Urteil des LG Essen vom 30.04.2010

LG Essen (beschwerde, urkunde, eintragung, name, essen, notar, stelle, angabe, verwalter, rechnung)

Landgericht Essen, 7 T 115/10
Datum:
30.04.2010
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 T 115/10
Normen:
§§ 44 (2) S 1 GBO, 58 BNotG
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht Zivilrecht
Leitsätze:
Grundbuchberichtigung, Aufnahme des Verwalters des Notars
Tenor:
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird das Amtsgericht
angewiesen,
die grundbuchlichen Eintragungen dahingehend zu berichtigen, dass
angegeben wird,
„Notariatsverwalter Dr. S,W. anstelle Notar C, W.“.
G r ü n d e :
1
Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten, der Notariatsverwalter anstelle des
Notars C mit Amtssitz in W ist, beurkundete unter der UR.-Nr. 132V/2009V die
Bestellung der Grundschuld in Höhe von 40.000,00 €. Die Eintragung des
Grundpfandrechtes in den hier betroffenen Grundbüchern erfolgte unter Bezugnahme
auf die Bewilligung vom 09.07.2009 mit der Angabe "(UR.-Nr. 132V/2009V Notar C,
W)".
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Gegen diese Bezugnahme wenden sich die Beteiligten, die die Auffassung vertreten,
dass in der Bezugnahme der Verwalter des Notariats als solcher anzugeben sei. Durch
den angefochtenen Beschluss lehnte das Amtsgericht eine entsprechende Berichtigung
ab.
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Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den gesamten Akteninhalt
Bezug genommen.
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Statthaftes Rechtsmittel ist im vorliegenden Fall die Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1
GBO. Da das Berichtigungsverfahren vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist, hat die
Kammer über die Beschwerde zu entscheiden (§ 72 GBO a.F.).
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Die Beschwerde ist ohne Einschränkungen statthaft, da die Angabe des Namens des
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Notars bzw. die Bezeichnung des Notariats in der Urkunde, auf die gemäß § 44 Abs. 2
GBO verwiesen wird, nicht unter öffentlichem Glauben steht.
In der Sache hat die Beschwerde Erfolg.
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Die Kammer schließt sich der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten der
Beteiligten an, dass bei der Bezugnahme auf eine notarielle Urkunde gemäß § 44 Abs.
2 Satz 1 GBO der Name des Verwalters einzutragen ist. Für diese Auffassung spricht,
dass der Verwalter nicht Vertreter des Notars ist. Er wird, wie sich aus § 58 BNotO
ergibt, anstelle des Notars bestellt, er übernimmt dessen Bücher und führt dessen
Amtsgeschäfte fort. Wie der Notar ist der Notariatsverwalter Inhaber eines öffentlichen
Amtes (Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 4. Auflage, § 59 Rdnr. 3). Er führt das Amt auch
nicht auf Rechnung des Notars, an dessen Stelle er bestellt ist, sondern auf Rechnung
der Notarkammer (§ 59 Abs. 1 BNotO). Aufgrund dieser Amtsstellung des
Notariatsverwalters ist es gerechtfertigt, im Rahmen der Bezugnahme auf eine
Eintragungsbewilligung (§ 44 Abs. 2 Satz 1 GBO), gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 GBO in der
Bezugnahme den Namen des Notariatsverwalters und nicht des Notars anzugeben, an
dessen Stelle der Notariatsverwalter tätig geworden ist, wobei es aus Sicht der Kammer
für die Auffindbarkeit einer Urkunde, auf die in der Eintragung verwiesen wird, von
untergeordneter Bedeutung ist, ob in der Eintragung der Name des Notariatsverwalters
oder der Name des aus dem Amt geschiedenen Notars angegeben wird, an dessen
Stelle der Notariatsverwalter tätig wird.
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Eine Kostenentscheidung war nicht zu veranlassen.
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