Urteil des LG Duisburg vom 07.03.2008

LG Duisburg: gebühr, erlöschen des anspruchs, neues vorbringen, erstellung, honorarforderung, steuererklärung, abrechnung, beweisergebnis, beweiswürdigung, steuerfestsetzung

Landgericht Duisburg, 7 S 129/06
Datum:
07.03.2008
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 S 129/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 10 C 392/05
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-
Ruhrort vom 23.02.2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des
Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Streitwert für das Berufungsverfahren 3.381,33 Euro.
G r ü n d e :
1
I.
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Der Kläger war für die Beklagte als Steuerberater tätig und begehrt von dieser nunmehr
die Bezahlung mehrerer Rechnungen und den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten, die
ihm für die Vertretung der Beklagten in Steuerverfahren betreffend eigener
Steuererklärung und Einspruchsverfahren gegen Steuererklärungen ihres verstorbenen
Vaters entstanden sind.
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Der Kläger legte im Auftrag der Beklagten gegen Steuerbescheide der Jahre 1996 bis
2001 Einspruch ein, vertrat die Beklagte im Rahmen einer Außenprüfung und stellte
zwei Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen zu den Stichtagen 30.06.2001 und
30.06.2002 auf. Insgesamt machte der Kläger eine Gesamthonorarforderung von
5.086,94 Euro geltend. Auf diese Rechnungen zahlte die Beklagte nach umfänglicher
Korrespondenz, in der sie die auch im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Einwände
vorgetragen hat, am 17.03.05 einen Betrag von 1.705,61 Euro.
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Weiterhin zahlte sie auf Rechnungen des Klägers über Buchführungskosten für ihren
landwirtschaftlichen Betrieb in den Jahren 2000 bis 2002 Beträge in Höhe von 1.655,32
€ (2000/2001) sowie 1.568,32 €. Die Zahlungen erfolgten auf entsprechende
Rechnungen des Klägers vom 30.07.2003 (GA 42,43). Anlässlich dieser Zahlungen
erläuterte die Beklagte dem Kläger in einem ausführlichen Aktenvermerk die
Verrechnung dieser Zahlungen sowohl auf die nach ihrer Auffassung niedriger
anzusetzenden Buchführungskosten als auch auf die hier ebenfalls
streitgegenständlichen Honorarforderungen des Klägers für die Erstellung der
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Jahresabschlüsse und Bilanzen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Aktenvermerk
vom 11.07.2003 (GA 41 f.) verwiesen.
Die Parteien haben erstinstanzlich darüber gestritten, ob für die Tätigkeit in den
Einspruchsverfahren betreffend die Steuerbescheide des Vaters bzw. der Beklagten
eine 7/10 oder eine 5/10 Gebühr angemessen ist, ob für die Beratung und die
Teilnahme an der Außenprüfung ein Zeitaufwand von 12 Stunden für den Kläger und 6
Stunden für seinen Mitarbeiter in Ansatz gebracht werden kann und ob von dem Kläger
als Gegenstandswert für die Bilanzerstellung die Privatentnahmen und
Betriebsausgaben der Beklagten in Höhe von 177.020,00 Euro für das Jahr 2001 und
162.695,00 Euro für das Jahr 2002 zutreffend sind.
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Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der vom Kläger
benannten Zeugen die Klage abgewiesen und hat zur Begründung ausgeführt, dass
hinsichtlich der Einspruchsverfahren lediglich eine 5/10 Gebühr anzusetzen sei. Zudem
sei nur eine Auslagenpauschale in Höhe von 15 %, höchstens 20,00 Euro in Rechnung
zu stellen. Weitere Auslagen seien nicht hinreichend dargetan. Der Kläger könne daher
für die Einspruchsverfahren insgesamt nur einen Betrag von 1.157,51 Euro berechnen.
Diese Forderungen seien gemäß § 362 BGB durch die Zahlung der Beklagten
erloschen. Hinsichtlich der weiteren Forderungen gemäß § 39
Steuerberatergebührenverordnung seien als Gegenstandswert nämlich nur die von der
Beklagten zugestandenen Werte zugrundezulegen. Der Kläger habe insoweit keinen
Beweis dafür angetreten, dass die von ihm in Ansatz gebrachten Gegenstandswerte
zutreffend seien. Ihn treffe aber insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Beweisfällig
geblieben sei der Kläger auch hinsichtlich des Zeitaufwandes für die Begleitung in der
Außenprüfung gewesen. Die Beweisaufnahme habe zu keiner Überzeugungsbildung
des Gerichtes hinsichtlich eines weitergehenden Stundenaufwandes des Klägers führen
können.
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Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein ursprüngliches
Klageziel weiter verfolgt. Bezüglich der Gebühren für Einspruchsverfahren rügt er
insbesondere, dass kein Gutachten der Steuerberaterkammer zur Angemessenheit der
Gebühren eingeholt worden sei. Die von ihm in Ansatz gebrachte 7/10 Gebühr sei aber
angemessen und entspräche der Billigkeit, da er für jedes einzelne Jahr gesondert die
Voraussetzung der Einspruchseinlegung habe prüfen müssen. Hinsichtlich der
Gebühren für die Erstellung der Bilanzen hätte ihn das Amtsgericht darauf hinweisen
müssen, dass er weiter zu den Gegenstandswerten auf das Bestreiten der Beklagten
vorzutragen gehabt habe. In einem solchen Fall hätte er die entsprechenden Bilanzen
vorgelegt. Schließlich habe das Amtsgericht auch die Beweiswürdigung zum
Stundenaufwand unzutreffend durchgeführt und gewürdigt.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 23.02.2006
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.381,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-
Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.012.2004 sowie weitere
254,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 24.12.2004 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist darauf, dass der Kläger auch
in zweiter Instanz insbesondere die Gegenstandswerte nicht hinreichend dargetan
habe.
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Zudem macht sie geltend, dass die vom Kläger neu für die nach § 39
Steuerberatergebührenverordnung erstellten Rechnungen vom 23.08.2005 erhobenen
Beträge nicht fällig seien, weil der Kläger die Rechnungen nicht unterschrieben habe.
Entsprechend sei eine Fälligkeit nach § 9 Steuerberatergebührenverordnung
ausgeschlossen.
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Darüber hinaus erklärt sie die Aufrechnung mit einer behaupteten Überzahlung auf die
Buchhaltungskosten für die Jahre 2000/2001 bzw. 2001/2002 in Höhe von 1.165,80
Euro. Hierzu macht sie geltend, dass sie auf die entsprechend bereits in erster Instanz
vorgelegten Rechnungen insgesamt Zahlungen nach überhöhten Gegenstandswerten
erbracht habe. Unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen zutreffend ermittelten
Werte ergebe sich damit eine aufrechenbare Forderung in Höhe von 1.165,80 Euro, so
dass etwaige weitere Forderungen des Klägers erloschen seien.
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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens sowie eines
Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen . Wegen der gutachterlichen Feststellung
wird auf das Gutachten vom 12.04.2007, Blatt 182 f. sowie das Ergänzungsgutachten
vom 05.09.2007, Blatt 245 f. der Gerichtsakten verwiesen. Im übrigen wird wegen der
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
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II.
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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
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Der Kläger hat aus den für die Beklagte durchgeführten "Mandate" keinen
weitergehenden Zahlungsanspruch gemäß §§ 611, Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB in
Verbindung mit der Steuerberatergebührenverordnung. Die hier streitbefangenen
Honoraransprüche des Klägers in Höhe von 2.684,41 Euro sind durch die
vorgerichtlichen Zahlungen der Beklagten in Höhe von 1.705,61 Euro und sowie die mit
Tilgungsbestimmungen auch auf die Jahresabschlussrechnung geleisteten
Überzahlungen auf die Honorarforderungen aus Buchführungen erloschen, § 362 BGB.
Im Einzelnen gilt folgendes:
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1.
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Bezüglich des Einspruchsverfahrens gegen den Steuerbescheid für das Jahr 1996 kann
der Kläger eine Gebühr lediglich in Höhe von 126,07 Euro geltend machen. Zutreffend
ist der Sachverständige davon ausgegangen, dass der Gebührenberechnung lediglich
ein Wert von 2.951,83 Euro zugrundezulegen ist. Die Kammer folgt der Auffassung,
wonach den Vorschriften der §§ 40 f. Steuerberatergebührenverordnung für die
Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden der Wert des
Interesses des Steuerpflichtigen zugrundezulegen ist. Da in § 40 f. der
Steuerberatergebührenverordnung kein Gegenstandswert bestimmt ist, entspricht der
Gegenstandswert dem tatsächlichen Wert des Interesses (§ 10 Abs. 1 Satz 1
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Steuerberatergebührenverordnung), in der Regel dem Steuerbetrag, in dem in dem
Verfahren unmittelbar gestritten wurde. Damit ist der Betrag maßgebend, der den
Unterschied zwischen der bisher festgesetzten und der endgültig erstrebten Steuer
entspricht. Dies entspricht auch der Systematik der BRAGO, wonach sich in
Rechtsmittelverfahren der Streitwert regelmäßig nach der Beschwerde des
Rechtsmittelführers richtet (so auch Eckardt: Steuerberatergebührenverordnung 4.
Auflage zu § 40 Teilziffer 11 iVm. mit Teil 5 steuerliches Kostenrecht 2.4 Streitwert).
Da hier ein Differenzbetrag zwischen der ursprünglichen Steuerfestsetzung von
3.725,82 Euro und der letztlich rechtskräftigen Steuerfestsetzung von 773,99 Euro in
Höhe von 2.951,83 Euro anzunehmen ist, kann der Kläger entsprechende Gebühren
auch nur nach diesem Betrag berechnen.
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Der Abrechnung sind auch diese in zweiter Instanz neu festgestellten Werte, die
zwischen den Parteien unstreitig sind, zugrunde zu legen. Denn auch unter
Berücksichtigung der Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO hat die Kammer neues, aber
zwischen den Parteien unstreitiges Vorbringen – wie hier die tatsächliche
Steuerdifferenz – der Würdigung zugrunde zu legen.
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Der Sachverständige hat darüber hinaus weiterhin nachvollziehbar ausgeführt, dass ein
Betrag von 5/10 für die hier durchgeführten Tätigkeiten als angemessen anzusehen ist.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gebührenrahmen hier entsprechend § 41 Abs. 3
der Steuerberatergebührenverordnung auf 3/10 bis 8/10 reduziert war, da der Kläger mit
der jeweiligen Angelegenheit vorbefasst war. Dies rechtfertigt den Ansatz des
Sachverständigen, wonach die Mittelgebühr von 5/10 in diesem Rahmen als
ausreichend anzusehen ist. Dem ist der Kläger im Ergebnis auch nicht mehr
substanziell entgegengetreten. Unter Berücksichtigung dieses Gebührensatzes und des
entsprechenden Wertes errechnet sich bei einer Auslagenpauschale entsprechend 15
% der Honorarforderung ein Rechnungsbetrag in Höhe von 126,07 Euro.
24
2.
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Entsprechend den oben genannten Werten kann der Kläger für das
Einspruchsverfahren für 1997 einen Betrag von 126,07 Euro abrechnen. Auch hier ist
ein Wert von 2.634,56 Euro zugrundezulegen, der der Differenz zwischen der erstrebten
und der ursprünglich festgesetzten Steuer entspricht.
26
3.
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Für das Einspruchsverfahren für das Jahr 1998 kann der Kläger ausgehend von einem
Wert von 3.185,32 Euro bei einer 5/10 Gebühr ein Honorar von 144,74 Euro geltend
machen.
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4.
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Für das Jahr 1999 errechnet sich ein Wert von 1.625,15 Euro, der sich aus der Differenz
zwischen der ursprünglich festgesetzten Steuer von 3.896,03 Euro und der tatsächlich
festgesetzten Steuer von 2.270,88 Euro errechnet. Bei Zugrundelegung der 5/10 Gebühr
errechnet sich danach eine Honorarforderung von brutto 89,48 Euro.
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5.
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Hinsichtlich des weiteren Einspruchsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2000 ist entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen ein Wert
von 7.617,32 Euro anzunehmen. Dieser Wert entspricht der unstreitig ursprünglich
geschätzten Steuerschuld von 9.982,19 Euro und der tatsächlich festgesetzten
Steuerschuld von 2.364,87 Euro.
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Hinsichtlich dieses Einspruchsverfahrens kann der Sachverständige gemäß § 40
Steuerberatergebührenverordnung lediglich eine 3/10 Gebühr geltend machen. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im vorliegenden Einspruchsverfahren für die
Beklagte erstmals eine entsprechende Steuererklärung erstellte und für diese
Steuererklärung Anspruch auf eine entsprechende Gebühr hat. Dass er diese Gebühr
versehentlich nicht berechnet hat, kann der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen.
Vielmehr ist hier zutreffend darauf abzustellen, dass das Rechtsmittelverfahren des
Einspruchs als eine selbständige Angelegenheit anzusehen ist, deren Wert sich
entsprechend der möglichen weiteren Berechnung anderer Gebühren und der sich
daraus ergebenden Vorbefassung ermittelt. Danach ist aber entsprechend den
Feststellungen des Sachverständigen neben der vollen Gebühr für die Erstellung des
Steuerbescheides nach § 24 Steuerberatergebührenverordnung lediglich noch eine
3/10 Gebühr für das daneben zu führende Einspruchsverfahren angemessen.
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Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gebührenhöhe sowie der
Auslagenpauschale errechnet sich ein Honoraranspruch in Höhe von brutto 164,88
Euro.
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6.
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Für den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 kann der
Kläger ausgehend von einem Wert von 3.620,29 Euro ein Honorar von 98,05 Euro
abrechnen. Der Wert errechnet sich aus der Differenz zwischen der zunächst
festgesetzten Steuer als Schätzung in Höhe von 3.620,29 Euro sowie der dann mit 0
tatsächlich festgesetzten Steuer. Auch hier ist unter Berücksichtigung der Möglichkeit
der weiteren Abrechnung der Erstellung der Steuererklärung lediglich eine 3/10 Gebühr
nach § 40 Steuerberatergebührenverordnung anzusetzen, so dass sich die vorgenannte
Honorarforderung in Höhe von brutto 98,05 Euro errechnet.
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7.
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Der Kläger kann darüber hinaus weiterhin für die Erstellung der Bilanz mit Gewinns- und
Verlustrechnung vom 30.06.2001 gemäß der Rechnung vom 23.08.2005 einen Betrag
von 988,67 Euro geltend machen.
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Soweit die Beklagte nunmehr in zweiter Instanz erstmals geltend macht, die ihr
vorgerichtlich übersandten Originalrechnungen seien nicht einklagbar gewesen, da sie
gemäß § 9 Steuerberatergebührenverordnung nicht unterschrieben gewesen seien, ist
ihr neues Vorbringen in zweiter Instanz nach § 531 Abs. 2 ZPO auszuschließen. Es sind
keine Gründe ersichtlich, warum die Beklagte diesen neuen Vortrag nicht in erster
Instanz bereits hat geltend machen können. Entsprechend ist ihr weiteres Vorbringen
insoweit zurückzuweisen.
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Aus den Feststellungen des Sachverständigen, denen die Beklagte im Ergebnis auch
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nicht mehr entgegengetreten ist, ergibt sich eine Honorarforderung des Klägers in Höhe
von 988,67 Euro. Dieser Betrag errechnet sich gemäß § 39 Abs. 3 Nr. 2
Steuerberatergebührenverordnung Tabelle D a, b). Insoweit ist auch der von dem
Sachverständigen ermittelte Wert von 143.577,45 Euro zugrunde zulegen. Dem ist die
Beklagte auch nach dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen ebenso wie der
Kläger nicht mehr entgegengetreten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird
insoweit auf die umfänglichen Berechnungen des Sachverständigen Bezug genommen.
Dieser hat insbesondere zur Höhe der zugrundegelegten Privatentnahmen anhand
einer detaillierten Aufstellung nachvollziehbar erläutert, dass die entsprechenden
Privatentnahmen buchhalterisch richtig verbucht worden sind und deshalb im Rahmen
der Ermittlung des Gegenstandswertes in Ansatz zu bringen sind.
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8.
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Für die Erstellung der Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung zum 30.06.2002 kann
der Kläger entsprechend den vorgenannten Ausführungen einen Betrag von 946,45
Euro geltend machen. Auch hier ist die Beklagte im Hinblick auf die substantiierten
Ausführungen des Sachverständigen dem von ihm ermittelten Gegenstandswert von
131.348,19 Euro für die Abrechnung nach Tabelle D (b) nicht mehr entgegen getreten.
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9.
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Der Kläger kann darüber hinaus keinen höheren Zeitaufwand für die Teilnahme an der
Außenprüfung gemäß § 29 Nr. 1 Steuerberatergebührenverordnung in Rechnung
stellen, auch wenn das Amtsgericht durch Urteil insoweit in der Begründung zu
korrigieren ist, als auch Mitarbeitertätigkeiten gemäß § 29
Steuerberatergebührenverordnung in Rechnung gestellt werden können (vgl. nur
amtliche Begründung in Eckardt:, Steuerberatergebührenverordnung 4. Auflage 2003 §
29).
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Dennoch ist das angefochtene Urteil auch insoweit im Ergebnis zutreffend, dass der
Kläger zu Recht als beweisfällig geblieben angesehen worden ist. Das Amtsgericht hat
nämlich zutreffend darauf abgestellt, dass der Zeitaufwand für die Teilnahme an der
Außenprüfung von keinem der Zeugen nachvollziehbar belegt werden konnte.
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An dieses Beweisergebnis ist die Kammer gemäß § 529 ZPO gebunden, da weder die
Beweisaufnahme noch die Beweiswürdigung Verfahrensfehler aufweisen. Das
Amtsgericht hat alle benannten Zeugen vernommen und die Aussagen richtig
gewürdigt. Bis auf pauschale Darstellungen konnte insbesondere der Zeuge keine
konkreten zum Umfang und zur Art seiner Arbeiten anlässlich der Außenprüfung
machen. Dabei konnte sich der Zeuge nur auf seine Erinnerung und nicht aber konkret
auf entsprechende Aufzeichnungen stützen, was den Beweiswert seiner Angaben
weiter mindert.
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Die Zeugin konnte darüber hinaus nur die von der Beklagten akzeptierten Stunden
bestätigen und widersprach zudem den Aussagen des Zeugen . Dass bei diesem
Beweisergebnis das Amtsgericht nicht zur Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger 12
und Zeuge 6 Stunden mit der Bearbeitung der Außenprüfung befasst gewesen sind, ist
nicht zu beanstanden.
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Vorsorglich weist die Kammer auch darauf hin, dass bereits zweifelhaft ist, ob das
Amtsgericht überhaupt zu einer Beweisaufnahme veranlasst war. Macht der
Steuerberater wie hier Zeithonorar geltend, ist er gehalten, seinen Aufwand im
einzelnen substantiiert vorzutragen. Hierzu sind insbesondere auch nachvollziehbare
Zeitangaben und die behaupteten Tätigkeiten im einzelnen darzustellen. Daran fehlt es
aber hier, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben nur pauschale Angaben zu
den Tätigkeiten und Zeitaufwänden machen kann, weil er entsprechende
Aufzeichnungen nicht geführt hat.
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10.
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Danach ergibt sich aber eine Gesamthonorarforderung des Klägers in Höhe von
2.684,41 Euro.
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Dabei war zunächst auf die Rechnungen für die Bilanzarbeiten von 2000 bis 2002
wegen der getroffenen Tilgungsbestimmung durch die Beklagten eine Überzahlung auf
die Buchführungskosten in Höhe von 1.165,80 € in Abzug zu bringen.
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Überzahlungen auf die Buchführungskosten hat die Beklagte ausdrücklich mit
Tilgungsbestimmung auf die Bilanzrechnungen für diesen Zeitraum gezahlt (vgl.
Aktenvermerk vom 11.07.03), so dass diese Zahlungen gemäß § 366 Abs. 1 BGB auf
die streitgegenständlichen Rechnungen für die Jahresabschlüsse in Höhe von 988,67 €
(vgl. Ziffer 7.) und 946,45 € (vgl. Ziffer 8.) zu verrechnen waren.
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Aus den Rechnungen über die Buchführungskosten schuldete die Beklagte unter
Zugrundelegung der zutreffenden Werte für 2000/2001 1.059,08 € und für 2001/2002 ein
Betrag von 998,76 €. Danach ergeben sich Überzahlungen von 596,24 € und 569,56 €,
d.h. insgesamt 1.165,80 €, die wegen der getroffenen Tilgungsbestimmung vorab auf die
Gesamthonorarforderung von (988,67 € + 946,45 € =) 1.935,12 € für die
Jahresabschlussarbeiten anzurechnen waren.
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Auf die Frage, ob zweitinstanzlich mit dem von der Beklagten behaupteten
Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB wegen der Überzahlungen die Aufrechnung
erklärt werden konnte, kommt es daher nicht an.
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Denn durch die bereits bei Zahlung geleistete Tilgungsbestimmung ist keine
Bereicherung des Klägers eingetreten, sondern die Zahlungen führten gemäß §§ 366
Abs. 1, 362 BGB unmittelbar zum Erlöschen des Anspruchs.
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Durch die gemäß der Tilgungsbestimmung zu verrechnende Zahlung verringerte sich
die Gesamthonorarforderung des Klägers auf 1.518,61 € (2.684,41 €-1.165,80 €).
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Diese Honorarforderung ist gemäß § 362 BGB durch die unstreitig erfolgte weitere
Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.705,61 € erloschen.
58
11.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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