Urteil des LG Duisburg vom 24.11.2003

LG Duisburg: gesetzlicher vertreter, zukunft, sozialhilfe, datum

Landgericht Duisburg, 12 T 280/03
Datum:
24.11.2003
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 T 280/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 4 XVII 24/03
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsge-richts
Duisburg-Hamborn vom 10.10.2003 - 4 XVII 24/03 - wird zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e :
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I.
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Mit Schreiben vom 13.01.2003 hat der Bruder des Betroffenen die Einrichtung einer
Betreuung für einen Antrag bei einer Sozialhilfeangelegenheit im auf Veranlassung des
angeregt. Der Betroffene erhält seit Jahren Pflegegeld und Sozialhilfeunterstützung.
Bislang hat sich der Bruder um diese Angelegenheiten seines geistig behinderten
Bruders gekümmert. Er ist auch weiterhin dazu bereit.
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Mit Beschluss vom 10.10.2003 hat das Amtsgericht das Verfahren ohne Einrichtung
einer rechtlichen Betreuung eingestellt.
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Dagegen hat die Beteiligte Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass
sich aus § 60 SGB I Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten ergäben, die in bestimmten
Fällen nur der Hilfeempfänger selbst leisten könne. Im übrigen seien die Angehörigen
zum Teil unzuverlässig. Ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betreuten hätte auch
dessen sozialrechtliche Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten.
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Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
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II.
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Die Beschwerde ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Einrichtung einer
Betreuung abgelehnt, da eine solche für den Betroffenen nicht erforderlich ist. Ein
Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist, § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die
Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere
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Hilfen ebensogut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 S. 2
BGB). Eine Betreuung für Sozialhilfeangelegenheiten scheidet nach den derzeitigen
Umständen aus. Denn die Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt ebenso wie die Hilfen
in besonderen Lebenslagen - wird geleistet, wenn dem Sozialhilfeträger die
Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe bekannt werden (§ 5 BSHG). Dies
bedeutet, dass auch jeder Dritte die notwendigen Informationen an den zuständigen
Sozialhilfeträger weitergeben und so für die Gewährung von Leistungen sorgen kann,
ohne dass er hierzu eines gesetzlichen Vertreters bedarf (vgl. Jürgens, Betreuungsrecht,
1995, § 1896 BGB, Rn. 19). Weil das Sozialamt von Amts wegen ermitteln muss (vgl.
Palandt Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1896, Rdnr. 12) und die Interessen des
Betroffenen bislang ausreichend berücksichtigt worden sind, besteht vorliegend kein
Bedarf für die Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis
Sozialhilfeangelegenheiten. Die Angehörigen des Betroffenen sind in der
Vergangenheit bereit und in der Lage gewesen, sich um die entsprechenden Belange
des Betroffenen zu kümmern. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dies in
der Zukunft nicht so sein sollte. Soweit das Sozialamt etwaige Unregelmäßigkeiten,
beispielsweise ein Ausbleiben der Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten, fürchtet, muss
es insoweit von Amts wegen ermitteln. Zudem rechtfertigen allein bloße Befürchtungen
für die Zukunft nicht die Einrichtung einer Betreuung.
Wieso des Weiteren für die Aufgabenkreise Behördenangelegenheiten sowie
Aufenthaltsbestimmung eine Betreuung eingerichtet werden soll, ist nicht
nachvollziehbar. Es sind bislang keinerlei Probleme aufgetreten und die Angehörigen
des Betroffenen haben sich um diesen gekümmert und seine diesbezüglichen
Angelegenheiten geregelt.
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Zu einer Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 13 FGG)
bestand kein Anlass.
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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegeben, die
beim Amtsgericht Duisburg-Hamborn, dem Landgericht Duisburg oder dem
Oberlandesgericht Düsseldorf entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle (Rechtspfleger)
der genannten Gerichte oder durch Einreichung eines anwaltlichen Schriftsatzes
eingelegt werden kann.
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