Urteil des LG Duisburg vom 26.08.2009

LG Duisburg (wohnfläche, unrichtige angabe, zpo, angabe, objekt, information, richtigstellung, aussicht, ort, auftraggeber)

Landgericht Duisburg, 7 S 91/09
Datum:
26.08.2009
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 S 91/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 8 C 607/08
Tenor:
Der Verhandlungstermin vom 11.09.2009 wird aufgehoben.
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach §
522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurweisen
Den Berufungsklägern wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen
nach Zugang dieses Beschlusses zu den nachstehenden Hinweisen
Stellung zu nehmen und mitzu¬teilen, ob die Berufung aus
Kostengründen zurückgenommen wird.
Gründe:
1
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen
Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine
Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, und eine
Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen
Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer
Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende
Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
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Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Ein Schadensersatzanspruch der
Beklagten, den diese der Klageforderung im Wege der Aufrechnung entgegenhalten
könnten, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.
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Die unrichtige Angabe der Wohnfläche in dem Exposé vermag einen
Schadensersatzanspruch nicht zu begründen, da sie nach dem – in der
Berufungsbegründung wohl unstreitig gestellten, jedenfalls aber nicht substantiiert
angegriffenen – Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls nicht ursächlich für den
Kaufentschluss der Beklagten geworden ist. Nachdem die Beklagten bei der zweiten
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Besichtigung selbst erkannt hatten, dass die tatsächliche Wohnfläche geringer als die
im Exposé angegebenen 90 qm ist, und die Zeugin die Beklagten in einem weiteren
Termin darauf hingewiesen hatte, dass die Angaben aus dem Verkehrswertgutachten
stammten und sich nicht auf die Wohnfläche, sondern auf die Grundfläche bezögen,
können sich die Beklagten nicht ernsthaft darauf berufen, dass sie ihren Kaufentschluss
im Vertrauen auf die Wohnflächenangabe in dem Exposé gefasst hätten. Auch auf ihre
angebliche Unkenntnis des – bereits sprachlich unschwer erkennbaren – Unterschiedes
zwischen den Begriffen Grundfläche und Wohnfläche können die Beklagten sich nicht
berufen, da ihnen nach der vorgenannten Information zumindest klar sein musste, dass
es sich hierbei um unterschiedliche Bezugsgrößen handelt. Zu einer weitergehenden
Erläuterung war die Zeugin nicht verpflichtet, da sie mangels Nachfrage der Beklagten
davon ausgehen durfte, dass ihnen der Unterschied geläufig sei.
Mit der Klarstellung, dass die Flächenangabe sich nicht auf die Wohnfläche, sondern
auf die Grundfläche beziehe, hat die Zeugin nicht nur das Vertrauen der Beklagten auf
die Wohnflächenangaben im Exposé zerstört, sondern zugleich der Pflicht der Klägerin
zur Richtigstellung fehlerhafter Angaben genügt. Denn die Angabe, dass die
Grundfläche ca. 90 qm betrage, trifft unstreitig zu. Soweit die Berufung in diesem
Zusammenhang rügt, dass die tatsächliche Wohnfläche des Objekts bei der letzten
Besprechung nicht klar war, überspannt sie die Anforderungen an die
Aufklärungspflichten eines Maklers. Wenn dem Auftraggeber die Grundfläche bekannt
ist und er sich bereits durch eigene Messungen vor Ort einen Eindruck von der Größe
des Objekts verschafft hat, ist der Makler nicht verpflichtet, ungefragt Angaben zur
Wohnfläche zu machen. Dass die Beklagten sich nach der tatsächlichen Wohnfläche
erkundigt oder auch nur in irgendeiner Weise deutlich gemacht hätten, dass deren
Kenntnis für ihre Entschließung von ausschlaggebender Bedeutung sei, ist nicht
vorgetragen. Dementsprechend war die Klägerin – nach Richtigstellung der fehlerhaften
Angabe in dem Exposé – auch nicht verpflichtet, Ermittlungen anzustellen, um die
tatsächliche Wohnfläche zu ermitteln.
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Schließlich hat die Berufung auch nicht unter dem Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg,
dass der Vorbesitzer des von den Beklagten erworbenen Objekts in diesem verstorben
ist. Dass das Objekt wegen eines Todesfalls zu verkaufen war, war den Beklagten
bereits aufgrund der Information bekannt, dass es sich um eine Nachlasssache handele.
Zu der weitergehenden Frage, ob der Voreigentümer in dem Objekt verstorben ist, hat
die Zeugin ausgesagt, dass sie sich nicht erinnern könne, konkret hiernach gefragt
worden zu sein. Damit haben die Beklagten nicht zu beweisen vermocht, dass sie
insoweit falsch informiert worden seien. Da es keineswegs ungewöhnlich ist, dass in
einem mehr als 40 Jahre alten Haus einmal ein Mensch verstorben ist, traf die Klägerin
insoweit auch keine Erkundigungspflicht. Schließlich ist nicht einmal im Ansatz
erkennbar, dass den Beklagten durch einen etwaigen Irrtum über den Todesort des
Voreigentümers ein Schaden entstanden ist. Die – ersichtlich ins Blaue hinein
aufgestellte – Behauptung der Beklagten, dass ein "allgemeiner Kundenkreis" wegen
dieses Umstandes den Kaufpreis reduzieren würde, hält die Kammer für abwegig.
Hierbei handelt es sich um einen immateriellen Faktor, der von der subjektiven
Empfindlichkeit, ja dem Aberglaube des Käufers abhängig und daher einer materiellen
Bewertung nicht zugänglich ist.
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Die Kammer weist darauf hin, dass eine Rücknahme der Berufung gegenüber einem
zurückweisenden Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist.
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