Urteil des LG Düsseldorf vom 08.03.2007

LG Düsseldorf: lenker, stand der technik, gesetzliche vertretung, form, verfügung, erfindung, grundriss, rechnungslegung, schadenersatz, zugänglichkeit

Landgericht Düsseldorf, 4b O 59/06
Datum:
08.03.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 59/06
Tenor:
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ord-
nungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle
wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die
Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1), 2) und 4) an ihrem
jeweiligen gesetzlichen Vertreter (derzeit: Beklagter zu 3) zu vollziehen
ist, zu unterlassen,
Beschläge für Eckschränke, insbesondere Kücheneckschränke, mit ei-
nem über eine Eckschranktür etwa zur Hälfte vorderseitig
zugäng¬lichen, im Grundriss rechteckigen Innenraum, bestehend aus
einer im Innen-raum des Eckschrankes ortsfest abstützbaren, vertikalen
Tragsäule als Träger von zumindest einem einteiligen Tablar von
halbkreisähnlicher Grundgestalt
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,
bei denen für das bzw. jedes Tablar zwei das Tablar abstützende und in
seiner Bewegung aus einer Innenstellung im Innenraum des Eck-
schrankes in einer Außenstellung vor der Türöffnung des
Eckschran¬kes steuernde Lenker vorgesehen sind, die mit einem Ende
gelenkig mit der Unterseite des Tablars verbindbar sind und mit ihrem
anderen Ende um im Innenraum des Eckschrankes ortsfest
positio¬nierbare Hochachsen schwenkbar sind, von denen eine von der
Trag¬säule und die andere von einem Traglager gebildet ist, das mit
einer die Türöffnung des Eck-schrankes begrenzenden Seitenwand des
Eckschrankes verbindbar ist;
2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die
Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.02.2006 be-
gangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -
zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und
Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -
zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und
Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbrei¬tungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-
hungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von
Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese
könnten ausnahmsweise den unter 1. be¬zeichneten Gegenständen
unmittelbar zugeordnet werden,
w o b e i
den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer An-
gebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden,
ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten
Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen,
sofern die Be¬klagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und
verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein
bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der
Rechnung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin al-
len Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit
dem 05.02.2006 begangenen Handlungen entstanden ist.
III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Be-
klagten zu 85 %.
V.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 1.000.000 €
und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 6.000 € vorläufig
vollstreckbar.
VI.
Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters xx xxx xxx 200, das auf
einer Anmeldung vom 16.07.2004 beruht und dessen Eintragung am 05.01.2006 im
Patentblatt bekannt gemacht worden ist. Das Klagegebrauchsmuster trägt die
Bezeichnung "Eckschrank, insbesondere Kücheneckschrank". Die im vorliegenden
Rechtsstreit interessierenden Schutzansprüche 1 und 25 haben folgenden Wortlaut:
2
1.
3
"Eckschrank, insbesondere Kücheneckschrank, mit einem über eine Eckschranktür
(2) etwa zur Hälfte vorderseitig zugänglichen, im Grundriss rechteckigen Innenraum
(3), in dem zumindest ein einteiliges Tablar (4; 5) von etwa halbkreisähnlicher
Grundgestalt abgestützt und mittels eines Beschlages, der eine Tragsäule (12) mit
zumindest annähernd vertikaler Schwenkachse (11) umfasst, aus einer
Innenstellung in eine Außenstellung bewegbar ist, in der das zumindest eine Tablar
(4; 5) über die Ebene (6) der Türöffnung des Eckschrankes (1) nach außen vorsteht,
4
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,
5
dass das bzw. jedes Tablar (4; 5) von zwei an seiner Unterseite (7; 8) gelenkig
angreifenden Lenkern (9; 10) abgestützt ist, der erste Lenker (9) um die Tragsäule
(12) und der zweite Lenker (10) um eine zur Verschwenkachse (11) der Tragsäule
(12) parallele Achse (13) eines Traglagers (14) schwenkbar ist, das nahe der
Türöffnung an der diese begrenzenden Seitenwand (15) des Eckschrankes (1)
angebracht ist, und das Tablar (4; 5) eine von beiden Lenkern (9; 10) gemeinsam
gesteuerte Bewegung beim Übergang von der Innenstellung in die Außenstellung,
und umgekehrt, ausführt.
6
25.
7
"Beschlag für Eckschränke (1), insbesondere Kücheneckschränke, mit einem über
eine Eckschranktür (2) etwa zur Hälfte vorderseitig zugänglichen, im Grundriss
rechteckigen Innenraum (3), bestehend aus einer im Innenraum (3) des
Eckschrankes (1) ortsfest abstützbaren, vertikalen Tragsäule (12) als Träger von
zumindest einem einteiligen Tablar (4; 5) von halbkreisähnlicher Grundgestalt,
8
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,
9
dass für jedes Tablar (4; 5) zwei das Tablar abstützende und in seiner Bewegung
aus einer Innenstellung im Innenraum (3) des Eckschrankes (1) in eine
Außenstellung vor der Türöffnung des Eckschrankes (1) steuernde Lenker (9; 10)
vorgesehen sind, die mit einem Ende gelenkig mit der Unterseite (7; 8) des Tablars
(4; 5) verbindbar sind und mit ihrem anderen Ende um im Innenraum (3) des
Eckschrankes (1) ortsfest positionierbare Hochachsen (11; 13) schwenkbar sind,
von denen eine von der Tragsäule (12) und die andere von einem Traglager (14)
gebildet ist, das mit einer die Türöffnung des Eckschrankes (1) begrenzenden
Seitenwand (15) des Eckschrankes verbindbar ist."
10
Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 – 3, 5 – 10 der
Klagegebrauchsmusterschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand
eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.
11
Die Beklagte zu 4) stellt her und vertreibt Zubehörteile für die Küchenmöbelindustrie.
Hierbei bedient sie sich des von der Klägerin überreichten Kataloges "Innovationen
2006", von dem nachfolgend das Titelblatt sowie die Seite 4 – jeweils verkleinert –
wiedergegeben sind.
12
Die Einzelheiten der Konstruktion erschließen sich aus den im Folgenden
eingeblendeten Prinzip-Skizzen der Klägerin gemäß Anlagen 9 und 10.
13
Die Beklagte zu 2) ist die Komplementärin der Beklagten zu 4); sie wird ihrerseits durch
den Beklagten zu 3) gesetzlich vertreten. Die Beklagte zu 2) ist mit einer Einlage von
800.000 € alleinige Kommanditistin der Beklagten zu 1). Sie ist außerdem eingetragene
Inhaberin des Gebrauchsmusters xx xxx xxx, das den vorstehend beschriebenen, von
der Beklagten zu 4) angebotenen Schwenkauszug betrifft.
14
In ihm sieht die Klägerin eine wortsinngemäße Verletzung von Schutzanspruch 25 des
Klagegebrauchsmusters. Sie behauptet ferner, dass sich die Beklagte zu 4) nicht nur mit
der Herstellung und dem Vertrieb von Beschlägen für Küchenmöbel befasse, sondern
dass zu ihrem Fertigungs- und Vertriebsprogramm auch komplette Eckschränke mit dem
aus den Anlagen 9 und 10 ersichtlichen Schwenkauszug gehörten, so wie dies aus der
(oben wiedergegebenen) Abbildung auf Seite 4 des Katalogs der Beklagten zu 4)
hervorgehe. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagten wegen Verletzung der
Schutzansprüche 1 und 25 des Klagegebrauchsmusters auf Unterlassung,
Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.
15
Die Klägerin beantragt (nach teilweiser Klagerücknahme),
16
17
1. wie erkannt;
2. die Beklagten darüber hinaus im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur
Rechnungslegung und zum Schadenersatz auch im Hinblick auf einen
Eckschrank, insbesondere Kücheneckschrank, zu verurteilen, der die folgenden
Merkmale aufweist:
18
der Eckschrank hat einen über eine Eckschranktür etwa zur Hälfte vorderseitig
zugänglichen, im Grundriss rechteckigen Innenraum;
19
20
in dem Innenraum ist zumindest ein einteiliges Tablar von etwa halbkreisähnlicher
Grundgestalt abgestützt und mittels eines Beschlages aus seiner Innenstellung in
eine Außenstellung bewegbar;
21
22
der Beschlag umfasst eine Tragsäule mit einer zumindest annähernd vertikalen
Schwenkachse;
23
24
in der Außenstellung steht das zumindest eine Tablar über die Ebene der
Türöffnung des Eckschrankes nach außen vor;
25
26
das bzw. jedes Tablar ist von zwei an seiner Unterseite gelenkig angreifenden
Lenkern abgestützt;
27
28
der erste Lenker ist um die Tragsäule und der zweite Lenker um eine zur
Schwenkachse der Tragsäule parallele Achse eines Traglagers schwenkbar;
29
30
das Traglager ist nahe der Türöffnung der diese begrenzenden Seitenwand des
Eckschrankes angebracht;
31
32
beim Übergang von der Innenstellung in die Außenstellung und umgekehrt führt
das Tablar eine von beiden Lenkern gemeinsam gesteuerten Bewegung aus.
33
34
Die Beklagten beantragen,
35
1. die Klage abzuweisen;
2. ihnen Vollstreckungsschutz zu gewähren.
36
37
Sie bestreiten den Vorwurf der Patentverletzung unter Hinweis darauf, dass der
streitbefangene Schwenkauszug – mit Blick auf Schutzanspruch 1 des
Klagegebrauchsmusters – keine Tragsäule mit zumindest annähernd vertikaler
Schwenkachse aufweise und auch keinen ersten Lenker besitze, der um die Tragsäule
schwenkbar sei. Weiterhin fehle es an einem Traglager. In Bezug auf Schutzanspruch
25 gebe es keine ortsfest abstützbare vertikale Tragsäule, kein Traglager und keine
Hochachsen, die – gebildet von einer Tragsäule und einem Traglager – im
Eckschrankinnenraum ortsfest positionierbar seien. Abgesehen vom mangelnden
Benutzungstatbestand treffe es überdies nicht zu, dass sie (die Beklagten) Eckschränke
mit dem streitbefangenen Schwenkauszug herstellten und in Verkehr brächten.
Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem vorgelegten Produktkatalog. Dieser
wende sich ausschließlich an fachkundige Möbelhersteller, denen bekannt sei, dass die
Beklagten – genauso wie die Klägerin – ausschließlich Beschlagteile zur Verwendung
in Möbeln, insbesondere Küchenmöbeln, anböten.
38
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
39
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
40
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
41
Der streitbefangene Schwenkauszug verwirklicht sämtliche Merkmale von
42
Schutzanspruch 25 des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß. Die Beklagten sind
der Klägerin deswegen im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur
Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet. Ohne Erfolg bleibt die Klage,
soweit sie sich gegen die Herstellung und den Vertrieb von mit den angegriffenen
Beschlägen ausgestattete Eckschränke bezieht. Das Vorbringen der Klägerin erlaubt
nicht die tatrichterliche Feststellung, dass die Beklagten sich mit der Herstellung und
dem Vertrieb von Küchenmöbeln befassen; insoweit besteht auch keine (zumindest
einen Unterlassungsanspruch rechtfertigende) Erstbegehungsgefahr.
I.
43
Das Klagegebrauchsmuster, gegen dessen Schutzfähigkeit die Beklagten keine
Einwände erheben, betrifft einen Eckschrank mit einem ausschwenkbaren Tablar.
44
Wie die Klagegebrauchsmusterschrift einleitend erläutert, sind derartige Eckschränke
bereits aus dem Gebrauchsmuster 94 17 324 bekannt, deren Figuren 1 bis 3
nachstehend zum besseren Verständnis wiedergegeben sind.
45
Bei ihnen sind – so führt die Gebrauchsmusterschrift aus – übereinander fluchtend
Tablare in Form eines Halbkreises angeordnet, die um ihre vertikale Schwenkachse aus
einer Innenstellung im Eckschrank in eine Außenstellung bewegt werden können, in
welcher das bzw. die Tablare etwa zur Hälfte über die Ebene der Türöffnung des
Eckschrankes nach außen vorstehen. Die Klagegebrauchsmusterschrift bemängelt
hieran, dass die Stellfläche der ausgeschwenkten Tablare lediglich eingeschränkt
zugänglich ist.
46
Als weiteren Stand der Technik erörtert die Gebrauchsmusterschrift einen aus der
schwedischen Patentanmeldung xxx xxx bekannten Eckschrank, bei dem – wie die
nachstehenden Abbildungen (Figuren 1 und 2) der Anmeldeschrift – verdeutlichen
47
in jeder Stellebene zwei Tablare vorgesehen sind, die einzeln um getrennte vertikale
Schwenkachsen bewegt werden. Das erste etwa viertelkreisförmige Tablar ist um etwa
270° in eine Außenstellung schwenkbar, in der seine Stellfläche vollständig außerhalb
der Ebene der Türöffnung gelegen ist. Das nur nachfolgend ausschwenkbare zweite
Tablar kann ebenfalls in eine Außenstellung geschwenkt werden, in welcher seine
Stellfläche allerdings lediglich zur Hälfte zugänglich ist. Die
Klagegebrauchsmusterschrift bemerkt hierzu, dass das Beschlagsystem der
schwedischen Patentanmeldung die Zugänglichkeit zu den Stellflächen der beiden
Tablare zwar verbessert, andererseits jedoch einen erhöhten Aufwand erfordert.
48
Die Aufgabe der Erfindung sieht die Klagegebrauchsmusterschrift – ausgehend hiervon
– darin, einen Eckschrank bzw. einen Eckschrankbeschlag zu schaffen,
49
bei dem einteilige Tablare von halbkreisähnlicher Grundgestalt
50
51
in eine Außenstellung überführbar sind, in welcher die Stellfläche vollständig oder
annähernd vollständig über die Ebene der Türöffnung des Eckschrankes übersteht
und dementsprechend ohne Einschränkungen zugänglich ist.
52
53
Zur Lösung dieser Problemstellung sehen die nebengeordneten Schutzansprüche 1
(gerichtet auf einen Eckschrank mit einem erfindungsgemäßen Beschlag) und 25
(gerichtet auf einen erfindungsgemäßen Beschlag) die Kombination folgender Merkmale
vor:
54
Schutzanspruch 1:
55
1. Eckschrank (1)
56
57
a. mit einem im Grundriss rechteckigen Innenraum (3),
58
59
b. der über eine Eckschranktür (2) etwa zur Hälfte vorderseitig zugänglich ist.
60
61
2. In dem Innenraum (3) ist zumindest ein Tablar (4, 5) abgestützt.
62
63
3. Das Tablar (4, 5) ist
64
65
a. einteilig,
66
67
b. von etwa halbkreisähnlicher Gestalt,
68
69
c. mittels eines Beschlages aus einer Innenstellung in eine Außenstellung
bewegbar, und zwar dergestalt, dass das Tablar in der Außenstellung über die
Ebene (6) der Türöffnung des Eckschrankes (1) nach außen vorsteht.
70
71
4. Der Beschlag umfasst eine Tragsäule (12) mit zumindest annähernd vertikaler
Schwenkachse (11).
72
73
5. Das bzw. jedes Tablar (4, 5) ist von zwei Lenkern (9,10) abgestützt, die an der
Unterseite (7,8) des Tablars (4,5) gelenkig angreifen.
74
75
76
6. Der erste Lenker (9) ist um die Tragsäule (12) schwenkbar.
77
78
7. Der zweite Lenker (10) ist um eine Achse (13) eines Traglagers (14) schwenkbar,
welche parallel zur Schwenkachse (11) der Tragsäule (12) ist.
79
80
81
8. Das Traglager (14) ist
82
a. nahe der Türöffnung
83
84
85
b. an der die Türöffnung begrenzenden Seitenwand (15) des Eckschrankes (1)
angebracht.
86
87
9. Das Tablar (4,5) führt
88
89
a. beim Übergang von der Innenstellung in die Außenstellung, und umgekehrt,
90
91
b. eine von beiden Lenkern (9,10) gemeinsam gesteuerte Bewegung aus.
92
93
Schutzanspruch 25:
94
1. Beschlag für Eckschränke (1).
95
96
97
2. Der Eckschrank (1)
98
a. hat einen im Grundriss rechteckigen Innenraum (3),
99
100
b. der über eine Eckschranktür (2) etwa zur Hälfte vorderseitig zugänglich ist.
101
102
3. In dem Innenraum (3) ist zumindest ein Tablar (4,5) vorgesehen.
103
104
4. Das Tablar (4, 5) ist
105
106
107
a. einteilig,
108
109
b. von etwa halbkreisähnlicher Gestalt.
110
111
5. Der Beschlag besteht aus einer vertikalen Tragsäule (12), die
112
113
a. im Innenraum (3) des Eckschrankes (1) ortsfest abstützbar ist,
114
115
b. als Träger des zumindest einen Tablars (4,5) dient.
116
117
6. Für jedes Tablar (4,5) sind zwei Lenker (9,10) vorgesehen.
118
119
7. Die Lenker (9,10)
120
121
122
a. stützen das Tablar (4,5) ab,
123
124
b. steuern die Bewegung des Tablars (4,5) aus einer Innenstellung im Innenraum (3)
des Eckschrankes (1) in eine Außenstellung vor der Türöffnung des Eckschrankes
(1).
125
126
8. Die Lenker (9,10) sind
127
128
129
a. mit einem Ende gelenkig mit der Unterseite (7,8) des Tablars (4,5) verbindbar,
130
131
b. mit ihrem anderen Ende um Hochachsen (11,13) schwenkbar, die im Innenraum
(3) des Eckschrankes (1) ortsfest positionierbar sind.
132
133
9. Von den Hochachsen (11,13) ist
134
135
a. eine von der Tragsäule (12) gebildet
136
137
b. und die andere von einem Traglager (14).
138
139
140
(10) Das Traglager (14)
141
a. ist mit einer Seitenwand (15) des Eckschrankes (1) verbindbar,
142
143
b. welche die Türöffnung des Eckschrankes (1) begrenzt.
144
145
Zu den Vorteilen der erfindungsgemäßen Ausgestaltung führt die
Klagegebrauchsmusterschrift aus, dass das Tablar durch die Abstützung mittels zweier
Lenker, welche um getrennte, parallele Achsen schwenkbar sind und gelenkig an der
Unterseite des Tablars angreifen, eine von den beiden Lenkern gemeinsam gesteuerte
Bewegung in eine Außenstellung erfährt, in der das Tablar vollständig oder annähernd
vollständig über die Ebene der Türöffnung des Eckschrankes vorsteht. Dabei – so heißt
es – sei der Eckschrankbeschlag baulich einfach und leicht montierbar, wobei der
Eckschrank als solcher keinerlei besonderer Ausgestaltung bedürfe.
146
II.
147
Zu Unrecht nimmt die Klägerin die Beklagten wegen unmittelbarer Verletzung von
Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in Anspruch.
148
Aufgrund des Sach- und Streitstandes im Verhandlungstermin vom 08.02.2007 lässt
sich nicht die Feststellung treffen, dass die Beklagten – über den streitbefangenen
Schwenkauszug als solchen hinaus – auch komplette Eckschränke, die mit einem
derartigen Schwenkauszug versehen sind, herstellen und/oder vertreiben. Was
zunächst den Produktkatalog "xxx 2006" der Beklagten zu 4) betrifft, ist es zwar richtig,
dass auf dem Titelblatt und auf Seite 4 ein vollständiger Eckschrank mit
Schwenkauszug dargestellt ist. Auch mag die Überschrift "Eckschrank xx" auf den
ersten Blick die Vorstellung vermitteln, dass Gegenstand des Angebotes ein
vollständiger Kücheneckschrank ist. Im Verhandlungstermin vom 08.02.2007 haben die
Beklagten jedoch ausdrücklich vorgetragen, dass der Katalog ausschließlich an
Möbelhersteller verteilt wird, denen bekannt ist, dass sich die Beklagten – genauso wie
die Klägerin – lediglich mit der Fertigung und dem Vertrieb von Beschlagsystemen
befassen, die von den angesprochenen Möbelherstellern bezogen werden können, um
in von diesen gefertigte Eckschränke eingebaut zu werden. Diesem Sachvortrag ist die
Klägerin nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Sie hat zwar geltend
gemacht, dass der Produktkatalog der Beklagten zu 4) auch außerhalb der
Möbelindustrie verbreitet wird, ohne jedoch konkret anzugeben, an welche anderen
Adressaten genau die Verteilung erfolgen soll. Ebenso wenig verhält sich der Vortrag
der Klägerin dazu, welchen Kenntnisstand diese vermeintlich zusätzlichen
Prospektempfänger besessen haben. Ohne die genannten Einzelheiten lässt sich
jedoch nicht beurteilen, ob das Katalogangebot der Beklagten zu 4) nach seinem
objektiven Erklärungswert, den es dem Adressaten vermittelt, die Bereitschaft zum
Ausdruck bringt, nicht nur einen Schwenkauszug für einen Eckschrank, sondern den
gezeigten Eckschrank mit einem Schwenkauszug zu liefern. Abgesehen von der
mangelnden Substantiierung hat das Vorbringen der Klägerin auch deshalb außer
Betracht zu bleiben, weil es nicht unter Beweis gestellt ist. Als anspruchstellender Partei
obliegt es der Klägerin, einen Sachverhalt darzutun und notfalls zu beweisen, der die
geltend gemachten Ansprüche rechtfertigt. Soweit eine unmittelbare Verletzung von
Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters reklamiert wird, ist es deshalb Sache
der Klägerin, den Beweis dafür zu erbringen, dass die gebrauchsmustergeschützte
Einheit aus Schrank und Schwenkauszug von den Beklagten hergestellt und/oder
vertrieben wird. Soll sich ein Angebot dieses Inhalts aus einer Werbeunterlage ergeben,
muss insofern der Nachweis dafür erbracht werden, dass der Prospekt in einer Weise
verwendet wird, dass mit ihm für die angesprochenen Verkehrskreise nach den
objektiven Umständen die Mitteilung verbunden ist, es bestehe die Bereitschaft dazu,
einen Eckschrank mit Beschlagsystem zur Verfügung zu stellen. Ob die objektiven
Umstände einen solchen Erklärungswert ergeben, hängt vorliegend maßgeblich vom
149
Adressatenkreis und dessen Verständnishorizont ab. Die Klägerin hätte deshalb unter
Beweis stellen müssen, dass der Produktkatalog der Beklagten zu 4) auch an solche
Empfänger gelangt, die seinem Inhalt das Angebot entnehmen, nicht nur einen
Schwenkauszug als Zubehörteil, sondern die komplette Einheit aus Eckschrank und
Beschlag zu liefern. Derartige Beweise hat die Klägerin indessen nicht angeboten.
Sie kann auch nicht mit Erfolg auf die Internetwerbung der Beklagten verweisen. Dies
gilt schon deshalb, weil deren Inhalt nicht vorgetragen ist und sich deswegen von
vornherein jede Beurteilung darüber verbietet, welche Adressatenkreise angesprochen
werden und welchen Erklärungswert diese Adressatenkreise dem Internetauftritt der
Beklagten beimessen.
150
Unbehelflich ist schließlich der Hinweis der Klägerin darauf, dass die Beklagte zu 1)
den streitbefangenen Schwenkauszug in einem Eckschrank während einer Messe
präsentiert hat. Konkret behauptet ist lediglich ein Messeauftritt in xxx im November
2005. Er ist schon deshalb unbeachtlich, weil er sich außerhalb des territorialen
Geltungsbereichs des Klagegebrauchsmusters abgespielt und überdies zu einem
Zeitpunkt zugetragen hat, in dem das Klageschutzrecht mangels Eintragung noch
keinerlei Rechtswirkungen entfaltet hat. In ihrer Klageschrift hat die Klägerin zwar
mitgeteilt, dass die Beklagte zu 1) beabsichtige, einen Eckschrank mit dem
streitbefangenen Schwenkauszug auf der am 20.03.2006 beginnenden Messe xxx
auszustellen. In ihrem weiteren Sachvortrag ist die Klägerin hierauf jedoch nicht mehr
zurückgekommen, so dass keine Grundlage für die Annahme besteht, die nach dem
damaligen Kenntnisstand der Klägerin vermutete Messepräsentation habe tatsächlich
stattgefunden. Darüber hinaus wäre es erforderlich gewesen, die genauen Umstände
des Messeauftritts mitzuteilen, damit eine Entscheidung darüber möglich ist, ob der
Schwenkauszug in einer Weise präsentiert worden ist, dass bei den Besuchern der
Eindruck entstehen konnte, die Beklagte zu 1) sei nicht nur in Bezug auf den
Schwenkauszug, sondern auch mit Blick auf den zugehörigen Eckschrank lieferbereit.
151
III.
152
Zu Recht macht die Klägerin jedoch geltend, dass der streitbefangene Schwenkauszug,
der von der Beklagten zu 4) unstreitig hergestellt und in Verkehr gebracht wird,
wortsinngemäß Schutzanspruch 25 des Klagegebrauchsmusters verwirklicht.
153
Hinsichtlich der Merkmale (1) bis (4b), (5b) bis (8a) sowie (10) steht dies zwischen den
Parteien außer Streit. Der Benutzungstatbestand begegnet insoweit auch keinen
Zweifeln, so dass sich nähere Ausführungen hierzu erübrigen.
154
Dies gilt auch mit Rücksicht auf Merkmal (10a), welches vorsieht, dass das Traglager
mit einer Seitenwand des Eckschrankes verbindbar ist. Der genannten Anforderung ist
bereits durch den Schraubbeschlag genügt, mit dem das obere Ende der Lagerstange
(14) an der Seitenwand des Schrankkorpus befestigt werden kann. Dass das untere
Ende der Lagerstange (14) nicht gleichfalls mit der Seitenwand, sondern stattdessen mit
der Bodenplatte des Eckschrankes verschraubt wird, ist selbst dann unerheblich, wenn
für die "Verbindbarkeit" auf beide Befestigungspunkte abzustellen sein sollte. Denn der
Fachmann versteht, dass es für die Erzielung der mit dem Klagegebrauchsmuster
verfolgten Ziele ausschließlich darauf ankommt, dass das Traglager benachbart zu der
die Türöffnung begrenzenden Seitenwand angeordnet wird, um zusammen mit der
Tragsäule parallele Hochachsen zu bilden, um welche die beiden Lenker zur
155
gemeinsamen Steuerung des Bewegung des Tablars verschwenken können. Insofern
kommt es ersichtlich nicht darauf an, ob die Befestigungsmittel für die Lager – zufällig –
in die Seitenwand eingreifen; technisch entscheidend ist allein, dass die Traglager,
welche die Schwenkachsen für die Lenker zur Verfügung stellen, ihre Position an der
Seitenwand finden. So gesehen können auch die Traglager des streitbefangenen
Schwenkauszuges – vermittelt durch die Schraubbeschläge an der Seitenwand und am
Schrankboden – in der geforderten Weise mit der die Türöffnung bildenden Seitenwand
des Eckschrankes verbunden werden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten macht der angegriffene Schwenkauszug auch
von allen übrigen Merkmalen des Schutzanspruchs 25 wortsinngemäß Gebrauch:
156
1.
157
In Gestalt des in den Prinzipskizzen gemäß den Anlagen 9 und 10 mit der Bezugsziffer
(12) gekennzeichneten Bauteils besitzt die angegriffene Ausführungsform eine vertikale
Tragsäule.
158
Erfindungsgemäße Aufgabe der "Tragsäule" ist es, einen der beiden Lenker, welche
das Tablar abstützen, zu tragen. Der Durchschnittsfachmann kann dies bereits dem
Wortlaut von Schutzanspruch 25 entnehmen. Merkmal (8) sieht nämlich vor, dass die
Lenker einerseits an der Unterseite des Tablars angreifen und andererseits schwenkbar
durch eine von der Tragsäule im Innenraum des Eckschrankes zur Verfügung gestellte
Hochachse schwenkbar sind. Gemäß Merkmal (7) sollen die Lenker außerdem das
Tablar abstützen. Wenn vor diesem Hintergrund die Tragsäule – entsprechend dem
Merkmal (5b) – als Träger des Tablars dienen soll, so versteht der Fachmann ohne
weiteres, dass die vorgesehene Tragefunktion dergestalt verwirklicht werden soll, dass
die Tragsäule das Tablar – vermittelt über den einen an der Tragsäule und der
Unterseite des Tablars angreifenden Lenker – abstützen soll. Mit Rücksicht auf diese
"tragende" Funktion wird das betreffende Bauteil im Klagegebrauchsmuster – völlig zu
Recht – als Tragsäule bezeichnet. Der weitere Begriffsteil "...säule" verdeutlicht dem
Fachmann darüber hinaus, dass sich das – wie beschrieben – tragende Bauteil vom
Boden des Eckschrankes in vertikaler Richtung aufwärts erstrecken soll. Bereits
umgangssprachlich liegt es im Wesen einer Säule, dass sie sich am Boden abstützt und
senkrecht aufragt. Dass es – exakt in diesem Sinne – auch für die Zwecke der Erfindung
auf diese beiden Gesichtspunkte ankommt, erschließt sich dem Fachmann unschwer
anhand der Tatsache, dass der Eckschrank typischerweise aus Holz gefertigt ist, so
dass die Tragkonstruktion für die ausschwenkbaren Tablars weder an einer Seiten- oder
Rückwand noch am Deckel des Eckschrankes einen hinreichenden Halt findet, sondern
sich sinnvollerweise nur am Schrankboden abstützen kann. Die vertikale Erstreckung ist
notwendige Folge dessen, dass die Tragsäule das eine Ende eines Lenkers aufnehmen
muss, mit dessen Hilfe das Tablar von der Innen- in eine Außenstellung verschwenkt
werden soll. Um derartiges zu gewährleisten, muss sich die Tragsäule vertikal
wenigstens so weit vom Boden entfernen, dass der eine Lenker in einer Weise getragen
werden kann, dass das Tablar, an welchem das andere Ende des Lenkers angreift, mit
einem gewissen Abstand zum Boden des Eckschrankes ein- und auswärts bewegt
werden kann.
159
Weitergehende Anforderungen an die Ausgestaltung der Tragsäule stellt das
Klagegebrauchsmuster nicht. Es setzt insbesondere keine bestimmte äußere
Erscheinungsform voraus, weswegen der Begriff "Tragsäule" – anders als die Beklagten
160
meinen – keinesfalls auf eine aufrecht stehende, stabartige Konstruktion beschränkt
werden kann. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten, das Klagegebrauchsmuster
setze ein gerade verlaufendes Tragrohr voraus, wie es – ausweislich der oben
wiedergegebenen Figuren 1 und 3 – Gegenstand der gattungsbildenden
Gebrauchsmusterschrift xx xx xxx sei, verkennt, dass bereits die Offenbarung des
genannten Standes der Technik nicht auf ein stabartiges Tragteil für das Tablar
reduziert werden kann. Zwar ist in den gezeichneten Ausführungsbeispielen der xx xx
xx xxx eine derartige Ausgestaltung gezeigt. Gegenstand der Schrift ist allerdings ein
Tragboden (Tablar), der sich durch eine einfache und schnelle Fertigung auszeichnet
und eine ästhetisch ansprechende Gestaltung ermöglicht. Das Tragrohr findet lediglich
insofern Erwähnung, als es erforderlich ist, um den Tragboden schwenkbar abzustützen.
Bereits die Umschreibung als "Funktionssäule" macht in diesem Zusammenhang klar,
dass es auch dem Gebrauchsmuster xx xx xxx offensichtlich nicht auf eine ganz
bestimmte, geradlinig verlaufende Form der Stützsäule ankommt, sondern prinzipiell
jedes tragende Bauteil in Betracht kommt, welches die Funktion einer Tragsäule
übernehmen kann. Abgesehen von diesem bereits der xx xx xx xxx eigenen –
umfassenden – Offenbarungsgehalt gehen die Erwägungen der Beklagten auch aus
einem weiteren Grund fehl: Zielsetzung der Erfindung ist es, einen Eckschrankbeschlag
zu schaffen, mit dem es gelingt, einteilige Tablare von halbkreisähnlicher Grundgestalt
in eine Außenstellung außerhalb des Schrankinnenraumes zu überführen, so dass die
Stellfläche vollständig oder annähernd vollständig zugänglich ist. Nach den die
erfindungsgemäße Lösung erläuternden Vorteilsangaben der Gebrauchsmusterschrift
gelingt derartiges dadurch, dass das Tablar durch zwei Lenker abgestützt wird, die um
getrennte, parallele Achsen schwenkbar sind und gelenkig an der Unterseite des
Tablars angreifen. Hierdurch – so heißt es – erfährt das Tablar eine von beiden Lenkern
gemeinsam gesteuerte Bewegung, die gewährleistet, dass das Tablar vollständig über
die Ebene der Türöffnung des Eckschrankes verschwenkt werden kann. Irgend eine
besondere Form der Tragsäule ist ausweislich dieser Bemerkungen nicht dafür
verantwortlich, dass sich der erfindungsgemäße Erfolg einstellt. Dass es auf sie nicht
ankommt, belegt exemplarisch auch die angegriffene Ausführungsform, bei der die
Stellfläche der Tablare in ihrer Außenstellung vollständig zugänglich sind, obwohl das
den einen Lenker tragende Bauteil nicht die Gestalt eines senkrechten Stabes hat,
sondern vielmehr eine unregelmäßige geometrische Form aufweist. Mit Rücksicht auf
die der Tragsäule bei der Umsetzung der Erfindung zugewiesene Funktion besteht
deshalb nicht der geringste Anlass für eine einschränkende Interpretation dahingehend,
dass die Tragsäule vom Boden geradlinig nach oben verlaufen muss. Ein derartiges
Verständnis lässt sich auch nicht mit dem Hinweis der Beklagten rechtfertigen, die mit
der Tragsäule zur Verfügung gestellte Schwenkachse müsse dort sein, wo die Kräfte in
den Boden eingeleitet werden. Dass es für die Zwecke der Erfindung darauf ankommen
könnte, dass der Ort der Krafteinleitung in den Boden mit der Schwenkachse für den
einen Lenker zusammenfällt, lässt die Klagegebrauchsmusterschrift an keiner Stelle
erkennen. Auch die Beklagten sind nicht in der Lage, innerhalb des
Beschreibungstextes eine diesbezügliche Äußerung aufzuzeigen.
Zurückzuweisen sind die Erwägungen der Beklagten schließlich auch insoweit, als sie
geltend machen, das Klagegebrauchsmuster verlange eine stabartige Tragsäule
jedenfalls deshalb, weil nur so eine einfache Konstruktion gewährleistet sei. Zutreffend
ist zwar, dass der allgemeine Beschreibungstext ausführt, dass der erfindungsgemäße
Eckschrankbeschlag baulich einfach und leicht montierbar ist. Der betreffende Hinweis
knüpft jedoch an die in der Gebrauchsmusterschrift vorgenommene Würdigung des
vorbekannten Standes der Technik an. Sie erläutert dem Fachmann, dass die xx xx xx
161
xxx einteilige, halbkreisähnliche Tablare besitzt, die jedoch nur unzureichend in eine
Außenstellung vor der Türöffnung des Eckschrankes verschwenkt werden können. Die
Zugänglichkeit sei bei dem Gegenstand der schwedischen Patentanmeldung xxx xxx
zwar verbessert, allerdings um den Preis eines erhöhten Aufwandes. Dieser gesteigerte
Aufwand ergibt sich – wie der Fachmann erfährt – daraus, dass – im Interesse einer
verbesserten Zugänglichkeit der Stellfläche – in jeder Stellebene des Eckschrankes
zwei getrennte Tablare vorgesehen sind, die einzeln und nacheinander um jeweils
gesonderte vertikale Schwenkachsen verstellt werden können. Wenn die
Klagegebrauchsmusterschrift vor diesem Hintergrund die bauliche Einfachheit der
erfindungsgemäßen Beschlagkonstruktion herausstellt, so ist damit ersichtlich gemeint,
dass es mit Hilfe der Merkmale des Schutzanspruchs 25 gelingt, auf den beim
Gegenstand der schwedischen Patentanmeldung xxx xxx noch betriebenen
konstruktiven Aufwand (zwei Tablare je Stellebene, getrennte Schwenkachse für jedes
der beiden Tablare) zu verzichten und dennoch eine vollständige Zugänglichkeit der
Stellfläche des Tablars zu erreichen. Wie dies gelingt, erläutert die
Klagegebrauchsmusterschrift in Absatz 0006, wo es heißt:
"Durch die Abstützung des zumindest einen Tablars durch zwei Lenker, die um
getrennte parallele Achsen schwenkbar sind und gelenkig an der Unterseite des
Tablars angreifen, erfährt das Tablar eine von diesen beiden Lenkern gemeinsam
gesteuerte Bewegung in eine Außenstellung, in der das Tablar vollständig oder
annähernd vollständig, z.B. zu 90 %, über die Ebene der Türöffnung des
Eckschrankes vorsteht."
162
Der Fachmann entnimmt hieraus zweifelsfrei, dass eine uneingeschränkte
Zugänglichkeit der Stellfläche deshalb baulich und montagemäßig einfach
bewerkstelligt wird, weil pro Stellebene ein einziges Tablar vorgesehen werden kann,
das dennoch vollständig aus dem Eckschrank herausgeschwenkt werden kann, nämlich
dadurch, dass an dem Tablar zwei Lenker angreifen, die um parallele Hochachsen
schwenkbar sind, welche einerseits durch eine Tragsäule und andererseits durch ein
Traglager bereitgestellt werden. Bei diesem Offenbarungsgehalt fehlt jeglicher Anhalt
dafür, dass sich die bauliche Einfachheit der erfindungsgemäßen Konstruktion etwa auf
eine besondere – stabförmige – Ausbildung der Tragsäule beziehen könnte. Eine
dahingehende Annahme lässt sich auch nicht mit Rücksicht darauf rechtfertigen, dass
es im Absatz 0028 der Klagegebrauchsmusterschrift heißt:
163
"Die innerhalb eines Eckschrankes (1) Anordnung findenden Tablare (4 bzw. 5) und
die sie abstützenden Teile bilden einen Eckschrankbeschlag, der insbesondere für
Kücheneckschränke von Bedeutung ist. Dieser Eckschrankbeschlag erfordert
gegenüber einem herkömmlichen Eckschrankbeschlag mit halbkreisförmigen
Tablaren lediglich wenige Zusatzteile in Gestalt eines zweiten Lenkers (10) und
eines Traglagers (14) für diesen, so dass der Beschlag insgesamt überaus einfach
ist und eine schnelle und einfache Montage erlaubt."
164
Ganz im Gegenteil bestätigt der zitierte Text, dass der Vorteil einer einfachen
Konstruktion aus der Sicht des Klagegebrauchsmusters darin gesehen wird, dass –
anstelle der aus der schwedischen Patentanmeldung xxx xxx bekannten zwei Tablare je
Stellebene mit jeweils eigener Schwenkkonstruktion – ein einheitliches,
halbkreisförmiges Tablar verwendet werden kann, wie es aus dem Gebrauchsmuster xx
xx xxx bekannt ist, und dieses mit einem geringen baulichen Mehraufwand dadurch
vollständig vor die Türöffnung verschwenkt werden kann, dass ein zusätzlicher (zweiter)
165
Lenker sowie ein diesen Lenker abstützendes Traglager vorgesehen wird.
Die Klägerin steht nach allem völlig zu Recht auf dem Standpunkt, dass das in den
Anlagen 9 und 10 mit der Bezugsziffer (12) versehene Bauteil der angegriffenen
Ausführungsform eine erfindungsgemäße "vertikale Tragsäule" darstellt. Es "trägt" den
einen der beiden an jedem Tablar angreifenden Lenker (9), stützt sich am Boden des
Eckschrankes ab (nämlich über die Stützrolle und das Bodenlager im Zentrum des
Lagerschildes) und es stellt eine vertikale Schwenkachse (11) für den Lenker (9) zur
Verfügung. Dass die geometrische Form der "Tragsäule" komplizierter als die eines
vertikalen Stabes ist, hat für die Benutzung des Klagegebrauchsmuster – wie
vorstehend dargelegt – keinerlei Bedeutung. Im Übrigen hebt die Beklagte zu 1) in ihrer
Klagegebrauchsmusterschrift, welche die angegriffene Ausführungsform zum
Gegenstand hat, auch selbst die kostengünstige Herstellung und die sehr einfache
Montage hervor (Absätze 0007, 0011).
166
2.
167
Die – so verwirklichte – vertikale Tragsäule des streitbefangenen Schwenkauszuges ist
– im Sinne des Merkmals (5a) – auch im Innenraum des Eckschrankes ortsfest
abstützbar.
168
Wie die Klägerin zutreffend geltend macht, geht es insofern nicht darum, dass kein Teil
der Tragsäule beim Ein- und Auswärtsschwenken des Tablars seine Lage im
Innenraum des Eckschrankes verändert. Aus den Merkmalen (8b) und (9a) entnimmt der
Fachmann vielmehr, dass die Tragsäule eine vertikale Schwenkachse im
Schrankinneren bereitstellen soll, die ortsfest ist. Der Sinn dieser Anweisung liegt
erkennbar darin zu gewährleisten, dass die Schwenkachse der Tragsäule, die dem
einen Lenker beim Ein- und Ausschwenken des Tablars eine bestimmte Bewegung
aufzwingt, ihre feste und unveränderliche Lage im Raum hat, so dass der von dem
Lenker ausgeführte Bewegungsablauf wiederholbar stets derselbe ist.
169
Mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform kann insofern kein ernstlicher Zweifel
daran bestehen, dass die Tragsäule des streitbefangenen Schwenkauszuges im
Bereich des Bodenlagers in dem genannten Sinne "ortsfest abstützbar" ist.
170
3.
171
Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich zugleich unmittelbar, dass die Tragsäule – nach
Maßgabe der Merkmale (8b) und (9a) – eine vertikale Hochachse für das Lenkerende
zur Verfügung stellt, die im Innenraum des Eckschrankes ortsfest positionierbar ist.
172
4.
173
Eine zweite vertikale Schwenkachse für den Lenker ist in Gestalt eines Traglagers
vorhanden, welches bei der angegriffenen Ausführungsform als senkrecht aufragende
Stabkonstruktion ausgebildet ist. Das Bestreiten der Beklagten geht auch in diesem
Punkt fehl. Der Begriff "Traglager" bezeichnet nicht mehr als ein vertikales
Schwenklager, welches deshalb als "Traglager" bezeichnet wird, weil es den zweiten,
das Tablar abstützenden Lenker "trägt". In welcher geometrischen oder konstruktiven
Form das tragende Schwenklager ausgestaltet ist, legt das Klagegebrauchsmuster in
keiner Weise fest, sondern überlässt dies – im Rahmen der erfindungsgemäß
174
vorgesehenen Funktion – dem freien Belieben des Fachmanns. Nichts steht deshalb
der Annahme entgegen, dass es sich bei der stabartigen Konstruktion, an welcher das
andere Ende des zweiten Lenkers schwenkbar befestigt ist, um ein Traglager handelt,
welches eine ortsfest positionierbare vertikale Schwenkachse für den Lenker bereitstellt.
IV.
175
1.
176
Die schutzrechtsverletzenden Herstellungs- und Vertriebshandlungen der Beklagten zu
4) begründen zunächst die Haftung des Beklagten zu 3 ). Als Geschäftsführer der
persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 4) bestimmt er kraft seiner
Stellung im Unternehmen deren Handeln und Auftreten im Geschäftsverkehr. Aufgrund
seiner satzungsgemäßen Funktion ist er Täter einer Schutzrechtsverletzung (vgl. OLG
Hamburg, GRUR-RR 2006, xxx – Miss 17). Er haftet der Klägerin deshalb im
zuerkannten Umfang auf Unterlassung (§ 24 Abs. 1 GebrMG). Da die vorgekommenen
Verletzungshandlungen schuldhaft begangen sind, ist der Beklagte zu 3) außerdem
zum Schadenersatz verpflichtet (§ 24 Abs. 2 GebrMG). Die genaue Schadenshöhe steht
derzeit – mangels näherer Kenntnis der Klägerin über den Umfang der
Verletzungshandlungen - noch nicht fest. Die Klägerin hat deswegen ein berechtigtes
Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung des Beklagten zu 3) zunächst dem
Grunde nach festgestellt wird. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr
zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, hat der Beklagte zu 3) im
zuerkannten Umfang Rechnung über die Verletzungshandlungen zu legen (§ 24b
GebrMG, §§ 242, 259 BGB). Allerdings ist dem Beklagten zu 3) – mit Rücksicht auf das
zwischen den Parteien bestehende Wettbewerbsverhältnis auch von Amts wegen –
hinsichtlich der Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG
Düsseldorf, InstGE 3, 178 – Glasscheiben-Befestiger).
177
2.
178
Dieselbe Haftung trifft die Beklagte zu 4), die gemäß § 31 BGB für das Handeln ihres
Vertretungsorgans (scil.: des Beklagten zu 3)) einzustehen hat.
179
3.
180
Gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 Satz 1 HGB richten sich die Ansprüche der Klägerin auf
Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz ebenso gegen die Beklagte zu 2)
als persönlich haftender Gesellschafterin der Beklagten zu 4). Dass die Ansprüche auf
Unterlassung und Rechnungslegung unvertretbare Handlungen darstellen, ist nach der
Rechtsprechung des BGH unbeachtlich (NJW 1957, 871; BB 1974, 482).
181
4.
182
Passivlegitimiert für die Klageansprüche ist schließlich auch die Beklagte zu 1). Ihre
Haftung ergibt sich – zumindest im Hinblick auf den Schadenersatzanspruch – zunächst
aus ihrer Stellung als Kommanditistin der Beklagten zu 4) (§§ 171 Abs. 1, 128 Satz 1
HGB). Mangels eines Sachvortrages der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten zu 1)
(vgl. BGHZ 109, 334, 343) besteht keine Basis für die Annahme, dass die im
Handelsregister eingetragene Kommanditeinlage von 800.000 € bereits geleistet und
damit eine Haftung der Beklagten zu 1) ausgeschlossen ist. Für die Entscheidung des
183
Rechtsstreits kann auch dahinstehen, ob aus der Tatsache, dass die Verpflichtung des
Kommanditisten der Höhe nach kraft Gesetzes auf seine Einlage beschränkt ist,
gefolgert werden muss, dass die Haftung des Kommanditisten stets nur auf Geld
gerichtet ist und somit keine Unterlassungs- und Rechnungslegungsansprüche umfasst
(vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 32. Auflage, § 171 Rdnr. 2; Koller/Roth/Morck, HGB,
5. Auflage, §§ 171, 172 Rdnr. 7). Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) für die
zuletzt genannten Ansprüche ergibt sich in jedem Fall aus einem eigenen Tatbeitrag der
Beklagten zu 1) zu den Verletzungshandlungen der Beklagten zu 4). Er liegt darin, dass
die Beklagte zu 1) als Inhaberin des die angegriffene Ausführungsform betreffenden
Gebrauchsmusters 20 2005 016 xxx der Beklagten zu 4) dessen Benutzung gestattet
und – wie im Verhandlungstermin vom 08.02.2007 seitens der Beklagten
unwidersprochen erörtert worden ist – angenommen werden kann, dass die Beklagte zu
1) die Vertriebshandlungen der Beklagten zu 4) dadurch absichern würde, dass sie
unter Berufung auf ihr Gebrauchsmuster gegen etwaige Nachahmer des
streitbefangenen Schwenkauszuges vorgehen würde. In der Benutzungsgestattung und
der zumindest konkludenten Bereitschaft, etwaige Nachahmerprodukte anzugreifen,
liegt eine psychische Beihilfe, welche die Beklagte zu 4) in ihren Herstellungs-,
Angebots- und Vertriebshandlungen bestärkt und unterstützt. Die Beteiligungsform der
Beihilfe erfordert zwar einen doppelten Vorsatz dergestalt, dass sowohl die
Schutzrechtsverletzung der Beklagten zu 4) als auch die Unterstützungshandlung der
Beklagten zu 1) vorsätzlich begangen sein müssen. Insoweit genügt allerdings ein
Eventualvorsatz des Inhalts, dass eine Schutzrechtsverletzung zumindest für möglich
gehalten und für diesen Fall billigend in Kauf genommen wird. Von einer solchen
Sachlage ist hier - trotz des Bestreitens der Gebrauchsmusterverletzung durch die
Beklagten – auszugehen. Aufgrund der vorgerichtlichen Abmahnung der Klägerin,
welche mit Rücksicht auf die identische gesetzliche Vertretung der Beklagten zu 1) und
4) durch den Beklagten zu 3) eine Kenntnis vom Klagegebrauchsmuster auch bei der
Beklagten zu 4) bewirkt hat, wussten die Beklagten zu 1) und 4) vor dem Beginn des
Schadenersatzzeitraumes positiv um die Existenz und den Inhalt des
Klageschutzrechts. Sämtliche Argumente, welche die Beklagten gegen den Vorwurf
einer wortsinngemäßen Schutzrechtsverletzung vorgebracht haben, beruhen auf einer
willkürlichen Verkürzung des Gebrauchsmusterschutzes, für den die
Gebrauchsmusterschrift keine Grundlage bietet. Die Nichtverletzungsargumente der
Beklagten sind nicht vertretbar und beruhen auf einer "Auslegungsakrobatik", welche
die grundlegenden Auslegungsregeln zur Schutzbereichsbestimmung außer Acht lässt.
Angesichts der eindeutigen Verletzungslage ist daher die tatrichterliche Feststellung
geboten, dass die Beklagten es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf
genommen haben, dass der streitbefangene Schwenkauszug in die
Gebrauchsmusterrechte der Klägerin eingreift.
V.
184
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
185
Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO. Eine
Vollstreckungsschutzanordnung ist nicht veranlasst, weil die Beklagten keine Gründe
vorgetragen haben, die erkennen lassen, dass eine Vollstreckung des Urteils ihnen
einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 712 ZPO).
186