Urteil des LG Frankfurt am Main vom 30.10.2008

LG Frankfurt: reisebüro, reiseveranstalter, begriff, eugh, bestätigung, anschrift, abgrenzung, nebenintervention, vollstreckung, form

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Gericht:
LG Frankfurt 24.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2-24 S 64/08, 2/24
S 64/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 651a BGB, § 651c Abs 1
BGB, § 651d Abs 1 BGB
Pauschalreisevertrag: Abgrenzung zwischen der Tätigkeit
des Reisebüros als Reiseveranstalter oder Reisevermittler
bei individueller Zusammenstellung von Reiseleistungen
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.02.2008 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 30 C 3839/06-25, wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz einschließlich der durch die
Nebenintervention in der ersten Instanz entstandenen Kosten haben die Kläger zu
tragen.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz einschließlich der durch die
Nebenintervention im Berufungsverfahren entstandenen Kosten hat die Klägerin
zu 2. zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Die Klägerin zu 1. beabsichtigte, zusammen mit ihrer Tochter, der Klägerin zu 2.,
sowie deren minderjährigem Sohn, dem Kläger zu 3., eine Urlaubsreise zu buchen.
Sie begab sich zu diesem Zweck in das Reisebüro ... in Chemnitz, dessen
Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist.
Die dortige Mitarbeiterin schlug der Klägerin zu 1. sodann eine kombinierte Hotel-
und Schiffsreise vor, die von einer anderen Kundin positiv beurteilt worden sei. Zur
besseren Information händigte die Mitarbeiterin des Reisebüros der Klägerin zu 1.
noch eine DVD aus, auf der Videoaufnahmen der Kundin von der positiv
beurteilten Reise gespeichert waren.
Aufgrund dieser Empfehlung der Mitarbeiterin des Reisebüros buchte die Klägerin
zu 1. sodann für sich und die weiteren Kläger für die Zeit vom 27.02.06 bis zum
14.03.06 eine kombinierte Flug- und Schiffsreise mit zwei Hotelaufenthalten in den
Hotels "..." und "..." auf Jamaika.
Die Klägerin zu 2. erhielt ihren Koffer mit sämtlichen Reiseutensilien und Kleidern
erst nach Abschluss der Kreuzfahrt am 11.03.06, wobei sie sich diesen selbst auf
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erst nach Abschluss der Kreuzfahrt am 11.03.06, wobei sie sich diesen selbst auf
dem Flughafen abholen musste.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main gem.
§ 540 Abs.1 Ziff. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der auf Minderung des Reisepreises in Höhe von 50 %,
Schadensersatz und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude
gerichteten Klage der Klägerin zu 2. in Höhe von 1.320,65 Euro stattgegeben, die
Klagen der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 3. hingegen abgewiesen.
Zur Begründung der angenommenen Passivlegitimation der Beklagten hat es
ausgeführt, aus Sicht der Klägerin zu 1., die den Reisevertrag für sich und namens
der Kläger zu 2. und 3. abgeschlossen habe, sei die Beklagte Reiseveranstalterin
des von ihr für die Kläger zusammengestellten Reisepakets gewesen. Dies ergebe
sich nicht nur daraus, dass die Beklagte das von der Klägerin zu 1. gebuchte
Reisepaket selbst zusammengestellt und vorgeschlagen habe, sondern auch
daraus, dass sie die Zahlungen für die einzelnen Reisebestandteile selbst
entgegengenommen habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten, die geltend macht,
sie sei nicht passivlegitimiert, da zwischen ihr und den Klägern kein Reisevertrag
zustande gekommen sei. Sie sei vielmehr lediglich als Reisevermittlerin
aufgetreten. Die Kläger hätten bei ihrer Vorgängerin mehrere einzelne Leistungen
gebucht. Leistungserbringer seien ... und die Fluggesellschaft ... gewesen. Ihren
Geschäftsbesorgungsvertrag habe sie – die Beklagte – ordnungsgemäß erfüllt.
Sie beantragt,
die Klage in Abänderung des Urteils des Amtsgerichtes Frankfurt am Main vom
21.02.2008 kostenpflichtig abzuweisen.
Die Streithelferin beantragt,
die Klage in Abänderung des Urteils des Amtsgerichtes Frankfurt am Main vom
21.02.2008 kostenpflichtig abzuweisen.
Die Klägerin zu 2. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes ist auch die Klage der Klägerin zu 1.
abzuweisen, da die Beklagte für die geltend gemachten Ansprüche gem. §§ 651d
Abs. 1, 651c Abs. 1, 651f Abs.1 und 651f Abs.2 BGB nicht passivlegitimiert ist.
Zwischen der Klägerin zu 1. und der Beklagten sowie zwischen den Klägern zu 2.
und 3., die insoweit von der Klägerin zu 1. vertreten worden sind, und der
Beklagten ist nämlich kein Reisevertrag im Sinne des § 651a Abs.1 BGB zustande
gekommen, sondern lediglich ein Reisevermittlungsvertrag gem. § 675 BGB.
Für die verspätete Anlieferung des Koffers der Klägerin zu 2. kann die Beklagte
jedoch nur dann gem. §§ 651a ff. BGB haftbar gemacht werden, wenn sie als
Reiseveranstalterin anzusehen wäre, woran es hier aber fehlt.
Durch einen Reisevertrag verpflichtet sich der Reiseveranstalter, dem Reisenden
eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) gem. § 651a Abs.1 S.1 BGB zu
erbringen.
Der Begriff der Reise setzt damit mindestens zwei einzelne Reiseleistungen und
eine Bündelung dieser Leistungen voraus. Letztere liegt vor, wenn die Leistungen
nach einem im Voraus festgelegten Programm als Leistungspaket angeboten
werden (Führich, Reiserecht, 5.Aufl., Rn.88).
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Eine Reise im Sinne des § 651a BGB kann auch vorliegen, wenn ein Reisebüro vor
Vertragsschluss mehrere Reiseleistungen zusammenstellt, dieses Paket als
eigene Leistung im eigenen Namen in Rechnung stellt und den Gesamtreisepreis
vereinnahmt (Führich, a.a.O.).
Diese Definition ist auch mit europäischem Recht vereinbar. In Art.2 Nr.1 der
Richtlinie 90/314/EWG wird der Begriff der "Pauschalreise" wie folgt definiert: "Im
Sinne dieser Richtlinie bedeutet Pauschalreise: die im voraus festgelegte
Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem
Gesamtreisepreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung
länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt ...."
Nach der Entscheidung des EuGH im sog. Club-Tour-Fall (RRa 2002, 119) schließt
der Begriff "Pauschalreise" in Art.2 Nr.1 der Richtlinie 90/314/EWG Reisen ein, die
von einem Reisebüro auf Wunsch und nach den Vorgaben des Verbrauchers
organisiert werden. Der Begriff "im voraus festgelegte Verbindung" soll
Verbindungen von touristischen Dienstleistungen einschließen, die in dem
Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem der Vertrag zwischen dem Reisebüro und
dem Verbraucher geschlossen wird.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind damit aber im Reisebüro individuell
zusammengestellte Reiseleistungen nicht notwendigerweise stets Reisen im Sinne
von § 651a BGB. Reiseveranstalter ist das Reisebüro nur dann, wenn es die
zusammengestellten Reiseleistungen gemäß der oben genannten Definition auch
als eigene anbietet.
Diese Auffassung widerspricht nach Auffassung der Kammer der Entscheidung des
EuGH im sog. Club-Tour-Fall nicht:
Bei der Beurteilung dessen, was dieser Entscheidung zu entnehmen ist, kann der
Sachverhalt, der dem EuGH zugrunde gelegen hat, nicht außer Acht gelassen
werden.
Im dortigen Fall hatte das Reisebüro einen Club-Urlaub eingekauft, mit einem Flug
verbunden und dem Kunden als eigene Leistung zu einem Gesamtpreis
angeboten.
Damit lagen sämtliche Voraussetzungen vor, die eine
Reiseveranstaltereigenschaft des Reisebüros begründen, d.h. nicht nur eine
Zusammenstellung mehrerer Reiseleistungen, sondern auch ein Anbieten dieses
Pakets als eigene Leistung und ein Inrechnungstellen im eigenen Namen durch
das Reisebüro.
Der EuGH musste sich deshalb auch nur zu den Fragen äußern, ob der Begriff
"Pauschalreise" in Art.2 Nr.1 der Richtlinie auch Reisen einschließt, die von einem
Reisebüro auf Wunsch und nach den Vorgaben des Kunden organisiert werden,
und ob die "im voraus festgelegte Verbindung" auch Verbindungen einschließt, die
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Reisebüro und Kunden
vorgenommen werden.
Dass mit der positiven Beantwortung dieser zwei Fragen aber feststehen soll, dass
allein mit der Zusammenstellung mehrerer Reiseleistungen durch das Reisebüro
dieses als Reiseveranstalter anzusehen ist, ergibt sich nach Auffassung der
Kammer aus dieser Entscheidung nicht (so auch: Führich,a.a.O.; Eckert, RRa 2003,
194ff.; OLG Dresden, RRa 2003,32).
Für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit ergibt sich somit folgendes:
Zwar hat das beklagte Reisebüro hier unzweifelhaft mehrere Reiseleistungen
zusammengestellt, wobei der Kundenwunsch nach einer Kreuzfahrt mit der AIDA
die generelle Vorgabe der Klägerin zu 1. gewesen sein soll (vgl. Bl. 139d.A.; S.2
des Schriftsatzes vom 14.06.07).
Allerdings war hier nach Auffassung der Kammer für die Klägerin zu 1. erkennbar,
dass das Reisebüro die zusammengestellten Reiseleistungen nicht als eigene
angeboten, sondern diese vielmehr als einzelne touristische Dienstleistungen
anderer Anbieter jeweils separat verkauft hat, somit lediglich vermittelnd tätig
geworden ist.
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Reiseveranstalter ist das Reisebüro im Falle einer individuellen Zusammenstellung
von Reiseleistungen nur dann, wenn es die zusammengestellten Reiseleistungen
als eigene anbietet, sie also in eigener Verantwortung auf den Markt bringt und
ausführt. Beschränkt sich das Reisebüro auf eine Vermittlungstätigkeit muss es
deutlich in der Werbung, im Anmeldeformular, im Katalog, in der Rechnung und
durch Nennung der vermittelten Leistungsträger mit Firmennamen zum Ausdruck
bringen, dass das Reisebüro lediglich einen Vertrag zwischen dem Reisenden und
dem vermittelten Leistungsträger besorgt (Führich, a.a.O.). Beschränkt sich ein
Reisebüro für den Kunden erkennbar auf seine Vermittlerrolle, so wird ein
Reisebüro auch dann nicht zum Reiseveranstalter, wenn es dem Verbraucher nach
dessen Wunsch mehrere einzelne touristische Dienstleistungen verkauft (Eckert,
a.a.O., S.197).
Im vorliegenden Fall hat sich aber die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin für
die Klägerin zu 1. erkennbar auf ihre Vermittlerrolle beschränkt.
Dies ergibt sich aus folgenden Umständen:
Die Klägerin zu 1. hat mehrere Reiseanmeldungen unterschrieben, auf denen
jeweils der Veranstalter namentlich genannt ist, während die Beklagte dort nur als
Reisebüro auftaucht.
Schon diesem Umstand konnte sie entnehmen, dass sie nicht mit dem Reisebüro,
sondern mit den in den verschiedenen Reiseanmeldungen genannten
Veranstaltern Reiseverträge abschließt.
Das Reisebüro hat jedoch nicht nur in den Anmeldeformularen durch Nennung der
vermittelten Leistungsträger mit Firmennamen eindeutig zum Ausdruck gebracht,
dass es lediglich die entsprechenden Verträge für diese vermittelt:
In dem Anmeldeformular für die zwei Hotelaufenthalte (Bl.17d.A.) heißt es ganz
oben eindeutig: "Veranstalter: ...". Darunter finden sich Anschrift und
Telefonnummer dieses Veranstalters.
In dem oberen Kasten, in dem auch der Veranstalter genannt ist, findet sich auch
noch der drucktechnisch anders gestaltete Hinweis auf den auf dem Beiblatt
abgedruckten Sicherungsschein.
Ein solcher wird aber ausschließlich von dem Veranstalter ausgestellt.
In dem mittleren Teil heißt es ferner: "Sonderwünsche und Bedingungen bedürfen
der ausdrücklichen gesonderten Bestätigung durch den Veranstalter".
Weiter heißt es dort: "Im übrigen verweisen wir auf die Reisebedingungen im
maßgeblichen Katalog."
Allein diesen Formulierungen konnte die Klägerin zu 1. entnehmen, dass sie
bezüglich der Unterkunft einen gesonderten Vertrag mit ... schließt. Dass
Sonderwünsche der Bestätigung durch den Veranstalter bedürfen, macht deutlich,
dass es nicht ausreicht, solche im Reisebüro vorgebracht zu haben. Der Hinweis
hierauf macht keinen Sinn, wenn der Reisevertrag mit dem Reisebüro geschlossen
werden soll.
Auch der Verweis auf die Reisebedingungen im maßgeblichen Katalog macht nur
dann Sinn, wenn hier ein Reisevertrag bezüglich der Unterkunft mit ... geschlossen
wird. Ein Hinweis auf Reisebedingungen in einem Katalog kann nur bedeuten, dass
rechtsgeschäftliche Beziehungen zu dem Herausgeber des Kataloges, dem
ausdrücklich benannten Reiseveranstalter, geknüpft werden.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum ein bloßer Leistungsträger, mit dem die
Klägerin zu 1. überhaupt keine rechtsgeschäftlichen Beziehungen unterhalten will,
mit kompletter Anschrift und Telefonnummer genannt wird, wenn doch nur das
Reisebüro Vertragspartner hinsichtlich des Gesamtpaketes sein soll.
Ferner ergibt sich aus der von der Klägerin zu 1. unterschriebenen
Reiseanmeldung eindeutig eine Differenzierung zwischen Reiseveranstalter und
Reisebüro. Dass sich der Kunde bei einer Abweichung der Bestätigung von der
Anmeldung mit seinem Reisebüro in Verbindung setzten soll, macht deutlich, dass
dieses offensichtlich lediglich für die Behebung von Problemen in Form von
Abweichungen zuständig sein soll. Da ansonsten durchgängig die Rede von dem
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Abweichungen zuständig sein soll. Da ansonsten durchgängig die Rede von dem
"Veranstalter" ist und dieser auch mit kompletter Anschrift benannt ist, konnte ein
durchschnittlicher Kunde dieser Anmeldung eindeutig entnehmen, dass er nicht
mit dem Reisebüro, sondern dem dort benannten Reiseveranstalter einen
gesonderten Reisevertrag abschließt.
Dass das Reisebüro das "Gesamtpaket" nicht als eigene Leistung angeboten hat,
ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass nicht nur hinsichtlich der
Unterkunft, sondern auch hinsichtlich des Fluges und der Kreuzfahrt jeweils
gesonderte Anmeldungen (Bl.15 und 16d.A.) von der Klägerin zu 1. unterschrieben
worden sind, auf denen jeweils gesondert die kompletten Firmennamen und
Anschriften nebst Telefonnummern an oberster Stelle genannt sind (s.o.).
Während in der den Flug betreffenden Anmeldung wieder ein Hinweis auf die
besonderen Storno- und Umbuchungsbedingungen zu finden ist, gibt es in der die
Kreuzfahrt betreffenden Anmeldung wiederum einen Hinweis darauf, dass
Sonderwünsche der gesonderten Bestätigung durch den Veranstalter bedürfen.
Bei letzterer ist auch wieder ein Hinweis auf den Sicherungsschein zu finden.
Wenn das Reisebüro als einheitlicher Vertragspartner für das Gesamtreisepaket
anzusehen sein sollte, wäre eine derartige Aufsplitterung in einzelne Anmeldungen
mit gesonderten Hinweisen auf die jeweiligen Veranstalter und deren Bedingungen
sinnlos. Auch für einen durchschnittlichen Kunden müsste der Umstand, dass zwei
verschiedene Sicherungsscheine übergeben werden, in Verbindung mit den
vorgenannten Aspekten den Eindruck hervorrufen, hier mit verschiedenen Firmen
separate Reiseverträge abzuschließen.
Die Beklagte hat hier im Unterschied zu dem von dem EuGH entschiedenen Fall
auch keinen Gesamtreisepreis vereinnahmt. Dass die Klägerin zu 1. der
Mitarbeiterin des Reisebüros wegen der Bezahlung ihre Kreditkarte überlassen hat,
stellt keine Zahlung an das Reisebüro dar. Dies diente vielmehr ersichtlich dem
Zeck, der Klägerin zu 1. die Überweisung der in den getrennten Rechnungen
enthaltenen Beträge abzunehmen. Die Reisekosten bezüglich der
Hotelaufenthalte und bezüglich der Kreuzfahrt wurden später von ... bzw. der Firma
... abgebucht, während die Klägerin zu 1. lediglich die Flugkosten direkt an das
Reisebüro überwiesen hat.
Bereits in den Reiseanmeldungen wird der jeweilige Reisepreis gesondert
aufgeführt. In der Reiseanmeldung von ... wird gesondert darauf hingewiesen, dass
eine Anzahlung in Höhe von 20 % des (auf die dort genannte Hotelleistung
bezogenen) Reisepreises sofort fällig ist.
Auch hieraus konnte die Klägerin zu 1. entnehmen, dass separate Zahlungen für
separate Leistungen erfolgen sollten, was ein weiterer Hinweis auf die bloße
Vermittlereigenschaft des Reisebüros war.
Aus sämtlichen oben genannten Umständen hätte die Klägerin zu 1. auf eine
bloße Vermittlung verschiedener Reiseverträge durch das Reisebüro, dessen
Rechtsnachfolger die Beklagte geworden ist, schließen können und müssen. Damit
hat sich die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin erkennbar auf ihre Rolle als
Vermittlerin beschränkt, so dass eine Haftung als Reiseveranstalterin hier
ausscheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 101 Abs.1 ZPO; die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war gem. § 543 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Sache
grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob ein Reisebüro stets als
Reiseveranstalter im Sinne des § 651a Abs.1 BGB einzuordnen ist, wenn es
mehrerer Einzelleistungen auf Wunsch des Kunden zusammenstellt, ist – soweit
ersichtlich – obergerichtlich noch nicht geklärt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.