Urteil des LG Frankfurt am Main vom 26.01.2009

LG Frankfurt: minderung, oman, anschlussberufung, form, pauschalreisevertrag, bad, verfügung, anfang, bestandteil, teilleistung

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Gericht:
LG Frankfurt 24.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2-24 S 106/08,
2/24 S 106/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 638 Abs 3 BGB, § 638 Abs 4
BGB, § 651c Abs 1 BGB, §
651d Abs 1 BGB
Pauschalreisevertrag: Transferkosten als Teil des
Gesamtreisepreises; Minderung bei einer
zusammengesetzten Reise
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.05.2008 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H., Az. 2 C 487/08 (15), wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 6) wird das
am 15.05.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H., Az.: 2 C
487/08 (15), teilweise wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) Euro 2.005,–, an die Klägerin
zu 6) Euro 401,– sowie an jeden der Kläger zu 1) bis 6) Euro 50,– jeweils nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
01.02.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits, sowohl in erster als auch in zweiter Instanz, hat
die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313a I S. 1 ZPO
abgesehen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Berufung zeigt keine durchgreifenden Rechtsfehler auf.
Die vom Amtsgericht den Klägern zugesprochenen Minderungsbeträge gem. §§
651c I, 651d I, 638 III und IV BGB und Entschädigungsbeträge gem. § 651f II BGB
unterliegen keinem Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten.
1.
Das Amtsgericht hat keinen überhöhten Reisepreis zum Nachteil der Beklagten
bzgl. der Berechnung der Minderung angenommen. Transferkosten gehören zum
minderungsrelevanten Gesamtreisepreis und sind nicht einem Comfort-, Business-
oder First-Class-Zuschlag vergleichbar. Kosten für einen Zubringerflug sind in der
Reisebestätigung schon nicht separat ausgewiesen, aber auch diese wären
Bestandteil des minderungsrelevanten Gesamtreisepreises, wie das Amtsgericht
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Bestandteil des minderungsrelevanten Gesamtreisepreises, wie das Amtsgericht
zutreffend ausgeführt hat.
2.
Völlig zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass die Reise mangelhaft
war, da sich der Hinflug um zwei Tage verspätet hat. Insoweit hat das Amtsgericht
auch zutreffend angenommen, dass eine Minderung in Höhe von zwei
Tagesreisepreisen angemessen ist. Dies gilt insbesondere auch für den
Anreisetag, da dieser auch schon der Durchführung von Besichtigungen von
Sehenswürdigkeiten diente.
3.
Entgegen der Auffassung der Berufung bestand für die Klage auch von Anfang an
ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Betrag von 1.500,– Euro.
Es ist zwar zutreffend, dass die Beklagte vorgerichtlich einen Verrechnungsscheck
in Höhe von 1.500,– Euro zur Verfügung gestellt hat.
Jedoch war es der Klägerin nicht zumutbar, diesen Verrechnungsscheck als
Teilleistung im Sinne von § 266 BGB einzulösen.
Insoweit verkennt die Berufung, dass ausweislich des vorliegenden Schriftverkehrs
dieser Scheck in Höhe von 1.500,– Euro seitens der Beklagten lediglich im Rahmen
eines sog. Abfindungsvergleichs angeboten worden ist. Danach war die Klägerin
offensichtlich nicht verpflichtet, den Scheck, wenn auch als Teilzahlung einzulösen,
und somit Gefahr zu laufen, möglicherweise weiterer Ansprüche aufgrund eines
Abfindungsvergleichs verlustig zu gehen.
Nach all dem liegen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten vor.
III.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete
("selbstständige") Anschlussberufung hat in der Sache Erfolg.
Die Anschlussberufung der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 6) bezieht sich
lediglich auf die Berechnung des Minderungsbetrages.
1.
Die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 6) haben einen Anspruch auf teilweise
Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung
wegen Reisemängeln gemäß §§ 651c I, 651d I, 638 III und IV BGB in Höhe von
2.005,– Euro (Klägerin zu 1)) und 401,– Euro (Klägerin zu 7)).
Zutreffend hat das Amtsgericht zunächst angenommen, dass vorliegend eine
Minderung in Höhe von zwei Tagesreisepreisen angemessen ist.
Vorliegend handelte es sich um eine zusammengesetzte Reise. Zunächst erfolgte
eine Oman-Rundreise vom 22.12.2007 - 28.12.2007. Es schloss sich ein
Badeaufenthalt im Hotel vom 28.12.2007 - 05.01.2008 an.
Der Gesamtreisepreis betrug pro Person 2.253,– Euro. Hinsichtlich der Einzelheiten
bzgl. der Zusammensetzung des Gesamtreisepreises wird auf die
Reisebestätigung (Bl. 9 / 10 d.A.) verwiesen.
Das Amtsgericht hat die Minderung aus dem Gesamtreisepreis von 2.253,– Euro
berechnet. Insoweit hat das Amtsgericht ausgeführt, da die Flugkosten bei
zusammengesetzten Reisen zufällig einem Teil zugeschlagen werden, sei es
sachgerecht, der Minderung den Gesamtreisepreis zugrunde zu legen.
Dies ist grundsätzlich auch bei zusammengesetzten Reisen eine zulässige
Berechnungsmethode (vgl. Führich, Reiserecht, 5. Aufl., 2005, Rn. 302 m.w.N.).
Jedoch ist nach Auffassung des Berufungsgerichts in dem hiesigen konkreten Fall
eine differenziertere Berechnung angezeigt.
Vorliegend lassen sich den einzelnen Teilen der Reise nämlich konkrete Beträge
zuordnen, die eine differenziertere Berechnung erlauben.
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Insoweit haben die Kläger dies im Einzelnen anhand der Reisebestätigung und des
Prospekts nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Danach lassen sich die Kosten
für die Oman-Rundreise und den Badeaufenthalt aufschlüsseln. Insbesondere
haben die Kläger auch aufgezeigt, dass sich vorliegend die Flugkosten in Bezug auf
den Gesamtreisepreis konkret ermitteln lassen.
Insoweit nimmt das Gericht zur Berechnung der einzelnen Beträge vollumfänglich
Bezug auf die Ausführungen der Kläger im Schriftsatz vom 05.08.2008 (Bl. 77ff.
d.A.).
Vorliegend war einzig die Oman-Rundreise mangelhaft, da insoweit eine um zwei
Tage verspätete Anreise vorgelegen hat. Ausschließlich dafür wurden
reiserechtliche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht. Insoweit hält es das
Berufungsgericht vorliegend für angezeigt, für die Berechnung der Minderung, den
Badeaufenthalt außen vor zu lassen. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass
die um zwei Tage verspätete Anreise bzgl. der Oman-Rundreise sich in irgendeiner
Weise auch noch negativ auf den Badeaufenthalt ausgewirkt hat.
Hinsichtlich der Berechnung der Minderung waren deshalb die Kosten für die
Oman-Rundreise (860,– Euro) in Bezug auf 6 Tage und die Fluganteilskosten (805,–
Euro) in Bezug auf 14 Tage zu berücksichtigen.
Dies ergibt insgesamt einen Minderungsbetrag pro Person von mindestens 401,–
Euro, welche von den Klägern begehrt werden. Hinsichtlich der klägerischen
Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 05.08.2008 (Bl. 77ff. d.A.) Bezug
genommen.
Danach ergibt sich für die Kläger zu 1) bis 5) ein Gesamtminderungsbetrag von
2.005,– Euro, den die Klägerin zu 1) als Reiseanmelderin einer Familienreise
geltend machen kann.
Für die Klägerin zu 6) ergibt sich ein Minderungsbetrag von 401,– Euro.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 97 I ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht
vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.