Urteil des LG Duisburg vom 31.07.2008

LG Duisburg: steuerberater, gegen die guten sitten, niederländisch, juristische person, irreführung, vertragsstrafe, unterlassen, buchhaltung, steuerrecht, beruf

Landgericht Duisburg, 41 O 17/99
Datum:
31.07.2008
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
21. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
41 O 17/99
Tenor:
I.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für
jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,00 DM zu unterlassen.
1)
sich im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken als
„Steuerberater“ zu bezeichnen
und / oder
2)
im geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis zu werben
„Mitglied der
erste Niederländisch – Deutsche Steuer- und
Wirtschaftsberatungsgesell-schaft
erster Niederländisch – Deutscher Verband von EG / EU Steuerberatern“
und / oder
3)
uneingeschränkt Hilfeleistung in Steuersachen anzubieten, es sei denn,
es handelt sich dabei um
a)
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von
Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung
sind, wozu nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von
Buchungsanweisungen ge-hört,
und / oder
b)
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung
und das Fertigen der Lohnsteueranmeldung, soweit diese Tätigkeiten
verantwort-lich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der
Abschlussprü-fung in einem steuer- und wirtschaftsberatenden oder
einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer
gleichwertigen Vorbildung mindes-tens drei Jahre auf dem Gebiet des
Buchungswesens hauptberuflich tätig ge-wesen sind.
II.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.100,00 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 11. März 1999 zu zahlen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 DM
vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin ist die Standesorganisation der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und
Steuerberatungsgesellschaften für den Bereich der Oberfinanzdirektion Düsseldorf. Sie
wendet sich mir ihrer Klage gegen das Auftreten des Beklagten im Geschäftsverkehr.
Der Beklagte betreibt einen sog. Kontier – Service im Rahmen dieser Tätigkeit tritt er
auch unter der Verwendung der Bezeichnung "Steuerberater (NL)" auf. Ferner führt er
auf Briefbögen aus, dass er Mitglied der , erster Niederländisch – Deutsche Steuer- und
Wirtschaftsberatungsgesellschaft, erster Niederländisch – Deutscher Verband von EG /
EU Steuerberatern ist. Zudem unterbreitete er in Werbeschreiben Angebote, in denen er
angab, die monatliche Finanzbuchhaltung pauschal für 200,00 DM, bzw. den
Jahresabschluss nebst Steuererklärung pauschal für 1.000,00 DM zu erstellen. Auch
warb der Beklagte in Zeitungsanzeigen für seine Tätigkeit. Darin bot er zum Beispiel
folgende Tätigkeiten an
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"Probleme mit der Fibu? Bilanzbuchhalter, abschlusssicher, hilft Ihnen Ihre rückständige
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Buchhaltung auf Vordermann zu bringen"
oder
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"Bilanzbuchhalter übernimmt Buchhaltung / Lohnbuchhaltung nach § 6 4
Steuerberatungsgesetz für Firmen jeder Größe"
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In der Vergangenheit war der Beklagte bereits in ähnlicher Form tätig geworden im
Hinblick darauf hat der Beklagte am 09.03.1998 gegenüber der Klägerin eine
Unterlassungserklärung abgegeben. Hierin hat er sich verpflichtet, nicht mehr zu
Wettbewerbszwecken uneingeschränkt eine Hilfeleistung in Steuersachen und
insbesondere im Buchführungsbereich anzubieten. Ausgenommen sind nur Tätigkeiten
und Kundgebungen im Rahmen des § 6 Ziff. 3 und 4 StBerG. Für jeden Fall der
Zuwiderhandlung hat sich der Beklagte verpflichtet eine Vertragsstrafe in Höhe von
10.100,00 DM zu zahlen.
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Im Hinblick auf die neueren Werbemaßnahmen lehnte der Beklagte die Abgabe einer
weiteren Unterlassungserklärung ab.
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Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte verstoße mit seiner Verhaltensweise gegen
die §§ 3, 1 UWG i.V.m. den Vorschriften des Steuerberatungsgesetztes, so dass ein
Unterlassungsanspruch bestehe.
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Insbesondere die Bezeichnung als Steuerberater sei irreführend, da der Beklagte – was
unstreitig ist – nicht als Steuerberater bestellt sei. Dies sei jedoch Voraussetzung, um in
Deutschland als Steuerberater auftreten zu können. Etwas anderes ergebe sich auch
nicht aus dem Zusatz "NL", der darauf hinweist, dass der Titel in den Niederlanden
erworben worden ist. Unabhängig davon, ob der Beklagte den Titel in den Niederlanden
führten darf, reiche ein derartiger Hinweis nicht aus, um in Deutschland als
Steuerberater auftreten zu können. Dafür sei erforderlich, dass die ausländische
Berufsbezeichnung in ihren Erwerbsvoraussetzungen in etwa der der deutschen
Bezeichnung entspreche. Das sei hier nicht der Fall, da der deutsche Steuerberater eine
umfangreiche Ausbildung mit anschließender staatlicher Prüfung absolvieren müsse,
während man sich in den Niederladen nach eigener Einschätzung als Steuerberater
bezeichnen könne.
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Auch der Hinweis "Mitglied der ..." suggeriere, dass der Beklagte Steuerberater sei.
Daher sei auch diese Angabe irreführend.
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Im Hinblick auf das Werbeschreiben und die Zeitungsanzeigen gelte das Gleiche. Dort
biete der Beklagte unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen an, die nach dem
Steuerberatungsgesetzt nur durch bestimmte Personen – insbesondere durch
Steuerberater – vorgenommen werden dürfen. Diesem Personenkreis gehöre der
Beklagte nicht an, so dass er durch die Werbung erneut den Anschein zu erwecken
versuche, als Steuerberater tätig zu sein. Allein der Hinweis auf § 6 Ziff. 4 StBerG, der
bei manchen Zeitungsanzeigen enthalten sei, könne nicht verhindern, dass der
Geschäftsverkehr über die tatsächlichen Fähigkeiten und vor allem rechtlichen
Möglichkeiten bzgl. der Hilfeleistung in steuerlichen Angelegenheiten durch den
Beklagten getäuscht werde. Diese irreführenden Angaben seien auch geeignet, den in
Rede stehenden Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Es bestehe die Gefahr, dass der
Beklagte die von ihm angebotenen Tätigkeiten ausführe, obwohl er hierzu nicht befugt
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sei. Aufgrund der erheblichen Risiken, die für das ratsuchende Publikum mit einer
fehlerhaften Steuerberatung verbunden seien, bestehe auch ein Interesse der
Allgemeinheit daran, dass Tätigkeiten, die Hilfeleistungen in Steuersachen im Sinne
des Steuerberatungsgesetztes darstellten, nur von den hierzu befugten Personen
ausgeübt würden.
Ferner vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die geschilderten Verhaltensweisen des
Beklagten einen Verstoß gegen die von ihm abgegebene Unterlassungserklärung
darstellten, so dass ein Anspruch auf die vereinbarte Vertragsstrafe bestehe.
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Die Klägerin beantragt,
13
I.
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Den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall
der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu
500.000,00 DM zu unterlassen,
15
1.)
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sich im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken als "Steuerberater" zu
bezeichnen
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und / oder
18
2.)
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im geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis zu werben:
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"Mitglied der
21
erste Niederländisch – Deutsche Steuer- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft
22
erste Niederländisch – Deutscher Verband von EG /EU Steuerberatern"
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und/oder
24
3)
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uneingeschränkt Hilfeleistung in Steuersachen anzubieten, es sei denn, es handelt
sich dabei um
26
a)
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die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und
Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, wozu nicht das
Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen gehört,
28
und / oder
29
b)
30
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das
Fertigen der Lohnsteueranmeldung, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch
Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem
steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf
oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem
Gebiet des Buchungswesens hauptberuflich tätig gewesen sind.
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II.
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Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 10.100,00 DM nebst 4 % Zinsen seit
dem 11.03.1999 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er behauptet, im Mai 1998 an der Stiftung Erste Niederländisch – Deutsche Akademie
für internationales Steuerrecht die Diplomprüfung in der Fachrichtung Steuerrecht
abgelegt zu haben. Aufgrund dessen habe er das Berufszertifikat Diploma –
Belastingadviseur verliegen bekommen. Zudem entspreche es den Tatsachen, dass er
Mitglied der , erste Niederländisch – Deutsche Steuer- und
Wirtschafsberatungsgesellschaft und des ersten Niederländisch – Deutschen
Verbandes von EG /EU Steuerberatern sei.
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Ferner habe er, was von der Klägerin nicht bestritten wird, bereits 1981 vor der Industrie-
und Handelskammer in Essen die Prüfung als Bilanzbuchhalter abgelegt.
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Aufgrund dieser Tatsachen vertritt der Beklagte die Ansicht, als "Steuerberater (NL)" in
Deutschland auftreten und aufgrund seiner Vorbildung die angebotenen Tätigkeiten
ausführen zu dürfen. Das Wort Belastingadviseur bedeute übersetzt Steuerberater, und
durch den Zusatz "NL" habe er in ausreichendem Maße darauf hingewiesen, dass er
den Titel nicht in Deutschland, sondern in den Niederlanden erworben habe. Damit sei
eine Irreführung des Geschäftsverkehrs ausgeschlossen. Daher sei weder der
Unterlassungsanspruch noch der Zahlungsanspruch gerechtfertigt.
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Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Schriftsätze der Parteien
verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
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Das Landgericht Duisburg ist gem. §§ 12 f. ZPO örtlich zuständig. Ferner ist die Kammer
für Handelssachen gem. § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG zur Entscheidung befugt.
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Die Klägerin ist gem. § 73 Abs. 2 S. 2 StBerG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
und damit als juristische Person gem. § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig. Sie wird durch ihren
Präsidenten ordnungsgemäß vertreten und ist damit auch gem. § 51 ZPO prozessfähig.
Der Beklagte ist als natürliche Person gem. §§ 50, 51 ZPO partei- und prozessfähig. Die
Klagebefugnis der Klägerin folgt aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Mit den Steuerberatern und
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Steuerbevollmächtigten im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören der Klägerin eine
erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG an, die
gewerbliche Leistungen gleicher art auf demselben Markt vertreiben. Ferner ist gem. §
76 StBerG die Aufgabe der Klägerin, die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren,
so dass sie als Verband zur Förderung gewerblichen Interessen anzusehen ist. Auch
beruft sich die Klägerin auf eine Verletzung der §§ 1.3 UWG, die im Wege der
Verbandsklage geltend gemacht werden kann.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist im Hinblick auf die Bezeichnung als
Steuerberater (NL) und den Hinweis auf die Mitgliedschaft der gem. § 3 UWG
begründet. Danach besteht ein Unterlassungsanspruch gegen denjenigen, der im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken über geschäftliche Verhältnisse
irreführende Angaben macht. Die Handlungen des Beklagten stellen Handlungen im
geschäftlichen Verkehr dar, da sie mit der wirtschaftlichen Betätigung des Beklagten in
Zusammenhang stehen. Sie wurden auch zu Wettbewerbszwecken vorgenommen, da
sie geeignet und dazu bestimmt waren, den eigenen Absatz zu fördern. Zudem waren
die Angaben irreführend i.S.d. § 3 UWG. Eine Angabe ist dann irreführend, wenn sie
objektiv unwahr ist oder zwar wahr, aber von einem nicht unerheblichen Teil der
Verkehrskreise falsch zu verstehen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte
aufgrund seiner absolvierten Prüfungen in den Niederlanden als Steuerberater auftreten
darf. In jedem Fall hat die Bezeichnung als Steuerberater in Deutschland eine andere
Bedeutung, so dass es durch die Verwendung des Titels in Deutschland, ohne die nach
dem Steuerberatungsgesetz erforderlichen Prüfungen abgelegt zu haben, zu einer
Irreführung des Geschäftsverkehrs kommt. Zur Vermeidung von Mißverständnissen
reicht es auch nicht aus, auf die ausländische Herkunft des Titels hinzuweisen.
Während der deutsche Steuerberater gem. §§ 35 ff. StBerG eine umfangreiche
Ausbildung mit anschließender staatlicher Prüfung zu absolvieren hat kann man sich in
den Niederlanden nach eigener Einschätzung als Steuerberater bezeichnen. Auch
wenn sich der Beklagte nach dem niederländischen System als Steuerberater
bezeichnen darf, so erweckt er doch, wenn er den Titel in Deutschland führt, den
Eindruck, eine der deutschen entsprechende oder zumindest ähnliche Prüfung in den
Niederladen abgelegt zu haben. Es ist dem Publikum in der Regel nicht bekannt, dass
die Bezeichnung in den Niederlanden ungeschützt ist. Ohne aufklärende Zusätze ist
deshalb die Bezeichnung als Steuerberater durch den Beklagten in Deutschland trotzt
des Hinweises auf die niederländische Herkunft des Titel irreführend.
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Gleiches gilt für die Angabe des Beklagten, Mitglied der , erste Niederländisch –
Deutsche Steuer- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft, erste Niederländisch –
Deutscher Verband von EG / EU Steuerberatern zu sein. Auch hierdurch wird der
Eindruck erweckt, dass der Beklagte den Beruf des Steuerberaters erlernt hat, was
gerade nicht der Fall ist.
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Wegen der genannten Handlungen und bezüglich der Werbeangebote durch den
Beklagten ist der Unterlassungsanspruch auch gem. § 1 UWG begründet. Danach sind
Handlungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen,
die gegen die guten Sitten verstoßen. Bei den Werbemaßnahmen des Beklagten
handelt es sich um Geschäftshandlungen zu Wettbewerbszwecken. Diese sind
sittenwidrig, da sie die potentiellen Kunden in unzulässiger Weise beeinflussen. Der
Beklagte stellt sich als abschlusssicherer Bilanzbuchhalter dar, bietet das Erstellen des
Jahresabschlusses nebst Steuererklärung an, sowie die Übernahme der
Finanzbuchhaltung für Firmen jeder Größe. Hierdurch erweckt er bei dem Publikum den
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Eindruck, in Steuersachen uneingeschränkt Hilfe leisten dürfen. Das Angebot,
uneingeschränkt Hilfe in Steuersachen zu leisten, dürfen gem. § 3 StBerG aber nur
Personen abgeben, die den steuerberatenden Berufen angehören. Hierzu zählt der
Beklagte nicht. Ausschließlich das Buchen laufender Geschäftsvorfälle kann auch
weniger qualifizierten Personen i.S. d. § 6 Ziff. 4 StBerG überlassen werden. Darüber
gehen die Angebote des Beklagten aber weit hinaus. Daher suggerieren auch diese
Angebote, dass der Beklagte einen steuerberatenden Beruf erlernt hat. Darin liegt auch
eine Irreführung des Publikums, so daß sein Handeln sittenwidrig i.S.d. § 1 UWG ist,
aber auch gegen § 3 UWG verstößt. Das gilt auch für die Angebote denen er eine
Übernahme der Buchhaltung nach § 6 Ziff. 4 StBerG anbietet. Dieses Angebot richtet
sich gerade an Gewerbetreibende, die Hilfe in Steuerangelegenheiten benötigen. Daher
kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Steuergesetze, insbesondere das
Steuerberatungsgesetz kennen. Eine Irreführung ist nur dann ausgeschlossen, wenn
der Beklagte konkret auf die von ihm nach § 6 Ziff. 4 StBerG durchführbaren Tätigkeiten
hinweist. Ein pauschaler Verweis auf die Norm ist nicht ausreichend.
Der Beklagte handelte auch in Kenntnis der Tatumstände, was sich bereits daraus
ergibt, dass er selbst teilweise auf § 6 Ziff. 4 StBerG verweist.
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Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien vom
09.03.1998. Darin hat der Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich
verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe 10.100,00
DM zu zahlen. Der Beklagte hat uneingeschränkt eine Hilfeleistung in Steuersachen
und insbesondere im Buchführungsbereich, aber auch bei der Erstellung des
Jahresabschlusses und von Steuererklärungen angeboten und damit der
Unterlassungserklärung zuwider gehandelt. Folglich besteht der Anspruch der Klägerin
auf Zahlung der Vertragsstrafe in der geltend gemachten Höhe.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291.246 BGB.
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Die Nebenentscheidung beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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