Urteil des LG Duisburg vom 05.11.2009

LG Duisburg (schuldner, antrag, verfahrenskosten, stundung, eröffnung, beschwerde, sperrfrist, ausdrücklich, gläubiger, ablehnung)

Landgericht Duisburg, 7 T 175/09
Datum:
05.11.2009
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 T 175/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg, 60 IK 37/09
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Duisburg vom 24.06.2009 sowie der Prozesskostenhilfe
antrag des Schuldners vom 26.08.2009 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Schuldner zur Last.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 31.030,51 €
Gründe:
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I.
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Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gründe zu I. des
angefochtenen Beschlusses vom 24.06.2009 (Bl. 59 ff. d. A.).
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Das Amtsgericht hat die Anträge des Schuldners auf Restschuldbefreiung und auf
Stundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen und den Antrag des Schuldners auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mangels Masse abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag auf Restschuldbefreiung sei aufgrund der
Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses vom 18.06.2008 unzulässig, weshalb auch
dem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten das erforderliche
Rechtsschutzinteresse fehle. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die Gründe zu II. des angefochtenen Beschlusses Bezug
genommen.
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Gegen diesen Beschluss, der dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am
30.06.2009 zugestellt worden ist, hat der Schuldner am 06.07.2009 Beschwerde
eingelegt und diese begründet (Bl. 70 ff. d. A.). Mit Beschluss vom 08.07.2009 (Bl. 78
d. A.) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem
Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 26.08.2009 hat
der Schuldner die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und am 07.09.2009 die
Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht. Mit
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Beschluss vom 03.11.2009 (Bl. 123 d. A.) hat der Einzelrichter der Kammer das
Beschwerdeverfahren auf die Kammer übertragen.
II.
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1. Die Beschwerde des Schuldners war als das gemäß §§ 6 Abs. 1, 4d Abs. 1, 34
Abs. 1, 289 Abs. 2 S. 1 InsO statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
auszulegen. Diese ist auch im übrigen zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Im
Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag des Schuldners auf Erteilung der
Restschuldbefreiung zurückgewiesen und aus diesem Grund die Stundung der
Verfahrenskosten und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt.
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a) Der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung war
zurückzuweisen, weil er – wenn nicht bereits unzulässig – jedenfalls unbegründet ist.
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aa) Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt einem Antrag des
Schuldners auf Restschuldbefreiung das Rechtsschutzbedürfnis, wenn er innerhalb von
drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren
Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner
Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist (BGH, Beschluss vom
16.07.2009 – IX ZB 219/08, NZI 2009, 691 = WM 2009, 1896 = ZInsO 2009, 1777). Zwar
sehe das Gesetz eine Sperrfrist für eine erneute Antragstellung in diesem Fall nicht vor.
Doch enthalte § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO, wonach die Restschuldbefreiung zu versagen ist,
wenn in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder nach diesem Antrag dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt oder nach
§ 296 oder § 297 InsO versagt worden ist, insoweit eine planwidrige Regelungslücke,
die im Wege richterlicher Rechtsfortbildung durch eine Sperrfrist zu schließen sei, die
sich an der Frist für die Berücksichtigung von Falschangaben des Schuldners im
Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO orientiere. Hierfür spreche auch die Absicht des
Gesetzgebers, den Katalog des § 290 Abs. 1 InsO um einen Versagungstatbestand
"Nr. 3a" zu erweitern, wonach der Schuldner dann keine Restschuldbefreiung erlangen
können soll, wenn ihm in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder danach die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder
6 InsO versagt wurde (vgl. Regierungsentwurf vom 22.08.2007, BT-Drs. 16/7416).
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Die seiner bisherigen Rechtsprechung zu entnehmende Einschränkung, dass seit
Abschluss des früheren Verfahrens keine weiteren Gläubiger hinzugekommen sind (vgl.
BGH, Beschlüsse vom 06.07.2006 – IX ZB 263/05, ZInsO 2006, 821; vom 11.10.2007 –
IX ZB 270/05, ZInsO 2007, 1223), hat der 9. Zivilsenat ausdrücklich aufgegeben und
ausgeführt, dass die Gründe, die in der vorstehenden Konstellation das
Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für einen Folgeantrag in Frage stellten, auch im
vorliegenden Fall, dass es einen neuen Gläubiger gibt, gelten würden. Anderenfalls
hätte es der Schuldner in der Hand, durch Begründung neuer Forderungen und
erforderlichenfalls Herbeiführung eines Fremdantrags die Rechtskraft des die
Restschuldbefreiung versagenden Beschlusses zu unterlaufen. Bliebe die Unredlichkeit
des Schuldners in einem vorausgegangenen Verfahren ohne Konsequenzen, könnte
der Zweck der Versagungsvorschriften, die eine fühlbare Sanktion für die Unredlichkeit
des Schuldners darstellen sollen, nicht erreicht werden. Denn die Gerichte würden
sofort wieder mit einem erneuten Verfahren belastet und dem Schuldner müssten die
Verfahrenskosten innerhalb kurzer Zeit ein weiteres Mal gestundet werden, selbst wenn
in dem früheren Verfahren die Kostenstundung aufgrund seines unredlichen Verhaltens
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aufgehoben und ihm die Restschuldbefreiung versagt worden ist (vgl. BGH, Beschluss
vom 16.07.2009 – IX ZB 219/08, a. a. O.).
Seine entgegenstehende Rechtsprechung in dem Beschluss vom 21.02.2008 – IX ZB
52/07 (ZInsO 2008, 319) hat der Senat in der vorstehend zitierten Entscheidung
ausdrücklich aufgegeben. Vor diesem Hintergrund hält auch die Kammer an ihrer
bisherigen Rechtsprechung, dass die rechtskräftige Zurückweisung eines Antrags auf
Stundung der Verfahrenskosten bzw. Erteilung der Restschuldbefreiung wegen des
Vorliegens eines Grundes zur Versagung der Restschuldbefreiung der Zulässigkeit
eines neuen Antrags jedenfalls dann nicht entgegenstehe, wenn zwischenzeitlich ein
neuer Gläubiger hinzugetreten sei (vgl. Beschlüsse vom 16.10.2008 – 7 T 190/08; vom
23.10.2008 – 7 T 167/08; vom 31.10.2008 – 7 T 197/08, ZInsO 2009, 110 = ZVI 2009,
14; vom 05.11.2008 – 7 T 219/08), nicht mehr fest.
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bb) Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem vom Bundesgerichtshof
entschiedenen Fall dadurch, dass in dem vorangegangenen Verfahren 60 IK 241/07
(AG Duisburg) = 7 T 149/08 (LG Duisburg) das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet
war, sondern bereits im Eröffnungsverfahren die Stundung der Verfahrenskosten
abgelehnt wurde, weil schon in diesem Verfahrensstadium ein Versagungsgrund für die
Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zweifelsfrei festzustellen war.
Entgegen der Behauptung des Schuldners in den Schriftsätzen vom 06.10.2009
(Bl. 110, 117 d. A.) hat der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung in dem
damaligen Verfahren zu keinem Zeitpunkt zurückgenommen. Dieser blieb vielmehr
schlicht unbeschieden, weil er durch die Ablehnung der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse, die infolge des Ausschlusses der
Verfahrenskostenstundung auszusprechen war, gegenstandslos geworden war.
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Nach Auffassung der Kammer greift die dreijährige Sperrfrist auch in diesem Fall ein,
weil die vom Bundesgerichtshof angeführten Gründe für eine analoge Anwendung des
§ 290 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 InsO gleichermaßen zutreffen. Dies gilt – entgegen der
Ansicht des Schuldners – auch für das sog. "Kostenargument". Denn auch in dem
vorangegangenen Insolvenzeröffnungsverfahren sind – was der Schuldner gerade
beanstandet – Kosten in Höhe von 754, 47 €, bestehend aus einer Gerichtsgebühr
gemäß KV 2310 GKG in Höhe von 12,50 € und der Sachverständigenentschädigung in
Höhe von 741,97 €, entstanden. Dass diese vom Schuldner zu tragen sind, hindert die
Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht, weil die Kostenhaftung auch im Falle der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Schuldner zurückfällt, wenn die Stundung
aufgrund seines unredlichen Verhaltens nachträglich gemäß § 4c InsO aufhoben wird.
Insofern ist auch der Vorwurf des Schuldners nicht nachvollziehbar, die
Verfahrensweise des Amtsgerichts Duisburg stelle sich als Kostenfalle für den
Schuldner dar. Würde man den vorliegenden Fall anders behandeln und einem
erneuten Restschuldbefreiungsantrag Erfolg bescheiden, käme es darüber hinaus
unabhängig davon, ob das frühere Insolvenzverfahren bereits zur Eröffnung gelangt
oder im Eröffnungsverfahren "stecken geblieben" ist, in kurzer Frist zu einer doppelten
Belastung des Insolvenzgerichts, die – wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich
festgestellt hat – innerhalb der dreijährigen Sperrfrist des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht
zu vereinbaren ist mit dem Sinn und Zweck der Versagungsvorschriften, die
Unredlichkeit des Schuldners fühlbar zu sanktionieren. Schließlich ist nicht einzusehen,
weshalb der Schuldner letztlich davon profitieren sollte, dass seine Unredlichkeit in dem
früheren Verfahren aufgrund von sorgfältigen Vorermittlungen des Insolvenzgerichts
bereits in einem frühen Verfahrensstadium entdeckt wurde.
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Soweit der Schuldner gegen die Anwendung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten
Grundsätze auf den vorliegenden Fall in methodischer Hinsicht einwendet, dass hierzu
eine "doppelte Analogie" gebildet werden müsse, ist dies insofern zutreffend, als auch
die Ablehnung der Stundung der Verfahrenskosten in dem vorangegangenen Verfahren
letztlich auf einer Analogie beruht, da der Ausschlusstatbestand des § 4a Abs. 1 S. 4
InsO lediglich auf die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO, nicht aber
des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO Bezug nimmt. Dass § 4a Abs. 1 InsO die
Voraussetzungen für die Stundung der Verfahrenskosten nicht abschließend regelt, ist
in Rechtsprechung und Literatur seit längerem anerkannt (vgl. BGH, NZI 2005, 232; NZI
2006, 712; Ganter, in: Münchener Kommentar zu InsO, 2. Aufl. 2007, § 4a InsO Rn. 16)
und wird auch vom Schuldner nicht in Frage gestellt. Hieraus ergibt sich in Verbindung
mit der vom Bundesgerichtshof nunmehr postulierten analogen Anwendung des § 290
Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 InsO aus Sicht der Kammer zwingend, dass auch die
rechtskräftige Ablehnung der Verfahrenskostenstundung in einem früheren
Insolvenzeröffnungsverfahren wegen des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die
Restschuldbefreiung innerhalb der Sperrfrist dem Erfolg eines erneuten
Restschuldbefreiungsantrags entgegensteht. Fraglich kann in rechtssystematischer
Hinsicht allenfalls sein, ob dies – wie der Bundesgerichtshof meint – bereits das
Rechtsschutzbedürfnis und damit die Zulässigkeit des Antrags oder – was bei einer
konsequenten Analogie zu § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO näher läge – erst die Begründetheit
des Antrags entfallen lässt. Auf das Ergebnis hat dies jedoch keine Auswirkungen.
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b) Kann der Schuldner somit das Ziel der Restschuldbefreiung mit dem beantragten
Verfahren nicht erreichen, ist (auch) sein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten
wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
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c) Die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse wird von der Beschwerde
nicht gesondert angegriffen und ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen
Beschlusses (Bl. 65 d. A.) nicht zu beanstanden.
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2. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren konnte dem Schuldner gemäß §§ 4
InsO, 114 S.1 ZPO nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus
den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 58 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 1 GKG.
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