Urteil des LG Duisburg vom 25.09.2001

LG Duisburg: kaution, geschäftsführer, gespräch, rückzahlung, haus, besitz, einverständnis, abweisung, sicherheitsleistung, vermieter

Landgericht Duisburg, 6 O 135/01
Datum:
25.09.2001
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 135/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von
3.800,- DM vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin mietete von der Beklagten in deren Haus straße in Oberhausen-Osterfeld
für gewerbliche Zwecke ein Ladenlokal und zahlte vereinbarungsgemäß eine
verzinsliche Mietkaution an die Beklagte. 1996 veräußerte die Beklagte das Haus
straße 7 dann an eine , welche in den Mietvertrag mit der Klägerin eintrat.
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Die Beklagte ihrerseits leitete Anfang Oktober 1996 die von der Klägerin gestellte
Mietkaution nebst Zinsen an die Erwerberin des Hauses weiter. Hiervon wurde die
Klägerin mit Schreiben der Erwerberin vom 04. Oktober 1996 unterrichtet.
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In der Folge geriet die in finanzielle Schwierigkeiten. Die Zwangsverwaltung des
Grundbesitzes wurde angeordnet. Auf Anfrage der Klägerin teilte die Zwangsverwalterin
mit, dass die Mietkaution nicht mehr vorhanden sei und demgemäß von ihr nicht habe
sichergestellt werden können.
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Mit vorliegender Klage verlangt die Klägerin nunmehr von der Beklagten die
Rückzahlung der Kaution einschließlich der Zinsen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.027,36 DM
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nebst 4 % Zinsen seit dem 06. März 2001 zu zahlen.
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Die Beklagte stellt den Antrag,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe sich - vertreten durch den Geschäftsführer -
nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages mit der Erwerberin ca. im April 1996
ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass die Mietkaution plus Zinsen an die
weitergegeben wurde.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den
vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den von ihnen
mitüberreichten Anlagen verwiesen.
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Die Kammer hat aufgrund des Beschlusses vom 28. August 2001 (Bl. 46 f. d. GA) mit
dem aus der Sitzungsniederschrift vom selben Tage (Bl. 46 ff. d. GA) ersichtlichen
Ergebnis durch Vernehmung der Zeugen und Beweis erhoben.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten
Kaution zuzüglich Zinsen, denn sie - die Klägerin - hat in die Weiterleitung des
entsprechenden Geldbetrages an die als die Erwerberin des Grundstücks eingewilligt.
In einem solchen Fall scheidet ein Rückgewähranspruch gegen den vormaligen
Vermieter aus (vgl. OLG Karlsruhe in ZMR 1989, 89 f. und Palandt, Kommentar zum
BGB, 60. Aufl., Rdnr. 2 zu § 572 m.w.N.).
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Dass die Klägerin eingewilligt hat, davon ist die Kammer aufgrund der von ihr
durchgeführten Beweisaufnahme in Verbindung mit dem gesamten Inhalt der
Verhandlungen (§ 286 ZPO) überzeugt.
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Der Zeuge , zwischenzeitlich geschiedener Ehemann der Beklagten, hat ausgesagt, er
habe etwa im April 1996 nach Abschluß des Kaufvertrages mit der ein Gespräch mit
dem Geschäftsführer der Klägerin gehabt. Dabei sei es um die Weiterleitung der Kaution
gegangen. Bei diesem Gespräch habe sich damit einverstanden erklärt, dass die
Mietkaution unmittelbar an die neue Eigentümerin, die , weiterleitet wurde.
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Die Kammer glaubt dem Zeugen . Für die Richtigkeit seiner Angaben sprechen nämlich
auch die Aussage der Zeugin , der Ehefrau eines Geschäftsführers der Klägerin, und ein
weiterer - objektiver - Umstand:
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Die hat die Klägerin unter dem 04. Oktober 1996 angeschrieben und über den Erhalt der
Kaution nebst Zinsen informiert. Dem ist die Klägerin, obgleich sie Vollkaufmann war/ist,
seinerzeit mit keinem Wort entgegengetreten.
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Die Zeugin , die im übrigen nach ihrem Eingeständnis an keinen Gesprächen, die das
Schicksal der Kaution zum Gegenstand hatten, beteiligt war und insoweit alles nur über
ihren Ehemann weiß, hat auf die Nachfrage des Gerichts, warum die Klägerin auf das
Schreiben vom 04. Oktober 1996 nicht reagiert habe, erklärt, sie - die Zeugin - und ihr
Ehemann, der Geschäftsführer der Klägerin, hätten es "in Ordnung" gefunden, dass
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nunmehr die im Besitz ihrer Kaution gewesen sei.
Deutlicher kann das Einverständnis der Klägerin in die Weiterleitung der Kaution an die
Erwerberin kaum dokumentiert werden.
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Bei der Sachlage scheidet, wie bereits ausgeführt, ein Rückforderungsanspruch der
Klägerin gegen die Beklagte als vormalige Vermieterin aus.
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Demzufolge unterlag die Klage der Abweisung.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 und 709 S. 1 ZPO.
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