Urteil des LG Duisburg vom 30.09.2009

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Landgericht Duisburg, 25 O 73/08
Datum:
30.09.2009
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
5. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 O 73/08
Tenor:
Das Versäumnisurteil vom 10.6.2009 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Davon sind
ausgenommen die Mehrkosten durch die Säumnis der Beklagten im
Termin am 10.6.2009. Diese Mehrkosten trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Im Oktober 2002 beschloss der Rat der , dass ein Grundstück in im Bereich zum Teil mit
Wohnungen, im übrigen mit einem Einkaufszentrum bebaut werden solle. Eine Option
zum Ankauf der städtischen Grundstücke sollte aber nur für den Gesamtbereich gelten
(vgl Schreiben der an die Klägerin vom 3.4.2003, Anlage K 4, Bl. 47 GA). Weil sich die
Klägerin nur für die Entwicklung des Einkaufszentrum interessierte, trat sie wegen des
für die Wohnbebauung vorgesehenen Teils in Verbindung zu der Beklagten. Um die
Anforderungen der zu erfüllen, kaufte im weiteren eine die für die Bebauung des
Einkaufszentrums vorgesehene Fläche. Für den Kauf der für die Wohnbebauung
vorgesehenen Fläche gründeten der seinerzeitige Geschäftsführer der Klägerin und die
beiden Gesellschafter der Beklagten und am 29.7.2003 die, wobei seine zunächst
treuhänderisch gehaltenen Anteile an dieser Gesellschaft noch am selben Tag an die
beiden übrigen Gesellschafter abtrat. Die kaufte am 18.12.2003 von der zu Kaufpreis
von netto 2.449.600,- € den für die Wohnbebauung vorgesehenen Grundstücksteil. In
der Folgezeit entwickelte die Beklagte das Wohngebiet. Fünf der gebildeten Parzellen
sind aber noch nicht bebaut.
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Maklerprovision in Höhe von 5 % des
Nettokaufpreises. Sie trägt vor, die Beklagte habe ihr am 16.1.2003 mündlich in einem
"Handschlagsgeschäft" diese Provision für den Fall des Kaufs der Grundstücksflächen
versprochen; wobei für den Kauf eine gesellschaftliche Konstruktion geschaffen werden
sollte, die in den gefunden worden sei. Die Provision sollte fällig sein mit der
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Durchführung der Wohnbebauung. Zwischenzeitlich sei dies der Fall.
Mit Versäumnisurteil vom 10.6.2009 hat die Kammer die Beklagte verurteilt, an die
Klägerin 142.976,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 26.5.2008 zu zahlen und der Beklagten die Kosten des
Rechtsstreits auferlegt. Dieses Urteil wurde der Beklagten am 16.7.2009 zugestellt. Der
Einspruch der Beklagten hiergegen ging am gleichen Tag bei Gericht ein.
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Die Klägerin beantragt,
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das Versäumnisurteil vom 10.6.2009 aufrecht zu erhalten;
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hilfsweise
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 142.976,80 € nebst Zinsen in Höhe von
8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit zu zahlen; die Fälligkeit tritt ein
mit der Veräußerung – hilfsweise mit der Eigentumsübertragung – der fünf
Flurstücke der Gemarkung , Flur , Flurstücke , , , und ;
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äußerst hilfsweise
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 142.976,80 € zu
zahlen, sobald sie die Entwicklung der Baumaßnahme abgeschlossen hat
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Die Beklagte beantragt,
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das Versäumnisurteil vom 10.6.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte bestreitet eine Provisionsvereinbarung. Es sei dem seinerzeitigen
Geschäftsführer der Klägerin nur darum gegangen, den für die Wohnbebauung
vorgesehenen Grundstücksteil loszuwerden, ohne gegen das
Weiterveräußerungsverbot der zu verstoßen. Dies habe über die beiden erreicht werden
sollen. Die Klägerin habe keine Maklerleistungen erbracht, sondern nur ein Modell für
die Umsetzung eigener Zwecke kreiert. Über Maklerlohn sei gar nicht gesprochen
worden. Zudem stünde dem Anspruch auf Maklerprovision eine Doppeltätigkeit des
sowohl auf der Erwerber- als auch auf der Vermittlerseite entgegen. Ein Anspruch sei
auch nicht fällig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
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Die Kammer hat Beweis erhoben mit dem aus dem Sitzungsprotokoll vom 22.4.2009
ersichtlichen Ergebnis.
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Entscheidungsgründe
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I. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist zulässig gemäß den §§ 338 ff ZPO,
insbesondere hat ihn die Beklagte fristgerecht eingelegt.
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II. Der Einspruch ist auch begründet, so dass das Versäumnisurteil aufzuheben war.
Denn der Klägerin kann gegen die Beklagte der geltend gemachte Provisionsanspruch
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gemäß § 652 BGB nicht zuerkannt werden. Die Klägerin hat nicht bewiesen, mit der
Beklagten die behauptete Provisionsvereinbarung getroffen zu haben. Die Beweislast
trägt die Klägerin.
Der persönlich angehörte Geschäftsführer der Beklagten hat die maßgelbliche
Unterredung vom 16. 1.2003 ebenso nachvollziehbar geschildert wie die beiden von der
Klägerin benannten Zeugen und , allerdings mit anderem Inhalt. Während der
Geschäftsführer der Beklagten eine Provisionsvereinbarung in Abrede gestellt hat,
haben die beiden Zeugen sie bestätigt. Die Kammer ist nicht von der Richtigkeit der
Darstellung der beiden Zeugen überzeugt. Die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten
der beweispflichtigen Klägerin.
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Keinen entscheidenden Unterschied macht es, dass es in dem einen Fall die
Darstellung des Geschäftsführers einer Partei ist, in dem anderen Fall die Darstellung
von Zeugen. Zumindest bezüglich des Zeugen kann festgestellt werden, dass er
wirtschaftlich weitgehend in eigener Sache ausgesagt hat.
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Die Darstellung des Geschäftsführers der Beklagten ist auch nicht zur Überzeugung der
Kammer widerlegt durch die Aussage des Zeugen in Verbindung mit der Aussage des
Zeugen . Denn auch dadurch werden die gegen die Provisionsvereinbarung
sprechenden objektiven Bedenken nicht ausgeräumt. Objektiv gegen eine
Provisionsabrede in dieser beträchtlichen Höhe spricht, dass nichts schriftlich
festgehalten wurde. Der Kammer erscheint dies doch recht ungewöhnlich. Die Parteien
hatten auch nicht bereits zuvor "Handschlagsgeschäfte" gemacht, sie standen bis dahin
noch gar nicht in einer Geschäftsbeziehung, so dass sich die Möglichkeit einer bloß
mündlichen Abrede auch nicht durch eine regelmäßige Handhabung erklären lässt.
Unklar ist auch, wann genau nach der angeblichen Vereinbarung die Provision gezahlt
werden sollte, wie auch die unterschiedlichen Hilfsanträge der Klägerin zeigen.
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Der Beweis der Provisionsvereinbarung am 16.1.2003 ergibt sich auch nicht aus den mit
der Einspruchserwiderung seitens der Klägerin vorgelegten Anlagen K 8 bis K 13 (Bl.
148 ff GA). In diesen Anlagen ist die behauptete Provisionsvereinbarung nicht erwähnt
und der sonstige Inhalt dieser Anlagen lässt auch keinen nachvollziehbaren und vor
allem hinreichend sicheren Rückschluss auf eine solche Vereinbarung zu.
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Im Ergebnis muss sich die Klägerin vorhalten lassen, die angebliche Provisionsabrede
nicht unmissverständlich und schriftlich festgehalten zu haben, unterzeichnet auch von
der Beklagten.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 344 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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