Urteil des LG Frankfurt am Main vom 09.03.1982

LG Frankfurt Main: schutz der ehe, persönliches interesse, häusliche gemeinschaft, vermögensrechtliche streitigkeit, lebensgemeinschaft, leistungsfähigkeit, wohnung, wurzel, herausgabe, bad

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 UF 233/81
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1360a Abs 4 BGB, § 1361
Abs 4 S 4 BGB, Art 6 Abs 1 GG
Prozesskostenvorschuss für "persönliche Angelegenheit"
Leitsatz
Auch der Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe ist eine persönliche
Angelegenheit eines (oder beider) Ehegatten. Zur Abwehr von Eingriffen in den Hausrat
oder die Ehewohnung ist daher Prozesskostenvorschuss vom anderen Ehegatten zu
erbringen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. November 1981 verkündete
Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Homburg v.d.H. abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Prozeßkostenvorschuß in
Höhe von DM 3.365,40 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien sind in jeweils zweiter Ehe miteinander verheiratet. Seit 13.7.1980
lebten sie innerhalb des ehelichen Hauses, der sogenannten "..." in ... getrennt. Im
Februar 1981 zog der Beklagte aus der ehelichen Wohnung aus und betreibt
nunmehr in ... eine Zahnarztpraxis. Zwischen den Parteien schwebt ein
Ehescheidungsverfahren in erster Instanz sowie ein Unterhaltsrechtsstreit, der
erstinstanzlich abgeschlossen ist und in welchem der Beklagte Berufung eingelegt
hat. Die Tochter des Beklagten aus erster Ehe lebt auch nach der Trennung der
Parteien bei der Klägerin.
Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses zur
Rechtsverteidigung in einem Prozeß vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az.:
2/19 O 250/81). In diesem Prozeß verlangt die Mutter des Beklagten von der
Klägerin die Herausgabe verschiedener Einrichtungsgegenstände, im wesentlichen
Möbel, Teppiche, Gemälde sowie ein Piano. Auf die der Klageschrift beigefügte
Aufstellung aus dem landgerichtlichen Herausgabeverfahren (Bl. 3, 4 d.A.) wird
verwiesen. In dem Prozeß vor dem Landgericht Frankfurt am Main hat sich die
Mutter des Beklagten darauf berufen, daß sie die Gegenstände dem Beklagten
lediglich leihweise zur Einrichtung eines Seminars sowie zur Vervollständigung der
Wohnungseinrichtung überlassen habe. Mit der Trennung der Parteien sei das
Leihverhältnis gekündigt worden und somit die Klägerin zur Herausgabe
verpflichtet.
Die Klägerin beruft sich in dem genannten Rechtsstreit darauf, daß die
herauszugebenden Gegenstände Bestandteil des ehelichen Hausrats seien, die
entweder dem Beklagten, der Klägerin oder dem Kind des Beklagten, sei es vor
oder während der Ehe der Parteien schenkungsweise übereignet worden seien. Die
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oder während der Ehe der Parteien schenkungsweise übereignet worden seien. Die
von der Mutter des Beklagten erhobene Klage solle bezwecken, unter Umgehung
der Bestimmungen der Hausratsverordnung Teile des ehelichen Hausrats aus der
ehelichen Wohnung zu entfernen.
Zur Rechtsverteidigung sei es erforderlich, daß ihr ein Prozeßkostenvorschuß
durch den Beklagten gewährt werde, da sie über keine eigenen Einkünfte verfüge
und der vom Beklagten gezahlte Unterhalt nicht ausreiche, um die Prozeßkosten
zu tragen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, einen Prozeßkostenvorschuß in Höhe von DM
3.365,40 an die Klägerin zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich darauf berufen, daß er nicht leistungsfähig sei, wie er bereits im
Unterhaltsverfahren dargelegt habe. Neben dem Unterhalt für die Tochter in Höhe
von DM 700,– und dem künftig an die Klägerin zu zahlenden Unterhalt von DM
725,– mtl. habe er weitere Aufwendungen für die Unterhaltung des Hauses der
Parteien in Höhe von ca. 1.500,– DM monatlich. Das Begehren der Klägerin sei
auch unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung im landgerichtlichen
Verfahren mutwillig und offensichtlich unbegründet sei. Die Angaben seiner Mutter
über die Eigentums- und Leihverhältnisse seien zutreffend. Er selbst habe
ausdrücklich sein Einverständnis mit der Beendigung der Leihe und der Rückgabe
der Sachen an seine Mutter erklärt. Demgemäß werde er im Falle seiner
Vernehmung im landgerichtlichen Verfahren den Vortrag seiner Mutter bestätigen.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 11.11.1981 hat das Amtsgericht –
Familiengericht – Bad Homburg v.d.H. – die Klage abgewiesen. Es hat dazu
ausgeführt, daß es sich bei dem Prozeß vor dem Landgericht Frankfurt am Main
um eine ausschließlich vermögensrechtliche Streitigkeit handele, so daß die
Voraussetzung des § 1360 a Abs. 4 BGB nicht gegeben seien.
Gegen dieses am 19.11.1981 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 3.12.1981
Berufung eingelegt und sogleich begründet.
Sie vertritt die Auffassung, daß der Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am
Main einen genügend engen Bezug zur ehelichen Lebensgemeinschaft habe und
damit eine persönliche Angelegenheit im Sinne der Vorschrift über den
Prozeßkostenvorschuß darstelle. Müßten die Möbel schon vor einem
Scheidungsausspruch herausgegeben werden, so säße sie auf dem "nackten
Boden der Ehewohnung". Der Beklagte sei auch zur Leistung eines
Prozeßkostenvorschusses in der Lage, da er ein gut verdienender Zahnarzt sei,
dessen Einkommen im Schnitt der letzten Jahre bei ca. DM 400.000,– gelegen
habe.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils entsprechend dem Klageantrag
erster Instanz zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt weiter aus, daß das herausverlangte
Mobiliar lediglich einen Teil der Einrichtung der ehelichen Wohnung darstelle, die
auch nach Herausgabe noch ausreichend möbliert sein werde. Im übrigen sei er
nicht leistungsfähig. Sein Einkommen habe sich im Jahre 1979 auf DM 167.073,24,
im Jahre 1980 auf DM 160.688,46 und im Jahre 1981 auf DM 0 belaufen (Beweis:
Zeugnis des Steuerberaters Schumacher). Er verfüge über keinerlei Rücklagen, da
er in den Jahren 1979/80 Zahlungen an seine erste Ehefrau in Höhe von ca.
150.000,– DM habe erbringen müssen. Desweiteren beliefen sich von ihm
geschuldete Steuernachzahlungen für das Jahr 1979 auf ca. DM 90.000,– und für
das Jahr 1980 auf ca. DM 87.000,–. Die Kapitaldienstzahlungen für die
Zehntscheune betrügen jährlich mehr als DM 106.000,–. Desweiteren sei er mit
den Kosten für verschiedene Rechtsstreitigkeiten und die Unterhaltsleistungen für
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den Kosten für verschiedene Rechtsstreitigkeiten und die Unterhaltsleistungen für
die Klägerin und seine Tochter belastet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren vorgetragene
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden (§§ 511, 516 ff. ZPO).
Die Berufung ist begründet; denn der Klägerin steht ein Prozeßkostenvorschuß
gegenüber dem Beklagten gemäß §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 4 BGB zu.
Nach diesen Vorschriften ist der getrennt lebende Ehegatte verpflichtet, dem
anderen Ehegatten die Kosten eines Rechtsstreits vorzuschießen, wenn der
Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit betrifft und der Ehegatte nicht in der
Lage ist, die Kosten hierfür zu tragen. Dabei muß die Vorschußgewährung der
Billigkeit entsprechen.
Die Voraussetzungen für den Prozeßkostenvorschuß sind gegeben. Die
Leistungsunfähigkeit der Klägerin zur Tragung der Prozeßkosten ist dabei
unstreitig.
Die Rechtsverteidigung gegen das Herausgabeverlangen der Mutter des Beklagten
betrifft auch eine persönliche Angelegenheit der Klägerin. Eine allgemeine
Definition der persönlichen Angelegenheit enthält weder das Gesetz noch ist sie in
der bisherigen Rechtsprechung gefunden worden. Eine Anknüpfung an den
Unterschied zwischen vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen
Streitigkeiten (vgl. hierzu Zöller-Vollkommer, ZPO, 13. Aufl., § 1 Anm. IV; Thomas-
Putzo, ZPO, 11. Aufl., Einl. Anm. IV) ist abzulehnen, da auch auf vermögenswerte
Leistungen gerichtete Ansprüche zu den persönlichen Angelegenheiten eines
Ehegatten gehören können, insbesondere dann, wenn sie ihre Wurzel in der
Lebensgemeinschaft der Ehegatten haben, die auch die wirtschaftliche Existenz
der Ehepartner umgreift (BGHZ 31, 384, 386). Demzufolge ist eine Auskunftsklage
gegen den anderen Ehegatten zur Feststellung von Ausgleichsansprüchen als
persönliche Angelegenheit zu beurteilen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der
Anspruch als solcher ausschließlich auf eine familienrechtliche Vorschrift gestützt
wird oder auch Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten heranzuziehen sind (BGH
a.a.O., 387). Auch vermögensrechtliche Ansprüche auf Unterhaltsgewährung
(Münch.Komm. zum BGB (Wacke) § 1360 a Rz. 28), oder auf
Schadensersatzleistungen aus Anlaß von Körperverletzungen (OLG Frankfurt am
Main FamRZ 1967, 43) sind danach als persönliche Angelegenheiten anzusehen.
Dabei scheidet allerdings die eheliche Lebensgemeinschaft bei einem Prozeß mit
einem Dritten als Wurzel des Anspruchs aus (BGHZ 41, 104, 111).
Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist eine persönliche Angelegenheit nur
dann zu bejahen, wenn der Rechtsstreit eine genügend enge Verbindung zur
Person des betreffenden Ehegatten hat, wobei eine allgemein gültige begriffliche
Formel hierfür sich schwerlich finden läßt; die richtige Einordnung kann jeweils nur
für bestimmte engere Fallgruppen vorgenommen werden (BGHZ 41, 104, 112).
Nach Göppinger (Unterhaltsrecht, 4. Aufl., RdZiffer 537) muß die Angelegenheit
ihre Wurzel im persönlichen Lebensbereich oder in der Lebensgemeinschaft der
Ehegatten haben, wozu insbesondere auch das Hausratsverfahren zu rechnen sei
(Göppinger, a.a.O., RdZ. 549; vgl. nunmehr die ausdrückliche gesetzliche
Sonderregelung in § 621 f. ZPO).
Als persönliche Angelegenheit eines Ehegatten muß auch der Schutz des
räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe angesehen werden. Zum einen wird
in der Rechtsprechung ein auf Art. 6 Grundgesetz gegründeter Schutz des
räumlich-gegenständlichen Bereichs vor Ehestörungen gewährt (grundlegend
BGHZ 6, 360, 366). Zum anderen ist auch sonst in der Rechtsprechung der Schutz
der gegenständlichen Grundlagen einer Ehe als persönliche Angelegenheit
anerkannt worden. So hat das Landgericht München I (FamRZ 1970, 84) für die
Rechtsverteidigung gegenüber einem Räumungsverlangen betreffend die
Ehewohnung eine Vorschußpflicht bejaht. Das OVG Lüneburg (FamRZ 1973, 145)
hat in einem Prozeß auf Abwehr von Immissionen in das (gemeinschaftlich
bewohnte) Ehewohnungsgrundstück gleichfalls eine Vorschußpflicht gebilligt.
Der hiernach gegebene Schutz der Ehe dient nach dem grundgesetzlichen (vgl.
BVerfGE 31, 58, 67; 36, 146, 162 für die Eheschließungsfreiheit) und bürgerlich-
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BVerfGE 31, 58, 67; 36, 146, 162 für die Eheschließungsfreiheit) und bürgerlich-
rechtlichen Verständnis der Ehe zugleich der Entfaltung der Person der Ehegatten
und ihrer persönlichen Lebensgestaltung im Rahmen der von ihnen gewählten
Lebensgemeinschaft. Da grundsätzlich die eheliche Lebensgemeinschaft auch die
häusliche Gemeinschaft einschließt (Münch. Komm., a.a.O., § 1353 RdZiff. 29),
steht damit auch der räumlich-gegenständliche Bereich der Ehe unter dem Schutz
der Rechtsordnung zum Zwecke der Entfaltung persönlicher Grundbedürfnisse.
Beruft sich ein Ehepartner auf eine Verletzung dieses gegenständlichen Bereichs
der Ehe, so handelt es sich damit um eine grundlegende persönliche
Angelegenheit beider Ehegatten, für die die Vorschrift des § 1360 a Abs. 4 BGB
eingreifen muß. Dabei kann nicht darauf abgestellt werden, daß durch die
Entfremdung zwischen den getrennt lebenden Parteien der künftige Fortbestand
der Ehe gefährdet ist, denn bis zum Scheidungsausspruch besteht noch ein
persönliches Interesse an der Aufrechterhaltung der äußeren Grundlagen der Ehe
(BGHZ 6, 360, 367 f.), da sich in diesem Bereich die Persönlichkeit des Ehegatten
bestimmungsgemäß entfalten soll.
Der Beurteilung des landgerichtlichen Rechtsstreits als persönliche Angelegenheit
der Klägerin steht nicht entgegen, daß die Mutter des Beklagten ihren
Herausgabeanspruch auf eigenes Eigentum sowie ein Leihverhältnis stützt.
Vielmehr muß entscheidend sein, daß die Klägerin ihre Rechtsverteidigung auf den
Schutz des Hausrats und damit der gegenständlichen ehelichen Grundlagen
aufbaut. Es bedarf keiner Beweiserhebung im Rahmen des
Prozeßkostenvorschußverfahrens, ob tatsächlich das Vorbringen der Klägerin
hinsichtlich der Hausratseigenschaft zutrifft. Insoweit ist lediglich eine Überprüfung
im Hinblick auf die Billigkeit der Vorschußgewährung erforderlich. Eine
Rechtsverfolgung, zu der ein Prozeßkostenvorschuß vom anderen Ehegatten
gefordert wird, darf nicht aussichtslos oder mutwillig sein (BGHZ 31, 384, 387).
Nach dem gegenwärtigen Stande können diese Hinderungsgründe einer
Vorschußpflicht nicht bejaht werden. Dagegen spricht schon, daß das Landgericht
eine Beweisaufnahme im Termin vom 2.2.1982 durchgeführt hat, die zudem noch
nicht abgeschlossen ist. Soweit der Beklagte als Zeuge im landgerichtlichen
Verfahren in Betracht kommt, wäre zu berücksichtigen, daß er derzeit in einem
Interessengegensatz zur Klägerin steht. Andererseits spricht zugunsten der
Klägerin schon die aus dem Besitz folgende Eigentumsvermutung nach § 1006
BGB. Hiernach erscheint die Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig.
Auch die Leistungsfähigkeit des Beklagten sieht der Senat als gegeben an. Soweit
er sich auf Angaben zu seiner Leistungsfähigkeit in einem anderen Verfahren,
dessen Akten dem Senat nicht vorliegen, berufen hat, handelt es sich um einen
nicht substantiierten Beweisantritt (Baumbach-Hartmann, ZPO, 40. Aufl.,
Einführung vor § 284 Anm. 5). Auch eine Vernehmung des Steuerberaters des
Beklagten kommt nicht in Betracht, da derjenige Unterhaltspflichtige, der eine
Beschränkung seiner Leistungsfähigkeit behauptet, seine Einnahmen und
Aufwendungen im einzelnen so darzustellen hat, daß die unterhaltsrechtlich
relevanten Faktoren abgegrenzt werden können. Diese Darlegung kann nicht
durch den Antrag auf Vernehmung eines Steuerberaters ersetzt werden (BGH
FamRZ 1980, 770, 771).
Geht man im übrigen von dem mitgeteilten Einkommen des Beklagten aus den
Jahren 1979 und 1980 aus, so muß eine Leistungsfähigkeit des Beklagten bejaht
werden.
Daß im Jahre 1981 keine Einnahmen erzielt worden seien, ist nicht erklärt und kann
allenfalls darauf beruhen, daß Anlaufschwierigkeiten der neuen Praxiserrichtung
vorliegen. Dies wäre jedoch bei einer Unterhaltsbemessung, zu der die
Vorschußgewährung zählt, unbeachtlich, da es sich um einen Sondereinfluß
handelt und der Beklagte gegebenenfalls Vorsorge hä-tte treffen müssen, um die
Belange der Unterhaltsberechtigten sicherzustellen (Senatsurteil vom 25.11.1980
– 3 UF 230/78 mit Nachweisen). Im übrigen wäre im Hinblick auf die nicht
unbeträchtlichen Werte der herausverlangten Gegenstände dem Beklagten die
Aufnahme eines Kredits zur Finanzierung der Prozeßkosten durchaus zuzumuten.
Gegen die von der Klägerin berechneten Vorschußansprüche ergeben sich der
Höhe nach keine Bedenken, da infolge der Beweisaufnahme vor dem Landgericht
auch ein Vorschuß für die Beweisgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Ziff. 3 BRAGO
geschuldet ist und die Einzelgebühren zutreffend gemäß § 11 BRAGO einschließlich
der Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer errechnet sind.
31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Eines Ausspruches über die
vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da Entscheidungen der
Oberlandesgerichte in Unterhaltssachen mit der Verkündung rechtskräftig werden,
wenn – wie hier – die Revision nicht zuzulassen ist und auch nicht kraft Gesetzes
zulässig ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.