
dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnehmen.
Soweit die weitere Beschwerde in diesem Zusammenhang auf den Briefwechsel
mit der Hausverwaltung im Jahr 1995 abstellt, kann es angesichts dessen hierauf
nicht ankommen, abgesehen davon, dass sich darauf – wenn überhaupt – ein
Verschulden der Hausverwaltung stützen ließe; ein etwaiges Verschulden der
Hausverwaltung wäre aber den Antragsgegnern - im Verhältnis zwischen
Wohnungseigentümern untereinander - nicht zurechenbar (vgl.
Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 183; Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl., § 21 Rz.
48; Staudinger/Bub, a.a.O., § 21 WEG Rz. 115; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 27 WEG
Rz. 1; vgl. schon Senat OLGZ 1985, 144).
Unverschuldete Schäden am Sondereigentum, zu denen dem Grunde nach auch
ein Mietausfallschaden gehören könnte (vgl. Staudinger/Bub, a.a.O., § 21 WEG Rz.
115), die etwa auf einem Fehler bzw. Mängeln des Gemeinschaftseigentums
beruhen, sind nicht zu ersetzen, da das Wohnungseigentumsgesetz eine Zufalls-
oder Gefährdungshaftung nicht normiert hat (vgl. Senat OLGZ 1985, 144;
Staudinger/Bub, a.a.O., § 21 WEG Rz. 115). Darauf hat bereits das Landgericht im
angefochtenen Beschluss zu Recht hingewiesen.
Davon zu trennen ist aber, was das Landgericht nicht im einzelnen ausgeführt hat,
dass nach einhelliger Auffassung in Literatur (Staudinger/Kreuzer, a.a.O., § 14 WEG
Rz. 41, Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 14 Rz. 60; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 14
WEG Rz. 13; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 14 Rz. 11) und Rechtsprechung (OLG
Köln NZM 1999, 83; WE 1997, 199, OLG Hamm DWE 1995, 127; BayObLG NJW-RR
1994, 1104; vgl. auch BGH WM 2003, 226), der sich der Senat angeschlossen hat
(vgl. etwa OLGZ 1989, 422), dem Wohnungseigentümer nach dem dem § 904 Satz
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(vgl. etwa OLGZ 1989, 422), dem Wohnungseigentümer nach dem dem § 904 Satz
2 BGB nachgebildeten § 14 Nr. 4 WEG ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf
Ersatz von Schäden zustehen kann, wenn er aus Anlass von Sanierungsarbeiten
am Gemeinschaftseigentum die Beschädigung von Sondereigentum hinnehmen
muss. Dieser Anspruch umfasst auch einen etwaigen Mietausfallschaden
(Staudinger/Kreuzer, a.a.O., § 14 WEG Rz. 41, unter Hinweis auf BayObLG ZMR
1987, 227; OLG Köln WE 1997, 199; vgl. auch BGH WM 2003, 226).
Soweit die Antragstellerin also mit der weiteren Beschwerde weiterhin
Schadensersatz für einen angeblichen Mietausfall in voller Höhe geltend macht,
wobei sie auch trotz vom Landgericht unbeanstandet festgestellter
Vorsteuerabzugsberechtigung auch den Umsatzsteueranteil als Schaden weiter
verfolgt, scheitert dieser Anspruch bereits dem Grunde nach, ohne dass es auf die
weiteren Gründe ankäme, an denen das Landgericht diesen Anspruch hat
scheitern lassen. Allerdings ist ohne weiteres zutreffend, dass das Landgericht
ausgeführt hat, dass ein diesbezüglicher Anspruch teilweise ausscheiden würde,
da es an einer Abtretung fehlt. Die diesbezügliche Auslegung des Kaufvertrages
durch das Landgericht, die der Senat ohnehin nur eingeschränkt überprüfen darf
(vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 87), ist rechtsfehlerfrei. Eine solche
Abtretung von den Rechtsvorgängern der Antragstellern angeblich zustehenden
Schadensersatzansprüchen kann § 5 des notariellen Kaufvertrages vom
17.04.1996 gerade nicht entnommen werden; dort ist lediglich von Rechten und
Pflichten aus den von der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossenen
Verträgen und von Rechten und Pflichten gegenüber den Miteigentümern aus der
Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung und den Beschlüssen und
Vereinbarungen der Miteigentümer die Rede, die ab dem 17.04.1996 auf die
Käuferin – die Antragstellerin – übergehen sollten. Selbst nach der von der
Antragstellerin vertretenen Auslegung könnten damit im Übrigen Ansprüche aus
der Zeit vor April 1996 keinesfalls betroffen sein. Um einen Mietausfallschaden,
der lediglich anlässlich der Mängelbeseitigung entstanden wäre, handelt es sich
hier gerade nicht. Ohnehin könnte sich die Antragstellerin auf einen
Mietausfallschaden, der auf der von ihr durchgeführten umfassenden Sanierung
beruht, nicht berufen.
Aus den gleichen Gründen scheidet ein Ersatz der Kosten gemäß der Rechnung
der Firma X GmbH vom 14.08.1998 (Anlage K 26) aus, da es sich insoweit um
Arbeiten am Sondereigentum der Antragstellerin handelt. Diese wären, wovon die
Vorinstanzen übereinstimmend zu Recht ausgegangen sind, allenfalls im Wege
des Schadensersatzes erstattungsfähig gewesen; die Voraussetzungen hierfür
liegen aber – wie ausgeführt – hier nicht vor. Ob es sich dabei um
Schönheitsreparaturen im Rechtssinne handelt, also um Maßnahmen zur
Beseitigung von Mängeln, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind,
oder um Arbeiten zur Beseitigung von anderweitigen Schäden, was die weitere
Beschwerde rügt, ist in diesem Zusammenhang nach den obigen Ausführungen
unerheblich. Sie beruhten – ebenso wie die Rechnung der Firma G GmbH vom
21.08.1998 (K 29) - nach Behauptung der weiteren Beschwerde darauf, dass
aufgrund der eingetretenen Feuchtigkeit Schäden am Sondereigentum
eingetreten waren, die zu beseitigen waren. Insoweit sind die Ausführungen der
Vorinstanzen nicht rechtsfehlerhaft. Auf eine Anwendung des § 14 Nr. 4 WEG kann
nach den obigen Ausführungen dieser Anspruch ebenfalls nicht gestützt werden.
Gleiches gilt für die Anlagen K 39 und K 40, die Rechnungen der Firma H vom
10.06.1995 und 25.06.1995. Insofern kann überdies auf die zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden. In diesem
Zusammenhang kann auch eine Abtretung eventueller Ansprüche an die
Antragstellerin in keiner Weise dem notariellen Kaufvertrag vom 17.04.1996
entnommen werden. Auch Bereicherungsansprüche gegen die Antragsgegner
scheiden insoweit erkennbar aus, da es sich um Arbeiten am Sondereigentum der
Rechtsvorgänger der Antragstellerin handelte. Auch soweit das Landgericht davon
ausgegangen ist, dass diese Arbeiten in keinem erkennbaren Zusammenhang mit
den Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung Nr. ... stehen, hat die weitere
Beschwerde durchgreifende Rechtsfehler nicht aufgezeigt. Soweit sie darauf
verweist, dass sich aus den Beschlüssen des Landgerichts im selbständigen
Beweisverfahren ergäbe, dass beide Wohnungen betroffen sein sollen, ist es zwar
richtig, dass die auf dem Vorbringen der Rechtsvorgänger der Antragstellerin
beruhenden Beschlüsse beide Wohnungen aufführen. In den daraufhin erstellten
Gutachten des Sachverständigen Prof. S1 vom 15.03.1996 und vom 29.01.1997
ist aber jeweils ausgeführt, dass in der Wohnung Nr. ... Feuchtigkeit bzw.
Feuchtigkeitsschäden nicht festgestellt werden könnten.
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Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Landgerichts, der Antragstellerin
teilweise auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen, nicht zu beanstanden. Diese Kostenentscheidung wäre durch den
Senat als Rechtsbeschwerdegericht ohnehin lediglich eingeschränkt zu überprüfen,
nämlich darauf, ob der Tatrichter von ungenügenden oder verfahrenswidrig
zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche
Gesichtspunkte außer acht gelassen oder gegen Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze verstoßen oder sonst die Grenzen des eingeräumten Ermessens
überschritten hat (Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 47 Rz. 56); davon kann der Senat
hier nicht ausgehen. Die weitere Beschwerde rügt dies auch gar nicht. Aus dem
gleichen Grund bestand aber auch keine Veranlassung, auf den Antrag der
Antragsgegner hin die Kostenentscheidung des Landgerichts zu Lasten der
Antragstellerin abzuändern, zumal einige der geltend gemachten Positionen –
wenn auch in geringem Umfang – begründet waren.
Es entsprach billigem Ermessen, dass die Antragstellerin die Gerichtskosten ihres
ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen hat, § 47 Satz 1 WEG.
Wie dem Landgericht erscheint es auch dem Senat angezeigt, ausnahmsweise
zumindest teilweise die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten
anzuordnen, § 47 Satz 2 WEG. Dabei hat sich der Senat dem Grunde nach
zunächst an der Kostenverteilung durch das Landgericht orientiert, hat aber im
Verfahren der weiteren Beschwerde die weitere Geltendmachung des vollständigen
Mietausfallschadens, der Aufwendungen gemäß den Anlagen K 39/K 40 und der
Mehrwertsteueranteile im übrigen als nach der Entscheidung des Landgerichts und
angesichts der dagegen vorgebrachten bzw. überhaupt fehlenden Einwendungen
als mutwillig angesehen. So hat die Antragstellerin etwa trotz der vom Landgericht
getroffenen Feststellung, die die weitere Beschwerde in keiner Weise angreift, nach
denen die Antragstellerin ohnehin lediglich Nettobeträge hätte geltend machen
können, ihren Antrag nicht angepasst und dadurch die Kosten mutwillig erhöht. Bei
der vorliegenden Sachlage erscheint es nicht angezeigt, die anderen Beteiligten
insoweit, ebenso wie auch hinsichtlich der weiteren genannten Positionen, mit
Kosten zu belasten. Im übrigen erscheint es dem Senat jedoch wegen der teilweise
unterschiedlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch Amts- und
Landgericht, wie sie aus den Entscheidungen deutlich wird, nicht geboten, die
Antragstellerin mit sämtlichen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu
belasten.
Den Geschäftswert hat der Senat anhand § 48 Abs. 3 WEG in Höhe des
Zahlungsantrages festgesetzt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.