Urteil des LG Frankfurt am Main vom 15.01.2009

LG Frankfurt: rechtskräftiges urteil, domain name, berühmte marke, inhaber, registrierung, datenbank, eng, störer, konzern, zypern

1
2
3
4
5
Gericht:
LG Frankfurt 3.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2/3 O 411/08, 2-3
O 411/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 12 BGB, § 14 MarkenG, § 15
MarkenG
Verletzung von Namens- und Kennzeichenrechten durch
eine Domain-Registrierung: Haftung der Denic als
Registrierungsstelle
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin entstandene
Abmahnkosten zu tragen.
Die Klägerin ist die Muttergesellschaft des H-C-Konzerns, zu dem eine Reihe von
Versicherungsunternehmen gehören, die alle das Zeichen "H-C" beziehungsweise
das Zeichen "H" in unterschiedlichen Kombinationen in ihrer Firma tragen. Der H-
C-Konzern ist weiten Teilen der Bevölkerung bekannt. Außerdem ist die Klägerin
Trägerin einer Reihe von Kennzeichenrechten an der Bezeichnung "H-C".
Die Beklagte ist die genossenschaftlich organisierte deutsche Vergabestelle für
Domain-Namen unter der Top-Level-Domain ".de", wobei eine Domain immer nur
einmal vergeben werden kann. Die Beklagte registriert eine Domain auf einen
entsprechenden Antrag hin dann, wenn sie nicht schon registriert ist. Eine Prüfung,
ob an einer angemeldeten Domain Rechte Dritter bestehen, führt die Beklagte in
dem von ihr im Hinblick auf die großen Mengen von Registrierungsanträgen (rund
200.000 Registrierungsanträge pro Monat) vollautomatisch betriebenen
Registrierungssystem nicht durch.
Die Beklagte registrierte für eine angeblich auf Zypern sitzende Frau M F die
Domain "www.h-c...24.de", wobei unter der angegebenen Anschrift die Anmelderin
tatsächlich nicht erreichbar war; entsprechendes gilt für den bei der Anmeldung
angegebenen technischen Ansprechpartner, den sogenannten "admin-c", für den
eine unzutreffenden Adresse in Berlin angegeben worden war.
Die Klägerin ließ die Beklagte zunächst mit Schreiben des Klägervertreters vom
17.06.2008 (Anlage K 4 zur Klageschrift, Bl. 13 f. d.A.) auf einen von ihr in der
Domain www.h-c24.de gesehenen Namensrechts- und Kennzeichenverstoß
hinweisen, was sie mit Schreiben vom 02.07.2008 (Anlage K 5 zur Klageschrift, Bl.
15 d.A.) wiederholte. Außerdem stellte die Klägerin einen sogenannten Dispute-
Antrag bei der Beklagten, durch den gemäß der Domainvergabebedingungen die
Weiterübertragung der Domain gehindert und diese der Klägerin beim späteren
Freiwerden gesichert wurde. Die Beklagte gab mit Schreiben vom 04.07.2008
(Anlage K 6 zur Klageschrift, Bl. 16 d.A.) bekannt, dass die Domain am 03.07.2008
6
7
8
9
10
11
12
13
(Anlage K 6 zur Klageschrift, Bl. 16 d.A.) bekannt, dass die Domain am 03.07.2008
durch den Provider gelöscht und aufgrund des Dispute-Antrags die Klägerin
Domaininhaberin geworden sei.
Die Klägerin nimmt die Beklagte nun auf Erstattung des wie aus Seite 7 der
Klageschrift (Bl. 7 d.A.) ersichtlich berechneten Betrags an
Rechtsverfolgungskosten in Höhe von Euro 1.314,71 für das Schreiben ihres
Prozessbevollmächtigten vom 02.07.2008 an die Beklagte in Anspruch, wobei die
Parteien vor allem darum streiten, ob die Beklagte infolge des Hinweises auf die
Domain in dem ersten Schreiben des Klägervertreters gehalten war, die Domain
von sich aus zu löschen.
Die Klägerin meint, die Beklagte sei zur Löschung der Domain verpflichtet
gewesen. Die Bezeichnung "H-C" sei bei rund Euro 5 Milliarden
Jahresprämieneinnahme im H-C-Konzern, einem Marktanteil in der Kfz-
Versicherung von 11 %, dem 2. Platz in der Hausrat- und
Privathaftpflichtversicherung, insgesamt 8,8 Mio. Kunden und einer
Bekanntheitsquote von 94 % unter allen erwachsenen Deutschen als
Geschäftsbezeichnung so bekannt und berühmt, dass für die Beklagte eine in der
Domain "www.h-c24.de" liegende Rechtsverletzung unschwer zu erkennen
gewesen sei. Die engen Voraussetzungen, die der BGH insoweit in der
Entscheidung sogenannten ambiente.de-Entscheidung (BGH GRUR 2001, 1038)
für eine Störerhaftung der Beklagten aufgestellt habe, seien weiterzuentwickeln
und führten hier zur Haftung der Beklagten; denn jedem Mitarbeiter der Beklagten
("auch dem Hausmeister") sei "H-C" bekannt und deshalb ersichtlich gewesen,
dass die in Zypern sitzende Anmelderin der Domain hierzu nicht berechtigt
gewesen sei. Die Beklagte unterhalte eine Rechtsabteilung, die zu dieser Prüfung
in der Lage gewesen sei, dort sei auch bekannt gewesen, dass der Zusatz "24"
rein beschreibend und markenrechtlich daher irrelevant gewesen sei. Anders als in
der ambiente.de-Entscheidung gehe es hier auch nicht nur um Markenrechte,
sondern auch um Namensrechte, deren Prüfung weniger kompliziert sei. Eine
Rechtsverfolgung gegen den in der von der Beklagten unterhaltenen Datenbank
"w" registrierten Anmelder sowie die Möglichkeit eines Dispute-Antrags sei in Fällen
wie dem vorliegenden regelmäßig uneffektiv, weil die Anmelderangaben in der "w"-
Datenbank ebenfalls ungeprüft übernommen würden, die Rechtsverfolgung
verliere sich dann schnell in der anonymen Weite der Welt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 1.314,71 zuzüglich Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem
22.07.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, dass in der Domain "www.h-c24.de" kein offensichtlicher Rechtsverstoß,
der sie als reine Registrierungsstelle mit sehr begrenzten Prüfkapazitäten zum
Einschreiten hätte verpflichten, vorgelegen habe. Die Löschung einer Domain-
Bezeichnung, deren Rechtswidrigkeit noch nicht durch ein rechtskräftiges Urteil
gegen den Domain-Inhaber festgestellt sei, sei für sie im Ergebnis nur dann
zumutbar, wenn die Bezeichnung mit einem berühmten Kennzeichen identisch sei.
An beiden Voraussetzungen fehle es im vorliegenden Fall. Ihre aus einem
Volljuristen und 5 Sachbearbeitern bestehende Rechtsabteilung unterhalte sie
nicht aus Gründen der Domainüberprüfung. Eine ausgedehnte Prüfpflicht sei mit
ihren Aufgaben bei derzeit rund 12 Millionen Domains und monatlich rund 200.000
Registrierungsanträgen, die nur vollautomatisiert bearbeitet werden könnten, auch
nicht zu vereinen. Sie selbst bestehe aus Gründen des öffentlichen Interesses,
eine leichte Registrierbarkeit von Domains sei allgemein erwünscht, sie verfolge
keine Gewinnerzielungsabsicht. Mit der "w"-Datenbank und der Möglichkeit von
Dispute-Anträgen eröffne sie Rechteinhabern ein Vorgehen gegen vermeintliche
Verletzer, das auch die Klägerin hier habe erfolgreich nutzen können. Das
"Identitätskriterium" aus der ambiente.de-Entscheidung sei hier nicht gegeben,
eine Prüfung auf das Vorliegen einer Verwechselungsgefahr sei nicht zu verlangen,
maßgeblich sei der Horizont eines beliebigen Sachbearbeiters und nicht derjenige
eines auf das Markenrecht spezialisierten Juristen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die
gewechselten Schriftsätze mitsamt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift
14
15
16
17
18
gewechselten Schriftsätze mitsamt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift
vom 11.12.2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf
Erstattung von vorgerichtlichen Abmahnkosten nicht zu, weil die Beklagte nicht,
wie von der Klägerin in den Schreiben vom 17.06.2008 und vom 02.07.2008
geltend gemacht worden ist, aufgrund einer Haftung als Störerin von sich aus zum
Löschen der im damaligen Zeitpunkt noch auf eine Dritte registrierten Domain
"www.h-c24.de" verpflichtet war. Ausgehend von der auf den vorliegenden Fall
übertragbaren und in Fortführung der von den Parteien diskutierten ambiente.de-
Entscheidung des BGH (GRUR 2001, 1038) getroffenen Entscheidung des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Urteil vom 13.02.2006 (Az. 6 U 132/01,
GRUR-RR 2003, 143 – viagratip.de), die den Parteien bekannt ist, der sich die
Kammer ausdrücklich anschließt und bei der die Marke "viagra" verschiedenen
Domains gegenüber stand, die neben "viagra" beschreibende Zusätze enthielten,
ergibt sich dies hier wie folgt;
Eine Haftung der Beklagten kommt von vornherein nur als Störerhaftung in
Betracht, gestützt auf den Umstand, dass die Beklagte mit der Registrierung der
Domain eine Ursache für eine zum Nachteil der Klägerin eingetretene
Rechtsverletzung gesetzt hat. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für eine
Haftung der Beklagten als Störerin jedoch nicht erfüllt. Die Haftung des Störers
setzt die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich
danach, ob und in welchem Maße eine Prüfung für den vermeintlichen Störer
zumutbar ist. Eine Einschränkung ist insbesondere dann angezeigt, wenn der
Störungszustand für denjenigen, der als Störer in Anspruch genommen wird, nicht
ohne weiteres oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar ist.
Die Prüfungspflichten, die die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Vergabe- und
Registrierungsstelle für Domain-Namen treffen, hat der Bundesgerichtshof in
seinem – für die Beurteilung der vorliegenden Problematik grundlegenden – Urteil
"ambiente.de" näher umrissen. Danach ist der Beklagten grundsätzlich nur eine
Prüfung auf offenkundige, aus ihrer Sicht eindeutige, Rechtsverstöße zuzumuten.
Diese eingeschränkten Prüfungspflichten greifen außerdem erst dann ein, wenn
die Beklagte darauf hingewiesen wird, dass die eingetragene Domain-Bezeichnung
Rechte Dritter verletzt. Demnach kann der Beklagten im vorliegenden Fall nicht
schon zur Last gelegt werden, dass sie die in Rede stehende Domain registriert
hat. Prüfungspflichten konnten allenfalls durch das erste Schreiben der
Klägervertreter vom 17.06.2008 an die Beklagte begründet werden, mit dem die
Klägerin auf eine von ihr gesehene Rechtsverletzung hingewiesen hatte. Auch
dieser Hinweis hat indes die Voraussetzungen für eine Störerhaftung der
Beklagten nicht herbeigeführt, weil es an einer offenkundigen, für die Beklagte
eindeutigen, Rechtsverletzung fehlte.
Der Bundesgerichtshof hat die nach einem derartigen Hinweis des Verletzten
einsetzenden Prüfungspflichten der Beklagten mit Rücksicht auf die Funktion und
die Aufgabenstellung der Beklagten eng begrenzt. Die Voraussetzung einer
offenkundigen und für die Beklagte ohne weiteres feststellbaren Rechtsverletzung
kann vor diesem Hintergrund nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen erfüllt
sein. Die Beklagte muss ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen
können, dass ein registrierter Domain-Name die Rechte Dritter verletzt. Der
Rechtsverstoß muss für den zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten unschwer
zu erkennen sein. Unschwer zu erkennen ist ein Rechtsverstoß in diesem
Zusammenhang für die Beklagte nur dann, wenn ihr ein rechtskräftiger
gerichtlicher Titel beziehungsweise eine unzweifelhaft wirksame
Unterwerfungserklärung des Domain-Inhabers vorliegt – beides war hier nicht der
Fall – oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, dass sie sich der
Beklagten aufdrängen muss. Eine Marken- oder Namensrechtsverletzung kann für
die Beklagte allenfalls dann offensichtlich sein, wenn die Domain mit einem
berühmten Namen oder einer berühmten Marke identisch ist, der oder die über
eine überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrkreisen verfügt.
Diese Umstände müssen sich auch den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres
erschließen.
Die Einwände der Klägerin geben keine Veranlassung, von diesen klaren Kriterien
abzuweichen und die Voraussetzungen für eine Löschungsverpflichtung der
Beklagten von einer einzelfallbezogenen Abwägung aller Umstände abhängig zu
19
20
Beklagten von einer einzelfallbezogenen Abwägung aller Umstände abhängig zu
machen. Der für die Beklagte zumutbare Prüfungsaufwand orientiert sich an den
organisatorischen Möglichkeiten, die der Beklagten unter den
Rahmenbedingungen einer eng begrenzten, auf Kostengünstigkeit ausgerichteten,
personellen Ausstattung einerseits sowie dem Ziel einer effizienten und zügigen
Erfüllung ihrer primären Aufgaben andererseits zu Gebote stehen. Die
Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen begegnet im Zusammenhang mit
der hier allein in Betracht kommenden Störerhaftung schon deshalb keinen
durchgreifenden Bedenken, weil es ohnehin nicht angemessen erscheint, das
Haftungs- und Prozessrisiko, das bei Auseinandersetzungen um die
Rechtmäßigkeit eines Domain-Namens dessen Inhaber trifft, auf die Beklagte zu
verlagern. Derjenige, der durch einen Domain-Namen in seinen Rechten verletzt
wird, hat die Möglichkeit, seine Ansprüche gegen den Inhaber des Domain-
Namens geltend zu machen. Dies wird ihm durch Maßnahmen der Beklagten
erleichtert. So stellt ihm die Beklagte relevante Informationen über die Domain
und deren Inhaber zur Verfügung, nimmt sogenannte "dispute-Einträge" vor, die
einer Übertragung des Domain-Namens auf Dritte während einer laufenden
Auseinandersetzung vorbeugen, und verlangt von im Ausland ansässigen Domain-
Inhabern die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten. Die Beklagte ist aber
nicht gehalten, dem möglicherweise durch einen Domain-Namen Verletzten das
Risiko und die Mühen einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Inhaber der
Domain abzunehmen. Ohnedies könnte die Klärung des Konflikts der Beklagten
nicht endgültig überlassen werden; maßgeblich bliebe auch bei einer Prüfung durch
die Beklagte letztlich die gerichtliche Klärung des zwischen dem Inhaber des
Domain-Namens und dem (angeblich) Verletzten bestehenden Streits.
Die unter den genannten Rahmenbedingungen begrenzten Möglichkeiten der
Beklagten bedingen zum einen, dass bei der Frage der Offenkundigkeit eines
geltend gemachten Rechtsverstoßes auf den zuständigen Sachbearbeiter
abzustellen ist. Bei diesem können besondere Kenntnisse im Marken- und
Namensrecht nicht vorausgesetzt werden. Auf die Sicht eines mit dem Marken-
und Namensrecht vertrauten Juristen könnte es nur dann ankommen, wenn
Hinweise auf vermeintliche Rechtsverletzungen durchgängig von fachkundigen
Juristen bearbeitet werden müssten. Damit wäre die Beklagte angesichts der sehr
großen Anzahl von Registrierungen und der erheblichen Zahl von Streitfällen – die
Beklagte nimmt nach den Feststellungen des OLG Frankfurt am Main in der
viagratip.de-Entscheidung jährlich rund 5.000 "dispute-Einträge" vor – jedoch
organisatorisch überfordert. Die Existenz einer Rechtsabteilung ändert daran
nichts. Des weiteren haben die begrenzten Kapazitäten der Beklagten und in
Verbindung hiermit auch das Abstellen auf die Erkenntnismöglichkeiten des
zuständigen Sachbearbeiters zur Konsequenz, dass die für einen Anspruch gegen
die Beklagte notwendige Offenkundigkeit der Rechtsverletzung des Domain-
Inhabers mit einer eher schematischen Betrachtungsweise korrespondiert und
nicht erst aus einer Abwägung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles
entnommen werden kann. Nach den oben dargestellten Maßstäben, die sich aus
der Entscheidung "ambiente.de" des Bundesgerichtshofs ergeben, hat die
Beklagte im vorliegenden Fall keine Prüfungspflichten verletzt. Sie ist daher nicht
zur Beseitigung des Störungszustandes und damit zur Löschung der beiden
angegriffenen Domain-Bezeichnungen verpflichtet. Voraussetzung für eine
Störerhaftung der Beklagten ist, wie bereits ausgeführt, im Falle einer Marken-
oder Namensrechtsverletzung die Identität des Domain-Namens mit einer
berühmten Marke oder einem berühmten Namen. Hierbei handelt es sich nicht
etwa nur um einen vom Bundesgerichtshof in dem Urteil "ambiente.de" erwähnten
Beispielsfall, sondern um die Formulierung eines Kriteriums, bei dessen Vorliegen
die für eine Störerhaftung der Beklagten notwendige Offensichtlichkeit der
Rechtsverletzung allenfalls gegeben sein kann. Im vorliegenden Fall ist diese
Voraussetzung nicht erfüllt.
Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei "H-C" um eine berühmte Marke, ein
berühmtes Unternehmenskennzeichen oder einen berühmten Namen handelt,
und ob sich dies den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschließen
musste. Es fehlt jedenfalls an der Identität der beanstandeten Domain-Namen mit
der Klagemarke. Bei der Bezeichnung "h-c24.de" handelt es sich um die
Schöpfung eines neuen Begriffs unter Nennung der Marke "H-C". Zwar ist der
Wortteil "h-c" prägend. Die Einbeziehung des demgegenüber nicht
kennzeichnungskräftigen Zusatzes "24" in den Gesamtbegriff schließt die
Annahme einer Zeichenidentität gleichwohl aus (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz,
§ 14 Rn. 142). Abgesehen davon handelt es sich bei Wertungen auf der Grundlage
der Prägetheorie regelmäßig nicht um Umstände, die sich den Mitarbeitern der
21
22
23
der Prägetheorie regelmäßig nicht um Umstände, die sich den Mitarbeitern der
Beklagten ohne weiteres erschließen. Es besteht im vorliegenden Fall kein Anlass,
von der Voraussetzung einer identischen Markenverwendung abzurücken, zumal
diese im Domainrecht infolge der mit ihr verbundenen Behinderung des
Markeninhabers bei der Benutzung der Marke für seinen eigenen Internetauftritt
eine gegenüber der nur verwechslungsfähigen Annäherung an die Marke
eigenständige Verletzungsqualität besitzt (vgl. auch BGH, WRP 2002, 694, 699 –
shell.de). Unbeschadet dessen würde es im vorliegenden Fall selbst dann an einer
offenkundigen Rechtsverletzung fehlen, wenn bereits die Einbeziehung der Marke
in ein mit ihr nicht identisches Gesamtzeichen zu einer Löschungspflicht der
Beklagten führen könnte.
Dass das fragliche Identitätskriterium entgegen der Ansicht der Klägerin als
notwendige Voraussetzung einer Störerhaftung der Beklagten anzusehen ist,
ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Begründung für die Nichtzulassung der
Revision durch das OLG Frankfurt am Main (insoweit nicht in GRUR-RR 2003, 143
abgedruckt). Das OLG hatte hiernach die Revision nicht zugelassen,
"weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat ist
den Grundsätzen gefolgt, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung
"ambiente.de" formuliert hat. Nach dieser Entscheidung ist die identische
Verwendung einer berühmten Marke nicht nur ein Beispielsfall einer für die
Beklagte offenkundigen Markenrechtsverletzung, sondern eine hierfür notwendige
Voraussetzung."
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.