Urteil des LG Duisburg vom 18.04.2008

LG Duisburg: daten, berufliche tätigkeit, schüler, lehrer, name, meinungsfreiheit, internetseite, öffentliches interesse, schutzwürdiges interesse, unterricht

Landgericht Duisburg, 10 O 350/07
Datum:
18.04.2008
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 350/07
Tenor:
LANDGERICHT DUISBURG
IM NAMEN DES VOLKES
10 O 350/07 URTEIL Verkündet am 18.04.2008 Justizbeschäftigte als
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte:
g e g e n
Beklagte
Prozessbevollmächtigte:
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg
auf die mündliche Verhandlung vom 12.03.2007
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht
den Richter am Landgericht
und die Richterin
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des
Rechtsstreits.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Löschung der sie
betreffenden Daten auf der Internetseite www.spickmich.de sowie es zu
unterlassen, zukünftig ihre Person betreffen-de Daten zu veröffentlichen.
Die Klägerin ist Lehrerin an der Realschule in Voerde. Die Homepage
„www.spickmich.de“ wird von der Beklagten zu 4.) betrieben, deren
Gesellschafter und Geschäftsführer die Beklagten zu 1.) bis 3.) sind.
Die Internetseite www.spickmich.de verfügt derzeit über 450.000
angemeldete Mitglieder. Die angemeldeten Nutzer können u. a.
Informationen über sich selbst zur Verfügung stel-len, über das Portal
Nachrichten an andere Nutzer senden oder eigene soziale Kontakt-
netze, bestehend aus „Freunden”, „Mitgliedern einer Stufe” und „Clubs”
aufbauen. Be-standteil des jeweiligen Schülerprofils ist neben den
Rubriken „Meine Seite”, „Meine Freunde”, „Nachrichten”, „Meine Stadt”
und ähnliches auch die Rubrik „Meine Schule”. In letzterer können
Schüler allgemein Meinungen über die Schule äußern. Dies erfolgt in
Form von Schulnoten.
Neben der Benotung der einzelnen Lehrer ist auch eine Benotung in
Bezug auf die Aus-stattung der Schule, das Schulgebäude sowie in
Bezug auf Faktoren wie den „Flirt-Faktor” möglich. Auf der Seite „Meine
Schule“ gibt es eine Rubrik „Lehrerzimmer”, in welcher die Namen
einzelner Lehrer, die an der Schule unterrichten, verzeichnet sind. Das
Eintragen der einzelnen Namen der Lehrer kann nur durch die
angemeldete Personen erfolgen, dies sich zumindest als solche der
konkreten Schule ausgeben.
Die Anmeldung der Schüler erfolgt bei www.spickmich.de. Hierzu muss
der exakte Na-men der Schule, ein Benutzername und eine E-Mail-
Adresse angegeben werden. An die angegebene Emailadresse wird ein
Passwort versandt, mit dem sich der Nutzer jeweils anmelden kann.
Als „Interessierte” können sich auf dem Schüler-Portal der Beklagten
Lehrer und Eltern anmelden. Hierfür muss die jeweilige Person einen
Benutzernamen und eine Emailadres-se angeben. „Interessierte“
können keine eigenen Inhalte im Dienst hinterlegen. Die ent-
sprechenden Schaltflächen sind bei ihnen nicht aktiviert.
Die Abgabe von Bewertungen der Lehrer können von „Interessierten“
nicht abgeben wer-den. Diese Bewertungen der Lehrer können nur
durch als Schüler der jeweiligen Schule Angemeldete abgegeben
werden. Eine Überprüfung, ob der jeweilige Schüler tatsächlich Schüler
an der des zu bewertenden Lehrers ist, erfolgt nicht. Einsehbar ist die
Bewer-tungsseite für alle als Schüler oder Interessierte registrierten
Benutzer.
Im „Lehrerzimmer” ist der Nachname der Lehrerin oder des Lehrers
aufgeführt. Klickt man die zu einem Lehrer gehörende Schaltfläche an,
so gelangt man zu einer Unterseite, aus der der Zuname, die
unterrichteten Fächer und die Schule, an der der Lehrer oder die
Lehrerin unterrichtet, hervorgehen.
Darüber hinaus werden auch die mit Schulnoten von 1 bis 6 zu
bewertenden Kriterien „cool und witzig”, „beliebt”, „motiviert”,
„menschlich”, „guter Unterricht”, „faire Prüfungen“, „faire Noten“,
„vorbildliches Auftreten“ und „fachlich kompetent“ angezeigt. Aus dem
Durchschnitt der für den jeweiligen Lehrer abgegebenen Bewertungen
wird auf der Be-wertungsseite eine Gesamtbewertung errechnet, wobei
auch die Zahl der abgegebenen Bewertungen aufgeführt wird.
Bewertungsergebnisse werden auf dem Bewertungsmodul erst
angezeigt, wenn mindestens vier Schüler einen Lehrer bewertet haben.
Bewertun-gen, die ausschließlich aus dem Wert „1” oder dem Wert „6”
bestehen, fließen nicht in das Bewertungsergebnis ein.
Das Bewertungsergebnis kann als „Zeugnis” ausgedruckt werden. In
diesem Zusammen-hang werden der Name des zu bewertenden
Lehrers, die Schule, an der er unterrichtet, die Noten in den einzelnen
Bewertungskategorien und die Gesamtnote ausgedruckt. Fer-ner
können die als Schüler der Schule angemeldeten Nutzer in einer
Zitatsektion angebli-che Zitate der bewerteten Lehrer auf die Homepage
einstellen, die sodann ebenfalls von angemeldeten Nutzern auf der
Homepage abgerufen werden können. Zum Schutz der Lehrer ist auf der
Lehrerseite eine Schaltfläche „Hier stimmt was nicht“ vorgesehen, über
diese können Unstimmigkeiten einer Lehrerbewertung an die Beklagten
gemeldet werden.
Die Inhalte der Angaben in Bezug auf Lehrer in dem Portal
www.spickmich.de können durch nicht registrierte Nutzer nicht
abgerufen werden. Dies hat unmittelbar zur Folge, dass die in
www.spickmich.de eingestellten Inhalte nicht über Suchmaschinen wie
zum Beispiel www.google.de aufgefunden werden können. Innerhalb
des Portals können re-gistrierte Interessierte Lehrer nicht über deren
Namen suchen. Hierfür muss zunächst der richtige Name des Ortes und
der richtige Name der Schule angegeben werden.
Die Klägerin wird auf der Domain www.spickmich.de mit Namen, der
Schule an der sie unterrichtet und den Unterrichtsfächern Englisch,
Geschichte, Wirtschaft / Recht und Poli-tik genannt und mit einer
Gesamtnote von 4,2 bewertet. Zitate betreffend Aussagen der Klägerin
sind nicht veröffentlicht.
Auf der Hompage der Schule, an der die Klägerin unterrichtet, sind
deren personenbezo-gene Daten nämlich Name und unterrichteten
Fächern enthalten. Diese Daten lassen sind über die Suchmaschine
www.google.de für jedermann auffindbar.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie gemäß § 35 Abs. 2 BDSG einen
Anspruch auf Lö-schung der über sie veröffentlichten Daten und
Bewertungen habe.
Darüber hinaus habe sie einen Anspruch auf Unterlassung gemäß der
§§ 1004 i. V. m. 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i. V. m. 4 BDSG.
Sie meint, sie werde durch die Veröffentlichung ihrer Daten in ihrem
Recht auf Selbstbe-stimmung verletzt. Danach sei das Recht geschützt,
selbst über Angelgenheiten zu bestimmen, die der eigenen
Persönlichkeitssphäre zugeordnet sind. Hierzu gehöre auch, darüber
bestimmen zu können, ob und inwieweit Informationen über persönliche
Angele-genheiten zum Gegenstand öffentlicher Aufmerksamkeit
gemacht würden.
Durch die vorgesehene Veröffentlichung von Zitaten drohe zudem die
Verletzung am ge-sprochenem Wort. Die Schule und insbesondere das
Klassenzimmer seien keine öffentli-chen Orte und die dort getätigten
Äußerungen nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.
Ein weiterer schwerer Verstoß gegen das allgemeine
Persönlichkeitsrecht liege in den von den Beklagten entworfenen
„Bewertungskriterien“. Diese seien im Wesentlichen un-sachlich und
diskriminierend.
Insgesamt liege eine Verletzung der Artikel 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, 8
EMRK sowie der
§§ 1 und 2 BeschSchG vor. Dem gegenüber könnten sich die Beklagten
nicht auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen. Eine
anonyme Meinungsäußerung verdiene keinen Schutz. Im übrigen liege
für eine solche Meinungsäußerung kein berechtigtes öf-fentliches
Interesse vor. Vielmehr handele es sich lediglich um ein
Unterhaltungsinteresse auf Kosten der Klägerin.
Nach der Rechtsprechung reiche gemäß Artikel 8 EMRK ein bloßes
Unterhaltungsinte-resse an einer Information gegenüber dem
Selbstbestimmungsinteresse nicht aus, viel-mehr sei danach ein darüber
hinausgehendes öffentliches Interesse erforderlich.
Letztlich seien die Kriterien „Beliebt“, „gut vorbereitet“ und „fachlich
kompetent“ nicht als Meinungsäußerung zu qualifizieren.
Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagten werden verurteilt, die auf der Internetseite „spick-
mich.de“ veröffentlichten Daten betreffend die Klägerin bestehend aus
Name, Schule, an der die Klägerin unterrichtet und ihre unter-richteten
Fächer im Zusammenhang mit der Gesamt- und Einzel-bewertung der
Klägerin durch Notengebung von 1 bis 6, ob sie cool und witzig, beliebt,
motiviert, menschlich, fachlich kompetent und gut vorbereitetet sei, ob
sie guten Unterricht mache, faire Prü-fungen und faire Noten erteile und
ein vorbildliches Auftreten ha-be, auf der Internetseite „spickmich.de“ zu
löschen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, die auf der Internetseite „spick-
mich.de“ veröffentlichten Daten betreffend der Klägerin bestehend aus
Name, Schule, an der die Klägerin unterrichtet und ihre unter-richteten
Fächer im Zusammenhang mit der Rubrik Zitate: „Alles was Frau ...
schon so vom Stapel gelassen hat (Lustiges, Fie-ses....) auf der
Internetseite „spickmich.de“ zu löschen.
3. Den Beklagten wird aufgegeben es zu unterlassen, die persönli-chen
Daten betreffend die Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der die
Klägerin unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang
mit der Gesamt- und Einzelbewertung der Kläge-rin durch Notengebung
von 1 bis 6, ob sie cool und witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich
kompetent und gut vorbereitetet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire
Prüfungen und faire Noten er-teile und ein vorbildliches Auftreten habe,
auf der Internetseite www.spickmich.de zu veröffentlichen.
4. Den Beklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, die persönli-chen
Daten der Klägerin, bestehend aus Name, Schule, an der die Klägerin
unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusam-menhang mit der
Rubrik Zitate: „Alles was Frau ... schon so vom Stapel gelassen hat
(Lustiges, Fieses...) auf der Internetseite www.spickmich.de zu
veröffentlichen.
5. Den Beklagten wird aufgegeben, es künftig zu unterlassen, die
personenbezogenen Daten der Klägerin Name, Schule, an der sie
unterrichtet und unterrichtete Fächer in Zusammenhang mit Be-
wertungen ihrer persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten als
Lehrerin durch Schüler und sonstige Dritte im Internet zu veröf-
fentlichen.
6. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die
vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von
250.000,00 € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben wer-den
kann, eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
angedroht.
7. Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von den Rechtsan-
waltskosten gegenüber den Rechtsanwälten ... in Höhe von 961,28 €
freizustellen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, dass der Antrag zu 5.) zu unbestimmt sei, da nicht
ersichtlich sei, welches Unterlassen von den Beklagten gefordert werde.
Den Anträgen zu 1.) und zu 2.) fehle jeweils das Rechtsschutzbedürfnis,
da die Löschung der Daten bereits durch die von der Klägerin begehrte
Unterlassen mit umfasst sei.
Sie gehen davon aus, mit betreiben der Internetseite verletzten sie das
allgemeine Per-sönlichkeitsrecht der Klägerin nicht. Ihre Tätigkeit sei
vollumfänglich vom Schutz der Mei-nungsfreiheit umfasst.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Den Anträgen zu 1. und 2. fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nicht.
Soweit mit diesen Anträgen die Löschung der bereits veröffentlichten
Daten verfolgt wird, enthalten die Anträge zu 3. und 4. dieses Begehren
gerade nicht. Mit diesen verfolgt die Klägerin die zukünftige
Unterlassung der Veröffentlichung ihrer Daten.
Der Klageantrag zu 5. genügt dem Bestimmtheitsgebot in § 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO.
Bei einem Unterlassungsantrag ist erforderlich aber auch ausreichend,
wenn er möglichst konkret gefasst und damit in der Vollstreckung klar ist,
worauf sich das Verbot bezieht. Dass der Antrag auslegungsfähige
begriffe enthält schadet dem nicht (vgl. Zöller, ZPO zu § 253 RN 13 b).
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin unter keinem
rechtlichen Ge-sichtspunkt zu.
Ein Löschungs – oder Unterlassungsanspruch ergibt sich weder unter
dem Gesichtspunkt einer Verletzung ihres allgemeinen
Persönlichkeitsrechts noch wegen Verletzung daten-schutzrechtlicher
Bestimmungen.
1.
Die Bewertung der Klägerin auf der Internetseite www.spickmich.de
stellt keine Verlet-zung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß
Art. 2 Abs. 1 , Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 823, 1004 BGB
analog dar.
Bei dem Namen der Klägerin, ihrer beruflichen Tätigkeit und der von ihr
unterrichteten Fächer, handelt es sich um wahre Tatsachen. Die
vorgenommenen beziehungsweise vor-zunehmenden Bewertungen der
Klägerin sind als Meinungsäußerung beziehungsweise Werturteil zu
qualifizieren. Die Einordnung einer Äußerung als Werturteil oder als
Tatsa-chenbehauptung, ist nach dem Inhalt der jeweiligen Äußerung, so
wie sie in ihrem Ge-samtzusammenhang von den angesprochenen
Verkehrskreisen verstanden wird, vorzu-nehmen (vgl. BGH NJW 1988,
1589). Der tatsächliche Charakter der Äußerung über-wiegt, wenn die
Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehaup-
tungen darstellt und damit eine Beweisaufnahme über die Wahrheit der
behaupteten tat-sächlichen Umstände möglich ist (vgl. BVerfG in AfP
2003, 43 ff.). Ist die Äußerung hin-gegen durch die Elemente der
Stellungnahme, der Beurteilung und der Wertung geprägt, ist von einer
Meinungsäußerung auszugehen (vgl. BVerfG, NJW 1985, 3303; OLG
Ham-burg, AfP 1992, 165). Ebenso ist von einer Meinungsäußerung
auszugehen, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so
substanzarm ist, dass er gegenüber dem Wertungs-charakter in den
Hintergrund tritt (vgl. BGH, NJW 1992, 1439 ff.; BGH, NJW-RR 2001,
411).
Danach stellen alle Kriterien des Bewertungsmoduls und auch der
Zeugnisfunktion Wert-urteile dar.
An dieser Bewertung ändert sich nichts, wenn in diesem
Zusammenhang personenbezo-genen Daten der Klägerin genannt
werden und auf diese Bezug genommen wird. Die per-sonenbezogenen
Daten bilden nur Bezugspunkte für die Abgabe der Bewertungen. Keine
der Bewertungen wäre einem Beweis bei Durchführung einer
Beweisaufnahme zugäng-lich (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2008, 26 ff. m.
w. N.).
Das Bewertungsforum des Portals www.spickmich.de fällt daher in den
Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs.
1 GG.
Allerdings steht dieses Grundrecht gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unter einem
Gesetzesvorbe-halt. Schranken sind die allgemeinen Gesetze und das
Recht der persönlichen Ehre. Bei Kollission des allgemeinen
Persönlichkeitsrechtes nach Artikel 2 Abs. 1 GG beziehungs-weise
einem auf dieser Grundlage in Betracht kommenden
Unterlassungsbegehren gem. §§ 823, 1004 BGB mit dem Recht der
Freiheit auf Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG, ist zwischen den
beiderseitigen Grundrechtspositionen im Rahmen der Tatbe-
standsmerkmale der einschlägigen zivilrechtlichen Normen eine
Abwägung vorzunehmen (vgl. OLG Köln a. a. O.). In diese Abwägung ist,
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, die Schwere der
Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung ei-nerseits und die
Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung
ande-rerseits einzubeziehen (vgl. BVerfG, NJW 1999, 1322 f.). Eine
wertende Kritik findet ihre Grenze dort, wo es sich um eine reine
Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt oder sich die
Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (vgl. BVerfG, NJW
1999, 2358 f.).
Nach der von der Kammer vorgenommenen Abwägung sind die
Bewertungsmöglichkeiten im Portal der Beklagten nicht als einen
unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persön-lichkeitsrecht der
Klägerin zu qualifizieren.
Die vorgenommenen Bewertungen betreffen ihre Sozialsphäre. Soweit
die Bewertung unter den Kriterien „guter Unterricht”, „fachlich
kompetent”, „motiviert”, „faire Noten”, „faire Prüfungen” und „gut
vorbereitet” sowohl im Bewertungsmodul als auch im Zeugnis statt-
findet, sind nicht das Erscheinungsbild oder die allgemeine
Persönlichkeit der Klägerin betroffen, sondern die konkrete Ausübung
ihrer beruflichen Tätigkeit. Auch die Erklärun-gen und Kommentare, die
auf der Homepage als Orientierung zu den einzelnen Kriterien des
Bewertungsmoduls vorgegeben werden, stellen rein sach- und
unterrichtsbezogene Kriterien dar. So werden „fairen Prüfungen”, „fairen
Noten” und „gut vorbereitet”, die als Bestnote mit einer „1” zu bewerten
sind, die Kriterien „unfaire Prüfungen”, „unfaire Noten” und „schlecht
vorbereitet” entgegengesetzt. Das Gegenteil von „gutem Unterricht” wird
als „schlechter Unterricht” und das Gegenteil von „motiviert” als
„unmotiviert” definiert.
Eine Schmähkritik oder auch ein An-den-Pranger-Stellen der Klägerin ist
durch die Mög-lichkeit dieser Schülerbewertung und den Umstand, dass
ihr Name im Zusammenhang mit den Bewertungskriterien genannt wird,
nicht gegeben (vgl. OLG Köln, a.a.O.).
Im Rahmen der vorgenommenen Abwägung hat die Kammer weiter
berücksichtigt, dass eine Bewertung unter Zuhilfenahme der
vorgenannten Kriterien auch eine Orientierung für Schüler und Eltern
darstellen kann und zu erhöhter Transparenz sowie Kommunikation und
Interaktion führen kann. Die Bewertungen betreffen ausschließlich den
schulischen Bereich und damit die berufliche Tätigkeit der Klägerin, so
dass sie durch diese ein Feed-back bekommt.
Eine Vergleichbarkeit mit den Zeugnisbewertungen der Schülerinnen
und Schüler der Schüler, welche auf kontinuierlich erfolgende mündliche
und schriftliche Leistungskontrol-len beruhen und unter bestimmten
Voraussetzungen einer Nachprüfbarkeit zugänglich sind, besteht mit den
hier zu beurteilenden Bewertungen gerade nicht. Bei ihnen handelt es
sich um subjektive Einschätzungen und Wertungen, die allerdings
geeignet sein kön-nen, sowohl den Lehrern als auch Schülern eine
gewissen Orientierung in Bezug auf die Einschätzung der bewertenden
Kriterien zu ermöglichen.
Hier verhält es sich ähnlich wie bei Bewertungen in Schülerzeitungen,
die als solche e-benfalls vermehrt ins Internet gestellt werden.
Einzubeziehen in die Abwägung ist auch der Umstand, dass die
Bewertung nicht er-scheint, wenn der Name der Klägerin in Internet-
Suchmaschinen eingegeben wird, son-dern lediglich nach erfolgter
Anmeldung auf der Homepage www.spickmich.de.
Selbst auf dem Portal www.spickmich.de ist es nicht möglich, nach dem
Namen eines einzelnen Lehrers zu suchen. Eingegeben werden kann
lediglich die konkrete, exakt zu bezeichnende Schule. Erst nach diesem
Eingabeschritt kann das Lehrerzimmer mit den dort genannten Lehrern
angeklickt werden. Dies zeigt, dass gerade kein uneingeschränk-tes
„öffentliches” Bewerten der Lehrerinnen und Lehrer und es keinen
uneingeschränkten Zugang im Internet zu diesen Bewertungen
gegeben, sondern diese werden lediglich un-ter den einzelnen Schulen
aufgeführt, die im Wesentlichen von interessierten Schülern oder Eltern
eingegeben und aufgesucht werden dürften.
Die bloße Möglichkeit des Missbrauchs ist nicht geeignet, eine andere
Bewertung herbei-zuführen. Aufgrund dessen ist eine Beschränkung der
Meinungsfreiheit nicht durch die hier gegebene Schwere einer
eventuellen Persönlichkeitsbeeinträchtigung der Klägerin gerechtfertigt.
Eine Untersagung der Bewertung kommt daher nicht in Betracht.
Letzteres gilt auch für die Bewertungskriterien „cool und witzig”,
„menschlich”, „beliebt” und „vorbildliches Auftreten”. Hier ist zwar jeweils
Anknüpfungspunkt das Auftreten des jeweiligen Lehrers. Beurteilt und
bewertet werden soll aber neben dem schulischen Wir-kungskreis auch
die allgemeine Persönlichkeit, so dass jedenfalls auch die Privatsphäre
des Beurteilten betroffen ist. In einem solchen Fall, wo nicht nur
berufliches Wirken, son-dern auch die allgemeine Persönlichkeit
betroffen ist, welche im Rahmen dieses berufli-chen Wirkens eine Rolle
spielt, muss geprüft werden, welche Rückwirkungen eine Äuße-rung auf
die persönliche Integrität des Betroffenen hat und ob vor dem
Hintergrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1
GG tatsächlich eine Pflicht zur Dul-dung der Äußerung besteht (vgl.
BVerfG, NJW 1999, 2358 f.).
In Heranziehung dieses Maßstabes bestehen in Bezug auf die hier in
streitstehenden Be-wertungen keine Bedenken. Die Bewertungen
lassen sich nicht als Angriff auf die Men-schenwürde der Klägerin oder
als Schmähung qualifizieren. Ziel der Bewertungen ist nicht die
Herabsetzung einer Person, sondern die Bewertung ihrer Fähigkeiten,
welche in dem schulischen Wirkungskreis eine Rolle spielen. Soweit
dem Begriff „cool“ der Begriff „pein-lich“ gegenüber gestellt wird, ist dies
insbesondere auf den zwischen Jugendlichen und Schülern
herrschenden Sprachgebrauch zurückzuführen. Diese Begriffe bewirken
gerade vor diesem Hintergrund aber keine An-den-Pranger-Stellen oder
eine Diffamierung, die eine Beschränkung der Meinungsfreiheit
rechtfertigen würden.
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt die Meinungskundgabe
unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet
oder grundlos ist und ob sie von an-deren für nützlich oder schädlich,
wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfG, NJW 2001, 3613 f.;
BVerfG, NJW 1972, 811). Auch eine polemische oder verletzende
Formu-lierung der Aussage entzieht sie nicht seinem Schutzbereich (vgl.
BVerfG, NJW 2001, 2613; BVerfG, NJW 2002, 1192 f.). Der Schutz des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 I GG reicht hingegen nicht
so weit, dass er dem Einzelnen einen Anspruch darauf verleiht, in der
Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder
von anderen gesehen werden möchte (vgl. BVerfG, NJW 1999, 1322 f.).
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass die Bewertung schon
deshalb unzulässig sei, weil sie anonym erfolge.
Dass im Medium des Internets Nutzer nicht mit ihrem vollen Namen und
Adresse auftre-ten, ist dem Internet immanent. Auch Meinungen, die
lediglich unter einer Emailadresse oder auch anonym im Internet
abgegeben werden, genießen jedoch den Schutz der Mei-nungsfreiheit
nach Art. 5 GG (vgl. BGH, GRUR 2007, 724). So erfolgen zum Beispiel
Eva-luationen im Hochschul- oder Schulbereich regelmäßig auch nicht
mit voll namentlicher Nennung der Studenten oder Schüler. Dies
bewahrt die Bewertenden gerade auch vor Sanktionen oder Strafen,
soweit die Beurteilungen dem Beurteilten nicht in welcher Hin-sicht auch
immer nicht gefallen.
Soweit sich die Klägerin sich darauf stützt, dass sich im Forum der
Beklagten Manipulati-onsmöglichkeiten dadurch ergeben könnten, dass
sich Dritte oder auch ein Schüler mehr-fach unter verschiedenen Namen
anmelden, um eine Bewertung zu manipulieren, oder sich jemand als
Schüler ausgibt, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen solchen han-
delt, führt dies im Ergebnis nicht zu einer anderen Bewertung.
Zwar können die Beklagte dies nicht ausschließen, da eine
Überprüfbarkeit der tatsächli-chen Identität der angemeldeten Schüler
nicht möglich ist. Dieser Umstand ist aber für jeden Nutzer des Portals
erkennbar. Letztlich trägt dem auch der Umstand Rechnung, dass bei
den Bewertungen jeweils angegeben ist, wie viele Bewertungen bis
dahin erfolgt sind. Der jeweilige Nutzer kann sich aufgrund dessen ein
Bild machen. Bewertungen wer-den erst ab einer Zahl von vier
Bewertenden in die Seite eingestellt und Bewertungen, die vorwiegend
oder ausschließlich die Noten 1 und 6 enthalten, werden
herausgenommen, um Manipulationen zu vermeiden. Schließlich ergibt
sich ein Korrektiv möglicher Manipu-lationen dadurch, dass die Schüler
einer Schule die Bewertungsseite im Allgemeinen gut verfolgen. Hierfür
ist auf der Lehrerseite eine Schaltfläche „Hier stimmt was nicht” vorge-
sehen, welche jeder Nutzer anklicken und den Betreiber auf
Unstimmigkeiten einer Lehrerbewertung aufmerksam machen kann.
2.
Auch in der im Bewertungsmodul enthaltenen Zitatfunktion liegt keine
Verletzung des all-gemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin nach
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
verfassungsrechtlich gewähr-leistete Persönlichkeitsrecht schützt zwar
auch davor, dass jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden,
die er nicht getätigt hat und die seinen von ihm selbst definierten
sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (vgl. BVerfG, NJW 1980,
2070 f.). Ein fal-sches Zitat kann daher gegen Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. OLG Köln, a.a.O.).
Hier ist indes bisher überhaupt kein Zitat der Klägerin eingestellt
worden. Eine Wiederho-lungsgefahr für ein falsches Zitat ist daher nicht
gegeben.
Auch eine Erstbegehungsgefahr kann die Kammer nicht erkennen.
Soweit die Klägerin eine solche mit dem Umstand begründet, dass es
sich bei den Äußerungen im Unterricht, um solche handele, die nur für
den jeweiligen Klassenverband getätigt worden seien und das
Klassenzimmer gerade kein öffentlicher Ort sei, kann dem nicht gefolgt
werden. Die einzustellenden Zitate betreffen den jeweiligen Lehrer in
seiner dienstlichen Funktion ge-genüber Dritten. Diese Äußerungen
unterfallen daher nicht dem Privatbereich, sondern sind im Rahmen des
beruflichen Wirkungskreises der Sozialsphäre zuzuordnen. Werden
dienstliche Äußerungen eines Lehrers korrekt wieder gegeben, ist ein
solches Zitieren erlaubt. Hier verhält es sich ähnlich wie bei Zitaten von
Lehrern in Schülerzeitungen oder auch in der Tagespresse, die
ebenfalls einem großen Publikum zur Kenntnis gebracht werden
können, was zulässig ist (vgl. OLG Köln, a.a.O.)
3.
Die Nennung von persönlichen Daten der Klägerin in Form des
Nachnamens, der Schule, an der sie unterrichtet und der unterrichteten
Fächer verstößt auch nicht gegen das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung.
Das in Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis
jedes Einzelnen, die Preisgabe und Verwen-dung seiner persönlichen
Daten selbst zu bestimmen (vgl. BVerfG, NJW 1984, 419 ff.; BVerfG,
NJW 1988, 2031; BGH, NJW 1991, 1532 f.). Das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung ist jedoch nicht schrankenlos
gewährleistet. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte
Herrschaft über „seine” Daten, denn er entfaltet seine Persön-lichkeit
innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt aber die
Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der
sozialen Realität dar, der nicht ausschließ-lich dem Betroffenen allein
zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungsla-ge
zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der
Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu
entscheiden. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich auch
Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen bei einer
Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem
Gewicht der diesen rechtfertigenden Gründe gerechtfertigt sind (vgl. OLG
Köln, a.a.O., BVerfG, NJW 1984, 419 ff; BVerfG, NJW 1988, 2031; BGH,
NJW 1991, 1532 f.).
Der Name der Klägerin, ihre berufliche Tätigkeit und die von ihr
unterrichteten Fächer sind mit ihrem Einverständnis auf der Homepage
ihrer Schule bereits ins Internet eingestellt worden. Sie sind daher ohne
Mühe aus einer allgemein zugänglichen Quelle zu entneh-men und im
Portal www.spickmich.de unstreitig korrekt wiedergegeben worden. Es
han-delt es sich auch nicht um sensible Informationen.
Werden jedoch personenbezogene Daten wie der Name und die
berufliche Tätigkeit einer Person aus allgemein zugänglichen Quellen
entnommen und im gleichen oder in einem anderen Medium
wiedergegeben, liegt auf Grund der freiwilligen Einstellung der Daten in
ein Medium keine nicht hinzunehmende Belastung vor und eine
Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht
gegeben (OLG Köln a.a.O., BGH, NJW 1991, 1532 f.).
Auch der Umstand, dass die Nennung der personenbezogenen Daten
im Hinblick auf eine Bewertung auf www.spickmich.de erfolgt, ändert
hieran nichts. Bei den Bewertungskrite-rien handelt es sich um reine
Wertungen, die vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit ge-deckt sind, weil
weder von der Form noch vom Inhalt der Meinungsäußerung eine Pran-
gerwirkung ausgeht, die die Grenze zur Schmähkritik überschreitet.
4.
Schließlich ergibt sich der von der Kl. geltend gemachte
Unterlassungsanspruch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §
4 BDSG.
Bei den veröffentlichten Daten der Klägerin handelt es sich um Daten im
Sinne des § 3 BDSG, deren Veröffentlichung die Klägerin nicht gemäß §
4 Abs. 1 BDSG zugestimmt hat (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Gemäß § 4 Abs.
1 BDSG ist aber die Erhebung, Verbreitung und Nutzung
personenbezogener Daten jedoch unabhängig von einer Einwilligung
des Betrof-fenen zulässig, wenn diese durch das BDSG oder eine
andere Vorschrift erlaubt ist.
Nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Übermittlung und Speicherung von
Daten zur Erfül-lung eines Geschäftszwecks aus allgemein
zugänglichen Quellen zulässig, es sei denn, dass ein schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Verbreitung oder Nutzung ü-berwiegt.
Die Beklagten verfolgen mit der von ihnen betriebenen Homepage ein
geschäftliches Inte-resse, nämlich das durch Werbung u.ä.
wirtschaftliche Betreiben eines Internetportals. Hierzu verwenden sie
auch die Daten der Klägerin, welche einer allgemein zugänglichen
Quelle im Sinne von § 28 BDSG entnommen werden können. Ein
überwiegendes schutz-würdiges Interesse der Klägerin an dem
Ausschluss der Verbreitung oder der Nutzung besteht nicht.
Hier ist auch unter Berücksichtigung der Bewertungen der Klägerin, die
als Werturteile durchaus selbst personenbezogene Daten im Sinne des
§ 3 BDSG darstellen mögen (vgl. OLG Köln, a.a.O.), eine
Interessenabwägung vorzunehmen. Bei dieser Interessenabwä-gung
sind die oben unter Nr. 1 genannten Kriterien einzustellen und das
allgemeine Per-sönlichkeitsrecht dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit
gegenüber zustellen (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Bei § 28 BDSG handelt es
sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Zwar
findet das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1
GG seine Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Doch
müssen diese Schranken im Lichte der Bedeutung des Grundrechts auf
Meinungsfreiheit gesehen werden, sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis
der weitreichenden Bedeutung des Grund-rechts auszulegen und in
ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder
einzuschränken (vgl. OLG Köln a.a.O., BVerfG, NJW 1976, 1680 f.).
Danach führt die hier vorzunehmende Abwägung zu dem gleichen
Ergebnis wie die unter Nr. 1 vorgenommene. Der Meinungsfreiheit nach
Art. 5 Abs. 1 GG der Vorrang zu geben.
Diesem Ergebnis steht auch die „Lindquist”-Entscheidung des EuGH
vom 06. 11. 2003
(vgl. EuZW 2004, 245) nicht entgegen.
In dieser Entscheidung, die die Auslegung der Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Par-laments und des Rates zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personen-bezogener Daten zum
Gegenstand hat, stellt der EuGH ausdrücklich darauf ab, dass die
Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG als solche keine
Beschränkungen enthalten, die im Widerspruch zu allgemeinen
Grundsätzen der Meinungsfreiheit stehen und es Aufgabe der Behörden
und Gerichte der Mitgliedstaaten sei, die Richtlinie nicht in einer mit
durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten
kollidierenden Weise auszu-legen (OLG Köln a.a.O., EuGH, EuZW
2004, 245).
5.
Aufgrund dessen hat die Klägerin gegen die Beklagten auch keinen
Anspruch auf Freistel-lung von den außergerichtlich angefallenen
Rechtsanwaltskosten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 28.000,00 €
Ausgefertigt
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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