Urteil des LG Duisburg vom 06.05.2008

LG Duisburg: verein, versicherung, lieferung, korrespondenz, abgabe, teilzahlung, prozessführungsbefugnis, darlehen, gas, zahlungsunfähigkeit

Landgericht Duisburg, 1 O 514/06
Datum:
06.05.2008
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
1 O 514/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die
Klägerin.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Die Beklagten waren Vorstandsmitglieder des Vereins "", der am 31.05.1999 gegründet
und am 7.09.1999 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg eingetragen wurde.
Der Beklagte zu 1. wurde am 31.05.1999 zum Vorsitzenden gewählt. Auf einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung am 26.11.2002 wurde der Beklagte zu 2. zum
zweiten Vorsitzenden und der Beklagte zu 3. zum Kassierer gewählt.
2
Der Verein hatte es sich zur Aufgabe gemacht, den, einen früheren Bauernhof mit zum
Teil aus dem 15. Jahrhundert stammender historischer Bausubstanz,
wiederherzurichten und zu erhalten, um in dem sanierten Gebäude Räumlichkeiten für
Sport, Jugendarbeit, kulturelle Veranstaltungen und einem Heimatmuseum zur
Verfügung zu stellen. Eigentümerin des Grundstücks, auf dem der Bauernhof steht, und
des selbst ist die städtische Baugesellschaft. Mit dieser schloss der Verein am
15.05.2000 einen Pachtvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2025. Durch
Zuwendungsbescheid vom 5.02.2001 erhielt der Verein zweckgebundene Mittel für den
Umbau des Baudenkmals "" in Höhe von 1,7 Millionen DM.
3
Im Lauf des Jahres 2002 leiteten verschiedene Gläubiger des Vereins
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen diesen ein, was dazu führte, dass der Verein,
vertreten durch den Beklagten zu 1., am 7.11.2002 vor dem Gerichtsvollzieher die
eidesstattliche Versicherung abgab. In einem im Mai 2004 in Auftrag gegebenen Bericht
vom 19.08.2004 eines Wirtschaftsprüfers heißt es, dass der Verein seit mindestens dem
8. November 2002 im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig gewesen sei.
4
Die Klägerin schloss am 8.06.2001/20.08.2001 einen Vertrag mit dem Verein ab über
die Herstellung einer Strom-, Gas- und Wasserversorgung des. Nach vertragsgemäßer
Herstellung stellte die Klägerin dem Verein ihre Leistungen mit Rechnungen vom
14.01.2002 und 29.07.2002 über 4.582,19 € und 14.434,91 € in Rechnung. Diese
Rechnungsforderungen wurden seitens des Vereins nie bezahlt.
5
Im Dezember 2001 schloss die Klägerin mit dem Verein zur Versorgung des einen
Vertrag über die Lieferung von Wasser und Gas sowie Elektrizität sowie im Oktober
2002 einen Vertrag über die Lieferung von Strom für den ab. Bis zum 6.10.2005 fand
eine entsprechende Versorgung des Objektes mit Wasser und den genannten
Energieträgern statt. Ein Großteil der hierauf beruhenden Rechnungen der Klägerin
blieben in der Folgezeit unbeglichen. Hierauf fanden zahlreiche Kontakte zwischen der
Klägerin und dem Verein, insbesondere vertreten durch den Beklagten zu 1. und dem
Beklagten zu 2., statt, darüber hinaus entwickelte sich eine umfangreiche
Korrespondenz. Im Rahmen dieser Gespräche und Schreiben wurde seitens des
Vereins, insbesondere handelnd durch den Beklagten zu 1. und durch den Beklagten zu
2., die Gewährung von Darlehen oder Fördermitteln durch Dritte in Aussicht gestellt, die
den Verein in die Lage versetzen würden, die Rückstände auszugleichen. Daneben
fanden auch Verhandlungen statt über einen teilweisen Schuldenerlass bzw. die
Möglichkeit einer ratenweisen Tilgung der Rückstände.
6
Die Beklagten und der gesamte Vorstand traten am 21.12.2005 zurück, so dass seitens
des Amtsgerichts Duisburg ein Notvorstand bestellt wurde. Dieser beantragte am
17.01.2006 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, woraufhin das Amtsgericht Duisburg
am 25.04.2006 den entsprechenden Eröffnungsbeschluss fällte.
7
Die Klägerin nimmt die Beklagten als ehemalige Vorstandsmitglieder des insolventen
Vereins nach § 42 Abs. 2 S. 2 BGB in Anspruch und behauptet hierzu, dass der Verein
bereits seit Anfang 2002 zahlungsunfähig gewesen sei. Die Beklagten hätten sie durch
die Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu bewegt, die Versorgung des Objekts mit
Wasser und Energie laufend fortzusetzen, obwohl der Verein nicht mehr in der Lage
gewesen sei, die Rechnungen auszugleichen. So hätten die Beklagten behauptet, es
habe sich nur um einen vorübergehenden Engpass gehandelt, aus dem der Verein
herauskäme durch die Bereitstellung von Darlehen oder Fördermitteln. Außerdem sei ihr
die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verschwiegen worden, wovon sie erst
durch ein Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 24.10.2005 erfahren habe.
8
Der Verein und damit die Beklagten seien verpflichtet, für Stromlieferungen aus der Zeit
vom 6.01.2004 bis zum 6.01.2005 Rückstände in Höhe von 3.648,45 € auszugleichen.
Die Rückstände aus der Wasserlieferung für die Zeit vom 6.01.2004 bis zum 6.10.2005
betrügen 1.295,87 €. In der Zeit vom 8.4.2002 bis zum 8.12.2002 seien Forderungen
aufgrund erbrachter Gaslieferungen in Höhe von 12.033,59 € entstanden, wegen
Gasverbrauchsforderungen aus der Zeit vom 6.1.2004 bis zum 6.10.2005 beliefe sich
die Forderung auf 13.850,37 €. Wegen der weiteren Einzelheiten der Forderungen wird
auf die Klageschrift (Seite 21-26) Bezug genommen.
9
Die Klägerin stellt die Anträge,
10
1. die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin
18.794,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Zustellung dieser Klage zu zahlen,
2. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an die Klägerin weitere 12.033,59 € nebst
Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247
BGB ab Zustellung der Klage zu zahlen,
11
3. hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, der Klägerin den ihr aufgrund von Wasser-, Gas- und Stromlieferungen für
den e.V. dadurch entstandenen (Vertrauens-) Schaden zu ersetzen, dass die
Beklagten in ihrer Zeit als Vorstandsmitglieder dieses Vereins trotz der seit dem
Sommer 2002 bestehenden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung dieses
Vereins schuldhaft nicht unverzüglich gem. § 42 Abs. 2 S. 1 BGB die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens beantragt haben, sofern und soweit die Klägerin für
diesen Schaden nicht in dem beim Amtsgericht Duisburg unter dem AZ.: 62 IN
26/06 anhängigen Insolvenzverfahren im Rahmen der vom Insolvenzverwalter
nach den §§ 187 ff. InsO vorzunehmenden Verteilung befriedigt wird.
12
Die Beklagten zu 1. bis 3. beantragen,
13
die Klage abzuweisen.
14
Die Beklagten behaupten, es habe die konkrete Aussicht bestanden, weitere Darlehen
für den Verein zu erhalten. Seitens des Vereins bzw. seitens der Beklagten sei die
Klägerin auf die schwierige wirtschaftliche Lage des Vereins laufend hingewiesen
worden. Auch sei die Klägerin über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
unmittelbar nach Abgabe dieser Erklärung informiert gewesen.
15
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin ist zwar zur Prozessführung
gegenüber dem Beklagten befugt, jedoch steht ihr kein Anspruch zu.
17
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist mit einer eigenen Prozessführungsbefugnis im
Verhältnis gegenüber den Beklagten ausgestattet. Die Klägerin ist im Sinne der §§ 92,
93 InsO als Neugläubigerin anzusehen, deren Ansprüche erst nach dem Zeitpunkt der
eigentlich erforderlichen Insolvenzantragsstellung entstanden sind. Dies gilt jedenfalls
für die Zahlungsansprüche, die auf der Lieferung von Wasser und Energieträgern
basieren, die nach dem 7.11.2002 erfolgt ist. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt ist von
einer Zahlungsunfähigkeit des Vereins auszugehen. Hierfür spricht neben der Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung am 7.11.2002, dem in diesem Zusammenhang
erstellten Vermögensverzeichnis und der im Bericht vom 19.08.2004 abgegebenen
Einschätzung, dass der Verein seit mindestens dem 8. November 2002 im Sinne von §
17 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig gewesen sei auch die Selbsteinschätzung des
Beklagten zu 1. in seinem Schreiben vom 23.07.2005, wonach bereits im August 2002
die Insolvenz im Vorstand selbst festgestellt worden sei.
18
Aber auch für die geltend gemachten Rechnungsbeträge für Lieferungen ab April 2002
bis zum 7.11.2002 besteht eine Prozessführungsbefugnis der Klägerin, da es im
Rahmen der Zulässigkeit der Klage ausreicht, wenn die Klägerin die Behauptung
aufstellt, der Zeitpunkt der eigentlich erforderlichen Insolvenzantragstellung sei vor der
Entstehung der eigenen Vorführungen bereits verstrichen gewesen. Vor dem
Hintergrund der klägerischen Behauptung, bereits Anfang 2002 hätte der Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden müssen, besteht insoweit daher eine
uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis. Zwar sind die eigentlichen Lieferverträge
19
noch vor diesem behaupteten Zeitpunkt geschlossen worden, jedoch kommt es im
Rahmen von Dauerschuldverhältnissen nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen
Vertragsschließung an, sondern allein darauf, wann die periodisch zu bezahlenden
Teillieferungen erfolgen.
Die Klage ist jedoch nicht begründet, da die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 S. 2 BGB
nicht vorliegen. Die Klägerin unterliegt nicht dem Schutzzweck der Norm, da die bei der
Klägerin aufgetretenen Nachteile in Form der unterbliebenen Ausgleichung ihrer
gegenüber dem Verein entstandenen Forderungen nicht solche sind, die aus dem
Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen
worden ist. Dementsprechend hatte die Klägerin nicht das Vertrauen, das durch die
Vorschrift des § 42 Abs. 2 BGB geschützt werden soll.
20
Die in der genannten Vorschrift normierte Insolvenzantragspflicht bezweckt,
insolvenzreife Vereine vom Geschäftsverkehr fern zu halten, damit durch deren weiteres
Auftreten keine Gläubiger dadurch geschädigt werden, dass sie infolge des
Unterbleibens des Insolvenzantrags Leistungen für den überschuldeten Verein
erbringen (OLG Köln NJW-RR 1998, 686 (687)). Deswegen können Gläubiger
grundsätzlich den Ersatz desjenigen Schadens beanspruchen, der ihnen dadurch
entsteht, dass sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder
zahlungsunfähigen Gesellschaft getreten sind (OLG Köln a.a.O.).
21
Dementsprechend ist ein Gläubiger nicht schutzwürdig, der in Kenntnis der schwierigen
wirtschaftlichen Situation seines Vertragspartners dennoch weitere vertragliche
Leistungen erbringt und damit bewusst das Risiko eingeht, seine eigenen
wirtschaftlichen Interessen zu gefährden (OLG Hamm, OLG-Report 2001, 265 f.; OLG
Köln NJOZ 2006, 2192 (2193)).
22
Diese Kenntnis lag auch bei der Klägerin vor. Ihr war bei Fortsetzung der vertraglichen
Beziehung zu dem Verein und der Fortführung der Lieferungen von Wasser und
Energieträgern in aller Deutlichkeit bewusst, dass der Verein sich in einer
bedrückenden finanziellen Lage befand, so dass sie sich den Vorwurf der bewussten
Risikoübernahme aussetzen lassen muss.
23
Der Kenntnisstand der Klägerin ergibt sich aus der in diesem Rechtsstreit vorgelegten
Korrespondenz der Klägerin mit dem Verein. Die Klägerin räumt selbst ein, dass die
ursprünglichen Rechnungen vom 14.01.2002 und 29.07.2002, die im Zusammenhang
mit der Herstellung der Versorgungsanschlüsse angefallen sind, vom Verein nicht
ausgeglichen worden sind trotz späterer Titulierung. Auch die Abschlagszahlung vom
8.4.2002 in Höhe von 4.500,-- € blieb abzüglich einer am 30.04.2002 erfolgten
Teilzahlung in Höhe von 450,-- € offen. Die durch weitere Abschlagsforderungen
angewachsene Gesamtforderung aufgrund erbrachter Gaslieferungen für den Zeitraum
vom 8.4.2002 bis zum 8.12.2002 in Höhe von 14.905,-- € ist gegen den Verein durch
Vollstreckungsbescheid vom 28.11.2003 tituliert worden. Bereits aus diesem säumigen
Zahlungsverhalten des Vereins konnte die Klägerin unmissverständlich erkennen, dass
die Zahlungsbereitschaft und/oder die Zahlungsfähigkeit des Vereins zweifelhaft war.
24
Diese Kenntnis lässt sich auch deutlich an dem Schriftverkehr zwischen der Klägerin
und dem Verein ablesen, der bereits im Jahr 2002 die Zahlungsschwierigkeiten des
Vereins zum Inhalt hatte. So wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 4.9.2002 an
den Verein und drohte wegen der Zahlungsrückstände die Liefereinstellung bis zum
25
23.09.2002 an, falls bis dahin nicht eine Teilzahlung erfolgen würde. Obwohl sich aus
einem weiteren Schreiben der Klägerin vom 24.09.2002 an den Verein nicht entnehmen
lässt, dass die in dem vorherigen Schreiben angeforderte Teilzahlung in Höhe von
6.000,-- € gezahlt worden sei, erklärte sich die Klägerin bereit, die Einstellung der
Lieferungen bis zum 26.09.2002 zu verzögern, falls bis zu diesem Zeitpunkt eine
Teilzahlung in Höhe von
400,-- € erfolgen sollte. Aus diesem Schreiben ist des weiteren ersichtlich, dass zu
diesem Zeitpunkt der Rückstand sich auf 32.938,21 € belief.
26
Trotz dieser erheblichen Zahlungsrückstände und des Umstandes, dass die von der
Klägerin geforderten Teilzahlungen offensichtlich nicht geflossen sind, hat sich die
Klägerin auch in der Folgezeit immer wieder bereit erklärt, die Lieferbeziehung zum
Verein aufrecht zu erhalten. Im Schreiben vom 30.01.2003 ist weiterhin von einem
Forderungsrückstand in Höhe von nunmehr 36.991,28 € die Rede und davon, dass bei
einer Weiterbelieferung ein weiteres Forderungsausfallrisiko zu Lasten der Klägerin
bestehe. In diesem Zusammenhang verlangt die Klägerin die pünktliche Begleichung
der Abschlagsforderungen, da ansonsten eine Weiterbelieferung nicht erfolgen könne.
In ihrem Antwortschreiben vom 5.2.2003 weisen die Rechtsvertreter des Vereins auf die
beim Verein aufgetretenen Schwierigkeiten hin und erklären, dass
Beitreibungsmaßnahmen derzeit keine Aussicht auf Erfolg versprechen würden.
Zugleich wird in diesem Schreiben angekündigt, dass eine Kreditgewährung durch ein
Bankinstitut in die Wege geleitet sei.
27
Mit Schreiben vom 23.07.2003 teilt der Verein selbst der Klägerin mit, dass die in
Aussicht gestellte Kreditgewährung durch das Bankinstitut nicht gelungen sei. Hierauf
reagierte die Klägerin mit Schreiben vom 15.08.2003, in dem eine
Versorgungsunterbrechung als unumgänglich angesehen wird.
28
Die im letztgenannten Schreiben angekündigte Versorgungsunterbrechung zum
30.09.2003 wurde jedoch ebenfalls nicht vorgenommen, vielmehr wurde die Versorgung
auch nach diesem Zeitpunkt fortgesetzt, obwohl sich aus dem Schreiben des Beklagten
zu 2. vom 7.1.2004 ergibt, dass der mit der Klägerin besprochene Geldbetrag bis zum
Ende des Jahres 2003 nicht entrichtet worden ist. Auch im Jahr 2004 kommt es nicht zur
Entrichtung von Abschlagszahlungen, obwohl die Klägerin mit Schreiben vom 8.3.2004
den Ausgleich der Abschlagsforderungen vom 8.1.2004 an verlangt. Stattdessen bot der
Verein mit Schreiben vom 07.04.2004 ein Finanzierungspaket an, das voraussetzte,
dass alle Gläubiger auf 30 % ihrer Forderungen nebst Zinsen verzichten sollten. Dieses
von der Sparkasse Duisburg in Aussicht gestellte Finanzierungspaket hat sich aber laut
Schreiben des Vereins vom 19.07.2004 nicht realisiert.
29
Mit Schreiben vom 18.01.2005 stellt der Verein erneut eine Lösung des
Finanzierungsproblems in Aussicht, worauf die Klägerin umgehend mit Schreiben vom
19.01.2005 reagiert und ihr Vertrauen als zutiefst erschüttert ansieht.
30
Während des gesamten Zeitraumes hat die Klägerin ununterbrochen weiter Wasser und
Energie geliefert, obwohl sich aus dieser Korrespondenz eindrucksvoll erkennen lässt,
dass der Verein sich in erheblichen Zahlungsschwierigkeiten befand und nicht ernsthaft
zu erwarten stand, dass die aufgelaufenen Rückstände ausgeglichen bzw. die
monatlichen Abschlagszahlungen regelmäßig bedient werden würden. Unabhängig
davon also, ob der Klägerin die eidesstattliche Versicherung vom 7.11.2002 bekannt
31
gewesen ist, konnte sie aufgrund der bei ihr selbst aufgelaufenen Forderungsrückstände
unmittelbar ersehen, dass eine Realisierung der durch weitere Lieferungen
entstehenden Forderungen höchst zweifelhaft wäre. Es gab auch wiederholt
Ankündigungen seitens des Vereins, dass demnächst die Finanzierungsschwierigkeiten
beseitigt werden könnten, weil Finanzierungspakete geschnürt würden oder
Fördermittel bereitgestellt würden. Diese in Aussicht gestellten Lösungen zerschlugen
sich jedoch immer wieder, ohne dass die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt die
Konsequenzen hieraus gezogen hätte, indem sie die Lieferung von Wasser und
Energieträgern eingestellt hätte.
Dabei war ihr aufgrund der Korrespondenz zugleich auch bekannt, dass der Verein nicht
nur ihr gegenüber in Zahlungsschwierigkeiten geraten war, sondern auch zahlreiche
weitere Gläubiger existierten, mit denen der Verein eine Lösung der Finanzprobleme
gesucht hat. Dies ergibt sich vor allem aus dem Schreiben vom 7.4.2004, in dem ein
Finanzierungspaket auf der Basis geschnürt werden soll, dass alle Gläubiger auf 30 %
ihrer Forderungen verzichten sollten.
32
Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang also nicht mit Erfolg darauf berufen,
dass sie von den Beklagten durch deren laufende Versprechungen, die Finanzierung
würde demnächst gelingen, hingehalten und zu weiteren Lieferungen veranlasst worden
sei. Vielmehr war ihr bereits im Jahr 2002 bekannt, in welchen finanziellen
Schwierigkeiten sich der Verein befand, ohne dass die Klägerin rechtzeitig die
Notbremse gezogen und die Lieferung sofort und vollständig eingestellt hätte, bis
zumindest die aufgelaufenen Rückstände beglichen waren. Dementsprechend war der
Klägerin frühzeitig angesichts der erheblichen Schulden und der in jeder Hinsicht
unregelmäßigen Zahlungsweise klar, dass es sich bei dem Verein um einen
wirtschaftlich unzuverlässigen Vertragspartner handelte. Indem die Klägerin sich in
Kenntnis dieser Umstände auf eine Fortsetzung ihrer Lieferbeziehungen bis zum
6.10.2005 eingelassen hat, hat sie bewusst ihre eigenen wirtschaftlichen Interesse
gefährdet. Damit unterliegen ihre Ansprüche gegen die Beklagten aber nicht dem
Schutzzweck der Norm des § 42 Abs. 2 S. 2 BGB, da sich letztendlich nur das Risiko
realisiert hat, welches die Klägerein sehenden Auges eingegangen ist.
33
Aus diesen Gründen sind nicht nur die Hauptanträge zu 1. u. 2. der Klageschrift,
sondern auch der Hilfsantrag zu 3. der Klageschrift unbegründet.
34
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
35
Streitwert: 30.828,48 €.
36