Urteil des LG Duisburg vom 23.09.2008

LG Duisburg: hengst, stute, herausgabe, versorgung, vergütung, unterbringung, arbeitsentgelt, gegenforderung, bezahlung, tierarzt

Landgericht Duisburg, 13 O 26/08
Datum:
23.09.2008
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
13. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 O 26/08
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.219,50 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
4.427,00 € seit dem 15.02.2008 und aus 1.792,50 € seit dem 29.07.2008
zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe der Stute , Lebensnummer
sowie des Hengstes , „Lebensnummer .
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
a) dem Kläger ab August 2008 monatlich 350 € für die Un-terbringung
und Versorgung der bei ihm eingestellten Pferde und zu zahlen, und
zwar im einzelnen für die Stute 200 € monatlich und für den Hengst 150
€ monatlich für den Zeitraum, den die Pferde bei dem Kläger
untergebracht worden sind, und
b) eventuell ab August 2008 notwendige weitere Aufwendungen des
Klägers auf die beiden Pferde und während der Obhutszeit des Klägers
zu erstatten (etwa für Tierarzt, Hufschmied usw.).
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Pferdepensionskosten und von ihm für
die Beklagte verauslagter Kosten unter Abzug von der Beklagten noch aus dem
beendeten Arbeitsverhältnis der Parteien zustehenden Lohnkosten in Anspruch Zug um
Zug gegen Herausgabe der im Tenor genannten Pferde der Beklagten.
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Im Jahre 2006 kaufte die Beklagte die beiden Pferde vom Kläger (und der Zeugin A.)
und stellte sie bei ihm ein. Für die Stute wurde ein monatlicher Pensionspreis von 200 €
vereinbart und für den Hengst zunächst 130 € ab Februar 2007. Bereits im Februar 2007
zahlte die Beklagte statt der vereinbarten 330 € nur 280 €. Für den Monat März 2007
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besteht kein Rückstand. Allerdings zahlte sie ab April 2007 gar nichts mehr, wobei die
monatlichen Kosten für den Hengst sich wegen der notwendigen Stallhaltung ab
September 2007 auf 150 € erhöhten.
Der Kläger errechnet daher für die Zeit bis einschließlich Juli 2008 Pensionskosten in
Höhe von 5.550 € (vgl. SS v. 28.07.2008).
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Außerdem verlangt er entsprechend der Aufstellung im vorgenannten Schriftsatz weitere
877 €, die er für die Beklagte verauslagt habe, sowie zusätzlich Hufschmiedkosten von
290 €. Von den nach Anspruchsbegründung weiter entstandenen Kosten zieht er den
vom Bruttolohn der Beklagten zunächst noch offenen und wegen der Nichtvorlage der
Lohnsteuerkarte seitens der Beklagten zurückgehaltenen Betrag von 497,50 € ab und
errechnet so eine Gesamtforderung von 6.219,50 €.
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Die Herausgabe der Pferde macht er von der Zahlung der Klageforderung abhängig und
begehrt darüber hinaus die Feststellung, dass die Beklagte zur Bezahlung der weiteren
Pensionskosten und der in dem Zusammenhang notwendig werdenden weiteren
Aufwendungen verpflichtet ist.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.219,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.427,00 € seit dem 15.02.2008, aus
1.792,50 € seit dem 29.07.2008 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe der
Stute und des Hengstes ;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab August 2008
monatlich 350 € für die Unterbringung und Versorgung der bei ihm eingestellten
Pferde und zu zahlen, und zwar im einzelnen für die Stute 200 € monatlich und für
den Hengst 150 € monatlich für den Zeitraum, den die Pferde bei dem Kläger
untergebracht sind;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, eventuell ab August 2008
notwendige weitere Aufwendungen des Klägers auf die beiden Pferde und
während der Obhutszeit des Klägers zu erstatten (etwa für Tierarzt, Hufschmied
usw.).
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, nach dem Kauf der Pferde sei zwischen den Parteien ab dem 01.02.2007
ein Arbeitsverhältnis begründet worden mit dem Inhalt, dass der Kläger ihr ein
Bruttoentgelt von 1.200 € monatlich zu zahlen gehabt habe und sie keinerlei Stallmiete
mehr zu entrichten habe. Hinsichtlich des Hengstes sei es zu keiner
Zahlungsvereinbarung gekommen. Sie habe das Arbeitsentgelt nur schleppend erhalten
und es stehe noch heute Lohn offen. Nachdem das Arbeitsverhältnis im August 2007
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beendet war, habe sie ca. 4 Wochen später bei der Zeugin angerufen und mitgeteilt,
dass sie die Pferde abholen wolle. Das sei ihr jedoch verweigert worden. Daher schulde
sie auch für die Folgezeit keine Stallmiete mehr.
Aufwendungen in Höhe von 877 €, die der Kläger als Darlehen bezeichne, seien ihr
nicht zugute gekommen. Die einzelnen Positionen bestreitet sie.
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Dem tritt der Kläger unter Vorlage von Belegen entgegen, zu denen die Beklagte sich
nicht mehr geäußert hat.
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Es ist Beweis erhoben worden durch schriftliche Aussage des Zeugen , auf die (Bl. 77
GA) verwiesen wird. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist begründet.
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1. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 6.219,50 €
entsprechend der zutreffenden Berechnung im Schriftsatz vom 28.07.2008 Zug um Zug
gegen Herausgabe der im Tenor näher bezeichneten Pferde aufgrund des zwischen
den Parteien geschlossenen entgeltlichen Vertrages über die Unterbringung und
Versorgung der Pferde der Beklagten.
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a) Es ist davon auszugehen, dass die Parteien sich darüber geeinigt haben, dass die
Beklagte für die Einstallung ihrer Pferde beim Kläger ab Februar 2007 monatlich 350 €
zu zahlen hatte, und zwar für die Stute 200 € und für den Hengst 150 €. Zwar trifft es zu,
dass nach der Kaufvertragsurkunde, die der Kläger vorgelegt hat (vgl. Bl. 121 GA), der
Hengst bis Februar 2007 beim Kläger kostenlos eingestallt war. Doch endete diese
Vergünstigung mit dem festgelegten Zeitablauf. Danach war ein monatlicher Betrag von
zunächst 130 € zu zahlen, wie vom Kläger behauptet und von der Beklagten durch ihre
vorgenommenen Zahlungen bestätigt worden ist. Auch wenn sie im Februar 2007 nicht
die vereinbarten 330 €, sondern nur 280 € gezahlt hat, so hat sie jedoch durch die
vollständige Zahlung im Monat März die entsprechende Behauptung des Klägers selbst
bestätigt, so dass kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung besteht.
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Andererseits ist dadurch zugleich die eigene Darstellung der Beklagten widerlegt, dass
sie ab Februar 2007 neben dem vereinbarten Arbeitsentgelt zusätzlich die kostenlose
Unterbringung der Pferde als Vergütung erhalten sollte; denn dann hätte keinerlei
Veranlassung bestanden, für die Monate Februar und März noch "Stallmiete" zu zahlen.
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Soweit die Beklagte mit Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis aufrechnen möchte,
scheitert dies schon an der mangelnden Spezifizierung einer behaupteten
Gegenforderung, zumal der Kläger unter Vorlage der Abrechnungen und Belege im
einzelnen die erfolgten Zahlungen dargelegt und belegt hat. Den danach noch offenen
Restbetrag hat er zu Gunsten der Beklagten von seiner Forderung abgesetzt.
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Die Erhöhung der monatlichen Stallmiete für den Hengst auf 150 € ab September 2007
ist zwar nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden. Sie ergibt sich
aber aus der Natur der Sache und ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, zumal
die Beklagte konkrete Einwendungen nicht erhoben hat und eine über das übliche Maß
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hinausgehende Vergütung nicht ersichtlich ist.
Die Beklagte kann dieser Forderung des Klägers von (zunächst) 5.550 € nicht
entgegenhalten, dass er die Herausgabe der Pferde zu Unrecht verweigert habe und sie
deshalb nicht zur Zahlung der Vergütung verpflichtet wäre. Unabhängig davon, wie man
den Vertrag der Parteien rechtlich einordnet (vgl. dazu näher OLG Brandenburg in NJW-
RR 2006, 1558 m.w.N.) steht dem Kläger zumindest aufgrund des gegenseitigen
Vertrages der Parteien ein Zurückbehaltungsrecht zu, das er berechtigt ausübt und dem
er durch entsprechende Modifizierung des Antrags auf Zug-um-Zug-Leistung Rechnung
trägt.
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b) Der Anspruch auf Zahlung von weiteren 1.167 € (877 € + 290 €) ergibt sich zum einen
daraus, dass in der "Stallmiete" Kosten für medizinische und huftechnische Versorgung
der Tiere nicht enthalten waren, also zusätzliche Aufwendungen für die Beklagte
darstellen, die auch im Interesse der Beklagten notwendig waren, und zum anderen
daraus, dass der Kläger die für die Beklagte verauslagten Nenngebühren und
Telefonkosten durch Belege nachgewiesen hat, sowie daraus, dass die Beklagte die
Belege für die Zimmerantenne, den Receiver und die Reitstiefel, die der Kläger nach
seiner von ihr bestrittenen Behauptung für die Beklagte bezahlt hat, trotz seines dahin
gehenden Verlangens nicht vorgelegt hat, so dass aus diesem Umstand, dass sie die
Belege nicht präsentiert, folgt, dass das diesbezügliche Vorbringen des Klägers zutrifft.
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c) Von der sich aus beiden vorgenannten Positionen ergebenden Gesamtsumme von
6.717 € ist die Gegenforderung der Beklagten von 497,50 € abgezogen worden, so dass
sich noch ein offener Zahlbetrag von 6.219,50 € errechnet. Diese Summe ist nach
Verzugsgrundsätzen in den tenorierten Teilbeträgen zu verzinsen.
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2. Die Begründetheit der Feststellungsanträge ergibt sich daraus, dass die Beklagte
jede Bezahlung der fälligen Forderungen unbegründet verweigert und der Kläger daher
ein berechtigtes Interesse daran hat, die künftige Zahlungspflicht der Beklagten
aufgrund des Vertrages der Parteien hinsichtlich der Stallmiete, aber auch der
notwendigen weiteren Aufwendungen auf die Pferde für die Zeit, in der sie sich in der
Obhut des Klägers befinden, festgestellt zu bekommen.
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3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
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