Urteil des LG Duisburg vom 18.11.2003

LG Duisburg: hotel, unterbringung, zusicherung, ezb, mangel, vergleich, rechtshängigkeit, gefahr, wasser, umzug

Landgericht Duisburg, 4 O 253/03
Datum:
18.11.2003
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 253/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1. zu 82 % und der
Klägerin zu 2. zu 18 & auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin dürfen die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger zu 1) buchte bei der Beklagten für die Zeit vom 2.7. bis
16.7.2002 eine Pauschalreise nach Acharavi auf Korfu/Griechenland in
der Anlage .
Für zwei Erwachsene und zwei Kinder im Alter von drei und sechs
Jahren war ein Preis von 2.106,00 € zuzüglich
Flugversicherungszuschlag in Höhe von 40,00 € vereinbart und von dem
Kläger zu 1) gezahlt. Die Reisebestätigung der Beklagten vom
11.04.2002 führte als Leistungen auf: 1 APC, AN, BD/DU, WC, BK/TE
HP. Nach Ankunft am Urlaubsort stellte der Kläger und seine Familie
fest, dass sich vor dem Hotel ein Schotterweg befand und er nicht im
Haupthaus, sondern in einem weiter entfernten Annexgebäude
untergebracht werden sollte. Hierauf wurde er bei der Reiseleitung
vorstellig, die ihm das Hotel als Ausweichquartier anbot. Am 3.7.2002
unterzeichnete der Kläger ein mit „Umbuchung/ Beanstandung“
überschriebenes Schriftstück, in dem es heißt: „Gründe: Hotelwechsel
auf eigenen Wunsch. Gäste haben wie gebucht APC, AN HP erhalten.
Kunden habe aber aus dem Family-Katalog im Reisebüro APB, HH, HP
beantragt.“ Weiterhin ist eine Nachzahlung von 542,00 € vereinbart und
zuletzt heißt es: „Mit dem Erhalt des genannten
Erstattungsbetrages/Abhilfeangebotes sind alle meine Ansprüche
abgegolten.“ Der Kläger zahlte den genannten Betrag in Höhe von
542,00 € nach und zog am 04.07.2002 mit seiner Familie in die Anlage
um. Für den Umzug fielen Transportkosten iHv. 68,00 € an. In der neuen
Appartementanlage wurde abends ein Menü serviert. Das Kinderbecken
wies eine Tiefe von 1,10 m auf. Das Hotel befand sich in einer
Entfernung von 1.500 m zum Strand. Außerdem lag es an einer viel
befahrenen Straße. Im Katalog war für das Objekt von einem Kies-
/Sandstrand die Rede.
Die Kläger behaupten, das der Strand vor beiden Hotels teilweise aus
scharfkantigen Steinen bestanden habe, so dass die Kinder diesen nicht
benutzen konnten; in dem Reiseprospekt sei die Zusicherung enthalten
gewesen, dass der Strand für Kinder gut geeignet gewesen sei; die
Kinder hätten auch das Kinderbecken nicht nutzen können, da es mit
1,10 m zu tief gewesen sei und sie deswegen Gefahr liefen, zu ertrinken;
den Kindern sei es daher nicht möglich gewesen, während des
gesamten Urlaubs zu schwimmen; es sei ihnen für die Abendmahlzeiten
ein Buffet zugesagt gewesen; alle Mängel hätten sie gegenüber der
Reiseleitung gerügt, ohne dass Abhilfe geschaffen worden sei; im
übrigen hätte sich eine Rüge auch erübrigt, da sowieso keine Abhilfe zu
schaffen gewesen sei.
Der Kläger zu 1. beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.073,00 € zu zahlen nebst 5
Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit
Rechtshängigkeit;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 580,00 € zu zahlen nebst 5
Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit
Rechtshängigkeit;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 3.000,00 € zu zahlen nebst 5
Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit
Rechtshängigkeit.
Die Klägerin zu 2. beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.000,00 € zu zahlen nebst 5
Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist nicht begründet. Den Klägern stehen die geltend
gemachten Ansprüche nicht zu.
Zunächst kann der Kläger zu 1. keinen Minderungsanspruch gemäß §§
651 d Abs. 1 in Verbindung mit § 651 c Abs. 1 BGB verlangen. Die
Reiseleistung der Beklagten war nicht mangelhaft. Hinsichtlich der vom
Kläger gerügten Umstände ist nicht ersichtlich, dass eine Abweichung
der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit vorgelegen hat. Im
Übrigen ist auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit dargelegt worden,
dass die Kläger gemäß § 651 d Abs. 2 BGB die Mängel ordnungsgemäß
angezeigt hätten.
Der Kläger zu 1. kann keine Ansprüche daraus herleiten, dass er nicht
im Hauptgebäude, sondern in einem Annexgebäude untergebracht
worden ist. Bereits die Reisebestätigung vom 11.04.2002 enthält einen
ausdrücklichen Hinweis auf eine Unterbringung in „APC, was nach den
Erläuterungen der Beklagten in der Klageerwiderung, die wiederum
seitens der Kläger unwidersprochen geblieben ist, bedeutet, dass die
Unterbringung in Appartements der Gruppe C vereinbart gewesen ist.
Die gleiche Appartementbezeichnung ist auch in der Umbuchung vom
03.07.2002 enthalten, wo ebenfalls davon die Rede ist, dass in dem
Hotel ein Appartement der Gruppe C gebucht gewesen sei. Soweit die
Kläger meinen, der diesbezügliche Vortrag der Beklagten sei
unsubstantiiert, müssen die Kläger ihrerseits darauf hingewiesen
werden, dass es gerade ihre Aufgabe gewesen wäre, in substantiierter
Weise darzulegen, wieso sie trotz der anderslautenden
Buchungsunterlagen vom 11.04.2002 und 03.07.2002 einen Anspruch
gehabt hätten, ein Appartement B im Hauptgebäude zu erhalten. Hierzu
behaupten sie lediglich, sie hätten sich bei der Buchung auf die
Prospektbeschreibung auf Seite 60 des Kataloges bezogen. Die hierzu
eingereichte Originalseite aus einem Reisekatalog der Beklagten enthält
aber offensichtlich nur Appartements der Kategorien C bis F, so dass
aus dieser Prospektseite die Möglichkeit, überhaupt ein Appartement
des Typs B zu buchen, nicht erkennbar ist.
Selbst wenn es sich um eine fehlerhafte Buchung bzw. Unterbringung
gehandelt haben sollte, hat der Kläger zu 1. mit der Vereinbarung vom
03.07.2002 auf alle Ansprüche verzichtet, die ihm möglicherweise
wegen dieser fehlerhaften Unterbringung zustehen könnten. In dieser
Vereinbarung heiß es ausdrücklich, dass mit der Unterbringung in dem
anderen Hotel alle Ansprüche abgegolten sein sollten. Diese
Vereinbarung hat der Kläger zu 1. unterzeichnet, so dass er sich allein
aus diesem Grund nicht nachträglich auf Mängel berufen kann, di ein
dem Hotel vorhanden gewesen sein sollen.
Gleiches gilt auch für den von den Klägern angesprochenen
Schotterweg, der sich vor dem Hotel befunden hat. Abgesehen davon,
dass bereits auf Seite 60 des vorgelegten Prospektes erkennbar ist,
dass es sich hierbei um einen solchen Schotterweg handelt, wäre im
Übrigen durch die Vereinbarung vom 03.07.2002 jeder diesbezügliche
Anspruch ausgeschlossen.
Entsprechendes gilt auch für den Aufwand, der für den Umzug in die
andere Anlage erforderlich geworden ist. Die Verzichterklärung vom
03.07.2002 lässt sich nur so verstehen, dass mit dem Abhilfeangebot
nicht nur die evtl. Mängel der ersten Unterbringung ausgeglichen sein
sollten, sondern auch für den Umzug selbst keine Ansprüche geltend
gemacht werden können.
Auch die sonstigen angesprochenen Umstände stellen keinen Mangel
dar, die zu einer Reduzierung des Reisepreises berechtigen würden.
Dies gilt zunächst einmal für den Strand. Die Kläger räumen selbst ein,
dass im Katalog von einem Kies/Sandstrand die Rede ist. Auf dem
Prospektmaterial für das Hotel ist auch bereits aus der Luftaufnahme
sehr gut erkennbar, dass der Strand unterteilt ist in einen Sandstrand,
der in Richtung Hotelanlage gelegen ist, und einen Kiesstrand, der sich
in Richtung Meer befindet. Es war den Klägern also von vornherein
erkennbar, dass der eigentliche Standbereich zum Wasser hin mit
deutlich erkennbaren Steinen übersät war, die selbst auf der
Luftaufnahme deutlich als große Steine erkennbar waren. Die Kläger
konnten daher ohne weiteres erkennen, dass gerade der für das Spielen
von Kindern interessante Übergangsbereich zwischen Festland und
Wasser gerade nicht aus feinkörnigem Sand bestand, sondern dort
große Steine lagen, die das Spielen für Kinder beeinträchtigen könnten.
Allein vor diesem Hintergrund kann bereits nicht von einer Abweichung
der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit gesprochen werden.
Die darüber hinaus aufgestellte Behauptung der Kläger, es sei seitens
der Beklagten im Prospekt ausdrücklich zugesichert worden, der Strand
sei zum Spielen für Kinder besonders geeignet, ist dagegen in den
vorgelegten Prospektmaterialien nicht nachvollziehbar, da dort an keiner
Stelle für das Hotel behauptet wird, ein entsprechend zum Spielen
geeigneter Straf sei vorhanden. Sollten die Kläger sich in diesem
Zusammenhang auf Prospektmaterial für das Hotel bezogen haben,
haben sie es versäumt, entsprechende Prospektmaterialien vorzulegen.
Aus dem Vortrag ergibt sich aber bereits nicht einmal eindeutig, in
welchem Prospekt und für welches Hotel diese Zusicherung überhaupt
aufgestellt worden sein soll.
Auch das im Hotel vorhandene Kinderbecken mit einer Wassertiefe von
1,10 m stellt keinen Mangel dar. Soweit die Kläger behaupten, es sei
ihnen ein Kinderbecken zugesichert worden, ist erneut nicht erkennbar,
ob diese Zusicherung aus dem Prospektmaterial für das Hotel
hergeleitet werden soll, wo in der Tat von einem integrierten
Kinderbecken die Rede ist, oder ob die Kläger sich hierbei auf
Prospektmaterial für das Hotel beziehen, das aber nicht vorgelegt
worden ist. Sollten sie auf die Zusicherung aus dem Prospektmaterial für
das Hotel
abstellen, wäre dies für Ansprüche der Kläger völlig irrelevant, da sie
sich in Kenntnis des neuen Prospektmaterials für das Hotel für dieses
entschieden haben und deswegen sich das Angebot in diesem Hotel
ausschließlich mit dem Prospektmaterial für das Hotel messen lassen
müsste. Wenn für das Hotel
aber ein Kinderbecken bzw. integriertes Kinderbecken zugesichert
worden sein sollte, muss nach den Beschreibungen der Kläger aber
davon ausgegangen werden, dass die Beklagte diese Zusicherung in
vollem Umfang erfüllt hat. Denn die angegebene Wasserhöhe von 1,10
m ist vollkommen ausreichend und musste von den Klägern erwartet
werden. Die Kläger verstehen offensichtlich unter dem Begriff
Kinderbecken ein auch für ein- bis dreijährige Kleinkinder geeignetes
Becken. Diese werden aber üblicherweise als Baby- oder
Planschbecken bezeichnet, nicht aber als Kinderbecken. Kinderbecken
weisen üblicherweise eine Tiefe von etwa 1 m bis 1,20 m auf, so dass
Kinder ab einem Alter von etwa vier bis sechs Jahren aufrecht in dem
Becken stehen können. Die Zurverfügungstellung eines solchen
Kinderbeckens bedeutet nicht das Versprechen, dass die Kinder dort
sich völlig gefahrlos und ohne die theoretische Gefahr des Ertrinkens
aufhalten können. Auch in einem Babybecken mit beispielsweise 20
oder 30 cm Wassertiefe können Kinder ertrinken. Hinzu kommt, dass
Kinder mit Schwimmflügeln oder Schwimmreifen versehen sich ohne
weiteres auch in tieferem Wasser aufhalten können, ohne dass eine
ernsthafte Gefahr des Ertrinkens besteht, selbst wenn die Wassertiefe
die eigene Größe übertrifft. Schließlich ist es auch den Eltern derartiger
Kleinkinder zumutbar, die Kinder gegebenenfalls in das Kinderbecken
zu begleiten, um im Fall besonderer Ängstlichkeit der Kinder diesen die
Angst vor dem Schwimmen zu nehmen und ihnen einen Aufenthalt im
Kinderbecken zu ermöglichen.
Auch die übrigen Umstände stellen keinen Mangel dar. Zur Frage, ob
abends ein Menü oder ein Buffet geschuldet war, stellen die Kläger
wiederum pauschal die Behauptung auf, ihnen sei ein Buffet zugesagt
worden. Es fehlt wiederum an einer Klarstellung, woraus sie diese
Zusicherung herleiten, ob aus dem Prospekt für das Hotel , wo von
einem abendlichen Menü mit Vorspeisen- und Salatbuffet die Rede ist,
oder aus einem Prospekt für das Hotel , das dem Gericht nicht vorgelegt
worden ist.
Die Beschwerden über die Entfernung zum Stand und die Lage an einer
lauten Straße sowie die Erforderlichkeit eines langen Fußweges entlang
der Hauptstraße sind ebenfalls unbeachtlich, da die Kläger auch hier es
versäumen, klarzulegen, wie denn die zugesicherte Soll-Beschaffenheit
ausgesehen haben soll, so dass das Gericht nicht in der Lage ist, zu
beurteilen, ob die Ist-Beschaffenheit hiervon abweicht. Abschließend ist
zum einen darauf hinzuweisen, dass sich die Kläger mit der
Vereinbarung vom 03.07.2002 das Hotel selbst ausgesucht haben und
sie sich deswegen nicht auf den Standpunkt stellen können, dieses
habe eine Verschlechterung im Vergleich zu dem ursprünglich
gebuchten Hotel dargestellt. Die Kläger können keine Ansprüche
deswegen herleiten, weil möglicherweise das Hotel im Vergleich zum
Hotel weiter vom Strand entfernt gewesen ist oder eine unruhigere Lage
an einer Hauptstraße aufgewiesen hat, als es das Hotel neben dem
Schotterweg aufgewiesen hätte. Die Kläger waren offensichtlich in der
Lage, anhand des Prospektmaterials für das Hotel einen
entsprechenden Vergleich beider Anlagen vorzunehmen und haben sich
bewusst für das Hotel entschieden und die Vereinbarung vom
03.07.2002 unterzeichnet, so dass sie wegen der Unterschiede dieser
beiden Anlagen auf evtl. reiserechtliche Ansprüche verzichtet haben. Ein
Mangel läge also nur noch dann vor, wenn das Prospektmaterial für das
Hotel mehr versprochen hätte, als die Anlage selbst gehalten hätte. Ein
diesbezüglicher Vortrag ist aber an keiner Stelle durch die Kläger erfolgt.
Des weiteren ist auch nicht erkennbar, dass die Kläger in
ordnungsgemäßer Weise nach § 651 d Abs. 2 BGB die Mängel
angezeigt hätten. Heißt es einmal im Vortrag der Kläger, eine derartige
Mängelanzeige sei nicht erforderlich gewesen, da die Beklagte ohnehin
keine Abhilfe schaffen konnte, ist in einem anderen Schriftsatz davon die
Rede, die Mängel seien angezeigt worden. diese angebliche
Mängelanzeige wird aber in keiner Weise hinsichtlich Ort, Zeitpunkt und
Personen des Gespräches konkretisiert, so dass die Kläger auch
insoweit nicht mit ihrem Vortrag gehört werden können.
Aus diesen Gründen scheitert nicht nur der Minderungsanspruch des
Klägers zu 1., sondern auch alle weiteren Ansprüche des Klägers zu 1.
und der Klägerin zu 2., da diese jeweils das Vorhandensein eines
Mangels voraussetzen würden, der jedoch gerade nicht vorliegt. Erst
recht ist nicht nachvollz8iehbar, dass der Kläger zu 1. die Rückzahlung
von 542,00 € begehrt, nachdem er eine Vereinbarung abgeschlossen
hat, die diese Zahlungsverpflichtung enthält, und damit gerade auf die
Geltendmachung von Mängel verzichtet, die er nachträglich mit der
Klage vorbringt.
Soweit die Kläger ständig auf die Hinweispflicht des Gerichtes
hinweisen, seien sie an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die
ständige Bezugnahme auf die beigefügte Entscheidung des OLG
Brandenburg nicht überzeugt. Bereits die vollständige Lektüre der
Leitsätze dieser Entscheidung hätten den Klägern gezeigt, dass es
ausreicht, wenn den Klägern nach der Erörterung in der mündlichen
Verhandlung noch einmal die Gelegenheit zur schriftsätzlichen
Stellungnahme gegeben wird. Dies ist ausweislich des Protokolles vom
07.10.2003 geschehen. Dass die Kläger diese Gelegenheit nicht in
ausreichendem Maße wahrgenommen haben, fällt allein in ihre Sphäre.
Das Gericht hatte auch keine Veranlassung, den vorliegenden
Rechtsstreit nach § 148 ZPO auszusetzen. Die Voraussetzungen hierfür
liegen offensichtlich nicht vor. Die Entscheidung über die
reiserechtlichen Ansprüche der Kläger in dem vor dem Amtsgericht
Duisburg bzw. nunmehr in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht
Duisburg betriebenen Verfahren ist offensichtlich nicht vorgreiflich für
das hiesige Verfahren. Hierunter versteht man, dass die Entscheidung in
dem vorliegenden Verfahren zumindest teilweise von der Entscheidung
in dem anderen Verfahren abhängig wäre. Es ist aber offensichtlich,
dass die Ansprüche der hiesigen Kläger nicht davon abhängig sein
können, wie die anderen Gerichte über die Ansprüche der dortigen
Kläger entscheiden, da es sich um zwei vollständig isolierte und
unabhängige Rechtsverhältnisse handelt, die allein wegen der
übereinstimmenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht
miteinander verquickt werden können.
Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum das Gericht mit seiner
abschließenden Entscheidung warten sollte, bis der Kläger evtl. gegen
eine ablehnende Aussetzungsentscheidung nach § 148 ZPO eine
sofortige Beschwerde nach § 252 ZPO einlegt. Das Gericht hat den
konkreten Rechtsstreit zu entscheiden unabhängig davon, ob es die
Auffassungen der anderen Gerichte im Parallelverfahren teil oder nicht.
Es wäre den Klägern unbenommen gewesen, gegebenenfalls bei den
Beklagten auf ein Ruhen des Verfahrens hinzuwirken, so dass bei
übereinstimmenden Anträgen das Gericht dieses angeordnet hätte. Es
besteht jedoch keine Veranlassung, die Beklagte auf die Entscheidung
des Gerichts warten zu lassen, nur weil Reisende in einem anderen
Verfahren gleiche Reisemängel vorbringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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