Urteil des LG Duisburg vom 12.06.2009

LG Duisburg: versicherungsvertrag, bezugsrecht, kreditvertrag, kenntnisnahme, versicherungsleistung, form, datum, einmalprämie

Landgericht Duisburg, 7 S 176/08
Datum:
12.06.2009
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 S 176/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg, 52 C 186/09
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts
Duisburg vom 18. Juli 2008 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
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Wegen des Sachverhaltes wird zunächst gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgerecht
eingelegt und begründet.
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Sie hat auch in der Sache Erfolg.
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Denn der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte bereicherungsrechtliche
Zahlungsanspruch gemäß § 812 I BGB nicht zu.
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Die Beklagte hat vorliegend nämlich nicht ohne rechtlichen Grund den Betrag in Höhe
von 2.710,70 Euro erlangt. Rechtlicher Grund für die Vereinnahmung des Geldes war
das der Beklagten in § 5 Nr. 2 der Versicherungsbedingungen eingeräumte
Bezugsrecht. Die vorstehend bezeichnete Bestimmung ist im Zusammenhang mit § 10
der Versicherungsbedingungen gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen,
dass der Beklagten unwiderruflich das Bezugsrecht aus dem Versicherungsvertrag
sowohl hinsichtlich der Versicherungsleistung als auch hinsichtlich eventueller
Prämienrückzahlungen übertragen werden sollte. Aus dem Umstand, dass der
Versicherungsvertrag allein der Sicherung des Kreditkontos dienen sollte und die
Einmalprämie auch aus dem Kredit geleistet wurde, ergibt sich, dass die Bestimmungen
nur dahin verstanden werden können, dass die Bezugsrechte aus der Versicherung für
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den Leistungsfall, den Kündigungsfall und den Fall des Widerrufs gemäß §§ 328, 329
BGB auf die Beklagte übertragen werden sollten. Entgegen der Rechtsansicht der
Klägerin rechtfertigt auch der unterschiedliche Wortlaut in §§ 5 Nr. 2, 10 der
Versicherungsbedingungen keine andere Beurteilung. Denn in beiden Vorschriften ist
geregelt, dass der Betrag letztlich nur dem versicherten Kreditkonto – und damit der
Beklagten - zugute kommen soll. Der Anspruch fiel nach alledem vorliegend nicht in die
Insolvenzmasse.
Die Regelung in § 5 Nr. 2 der Versicherungsbedingungen war auch nicht etwa
überraschend im Sinne von § 305c I BGB. Nach Auffassung der Kammer handelt es
sich bereits nicht um eine objektiv ungewöhnliche Klausel. Die Vertragsbedingung ist
vielmehr aufgrund des Zusammenhangs mit dem Kreditvertrag durchaus üblich. Darüber
hinaus fehlt es aber auch an einem Überraschungsmoment; denn die Klausel war ohne
Weiteres verständlich und drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme
durch den Kunden zu erwarten war.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.710,70 Euro.
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