Urteil des LG Duisburg vom 01.02.2007

LG Duisburg: fahrrad, fahrzeug, vollstreckung, unfall, sorgfalt, beschädigung, gefahr, vollstreckbarkeit, verantwortlichkeit, begriff

Landgericht Duisburg, 12 S 97/06
Datum:
01.02.2007
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 S 97/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg, 79 C 5926/05
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens
trägt der Kläger.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.Die Revision wird
zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene
Urteil des Amtsgerichts Duisburg (Bl. 59 ff. d. A.).
3
Der Kläger beantragt,
4
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Duisburg vom 20.06.2006,
Aktenzeichen 79 C 5926/05,
5
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.483,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2005 zu
zahlen.
6
2. den Beklagten zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe
von 95,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen.
7
Der Beklagte beantragt,
8
die Berufung zurückzuweisen.
9
II.
10
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
11
Das angefochtene Urteil lässt keine Rechtsverletzung erkennen (§§ 513 Abs. 1, 546
ZPO). Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung
abgewiesen. Ergänzend ist anzumerken, dass, wenn die Voraussetzungen des
Wortlauts des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB gegeben sind, nicht die Anwendung, sondern die –
auf einer teleologischen Reduktion beruhende – ausnahmsweise Nichtanwendung
dieser Norm einer besonderen Begründung bedarf. Eine solche vermögen auch die
Ausführungen der Berufungsbegründung nicht zu liefern.
12
Gerade der vom Kläger angeführte Umstand, dass der Beklagte sich überhaupt nicht mit
dem Straßenverkehr auseinandergesetzt und sich keine Gedanken darüber gemacht
habe, dass das Fahrrad mit dem Fahrzeug des Klägers kollidieren könnte, belegt das
Vorliegen der vom Gesetzgeber in den Blick genommenen typischen, altersbedingten
Überforderungssituation: Denn im Gegensatz zu dem achtjährigen Beklagten hätte ein
verantwortlicher Erwachsener bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die
Möglichkeit, dass das Fahrrad auf die Straße rollt und dort einen Unfall verursacht,
erkannt und sich dementsprechend verhalten.
13
Soweit der Kläger anführt, es könne keinen Unterschied machen, ob das Fahrrad
zufällig nach links (auf die Straße) oder nach rechts (gegen ein parkendes Fahrzeug)
rollt, unterstellt er einen hypothetischen Alternativsachverhalt, der sich im konkreten Fall
gerade nicht realisiert hat und die Entscheidung deshalb nicht beeinflussen kann.
Anderenfalls müsste man das gleiche Argument reziprok auch gegen eine Haftung des
Kindes bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs gelten lassen, was zu
offensichtlich widersinnigen Ergebnissen führen würde.
14
Entgegen der Ansicht des Klägers resultierte die Gefahr eines Schadenseintritts
vorliegend – zumindest auch – aus der Bewegung des klägerischen Fahrzeugs,
welches sich nur aufgrund seiner Bewegung "zur falschen Zeit am falschen Ort" befand
und bei deren Hinwegdenken sich die Haftungsfrage mangels Schadenseintritts gar
nicht stellen würde. Insoweit darf der Begriff der Gefahrenquelle nicht mit der
Verantwortlichkeit für den Schaden verwechselt werden, welche aufgrund des
Loslassens des Lenkers ohne Zweifel beim Beklagten läge, wenn sie nicht aufgrund der
Vorschrift des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen wäre.
15
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
16
III.
17
Berufungsstreitwert: 1.483,27 €
18