Urteil des LG Flensburg vom 14.03.2017

LG Flensburg: internationale zuständigkeit, eintragung im handelsregister, herabsetzung des kapitals, verbundenes unternehmen, örtliche zuständigkeit, unerlaubte handlung, lizenz, abfindung, mobilfunk

1
2
3
4
5
6
Gericht:
LG Flensburg 6.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 O 139/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 291 AktG, § 304 AktG, § 305
AktG, Art 2 EGV 44/2001, Art 5
Nr 1 Buchst a EGV 44/2001
Spruchstellenverfahren: Internationale Zuständigkeit
deutscher Gerichte bei Beklagtenwohnsitz in einem
anderen EU-Mitgliedstaat
Tenor
Die Anträge der Antragsteller werden als unzulässig abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Antragsteller beantragen die Festsetzung einer Abfindung wegen behaupteten
Beherrschungsvertrages gemäß § 305 Abs. 5 S. 2 AktG i.V.m. § 1 Nr. 1 SpruchG.
Die Antragsteller sind ununterbrochen mindestens seit dem 01.01.2000 Aktionäre
der Firma ... AG (nachfolgend: AG), eine beim Amtsgericht S. unter HRB 0734
eingetragenen börsennotierten Aktiengesellschaft. Die AG bietet auf den
Geschäftsfeldern Mobilfunk, Festnetz und Internet Telekommunikationsleistungen
an, ohne über ein eigenes Mobilfunk-Telefonnetz zu verfügen. Sie benutzt die
Mobilfunk-Telefonnetze der vorhandenen Netzbetreiber. Von den Beschränkungen
des § 181 BGB befreiter Vorstandsvorsitzender der AG war zunächst Herr ...
(nachfolgend: GS). GS war mit ca. 60 % des Aktienkapitals mehrheitlich an der AG
beteiligt. Seit dem 24.11.2000 besitzt die Antragsgegnerin (nachfolgend: FT) 28,3
% des Grundkapitals, GS blieb zunächst mit ca. 40 % Beteiligung weiterhin größter
Einzelaktionär.
1999 entschloss sich die AG, ein eigenes Mobilfunknetz aufzubauen und sich an
der Versteigerung von UMTS-Lizenzen (sog. dritte Mobilfunkgeneration) in
Deutschland zu beteiligen. Dieses Vorhaben konnte sie jedoch nicht aus eigener
Kraft verwirklichen. Es bedurfte der finanziellen Unterstützung eines anderen
größeren Unternehmens. Die AG, vertreten durch GS, schloss noch im Jahr 1999
einen Kooperationsvertrag mit dem Service-Provider D. AG, der den gemeinsamen
Einstieg der AG und der D. AG in das UMTS-Geschäft zum Gegenstand hatte - so
der Vortrag der Antragsgegnerin -, bzw. sollte diese Zusammenarbeit ermöglichen
"ggf. an der UMTS-Versteigerung teilzunehmen" - so der Vortrag der Antragsteller.
Die beiden Gesellschaften gründeten ein Gemeinschaftsunternehmen, das sich für
eine UMTS-Lizenz bewerben sollte. Die Zusammenarbeit mit D. wurde jedoch im
März 2000 beendet.
Die AG kooperierte anschließend mit FT. Am 22.03.2000 wurde ein
Kooperationsvertrag (Cooperation Framework Agreement (nachfolgend: CFA))
zwischen der AG und GS einerseits und der FT andererseits geschlossen. In der
Präambel dieses Vertrages heißt es wie folgt:
Präambel
FT und M. sind übereingekommen, auf dem deutschen Markt der Festnetz- und
Mobil-Telekommunikation sowie verwandten Multimediadiensten zu kooperieren,
um das weitere Wachstum von M. zu gewährleisten und FT in die Lage zu
versetzen, M. in seine Gesamtstrategie für Deutschland und Europa zu integrieren.
Die geplanten Dienste finden sich in den Bereichen Internet, mobiles Internet
sowie Festnetz- und Mobiltelefonie. Zu diesem Zweck
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
- haben M. und FT vereinbart, gemeinsam ein UMTS/IMT 2000 (universal mobile
Telekommunikationssystem) - Lizenz für den Mobilfunk zu erwerben, um M. mit
Unterstützung von FT in die Lage zu versetzen, ein vollwertiges Mobilfunknetz zu
betreiben.
- werden M. und FT bei Aufbau und Betrieb von Infrastruktur und Netzdiensten
Hand in Hand zusammenarbeiten, um ihre europaweiten und nationalen
Aktivitäten zu unterstützen.
- werden FT (oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen) und M. zunächst ein
von FT zu finanzierendes Jointventure-Unternehmen gründen, das dem Zweck
dient, eine UMTS-Lizenz zu erwerben, ein UMTS-Netz aufzubauen und ein
vollwertiges Mobilfunknetz in Deutschland zu betreiben.
- wird FT am Ende des Gebotsverfahrens oder früher - sofern dies möglich ist, ohne
die Teilnahme des Jointventure-Unternehmens an der Versteigerung zu gefährden,
seine Anteile am Jointventure-Unternehmen im Austausch gegen M.-Aktien in M.
einbringen, um auf diesem Wege der zweitgrößte M.-Aktionär zu werden, sodass
GS und FT die beiden Hauptaktionäre sein werden.
- verpflichtet sich FT, die Entwicklung von M. mit Nachdruck zu unterstützen.
- wird FT, nachdem es diese Einlage vorgenommen hat, auf der Grundlage einer
Vereinbarung mit GS nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums Mehrheitsaktionär
von M..
- wird die Geschäftstätigkeit von M. in einer Art und Weise ausgeweitet, dass M. ein
führender Anbieter von Telekommunikations- und Multimediadienstleistungen in
Deutschland wird.
- wird M. das Hauptmedium werden, um die Aktivitäten des FT-Konzerns in
Deutschland weiter auszubauen, mit Ausnahme der Aktivitäten, die durch Global
One Germany abgedeckt werden, dessen Ziel die Bereitstellung von
Telekommunikationsdienstleistungen für große Firmenkunden ist.
In Anbetracht des Vorhergesagten kommen die Parteien wie folgt überein:
I. Vereinbarung
Abschnitt 1
Ziele und Phasen der Kooperation
1.1 Ziele und Basis der Kooperation
M. und FT sind der Meinung, dass M. in die deutsche und europäische
Gesamtstrategie von FT passt. Daher erwägen M. und FT, M. zu einem der
führenden Telekommunikations- und Multimedia-Dienstanbieter in Deutschland
aufzubauen. Zu diesem Zweck
- sollen eine UMTS-Lizenz erworben und ein Multimedia-Netz ausgebaut und
- attraktive Multimedia-Inhalte durch internes Wachstum und weitere Akquisitionen
entwickelt werden.
...
II. Gesellschaftervereinbarungen
Abschnitt 4
Verwaltungs- und Leitungsstruktur von M.
Die Parteien vereinbaren, dass M. so schnell wie möglich nach dem Second
Closing eine Verwaltungs- und Leitungsstruktur erhält, die der Tatsache Rechnung
trägt, dass GS und FT die Hauptaktionäre und FT der zweitgrößte Aktionär von M.
sind/ist. Die Parteien werden - ohne die Absicht, die Rechte und Befugnisse der
Hauptversammlung, des Aufsichtsrates und des Vorstands von M. zu
beeinträchtigen und unter Beachtung von §§ 95 ff, 84 des deutschen
Aktiengesetzes, ihre Rechte und ihren Einfluss nutzen, um innerhalb der
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
Aktiengesetzes, ihre Rechte und ihren Einfluss nutzen, um innerhalb der
gesetzlich....und insbesondere durch das Aktienrecht und die Satzung von M.
vorgegebenen Grenzen folgende Verwaltungs- und Leitungsstruktur von M.
einzurichten:
...
4.2 Vorstand
Ein Mitglied des Vorstands wird in Absprache mit GS und FT benannt. Dieses
Mitglied ist für die Unternehmensentwicklung und Strategie von M. und für die
Einbindung von M. in den FT-Konzern zuständig, jedoch unter der Bedingung, dass
die gemeinsame Verantwortung des M.-Vorstands für Entscheidungen unberührt
bleibt.
Nach Ziffer 4.3 des CFA soll ein Koordinationsausschuss der Parteien (gemeint
sind FT und GS) eingerichtet werden. Dieser Ausschuss soll gemäß Ziffer 4.3.3
über alle "Wichtigen Angelegenheiten" beraten und eine einstimmige Entscheidung
erreichen. Ziffer 4.4 regelt, welche Angelegenheiten als "Wichtige
Angelegenheiten" anzusehen sind. Es heißt hier:
Die folgenden Angelegenheiten (nachstehend: "Wichtige Angelegenheiten") sind
vom Koordinationsausschuss der Parteien zu beraten und zu koordinieren:
4.4.1 Änderung der Satzung von M..
4.4.2 Ernennung oder Abberufung von einem, mehreren oder allen Mitgliedern des
Aufsichtsrats und des Vorstands.
4.4.3 Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals von M. oder Ausgabe von neuen
Aktien oder eines anderen Wertpapiers, wodurch Zugang zum Eigenkapital von M.
ermöglicht wird.
4.4.4 Öffentliche Notierung von Aktien oder sonstigen Wertpapieren von M.-
Tochtergesellschaften.
4.4.5 Auflösung oder Liquidation von M. oder Kauf, Verkauf, Vermietung,
Übertragung, hypothekarische Belastung oder Veräußerung aller oder eines
erheblichen Teils seiner Vermögenswerte, seiner Unternehmen oder von Anteilen
an anderen Unternehmen.
4.4.6 Fusion oder Konsolidierung (Umstrukturierung) von M. in eine oder mit einer
andere(n) Organisation.
4.4.7 Jährliche Genehmigung von Budget und Geschäftsplan, Investitionsplan oder
Finanzplan.
4.4.8 Anbahnung, Ausfertigung, Kündigung oder Änderung von Verträgen oder
Vereinbarungen mit einem Dritten, die Beträge oder Laufzeiten beinhalten, die 10
Millionen Euro bzw. 5 (5) Jahre übersteigen.
In Ziffer 4.5 ist ausgeführt, dass alle in den Absätzen 4.4.1 bis einschließlich 4.4.7
genannten Angelegenheiten als "fundamentale Angelegenheiten" im Sinne dieses
Vertrages gelten, "wenn sie im Einzelfall von solcher Bedeutung sind, dass man bei
realistischer Betrachtung davon ausgehen kann, dass sie eine wesentliche
nachteilige Auswirkung haben auf und von zentraler Bedeutung sind für die
Fortführung und zukünftige Entwicklung der Geschäftstätigkeit von M.".
Ziffer 4.3.5 regelt, wie zu verfahren ist, wenn in einer "fundamentalen
Angelegenheit" keine Einstimmigkeit erzielt wird. Letztendlich kann nach Ziffer
4.3.5 FT den Mitaktionär GS überstimmen. GS soll dann das Recht haben, gemäß
Ziffer 5.3 seine Verkaufsoption auszuüben, also zu verlangen, "dass FT 21.600.000
Aktien seiner M.-Aktien (aber nicht Teile davon) zum Ausübungspreis (wie
nachstehend definiert) an den folgenden Daten oder bei Eintreten eines der
folgenden Ereignisse kauft:"
Wegen seines weiteren Inhalts wird auf den von den Antragstellern eingereichten
Kooperationsvertrag vom 3.4.2000 Bezug genommen.
Das nach Ziffer 2.1 CFA gegründete Unternehmen (vehicle), nämlich die M. M.
GmbH, ersteigerte im August 2000 eine UMTS-Lizenz für 8,4 Milliarden Euro.
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
Am 11.06.2002 kündigte FT das CFA gegenüber der AG und GS aus wichtigem
Grund mit sofortiger Wirkung mit der Behauptung, wegen verschiedener Vertrags-
und Gesetzesverletzung durch GS sei es zu einem unwiederbringlichen
Vertrauensverlust zwischen den Parteien gekommen; überdies habe sich
herausgestellt, dass das UMTS-Geschäft nicht profitabel betrieben werden könne.
Am 20.11.2002 schlossen die AG und FT mit Zustimmung von GS einen als "MC
Settlement Agreement" bezeichneten Vergleich, in dem u.a. vereinbart ist,
gegeneinander auf sämtliche Ansprüche und Rechte zu verzichten, was das CFA
mit einschloss.
GS wurde am 21.06.2002 mit sofortiger Wirkung als Vorstandsvorsitzender der AG
entbunden.
Die Antragsteller sind der Auffassung, bei dem CFA handele es sich um einen
Beherrschungsvertrag gemäß § 291 AktG, der zu seiner Wirksamkeit nach §§ 293,
294 AktG der Zustimmung der Hauptverhandlung und der Eintragung in das
Handelsregister bedurft hätte. Entsprechend den Ausführungen in der Präambel
hätten die Vertragsbeziehungen zwischen der AG und FT nicht auf die Ersteigerung
der UMTS-Lizenz beschränkt sein sollen, sondern seien als langfristige
wirtschaftliche Eingliederung der AG in die Gesamtstrategie des FT-Konzerns
angelegt gewesen. Im Gegenzug zur Unterwerfung der AG unter die Leitung von FT
habe diese im CFA die unbedingten Verpflichtungen zur Unterstützung des
Aufbaus und zur Finanzierung des UMTS-Geschäfts der AG übernommen. Das
vereinbarte UMTS-Geschäft und die entsprechende Finanzierungspflicht der FT
habe ein Investitionsvolumen und sonstige Aufwendungen der AG im Wert von
mehr als 18 Milliarden Euro zum Gegenstand gehabt. Ohne die Kooperation mit FT
wäre dieses Geschäft nicht möglich gewesen. Die AG allein hätte es auch nie in
Angriff genommen.
Die Antragsteller sind der Auffassung, das CFA habe es der FT ermöglicht, die AG
zu beherrschen. So hätten die AG und FT in Abschnitt 4 des Vertragswerks die
"Verwaltungs- und Leitungsstruktur von M." festgelegt. Hierbei handele es sich -
rechtlich betrachtet - um die Vereinbarung einer Beherrschung der AG durch FT.
Bei konsequenter Anwendung der in Abschnitt 4 niedergelegten Bestimmungen
ergebe sich in fundamentalen Angelegenheiten, also in den entscheidenden
geschäftspolitischen Fragen, ein Weisungsrecht von FT gegenüber dem Vorstand
der AG über den Kopf des Mitaktionärs und Vertragspartners GS. Gleiches gelte
hinsichtlich der "Wichtigen Angelegenheiten" i.S.d. Ziffer 4.3.4. Im Übrigen sei das
"Blockaderecht" dieser Ziffer kein Recht des Vorstandes, der die AG vertrete,
gewesen, sondern des Aktionärs GS in seiner Eigenschaft als Partei des CFA.
Die Antragsteller tragen vor, das CFA sei auch entsprechend seinen
Vereinbarungen praktiziert worden. So habe FT z.B.
- ab 2000 den Businessplan der AG bestimmt, in dem die Investitionen und
Finanzierungen festgelegt worden seien;
- den Koordinationsausschuss der Parteien eingesetzt, der in der im CFA
vorgesehenen Weise die Entscheidungen über die "Wichtigen Angelegenheiten"
gefasst habe;
- ihren Mann mit Zuständigkeiten für die Einbindung der M. in den FT-Konzern in
den Vorstand der M. geschickt;
- durch ihren Mitarbeiter im Bieterzimmer der UMTS-Versteigerung vom 31. Juli bis
18. August 2000 die Gebote der M. für die UMTS-Lizenz abgegeben, ohne dass der
M.-Vorstand ihn bzw. die FT dabei habe kontrollieren können.
Sie führen weiter aus, FT habe auf der Grundlage des CFA im Übrigen aktiv das
Geschäft der AG bestimmt. So seien ab 2000 maßgebende Vertreter der FT an
allen wichtigen Verhandlungen der AG federführend beteiligt gewesen. Auch habe
FT die AG durch ihre Wirtschaftsprüfer prüfen lassen, wie dies bei einer
Konzerngesellschaft üblich sei. Das UMTS-Engagement, ein überaus risikoreiches
Geschäft, sei von FT auf der Grundlage des CFA veranlasst worden. Beim Aufbau
dieses Geschäfts sei die AG von der Einhaltung der von FT im CFA übernommenen
unbedingten und unlimitierten Finanzierungsverantwortlichkeit abhängig gewesen.
FT sei dieser und anderen im CFA übernommenen Verpflichtungen jedoch nur
unzureichend nachgekommen. Wegen des Vortrags der Antragsteller im Einzelnen
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
unzureichend nachgekommen. Wegen des Vortrags der Antragsteller im Einzelnen
hierzu wird auf die Ausführungen in der Anlage AST 6 a zur Antragsschrift
verwiesen.
Sie meinen ferner, das CFA sei zwar wegen mangelnder Zustimmung der
Hauptversammlung und Eintragung in das Handelsregister grundsätzlich nichtig.
Es sei aber nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksamer
Beherrschungsvertrag anzusehen, der einen Abfindungsanspruch aus § 305 AktG
für die außenstehenden Aktionäre der AG begründet.
Die Antragsteller beantragen,
gemäß § 305 AktG i.V.m. dem SpruchG die angemessene Barabfindung
zugunsten der außenstehenden Aktionäre der M. AG mit Sitz in S. aufgrund des
mit der Antragsgegnerin am 22. März 2000 geschlossenen Beherrschungsvertrag
festzusetzen.
Hilfsweise,
gemäß analog § 305 AktG i.V.m. dem SpruchVG die angemessene Barabfindung
zugunsten der außenstehenden Aktionäre der M. AG im Hinblick auf die
qualifizierte faktische Beherrschung/existenzvernichtende bzw.
existenzgefährdende Nachteilszufügung zulasten der M. AG in der Zeit von März
2000 bis Januar 2003 festzusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Antrag sei unzulässig, da das CFA kein
Beherrschungsvertrag im Sinne des § 305 Abs. 5 S. 2 AktG i.V.m. § 1 SpruchG sei.
Dies schon deshalb nicht, weil diese Vereinbarung wegen der Zustimmung der
Hauptversammlung und Eintragung im Handelsregister nichtig sei. Ferner enthalte
das CFA keine Regelung über einen angemessenen Ausgleich der
außenstehenden Aktionäre, wie es § 304 AktG vorsehe. Dies führe nach § 304 Abs.
3 S. 1 AktG ebenfalls zur Nichtigkeit dieser Vereinbarung.
Sie führt weiter aus, das CFA sei kein Beherrschungsvertrag, sondern eine reine
Aktionärsvereinbarung. Es enthalte keinen Beherrschungsmechanismus. So sei
den Vertragsparteien die zwingende aktienrechtliche Kompetenzordnung,
insbesondere die gesetzlich festgelegte Unabhängigkeit des Vorstands und des
Aufsichtsrats bewusst gewesen, wie sich aus dem Einleitungssatz zu Ziffer 4 und
aus Ziffer 3.2, 4.1.1 und 4.2 ergebe. Diese Kompetenzen lasse das CFA
unangetastet.
Die Antragsgegnerin ist ferner der Ansicht, das CFA bleibe nichtig. Denn entgegen
der Auffassung der Antragsteller könnten Beherrschungsverträge im Aktienrecht
bei fehlender Handelsregistereintragung oder fehlender
Hauptversammlungszustimmung keinesfalls nach den Grundsätzen über
fehlerhafte Gesellschaften als wirksam behandelt werden. Letztlich seien
eventuelle Ansprüche aus § 305 AktG auch untergegangen. Denn das CFA sei
spätestens im Februar 2003 wirksam beendet worden, wenn nicht schon bereits
durch die Kündigung am 11.06.2002 und in jedem Fall aber vor Anhängigkeit des
Spruchverfahrens.
Sie ist im Übrigen der Auffassung, das CFA regele die Eingehung und Umsetzung
einer Jointventure Partnerschaft hinsichtlich des UMTS-Geschäfts zwischen der AG
und FT wie sich aus Ziffer 1 - 3 des CFA ergebe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der
Antragsteller vom 15.12.2003 (Bl. 42 - 82 nebst Anlagen), vom 30.09.2004 (Bl.
224 - 302 nebst Anlagen), vom 23.06.2005 (Bl. 393 - 439 nebst Anlagen) vom
01.07.2005 (Bl. 442 - 444) sowie v. 08.08.2005 und auf die Schriftsätze der
Antragsgegnerin vom 25.06.2004 (Bl. 127 - 210 nebst Anlagen), vom 09.05.2005
(Bl. 243 - 382 nebst Anlagen) sowie vom 19.07.2005 (Bl. 457 - 465) und vom
25.7.2005 verwiesen.
Die Anträge der Antragsteller sind als unzulässig zurückzuweisen.
A. Hauptantrag
67
71
72
73
74
75
76
I. Das Landgericht Flensburg ist international zur Entscheidung über den
Hauptantrag zuständig.
Die internationale Zuständigkeit ist nach der EG-VO Zivil- und Handelssachen
(EuGVVO) zu beurteilen. Diese Verordnung verdrängt das nationale Recht. Für den
Fall, wie hier, dass der Wohnsitz des Beklagten - hier Antragsgegnerin - in einem
anderen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 1) liegt, wird auch die örtliche Zuständigkeit
grundsätzlich durch die genannte Verordnung (Art. 5 ff) geregelt (Zöller-Geimer,
ZPO, 25. Aufl., Rn. 6 zu Art. 2 EuGVVO.
Nach Artikel 2 EuGVVO sind vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung
Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates haben, ohne
Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedsstaats zu
verklagen. Nach Art. 5 Ziff. 1 a EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt
werden; wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des
Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt
worden ist oder zu erfüllen wäre.
Vorliegend stützen die Antragsteller ihren Anspruch auf den Kooperationsvertrag
(CFA) vom 22.03.2000. Dieser Vertrag ist unstreitig geschlossen worden. Streit
besteht zwischen den Parteien darüber, ob er als Beherrschungsvertrag i.S.d. §
291 AktG zu qualifizieren ist. Die Zuständigkeit - auch die internationale
Zuständigkeit, ist von Amts wegen zu prüfen. Grundlage für die Prüfung sind die
Angaben des Klägers in der Klageschrift und sein weiteres Vorbringen. Nach h.M. in
Rechtsprechung und Literatur ist beim Vorliegen von sog. doppelrelevanten
Tatsachen, also sowohl zuständigkeits- als auch anspruchsbegründende
Tatsachen allein auf den vom Kläger unterbreiteten (schlüssig vorgetragenen)
Tatsachenvortrag abzustellen, sog. Schlüssigkeitstheorie (u.a. BGH NJW 1996,
3012).
Vorliegend werden vertragliche Ansprüche aus §§ 291, 305 AktG, also Ansprüche
i.S.d. Art. 5 Ziff. 1a EuGVVO, die am Sitz des beherrschten Unternehmens zu
erfüllen gewesen wären, geltend gemacht. Somit ist der Sitz der Firma M. AG, der
bei Antragstellung im Landgerichtsbezirk Flensburg lag, maßgebend.
Im Übrigen wird ein Gericht zuständig, wenn sich der Beklagte - hier die
Antragsgegnerin - auf das Verfahren einlässt, Art. 24 EuGVVO. Vorliegend hat sich
die Antragsgegnerin auf den Antrag der Antragsteller eingelassen i.S.d. dieser
Vorschrift. Denn sie hat sachlich zum Antrag und dessen Begründung innerhalb
der eingeräumten Frist Stellung genommen, ohne die internationale Zuständigkeit
des Landgerichts Flensburg zu rügen (BGH WM 2001, 2121).
II. Der Antrag ist nicht verfristet.
Nach § 4 Abs. 1 Ziff. 1 SpruchG kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in
einem Verfahren nach § 1 nur binnen 3 Monaten seit dem Tag gestellt werden, an
dem in den Fällen des § 1 Ziff. 1 (Ausgleich für außenstehende Aktionäre gem. §§
304 und 305 AktG) die Eintragung des Bestehens oder einer unter § 295 Abs. 2
AktG fallenden Änderung des Unternehmensvertrags im Handelsregister nach §
10 HGB eingetragen ist. Das CFA, das von den Antragstellern als
Beherrschungsvertrag i.S.d. deklariert wird, ist nicht im Handelsregister
eingetragen worden. Eine Veröffentlichung erfolgte infolge dessen naturgemäß
nicht. Ein Fristbeginn nach der genannten Vorschrift ist nicht feststellbar. Die
Kammer geht deshalb davon aus, dass die Frist nicht begonnen hat.
Das CFA ist zwar am 11.06.2002 gekündigt worden, der Vertrag wurde im Januar
2003 aufgehoben. Man könnte deshalb davon annehmen, die Frist habe Anfang
Februar 2003 zu laufen begonnen. Dies würde jedoch voraussetzen, dass das CFA
offiziell den außenstehenden Aktionären bekannt gegeben worden ist. Dieses ist
jedoch unstreitig nicht der Fall. Allein die Möglichkeit, das CFA anlässlich der
Hauptversammlung der AG im Januar 2003 einzusehen, reicht nicht, um die
Ausschlussfrist des § 4 SpruchG in Lauf zu setzen.
III. Der Hauptantrag der Antragsteller ist auch rechtzeitig begründet worden.
Gemäß Abs. 2 des § 4 SpruchG ist er innerhalb der Frist des § 4 Abs. 1, also der
Dreimonatsfrist, zu begründen. Der Antrag ist mit Einreichung begründet worden.
Die Frist ist deshalb gewahrt, siehe II. Er ist auch zur Höhe hinreichend begründet.
Die Antragsteller haben ihren Schaden an den Aktienkursen orientiert. Der
77
78
79
80
81
Die Antragsteller haben ihren Schaden an den Aktienkursen orientiert. Der
Börsenkurs der Aktie kann als Mindestwert des Unternehmens angesetzt werden
(Fritzsche-Dreier-Verfürth (nachfolgend: Fritzsche) SpruchG, Rn. 216 - 219 zu § 1).
Auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 100, 289,
309 f. kann der Börsenkurs als Stichtags- oder Durchschnittskurs bestimmt
werden (so auch BGHZ 147, 108, 117 ff). Die Antragsteller haben die Anzahl der
Aktien, die sie in Besitz hatten oder haben, angegeben, sodass eine angemessene
Abfindung oder ein angemessener Ausgleich bestimmt werden könnte.
IV. Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil kein Beherrschungsvertrag zwischen der
AG und der Antragsgegnerin geschlossen worden ist.
1. Nach § 305 Abs. 5 S. 2 AktG hat das in § 2 des SpruchG bestimmte Gericht auf
Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen, wenn der
Beherrschungsvertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 - 3 nicht
entsprechende Abfindung vorsieht. Voraussetzung für die Abfindung ist zunächst
das Bestehen eines wirksamen Beherrschungs- bzw. Gewinnabführungsvertrags
i.S.v. § 291 Abs. 1 AktG. Wirksamkeitsvoraussetzung für einen
Unternehmensvertrag nach dieser Vorschrift sind die Zustimmung der
Hauptversammlung nach § 293 AktG, die Eintragung in das Handelsregister, § 294
AktG sowie ein angemessener Ausgleich gemäß § 304 AktG. Unstreitig liegen
diese Voraussetzungen nicht vor. Das CFA ist weder in Hauptversammlung der AG
zur Zustimmung vorgelegt, noch ist es im Handelsregister eingetragen worden.
Eine Abfindungsregelung enthält das Vertragswerk ebenfalls nicht. Somit liegt kein
rechtswirksamer Beherrschungsvertrag vor.
2. Das CFA ist auch nicht nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft
als wirksam zu behandeln. Dieses deshalb nicht, weil das CFA bereits kein
Unternehmensvertrag gemäß § 291 AktG ist.
Durch den Unternehmensvertrag in der Form des Beherrschungs- oder
Gewinnabführungsvertrages (§ 291 AktG) werden u.a. die abhängige Gesellschaft
der Leitung durch das herrschende Unternehmen unterstellt, das die
organschaftliche Verantwortung bei Ausrichtung des Gesellschaftszweckes am
Konzerninteresse für die Konzernleitung übernimmt (§§ 308 ff AktG). Das
herrschende Unternehmen erlangt dadurch das Recht, der abhängigen
Gesellschaft nachteilige, die Interesse des herrschenden Unternehmens oder des
Konzerns verfolgende Weisungen zu erteilen (§ 308 Abs. 1 AktG). Eine
Unterstellung im Sinne des § 291 AktG liegt vor, wenn die Gesellschaft aufgrund
des Vertrages nach dem Willen des anderen Unternehmens geleitet werden, d.h.
die Geschäftsleitung so handeln soll, wie das andere Unternehmen es verlangt
oder wünscht. Das Essentielle des Vertrages ist, dass der Vorstand die
Leitungsbefugnis (§ 76 AktG) an das herrschende Unternehmen abgibt, § 308
AktG. Nur ein Vertrag, der diese Unterstellung der Leitung der Gesellschaft zum
Gegenstand hat, ist ein Beherrschungsvertrag im Sinne der genannten Vorschrift
(Münchner Kommentar, Aktiengesetz, Rn. 54 zu § 291; Schmidt,
Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, § 31 III 2, Hüffer, AktG, 3. Auflage, Rn. 10 zu § 291).
Wie sich aus § 291 Abs. 1 Ziff. 1 AktG ergibt, muss die Leitung der Gesellschaft
dem anderen Unternehmen vertraglich unterstellt sein (Hüffer, a.a.O. Rn. 11 zu §
291). Denn der Beherrschungsvertrag ist nicht nur Machtinstrument, sondern er
soll die Herrschaft der Obergesellschaft legitimieren (Schmidt, a.a.O., § 31 Ziff. III 2
c). Das herrschende Unternehmen übernimmt die organschaftliche
Verantwortung, § 309 AktG (Großkommentar Aktiengesetz Anmerkung 12 zu §
291).
Legt man diese Kriterien zugrunde, ist das CFA nicht als Beherrschungsvertrag zu
qualifizieren. Ihm fehlt als wesentliche Voraussetzung die vertragliche Übernahme
der Leitung der AG durch die Antragsgegnerin. Diese Übernahme ergibt sich auch
nicht aus Abschnitt 4 des CFA, der mit "Gesellschaftervereinbarungen"
überschrieben ist. Insbesondere dient die Vereinbarung des
Koordinationsausschusses gemäß Ziffer 4.3 nicht der Übernahme der Leitung
durch die Antragsgegnerin. Denn zunächst handelt es sich hierbei lediglich um
Vereinbarungen der beiden Hauptaktionäre, also um eine Aktionärsvereinbarung.
Im Übrigen ergibt sich aus dem ersten Absatz des Abschnitts 4, dass die Parteien
nicht die Absicht hatten, "die Rechte und Befugnisse der Hauptversammlung, des
Aufsichtsrats und des Vorstands von M. zu beeinträchtigen", vielmehr ihre Rechte
und ihren Einfluss "unter Beachtung von §§ 95 ff, 84 AktG) nutzen wollten. Ziffer
4.2 spricht aus, "dass die gemeinsame Verantwortung des M.-Vorstands für
Entscheidungen unberührt bleibt".
82
83
84
85
86
87
88
89
90
91
Diese Regelungen im CFA zeigen, dass der Antragsgegnerin keine Leitungsmacht
im Sinne des § 308 AktG übertragen werden sollte und sie auch nicht bereit war,
eine organschaftliche Verantwortung gemäß § 309 AktG zu übernehmen. Diese
Rechte bzw. Pflichten gehören aber zu den wichtigsten Kriterien eines
Beherrschungsvertrages (s.o.).
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht
aus Ziffer 1.2.2 des Vertragswerkes. Dort heißt es:
In Phase 2 der Transaktion, die nach Abschluss von Phase 1 beginnt, wird M. in
Einklang mit Vereinbarungen geleitet, die zwischen GS und FT als den beiden
Hauptaktionären getroffen worden, ...
Diesem Abschnitt lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsgegnerin die
Leitung der AG im Sinne des § 308 AktG übernehmen sollte. Vielmehr ist diese
Regelung so zu verstehen, dass Schmidt und FT ihren Einfluss als Großaktionäre
entsprechend ihren Vereinbarungen o.a. in Abschnitt 4 des CFA ausüben wollten.
Eine vertragliche Übernahme der Leitung durch die Antragsgegnerin bzw. die
vertragliche Unterstellung der AG unter die Leitung der Antragsgegnerin kann
diesem Satz nicht entnommen werden.
2. Die Regelungen des CFA führten möglicherweise zu einer faktischen
Beherrschung der AG. Eine faktische Beherrschung durch die Antragsgegnerin ist
jedoch nicht die Rechtsfolge des § 305 Abs. 5 S. 2 AktG aus, sondern ist nach §§
311 f AktG zu beurteilen. Diese Rechtsfolgen können jedoch nicht Gegenstand des
Spruchverfahrens sein.
V. Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob das
Spruchstellenverfahren auch deshalb unzulässig ist, weil das CFA gekündigt bzw.
durch das MC-Settlement Agreement vom 22.11.2002 mit Zustimmung der
Hauptversammlung der AG am 21.01.2003 inzwischen aufgehoben ist.
B. der Hilfsantrag der Antragsteller ist ebenfalls unzulässig.
I. Es fehlt bereits an der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Flensburg.
Mit diesem Antrag werden keine vertraglichen Ansprüche i.S.d. Art. 5 Ziff. 1 a
EuGVVO geltend gemacht. Denn als Anspruchsgrundlagen kommen § 317 Abs. 1
S.2, 4 AktG i.V.m. § 309 Abs. 4 AktG oder unerlaubte Handlung in Betracht , so
dass es bei der Zuständigkeitsregelung des Art. 2 EuGVVO verbleibt. Hinsichtlich
der unerlaubten Handlung bestimmt Art. 5 Ziff. 3 EuGVVO zwar, dass das Gericht
des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten
droht, Europäischen Gerichtshofs vom 10.06.2004 - C-168/02 - ist der Ort, an dem
das zuständig ist. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Entscheidung
des schädigende Ereignis eingetreten ist, nicht der Ort des Klägerwohnsitzes
anzusehen, sondern der Sitz des Schädigers, hier der Antragsgegnerin.
II. Im Übrigen ist dieser Antrag auch bereits deshalb unzulässig, weil Ansprüche
aus faktischer Beherrschung bzw. eine Ausfallhaftung wegen
existenzvernichtenden Eingriffs nicht im Spruchstellenverfahren geltend zu
machen sind, sondern nach § 317 AktG in ordentlichen Zivilverfahren. Gleiches gilt
für Ansprüche aus existenzgefährdenden Eingriffen (OLG Zweibrücken, ZIP 2005,
948; OLG Stuttgart, DB 2000, 709).
III. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO, wie von den Antragstellern
beantragt, kommt bereits aus den Gründen zu I. und II. nicht in Betracht. Im
Übrigen ist das Verfahren vor dem Landgericht Kiel nicht vorgreiflich, weil es sich
nicht um die gleichen Parteien handelt. Das Urteil wäre für die Kammer nicht
bindend.