Urteil des LG Frankfurt am Main vom 02.10.2001

LG Frankfurt Main: wichtiger grund, liquidation, einstweilige verfügung, ausschluss, liquidator, winter, bürgschaft, geschäftsführer, amt, gesellschaftsvertrag

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Gericht:
OLG Frankfurt 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 31/2000, 5 U
31/00
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 15 GmbHG, § 66 GmbHG, §
140 HGB
(GmbH in Liquidation: Ausschluss eines Gesellschafters aus
wichtigem Grund)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Februar 2000 verkündete Urteil der 5.
Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer für die Klägerin wird auf DM 30.000,-- festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Ausschließung des Beklagten als Gesellschafter ohne
Zahlung einer Abfindung.
Die Klägerin ist eine GmbH mit einem Stammkapital von DM 200.000,--, an der die
Gesellschafter R und W (Beklagter) zu je 34, 75% und der weitere Gesellschafter H
zu 30,5% beteiligt sind. Der Beklagte, der früher einziger und
alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin war, hält zwei
Geschäftsanteile von nominal DM 52.000,-- und DM 17.500,--.
Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin, auf den wegen aller Einzelheiten verwiesen
wird (Leitzordner Anlage K 4) enthält in §§ 17 ff. Bestimmungen über die
Einziehung von Geschäftsanteilen.
Der Gesellschafter R hatte der Klägerin am 20. November 1993 ein Darlehen in
Höhe von DM 300.000,-- gewährt, für das die Mitgesellschafter jeweils
selbstschuldnerisch bürgten.
Um die Jahreswende 1995/1996 kam es zu einem tiefgreifenden Zerwürfnis
zwischen dem Beklagten und R mit persönlichem Hintergrund.
In dieser Situation zog R die von ihm gestellte Sicherheit für den
Betriebsmittelkredit der Klägerin zurück, der daraufhin von der Bank fällig gestellt
wurde. Er kündigte ferner das Gesellschafterdarlehen fristlos, weil die Gesellschaft
nach seinen Informationen überschuldet sei, und nahm den Beklagten aus der
Bürgschaft in Anspruch.
Am 26. April 1996 erwirkten die Gesellschafter R und H unter Berufung auf
Verfehlungen des Beklagten eine einstweilige Verfügung des Landgerichts
Frankfurt, mit der dem Beklagten bis 14. Mai 1996 verboten wurde, die Geschäfte
der Klägerin zu führen und sie zu vertreten (LG Frankfurt 3/5 O 77/96). In der
Gesellschafterversammlung vom 14. Mai 1996 (Protokoll im Leitzordner als Anlage
K 2) wurde beschlossen, den Beklagten als Geschäftsführer abzuberufen und an
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K 2) wurde beschlossen, den Beklagten als Geschäftsführer abzuberufen und an
seiner Stelle den Mitgesellschafter H zu bestellen. Zugleich wurde Rechtsanwalt ...
beauftragt, Ansprüche gegen den Beklagten geltend zu machen.
In einem vor dem Landgericht Frankfurt am Main eingeleiteten Rechtsstreit (3/5 O
142/96) verklagten die Klägerin und R den Beklagten in subjektiver Klagenhäufung.
Die Klägerin nahm den Beklagten auf Leistung von Schadensersatz in Höhe von
DM 194.065,14 in Anspruch, der sich aus verschiedenen Positionen
zusammensetzte, während ihn R aus der Bürgschaft, zuletzt im Umfang von DM
250.000,--, in Anspruch nahm. Die Klage der Klägerin auf Schadensersatz hatte in
erster Instanz nur in geringem Umfang Erfolg. In der Berufungsinstanz (5 U
164/98), in der die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgte, ist dieser Rechtsstreit
antragsgemäß wegen Wegfalls des Liquidators der Klägerin gemäß § 246 ZPO
ausgesetzt und noch nicht wieder aufgenommen worden. Der Rechtsstreit R gegen
den Beklagten aus der Bürgschaft ist am 30. November 1999 durch einen vor dem
Senat geschlossenen Prozessvergleich zwischen diesen Parteien beendet worden,
wonach der Beklagte einen Betrag von DM 180.000,-- an R zu zahlen hatte (Bl. 454
- 458 d. A.).
Am 18. November 1998 lehnte das Konkursgericht die Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen der Klägerin mangels Masse ab. Die
Klägerin ist seitdem aufgelöst und befindet sich in Liquidation. Der Liquidator H hat
sein Amt am 25. August 1999 niedergelegt (Bl. 461 d. A.); ein neuer Liquidator ist
nicht bestellt worden.
Die vorliegende Ausschlussklage, die am 17. September 1996 eingereicht und
dem Beklagten am 17. Oktober 1996 zugestellt worden ist, ist von der Klägerin mit
einer Vielzahl von Gründen gerechtfertigt worden, die zum Teil einzeln, aber
jedenfalls in ihrer Gesamtheit die Unzumutbarkeit begründen sollen, den
Beklagten weiterhin als Gesellschafter in der Klägerin zu belassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass
ein Verbleiben des Beklagten in der Liquidationsgesellschaft ungeachtet früherer
Verfehlungen keine unvertretbare Störung noch vorzunehmender
Liquidationshandlungen befürchten lasse. Wegen der Einzelheiten des Sach- und
Streitstands in erster Instanz und der Begründung der Entscheidung wird auf das
Urteil des Landgerichts verwiesen (Bl. 490 - 495 d. A.).
Gegen dieses Urteil, das ihrem Prozessbevollmächtigten am 21. Februar 2000
zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 8. März 2000 Berufung eingelegt und
nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 8. Mai 2000 an diesem Tag
begründet.
Die Klägerin verfolgt ihr Begehren auf Ausschließung des Beklagten mit ergänzter
und vertiefter Begründung weiter.
Sie beantragt,
das am 15. Februar 2000 verkündete und am 21. Februar 2000 zugestellte Urteil
des Landgerichts Frankfurt/M. - 3/5 O 195/96 - abzuändern und wie folgt neu zu
fassen:
Der Beklagte wird als Gesellschafter der Klägerin - diese eingetragen im
Handelsregister der Amtsgerichts Frankfurt/M. - HRB-Nr.: ... unter der Firma: ... A
GmbH - ... mit seinen zwei Kapitalanteilen von DM 52.000,-- und DM 17.500,-- aus
der Klägerin ohne Zahlung einer Abfindung ausgeschlossen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Landgerichts und tritt den Ausführungen der Klägerin
entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird
auf die Schriftsätze der Klägerin vom 8. Mai 2000 (Bl. 554 - 570 d. A.) und 30. März
2001 (Bl. 632 - 642 d. A.) nebst Anlagen sowie den Schriftsatz des Beklagten vom
18. Dezember 2000 (Bl. 613 - 631 d. A.) Bezug genommen.
Die Akten des Landgerichts Frankfurt am Main 3/5 O 142/96 = 5 U 164/98 des
erkennenden Senats lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen
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erkennenden Senats lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig.
Die von dem Beklagten erhobene Rüge der fehlenden Vollmacht des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist vom Beklagten nach Einsichtnahme in
die schriftliche Vollmachtsurkunde in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
nicht mehr aufrechterhalten worden.
Das Rechtsmittel der Klägerin hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist allerdings zulässig.
Die aufgelöste und in Liquidation befindliche GmbH bleibt parteifähig, soweit sie
ernstlich noch ein Recht geltend macht (vgl. Zöller/Vollkommer, 22. Aufl. 2001, §
50 ZPO Rn. 4 b). Das ist beim angestrebten Ausschluss eines Gesellschafters zum
Zwecke der Erleichterung der Liquidation zu bejahen. Zwar ist die Klägerin - von
den im ausgesetzten Verfahren 5 U 164/98 geltend gemachten
Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten abgesehen - vermögenslos, wie
der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung
unbestritten ausgeführt hat. Insoweit reicht es für ihre Parteifähigkeit jedoch aus,
dass der Klägerin im vorliegenden Verfahren Kostenerstattungsansprüche gegen
den Beklagten hätten erwachsen können.
Der Wegfall des gesetzlichen Vertreters wirkt sich nicht aus, solange die Partei -
wie hier - durch einen Prozessbevollmächtigten im Verfahren vertreten ist.
Der Klägerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die
Geschäftsanteile nunmehr unstreitig mit Null zu bewerten sind, weil noch ein
Interesse daran bestehen kann, den Gesellschafter aus einer
Liquidationsgesellschaft auszuschließen, wenn dieser für die Abwicklung nicht
tragbar ist und noch Maßnahmen im Rahmen der Liquidation zu erledigen sind.
Die Klage ist jedoch unbegründet, weil ein Ausschließungsgrund nicht bejaht
werden kann.
Das Ausschließungsbegehren ist nicht an den satzungsmäßigen Bestimmungen
zu überprüfen, da dort nur eine Einziehung des Geschäftsanteils für im Einzelnen
beschriebene Fälle vorgesehen ist, die sämtlich nicht erfüllt sind. Die
Satzungsbestimmungen sind andererseits nicht so zu verstehen, dass daneben
ein Ausschluss aus wichtigem Grund verwehrt sein sollte (Scholz/Winter, 9. Aufl.
2000, § 15 GmbHG Rn. 152).
Es ist allgemein anerkannt, dass die Ausschließung eines Gesellschafters aus einer
GmbH aus wichtigem Grund auch ohne eine gesellschaftsvertragliche Regelung
möglich ist. Ihre Durchsetzung erfolgt im Wege des Klageverfahrens durch ein
gerichtliches Gestaltungsurteil auf Grund eines mit der erforderlichen Mehrheit
gefassten Beschlusses der Gesellschafterversammlung (BGHZ 9, 157 ff. = NJW
1953, 780 ff.; BGHZ 16, 317, 322 = NJW 1955, 667; BGHZ 80, 346, 349 = NJW
1981, 2302 f.). Bei der Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der
die Ausschließung rechtfertigt, können unter Beachtung der Besonderheiten der
körperschaftlichen Struktur der GmbH diejenigen Grundsätze herangezogen
werden, die im Falle des § 140 HGB herausgearbeitet worden sind (BGH NJW 1981,
2302, 2303). Es ist eine umfassende Interessenabwägung anzustellen, ob den
übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit dem
Auszuschließenden unzumutbar ist, wobei die Ausschließung als ultima ratio
ausscheidet, wenn weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen, um die
der Gesellschaft von der Person des Störers drohenden Gefahren zu beseitigen
(Ebenroth/Lorz § 140 HGB Rn. 5, 8). Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen
eines wichtigen Grundes im Rahmen des Klageverfahrens ist die letzte mündliche
Tatsachenverhandlung (Damrau-Schröter NJW 1991, 1927, 1933; vgl. ferner BGH
NJW 1998, 146; Ebenroth/Lorz § 140 HGB Rn. 15; Hopt, 30. Aufl. 2000, § 140 HGB
Rn. 14; Koller, 2. Aufl. 1999, § 140 HGB Rn. 2).
Zu Recht hat daher das Landgericht dem Gesichtspunkt entscheidende
Bedeutung zugemessen, dass die Gesellschaft im Laufe des Rechtsstreits in das
Liquidationsstadium eingetreten ist. Die Liquidation lässt zwar die Ausschließung
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Liquidationsstadium eingetreten ist. Die Liquidation lässt zwar die Ausschließung
nicht grundsätzlich unzulässig werden. Jedoch muss bei der Beurteilung, ob ein
wichtiger Grund die Ausschließung rechtfertigt, der umgewandelte
Gesellschaftszweck, der in der Regel in der reibungslosen Durchführung der
Liquidation besteht, in die Betrachtung einbezogen werden (Damrau-Schröter NJW
1991, 1927, 1933 f.). Sofern nicht eine ernsthafte Absicht und Möglichkeit zur
Fortführung besteht, wie sie hier unstreitig nicht in Frage kommt, muss der in der
Person des Gesellschafters liegende Grund deshalb so beschaffen sein, dass sein
Verbleiben in der Gesellschaft deren ordnungsgemäße Abwicklung unmöglich
machen oder unvertretbar erschweren würde (Scholz/Winter § 15 GmbHG Rn.
132). Von diesem rechtlichen Maßstab geht die Klägerin selbst aus.
Ein Fall, in dem die ordnungsgemäße Abwicklung bei Verbleib des Beklagten in der
Liquidationsgesellschaft unmöglich gemacht wäre, liegt ersichtlich nicht vor und
wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Auch solche Liquidationshandlungen,
die gegen die Interessen des Beklagten gerichtet sind, könnten durchgesetzt
werden.
Zu verneinen ist aber auch, dass die ordnungsgemäße Abwicklung der Liquidation
mit dem Beklagten als Gesellschafter unvertretbar erschwert wäre.
Die Liquidation wird durch den Liquidator oder die Liquidatoren vorgenommen, die
die Geschäfte der Liquidationsgesellschaft führen. Zur Zeit hat die Klägerin keinen
Liquidator, sodass die Gesellschafter einen solchen bestimmen müssten. Dass sie
sich nicht werden verständigen können, kann nicht unterstellt werden, bevor nicht
ein Versuch unternommen worden ist. Der Beklagte hat - anwaltlich beraten -
jedenfalls zuletzt eine kooperative Haltung in Verfahrensfragen eingenommen, die
es auch nach dem Eindruck des Senats in der mündlichen Verhandlung als
durchaus möglich erscheinen lässt, dass eine Verständigung auf eine neutrale
Person herbeigeführt werden kann.
Sollte ein solcher Versuch scheitern und die Bestellung eines Liquidators nach § 66
Abs. 1 GmbHG nicht zu Stande kommen, dann würde dies einen wichtigen Grund
für eine gerichtliche Bestellung im Sinne des § 66 Abs. 2 in Verb. mit § 7 Abs. 1
GmbHG darstellen (Baumbach/Hueck, 17. Aufl. 2000, § 66 GmbHG Rn. 20 m. w.
N.). Voraussetzung dafür ist lediglich der Antrag eines Gesellschafters, dessen
Geschäftsanteile mindestens 10% des Stammkapitals entsprechen. Auch der
Gesellschafter R wäre daher ohne weiteres in der Lage, die Gesellschaft wieder
handlungsfähig zu machen. Dass ein Dritter im Amt des Liquidators Kosten
verursachen würde, während der Gesellschafter R nach einem Ausschluss des
Beklagten selbst die Geschicke der Klägerin bestimmen könnte, ist kein
Gesichtspunkt, der bei der hier zu treffenden Abwägung ins Gewicht fällt.
Der Beschluss, den Beklagten auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch zu
nehmen, ist bereits gefasst worden, sodass der neue Liquidator lediglich das
Verfahren wieder aufnehmen und einem Rechtsanwalt Vollmacht erteilen müsste,
wenn er sich von der Weiterverfolgung der Ansprüche nach näherer Prüfung etwas
versprechen sollte. Ob der Gesellschafter R einen derartigen Beschluss heute noch
durchsetzen könnte, bedarf hier keiner Vertiefung.
Die von der Klägerin artikulierten Befürchtungen gehen in die Richtung, dass der
Beklagte zusammen mit dem Gesellschafter H Beschlüsse fasst, die den Gang der
Liquidation stören, insbesondere unter Berufung auf § 13 Abs. 3 des
Gesellschaftsvertrages ein eigenes Stimmrecht in ihn betreffenden
Angelegenheiten in Anspruch nimmt. Sollten Beschlüsse gefasst werden, die
gesetz- oder satzungswidrig sind oder unter Missbrauch des Stimmrechts zu
Stande kommen, so unterliegen diese der Anfechtung. Die abstrakte Möglichkeit
derartiger Abläufe vermag jedoch den Ausschluss eines Gesellschafters noch nicht
zu rechtfertigen.
Das von dem Beklagten in der Vergangenheit gezeigte Fehlverhalten trägt nicht
mehr die Annahme, dass der Beklagte zukünftig Obstruktion betreiben wird. Jenes
Fehlverhalten stand zum einen wesentlich im Zusammenhang mit der Stellung
des Beklagten als Geschäftsführer - aus diesem Amt ist er seit langem
ausgeschieden - und liegt andererseits auch schon einige Zeit zurück. Der
Zeitablauf ist im Rahmen der Gesamtbewertung ein wichtiger Gesichtspunkt
(Scholz/Winter § 15 GmbHG Rn. 135). Von Bedeutung ist insoweit, dass der
Beklagte sich in dem Verfahren 5 U 164/98 mit dem Mitgesellschafter R verglichen
und einen erheblichen Betrag an ihn gezahlt hat, obgleich das Verhältnis zwischen
ihnen nach wie vor zerrüttet erscheint. Dies zeigt, dass die von der Klägerin aus
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ihnen nach wie vor zerrüttet erscheint. Dies zeigt, dass die von der Klägerin aus
den Vorgängen der Vergangenheit hergeleitete "Wiederholungsgefahr" nicht mehr
den aktuellen Stand wiedergibt. Es liegt auch keineswegs nahe, dass der Beklagte
einer Inanspruchnahme durch die Klägerin mit einer Störung der Liquidation zu
begegnen suchen wird, da er diesbezüglich in erster Instanz weitgehend obsiegt
hat und hoffen kann, den Anspruch auch in zweiter Instanz als sachlich
unbegründet abwehren zu können.
Dass der Beklagte den Anspruch bekämpft und der Klägerin entgegengesetzte
Positionen einnimmt, geschieht in Wahrnehmung berechtigter Interessen und kann
nicht als illoyales Verhalten im Rahmen der Liquidation bewertet werden.
Hinzunehmen ist, dass der Gesellschafter R in Gesellschafterversammlungen mit
dem Beklagten zusammentrifft, zumal die Möglichkeit besteht, sich vertreten zu
lassen (§ 12 Abs. 7 Gesellschaftsvertrag).
Das nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gezeigte Verhalten des
Beklagten kann nicht mehr berücksichtigt werden. Ein Grund, die rechtsfehlerfrei
geschlossene mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, besteht nicht.
Abgesehen davon, würde dieses Verhalten auch keine abweichende Wertung
veranlassen. Dass der Beklagte auf das Vergleichsangebot der Klägerin nicht
eingegangen ist, ist verständlich, weil nach diesem Herrn R der entscheidende
Einfluss auf die Bestellung eines Liquidators zugekommen wäre.
Nach alledem kann dahinstehen, ob der Erfolg der Ausschlussklage auch daran
scheitern müsste, dass die Klägerin keinen Gegenwert für die Geschäftsanteile in
Ansatz gebracht hat, obwohl maßgeblicher Zeitpunkt insoweit die
Rechtshängigkeit der Ausschließungsklage am 17. Oktober 1996 und nicht der
jetzige Zustand ist, in dem der Wert der Geschäftsanteile unstreitig auf Null
abgesunken ist.
Die Nebenentscheidungen über die Kosten der Berufung und die vorläufige
Vollstreckbarkeit gründen sich auf die §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Wert der Beschwer ist gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzt. Er folgt
den Angaben der Klägerin, die von keiner Seite in Frage gestellt worden sind.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.