Urteil des LG Duisburg vom 28.01.2009

LG Duisburg: negative feststellungsklage, vermieter, auflage, hauptsache, gebäude, wohnung, berechtigung, beweisverfahren, datum

Landgericht Duisburg, 13 T 180/08
Datum:
28.01.2009
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
13. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 T 180/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg, 51 H 68/07
Tenor:
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers
vom 16.12.2008 wird die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts
Duisburg vom 25.11.2008 – 51 C 68/07 – abgeändert und der Wert des
Streitgegenstandes auf 16.957,90 Euro festgesetzt.
Gründe:
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I.
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Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers des geführten selbständigen
Beweisverfahrens begehrt die Festsetzung eines höheren Streitwerts.
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Der Antragsteller begehrte als Mieter der im dritten Obergeschoss gelegenen Wohnung
Nr. im Gebäude in im Wege des selbständigen Beweisverfahrens Feststellungen zu
Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzerscheinungen sowie deren Ursachen und den
zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen. Die dargelegten Mängel sollten ihn
nach seiner Auffassung dazu berechtigen, die Miete um etwa die Hälfte, also um 313,85
Euro zu mindern.
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Das Amtsgericht hat schließlich den Wert des Streitgegenstandes auf den Jahresbetrag
der vom Antragsteller angenommenen berechtigten Mietminderung festgesetzt.
Hiergegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers. Er meint,
dass auf Grund des Umstandes, dass das Verfahren auch der Minderungsfeststellung
gedient habe, noch der dreieinhalbfache Jahreswert der angesetzten Mietminderung
hinzugerechnet werden müsse.
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II.
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Die Beschwerde ist begründet.
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Maßgebend ist bei der Festsetzung des Streitwerts des selbständigen
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Beweisverfahrens der Streitwert der Hauptsache, weil es sich um einen vorgezogenen
Hauptsachebeweis handelt (vgl. Zöller-Herget, 26. Auflage, § 3 Rdnr. 16 Stichwort
"selbständiges Beweisverfahren").
Was Hauptsache ist, ist dabei durch Auslegung aus der Antragsschrift zu ermitteln. Im
vorliegenden Fall hat der Antragsteller als seine Ziele des selbständigen
Beweisverfahrens genannt, dass er es betreibe, um seine Instandsetzungsansprüche
und seine Minderungsberechtigung feststellen zu lassen.
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Hinsichtlich der Instandsetzungsansprüche regelt § 41 Abs. 5 GKG, dass bei
Ansprüchen auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Wert einer
angemessenen Mietminderung anzusetzen ist. Dies führt hier zu einem Streitwert
wegen der angestrebten Instandsetzungsmaßnahmen von 12 x 313,85 Euro = 3.766,20
Euro. Auf die Mängelbeseitigungskosten kommt es insoweit nicht an.
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Hinsichtlich der Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung ist § 41 GKG nicht
einschlägig. Es handelt sich auch nicht um ein Begehren, das gegenüber dem Anspruch
auf Mängelbeseitigung zurücktritt. Denn der Mieter hat an beidem ein Interesse: sowohl
daran, vom Vermieter die begehrte Instandsetzung zu erhalten, als auch daran, bis zur
erfolgten Instandsetzung nicht die volle Miete zahlen zu müssen. In der Sache handelt
es sich um eine negative Feststellungsklage, da sich der Mieter bei einem Begehren auf
Feststellung einer Minderungsberechtigung gegen zukünftige Zahlungen wendet. Bei
einer negativen Feststellungsklage ist der volle Wert der geleugneten Forderung
maßgebend, weil dem Gläubiger dieser Forderung im Falle des Obsiegens des
Schuldners die ganze Forderung, deren sich der Gläubiger berühmt hat, genommen
wird (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, Anhang zu § 48 GKG § 3 ZPO Rdnr.
54). Für zukünftige Mietzahlungen ist gem. § 9 ZPO der dreieinhalbfache Jahreswert
anzusetzen, sodass – wenn dem Vermieter zukünftige Mieten in halber Höhe
genommen werden sollen – sich die Hälfte der dreieinhalbfachen Jahresmiete als Wert
der vom Mieter geleugneten Forderungen darstellt. Dies gibt hier einen Wert der
Feststellung der Minderungsberechtigung von 3,5 x 12 x 313,85 = 13.181,70 Euro.
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Zusammen ergibt sich ein Wert von 16.947,90 Euro.
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