Urteil des LG Frankfurt am Main vom 30.03.2007

LG Frankfurt: verbraucher, marketing, anzeige, winter, verkehr, unterlassen, veranstaltung, pauschalreisevertrag, werbung, verfügung

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Gericht:
LG Frankfurt 12.
Kammer für
Handelssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3/12 O 82/06, 3-12
O 82/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG , § 4
Abs 1 BGB-InfoV
Pauschalreisevertrag: Pflicht zur Angabe von variablen
Reisepreisen bei unterschiedlichen Reisedaten und
Unterbringung in Hotels einer Marketing-Gemeinschaft;
Bedeutung der Preisangabe "schon für"
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
an die Klägerin Euro 12.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 22.02.2006 zu zahlen;
2.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgelds in
Höhe von bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft
bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, zu
unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Pauschalreisen diese in einem
Katalog vorzustellen und/oder vorstellen zu lassen, ohne den Verbraucher
gleichzeitig in diesem Katalog exakt über den zu zahlenden Reisepreis für
unterschiedliche Reisedaten zu informieren,
insbesondere, wenn dies geschieht wie in dem Katalog ..., Seite 4 (Anlage K 5 zu
der Klageschrift) und Seiten 34 und 35 (Anlagenkonvolut K 6 zu der Klageschrift),
oder in dem Katalog ..., Seite 6 (Anlage K 9 zu der Klageschrift) und Seiten 36 und
37 (Anlagenkonvolut K 10 zu der Klageschrift) oder in dem Katalog ..., Seite 6
(Anlage K 13 zu der Klageschrift) und Seiten 28 und 29 (Anlagenkonvolut K 14).
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von Euro 20.000,–, im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.
Die Beklagte veranstaltet Pauschalreisen. Sie ist Herausgeberin der Reisekataloge
... Sommer 2006 und ... Sommer 2006. Originale der Kataloge befinden sich bei
den Akten.
Die Beklagte ist eine Konzerngesellschaft der ... AG. Aus anderem Sachverhalt
mahnte die Klägerin die ... AG mit dem Schreiben vom 03.01.2005 wegen eines
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mahnte die Klägerin die ... AG mit dem Schreiben vom 03.01.2005 wegen eines
Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 BGB-InfoV ab. Die ... AG antwortete mit Schreiben
vom 17.01.2005 und gab für die Beklagte die folgende Unterwerfungserklärung ab:
Die ... GmbH, ... verpflichtet sich gegenüber ... (Wettbewerbszentrale),
1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
in Reisekatalogen einzelne, ausgesuchte Angebote ("Extraknüller") mit ab-Preisen
vorzustellen, ohne den Verbraucher gleichzeitig wie bei den anderen im Katalog
enthaltenen Angeboten über den zu zahlenden Reisepreis für unterschiedliche
Reisedaten zu informieren;
2. für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die unter
Ziffer 1. aufgeführte Verpflichtung an die Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe
in Höhe von EUR 4.000,– zu zahlen.
Im Katalog der Beklagten ... Winter 05/06 befindet sich auf Seite 4 die Werbung für
den "Extra-Knüller Club". Auf der Seite befindet sich links oben der Hinweis
"Anzeige". Die Hotels, die (angeblich) dem "Extra-Knüller Club" angehören, sind in
der unteren Hälfte der Seite 4 des Katalogs aufgelistet. Die Werbung enthält den
Hinweis, dass die tagesaktuellen Preise zum gewünschten Reisetermin im
Reisebüro oder unter der Info-Hotline erfragt werden können.
In einer Übersichtskarte – beispielsweise auf Seite 33 des Katalogs – zeigt die
Beklagte die geografische Lage der bei ihr zu buchenden Hotels. Darin sind auch
die Hotels des "Extra-Knüller Clubs" aufgeführt.
Wegen der Bewerbung der Hotels des "Extra-Knüller Clubs" wird beispielsweise auf
die Seiten 34 und 35 des Katalogs verwiesen. Links oben befindet sich jeweils der
Hinweis "Anzeige". Nach der Beschreibung findet sich in roter Schrift der Text
"Weitere Informationen zum Extra-Knüller Club und Ihrer Buchung finden Sie auf
der Seite 4". Zum Preis macht die Beklagte beispielsweise (so beim Hotel Tropical
Playa auf Seite 34 des Katalogs) die Angabe
"eine Woche/Halbpension
z.B. ab Frankfurt
am 08.01.06 schon für
EUR 459,– ,-".
Die "Preisknüller-Club"-Angebote sind auch auf der Internetseite der Beklagten
unter www....de buchbar.
Der im Wesentlichen identische Sachverhalt ergibt sich auch bezüglich der
Kataloge der Beklagten, ... Sommer 2006 und ... Sommer 2006. In diesen
Katalogen heißt es nicht "Extra-Knüller Club", sondern "Preisknüller-Club". Während
sich in dem "Extra-Knüller Club" – so die Ausführungen im Katalog – mehr als 50
Hoteliers zusammengeschlossen haben sollen, sollen dies beim "Preisknüller-Club
mehr als 100 Hoteliers sein.
Die Klägerin führt aus, mit den Katalogen ... Winter 05/06, ... Sommer 2006 und ...
Sommer 2006 sei die versprochene Vertragsstrafe in Höhe von EUR 4.000,–
dreimal verwirkt worden. Aufgrund jeder Katalogwerbung sei ein Verstoß gegen die
Unterwerfungserklärung vom 17.01.2005 gegeben. Die Beklagte könne sich nicht
mit Erfolg damit verteidigen, dass es sich um Werbeanzeigen der jeweils
aufgeführten Hotels handele. Sämtliche "Extra-Knüller Club"-Angebote oder
"Preisknüller-Club"-Angebote seien über die Beklagte buchbar. Es sei die Beklagte
selbst, die Pauschalreisen mit diesen Hotels veranstalte. Die jeweiligen "Extra-
Knüller Club"-Angebote und "Preisknüller Club"-Angebote seien vollumfänglich in
die Prospekte der Beklagten integriert. Soweit in den Katalogen jeweils der Hinweis
"Anzeige" verwendet werde, handele es sich um den Versuch der Beklagten, die
Unterwerfungserklärung vom 17.01.2005 zu umgehen.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei aus Vertrag
(Unterwerfungserklärung vom 17.01.2005) sowie aus den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in
Verbindung mit § 4 Abs. 1 BGB InfoV begründet.
Die Klägerin beantragt,
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1.
an die Klägerin Euro 12.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 22.02.2006 zu zahlen;
2.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen
Ordnungsgelds in Höhe von bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft,
oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der
Beklagten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Pauschalreisen diese in einem
Katalog vorzustellen und/oder vorstellen zu lassen, ohne den Verbraucher
gleichzeitig in diesem Katalog exakt über den zu zahlenden Reisepreis für
unterschiedliche Reisedaten zu informieren,
insbesondere, wenn dies geschieht wie in dem Katalog ..., Seite 4 (Anlage K 5
zu der Klageschrift) und Seiten 34 und 35 (Anlagenkonvolut K 6 zu der
Klageschrift), oder in dem Katalog ..., Seite 6 (Anlage K 9 zu der Klageschrift) und
Seiten 36 und 37 (Anlagenkonvolut K 10 zu der Klageschrift) oder in dem Katalog
..., Seite 6 (Anlage K 13 zu der Klageschrift) und Seiten 28 und 29
(Anlagenkonvolut K 14).
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte führt aus, sie habe nicht gegen die Unterwerfungserklärung vom
17.01.2005 verstoßen.
Im Vorfeld des Erscheinens des Katalogs ... Winter 05/06 habe sich eine Marketing-
Gemeinschaft von 50 Hoteliers mit dem Namen "Extra-Knüller Club" gegründet.
Hintergrund sei, dass im Jahr 2005 (schon) 17 % der Nachfrager die Online-
Anbieter bei der Buchung von Hotels, Flügen und Eintrittskarten genutzt hätten. In
diesem Wettbewerbsumfeld sei es der Marketing-Gemeinschaft darauf
angekommen, Verbraucher, die sich eines herkömmlichen Katalogs bedienten
bzw. Verbraucher, die keinen Zugang zum Internet hätten, auf ihre Hotels
aufmerksam zu machen, so dass auch diese auch Reisen zu tagesaktuellen
Preisen buchen könnten, wobei der interessierte Konsument die Preise über eine
telefonische Info-Hotline abfragen könne.
Die Anzeigen der Marketing-Gemeinschaft seien von den sonstigen Inhalten
optisch getrennt und wiesen immer gut lesbar linksbündig oben den Hinweis
"Anzeige" auf. Diese Seiten hätten auch ein von dem Prospekt der Beklagten
abweichendes Layout; Schrifttyp und Schriftgröße seien unterschiedlich. Sie – die
Beklagte – verfüge darüber hinaus über ein eigenes Hotelkategorisierungssystem.
Bezüglich ihrer eigenen Angebote heiße es jeweils "Abflughafen, Flugtermine und
Flughafenzu- und -abschläge ab Seite ...". Ein solcher Hinweis sei in den Anzeigen
der Marketing-Gemeinschaft nicht enthalten.
Ein Verstoß gegen die Unterwerfungserklärung liege schon deshalb nicht vor, weil
in den Anzeigen keine "ab-Preise" genannt würden.
Soweit die Marketing-Gemeinschaft in ihrer Anzeige eine telefonische Hotline
angebe, handele es sich nicht um eine Rufnummer der Beklagten, sondern um ein
Unternehmen, welches für eine Vielzahl von touristischen Unternehmen als
Reisevermittler eingesetzt werde.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei unbegründet. Soweit dem
Verbraucher die Möglichkeit gegeben werde, auch einen Reisepreis zu einem
anderen Reisetermin oder bezogen auf den von ihm gewünschten Abflugort in
Erfahrung zu bringen, sei ein Wettbewerbsverstoß nicht erkennbar. Die
streitgegenständlichen Anzeigen fielen nicht in den Anwendungsbereich des § 4
Abs. 1 BGB-InfoV. Adressat der Verordnung sei nicht jeder Teilnehmer im
touristischen Gesamtmarkt, sondern nur der Veranstalter von Pauschalreisen. Die
Marketing-Gemeinschaft bzw. der einzelne Hotelier sei gerade kein
Pauschalreiseveranstalter.
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Pauschalreiseveranstalter.
Wegen aller Einzelheiten des sonstigen Vorbringens der Parteien wird auf den
Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Beklagte hat sich verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des Wettbewerbs in Reisekatalogen einzelne, ausgesuchte Angebote
("Extraknüller") mit ab-Preisen vorzustellen, ohne den Verbraucher gleichzeitig wie
bei den anderen im Katalog enthaltenen Angeboten über den zu zahlenden
Reisepreis für unterschiedliche Reisedaten zu informieren.
Bei den "anderen in den Katalogen enthaltenen Angeboten" informiert die
Beklagte den Verbraucher über den zu zahlenden Reisepreis für unterschiedliche
Reisedaten. Bei den "Extra-Knüller Club"-Angeboten (Katalog ... Winter 05/06) und
den "Preisknüller-Club"-Angeboten (Kataloge ... Sommer 2006 und ... 2006) macht
die Beklagte dies nicht. Damit verstößt sie (dreimal) gegen die
Unterlassungsverpflichtung gemäß Unterwerfungserklärung vom 17.01.2005.
Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, bei den "Extra-Knüller Club"-
Angeboten und "Preisknüller-Club"-Angeboten handele es sich um keine eigenen,
sondern um solche, die von der Marketing-Gemeinschaft, bestehend aus mehr als
50/100 Hoteliers, beworben würden und deshalb in deren "Regie" fielen, was der
Umstand zeige, dass sowohl die Vorstellung der Clubs (beispielsweise auf Seite 4
des Katalogs "... Winter 05/06") als auch die Bewerbung der Hotels selbst
(beispielsweise Seite 34, 35 dieses Katalogs) jeweils mit "Anzeige" gekennzeichnet
seien. Diese Umstände ändern nichts daran, dass der Verkehr die "Extra-Knüller
Club"-Angebote oder "Preisknüller-Club"-Angebote als solche der Beklagten
ansieht und dies der Sache nach in der Tat auch so ist.
Die Angebote sind zusammen mit den "Eigenangeboten" der Beklagten
vollumfänglich in die Kataloge integriert. In den geografischen Übersichtskarten
der Beklagten werden (auch) die "Extra-Knüller Club"-Hotels und "Preisknüller-
Club"-Hotels aufgeführt; eine Differenzierung zwischen "Club-Hotels" und "Nicht-
Club-Hotels" findet nicht statt. Die "Extra-Knüller Club"-Hotels und "Preisknüller-
Club"-Hotels werden vom Verbraucher nicht bei der Marketing-Gemeinschaft oder
bei dem einzelnen Hotel gebucht, sondern bei der Beklagten; diese ist auch bei
diesen Hotels die Pauschalreiseveranstalterin, wie bei allen anderen Hotels und
Reiseleistungen der Beklagten auch. Die in den Katalogen ausgewiesenen
Flugdaten für die jeweiligen Flugziele gelten auch für die "Extra-Knüller Club"-
Angebote und "Preisknüller-Club"-Angebote (beispielsweise für Teneriffa Seite 22,
23, 24 des Katalogs ... Winter 05/06). Auch im Internet sind die "Preisknüller-Club"-
Angebote über die Beklagte buchbar (Anlage K 17). Es ist nicht so, dass die
beworbenen "Extra-Knüller Club"-Angebote und "Preisknüller-Club"-Angebote sich
in ihrer grafischen/farblichen Gestaltung markant von den sonstigen
Angebotsseiten unterscheiden. Die Grundfarbe der "Club"-Angebote ist blassgelb;
die abgebildeten Hotels und Zimmer weisen eine sichelförmige Umrandung in
mittlerem Gelb auf.
Unabhängig davon, ob der Verbraucher den recht unauffälligen Hinweis "Anzeige"
bei den "Club"-Angeboten überhaupt wahrnimmt, wird er ihn nicht in der Richtung
einordnen, diese Angebote fielen aus der Pauschalreiseveranstaltertätigkeit der
Beklagten heraus und insoweit trete ihm als Veranstalter nicht die Beklagte,
sondern eine Marketing-Gemeinschaft bzw. die dahinter stehenden Hoteliers
gegenüber. Die Gesamtumstände legen ihm die Annahme nahe, die Funktion der
Beklagten unterscheide sich in keiner Weise von der Situation, dass ein "Nicht-
Club"-Hotel gebucht werde. Der Sache nach ist diese Auffassung zutreffend.
Es mag sein, dass es in der Touristik nicht ungewöhnlich ist, dass Hoteliers oder
Fluggesellschaften Anzeigen in den Katalogen ihrer Veranstalter schalten. Dies
geschieht dann aber nicht in der Weise, dass der Gegenstand der Werbeanzeige
vollumfänglich und nahtlos in das Buchungsprogramm des
Pauschalreiseveranstalters integriert wird, wie das im Streitfall so ist.
Hintergrund ist, dass durch die Einreihung der "Club"-Hotels den Verbrauchern die
Möglichkeit eröffnet werden soll, zu tagesaktuellen Preisen buchen zu können.
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Möglichkeit eröffnet werden soll, zu tagesaktuellen Preisen buchen zu können.
Befinden sich die Angebote in Katalogen, zeichnet sich die Kollision mit § 4 Abs. 1
BGB Info-V ab. Dieser Konflikt ist im Schreiben der ... AG vom 17.01.2005
angesprochen. Gleichwohl gab die ... AG in Kenntnis dieses Konflikts für die
Beklagte die streitgegenständliche Unterwerfungserklärung ab.
Die angegriffene Katalogwerbung der Beklagten fällt nicht deshalb aus der
Unterwerfungserklärung vom 17.01.2005 heraus, weil sie nicht ausdrücklich mit
"ab-Preisen" geworben hat. Die Nennung eines Preises mit den vorangesetzten
Worten "schon für" ist für den Verbraucher gleichbedeutend. "Schon für" meint für
den Verbraucher, dass bei den anderen Abflugzeiten die weiteren Preise in aller
Regel auf den genannten Preis aufbauen und höher sind. Das ist die synonyme
Verwendung für "ab-Preise".
Die Unterwerfungserklärung enthält eingangs die Formulierung "... in
Reisekatalogen einzelne, ausgesuchte Angebote ("Extraknüller") ... vorzustellen".
Im Verhältnis zu den sonstigen Katalogangeboten der Beklagten ist dieses
Kriterium (noch) gegeben. Davon abgesehen macht dieses quantitative Merkmal
nicht den Kern der Unterwerfungserklärung aus. Andernfalls wäre es der Beklagten
– wie im Streitfall – möglich, durch eine quantitative Ausdehnung der Angebote
aus dem Verbotsbereich der Unterwerfungserklärung herauszukommen. Dies war
nicht Sinn und Zweck der hier streitgegenständlichen Unterwerfungserklärung.
Die Zinsforderung der Klägerin ergibt sich aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
Auch der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist begründet. Die Beklagte ist
verpflichtet, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Veranstaltung von
Pauschalreisen diese in einem Katalog vorzustellen und/oder vorstellen zu lassen,
ohne den Verbraucher gleichzeitig in diesem Katalog exakt über den zu zahlenden
Reisepreis für unterschiedliche Reisedaten zu informieren, insbesondere wenn dies
geschieht wie in den hier drei streitgegenständlichen Katalogen.
Die Verpflichtung der Beklagten hierzu ergibt sich aus den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in
Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 BGB- InfoV.
Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt
zur Verfügung, so muß dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben
enthalten (u.a.) über den Reisepreis. Ist dieser für unterschiedliche Reisedaten
verschieden, sind die unterschiedlichen Reisepreise zu nennen. Diese
Verpflichtung der Beklagten gilt auch für die "Extra-Knüller Club"-Angebote und
"Preisknüller-Club"-Angebote. Die Beklagte ist Reiseveranstalterin. Sie veranstaltet
auch diese Reisen und stellt hierfür einen Prospekt (Katalog) zur Verfügung. Damit
sind die Kriterien des § 4 Abs. 1 Satz 1 BGB InfoV erfüllt. Die Einwendungen der
Beklagten hiergegen führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Erwägungen im
Rahmen des Zahlungsbegehrens der Klägerin gelten auch hier.
Da die Beklagte unterliegt, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91
Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.
11, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.