Urteil des LG Düsseldorf vom 14.03.2017

LG Düsseldorf (boden, aufrechnung, gegenforderung, belastung, rechnung, widerklage, bezug, auftrag, höhe, beweisaufnahme)

Landgericht Düsseldorf, 14 S 27/70
Datum:
29.04.1970
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14d Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 S 27/70
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts in Opladen
vom 26. November 1969 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen,
jedoch im Zinspunkt mit der Maßgabe, daß die Klägerin verurteilt wird,
an den Beklagten 4 % Zinsen seit dem 17. März 1969 zu zahlen.
T a t b e s t a n d
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Der Beklagte stellte für die Klägerin eine Zwischendecke aus Dämmplatten und einen
Holzfußboden in einem Büroraum her. Der Fußboden splitterte an einer T ab, auf
welcher ein mit kleinen Rädern versehener Bürostuhl steht. Die Klägerin zahlte die vom
Beklagten für die Zwischendecke und den Holzfußboden verlangte Vergütung.
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Der Beklagte lieferte der Klägerin auf deren Bestellung weiterhin einen Fensterrahmen.
Er berechnete hierfür gemäß Rechnung vom 9. Mai 1968 insgesamt 250,-- DM. Die
Klägerin zahlte den Betrag nicht. Der Beklagte seinerseits kaufte von der Klägein
Autodecken zum Preise von 168,60 DM. Die Klägerin erteilte hierfür am 20. August
1968 Rechnung. Der Beklagte erklärte gegenüber den Kaufpreisforderung mit seinem
Anspruch laut Rechnung vom 9. Mai 1968 die Aufrechnung.
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Mit der Klage begehrt die Klägerin Bezahlung ihrer Rechnung vom 20. August 1968. Sie
hat die Ansicht vertreten, die vom Beklagten erklärte Aufrechnung greife nicht durch, da
die von ihm zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung einredebehaftet sei. Hierzu hat
die Klägerin behauptet: Der Beklagte habe den Holzfußboden nicht handwerksgerecht
verlegt. Bei ordnungsgemäßer Auswahl des Holzes und bei fachgerechter Anbringung
der Holzdielen sei es ausgeschlossen, dass Spanabhebungen aufträten. Hierbei sei es
ohne Bedeutung, dass der Fußboden nicht gestrichen und Belastungen von
Möbelstücken, Aktenböcken und Rollstühlen ausgesetzt sei.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 168,60 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 20.
September 1968 zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und widerklagend,
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die Klägerin zu verurteilen, an ihn 81,40 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 16.Oktober
1968 zu zahlen.
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Der Beklagte hat behauptet:
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Er habe den Holzfußboden antragsgerecht verlegt. Da er bei der Auftragserteilung nicht
davon unterrichtet worden sei, dass der Fußboden besonderen Belastungen ausgesetzt
sei, habe er eine normale nordische Ausführung gewählt. Die aufgetretenen
Beschädigungen seien auschließlich darauf zurückzuführen, dass an der
Schadensstelle der Bürostuhl mit kleinen Rädern unter Belastung hin und her bewegt
werde. Um einer solchen Belastung ohne Schäden standhalten zu können, habe der C
in jedem Falle mit einer harzgebundenen Farbe versehen werden müssen. Hierzu sei
ihm aber kein Auftrag erteilt worden.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Das Amtsgericht in Opladen hat auf Grund des Beweisbeschlusses vom 30. April 1969
Beweis erhoben.
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Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften vom 17. Juli 1969
und 16. Oktober 1969 Bezug genommen.
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Durch Urteil vom 26. September 1969 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und
auf die Widerklage hin die Klägerin verurteilt,
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an den Beklagten 81,40 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 17. März 1969 zu zahlen.
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In seinen Entscheidungsgründen, auf deren vorgetragenen Inhalt Bezug genommen
wird, hat das Amtsgericht im wesentlichen ausgeführt:
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Die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung sei nicht mit einer
Einrede behaftet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass an dem
Fußboden keine vom Beklagten zu vertretenden Mängel vorhanden seien. Da die
Gegenforderung einredefrei bestehe, sei die Klageforderung durch die Aufrechnung
erloschen und die Widerklage begründet.
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Gegen das am 26. November 1969 verkündete und am 24. Dezember 1969 zugestellte
Urteil hat die Klägerin am 8. Januar 1970 Berufung eingelegt, die sie am selben Tage
begründet hat.
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Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Sie rügt, dass das
Amtsgericht ihre auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf
Durchführung einer Ortsbesichtigung gerichteten Beweisantritte nicht berücksichtigt
habe.
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Ergänzend behauptet sie:
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Ein Schreibtischrollstuhl T für einen handwerksgerecht angefertigten Holzfußboden
keine besondere Beanspruchung dar. Im übrigen ist die Klägerin der Ansicht, die
Aussagen des Zeugen H seien widerspruchsvoll und deshalb nicht geeignet, die
Behauptungen des Beklagten zu beweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren Schlussanträgen aus
erster Instanz zu erkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen, macht sich die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu eigen und tritt den Ausführungen
der Klägerin entgegen.
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Wegen des weitergehenden Vortrages der Parteien wird ergänzend auf deren bei den
Akten befindlichen Schriftsätze sowie auf die mitüberreichten Unterlagen Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt sowie begründet worden. In der Sache selbst bleibt dem Rechtsmittel im
wesentlichen jedoch der Erfolg versagt.
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Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts hat bis auf den Ausspruch im Zinspunkt
Bestand.
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Die Klage ist nicht begründet. Der Kaufpreisanspruch der Klägerin ist durch
Aufrechnung erloschen. Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist entgegen der
Ansicht der Klägerin nicht mit der Einrede des Zurückbehaltungsrechts behaftet. Der
Klägerin steht wegen angeblicher Mängel an dem Fußboden kein
Zurückbehaltungsrecht zu. Denn die Kammer ist nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme und auf Grund ihrer eigenen Sachkenntnis der Überzeugung , dass
der Beklagte den Fußboden handwerksgerecht verlegt hat.
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Der als Zimmemeister sachkundige Zeuge H hat seiner Aussage zufolge bei einer
Besichtigung des Fußbodens festgestellt, dass dieser handwerksgerecht verlegt ist und
nur infolge der besonderen Beanspruchung durch den Schreibtischstuhl mit Rollen an
einer T ausblättert.
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Einer weiteren Erhebung der von der Klägerin angebotenen Beweis bedarf es nicht.
Das bisherige Beweisergebnis deckt sich in vollem Umfang mit den gerichtsbekannten
und damit nicht beweisbedürftigen Tatsachen hinsichtlich des Verhaltens eines
ungestrichenen Holzfußbodens bei der Belastung durch mit Rollen versehene
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Bürostühle. Aus eigener vielfältiger Erfahrung ist der Kammer bekannt, dass eine
erhöhte Druckbelastung auf kleiner Druckfläche zu Beschädigungen von Holzfußböden
führt, auch wenn diese nach handwerklichen Regeln angefertigt worden sind. Typisch
sind diese Schäden beim Begehen von Holzfußböden mit Stöckelschuhen, beim
Aufstellen von Schränken mit schmalem Fuß sowie beim Befahren mit Aktenkarren und
bei der Benutzung von Stühlen, welche mit Rädern versehen sind. Daß die
aufgetretenen Schäden vorliegend durch eine übermäßige, von der Klägerin selbst zu
vertretende Überlastung einer bestimmten Bodenstelle verursacht worden ist, wird durch
einen weiteren Umstand bestätigt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Schäden
nur an der T aufgetreten sind, die der besonderen Belastung durch den Bürostuhl
ausgesetzt ist.
Steht aber der Klägerin kein Zurückbehaltungsrecht zu, so greift die Aufrechnung durch
mit der Folge, dass der Klageanspruch nicht gerechtfertigt ist.
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Demgegenüber ist die Wideklage, mit der der Beklagte die Zahlung des durch die
Aufrechnung nicht erloschenen Teiles seines Vergütungsanspruchs begehrt, aus den
bereits angeführten Gründen gerechtfertigt.
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Der Zinsanspruch ist gem. § 291, 288 BGB in Höhe von 4 % jedenfalls seit dem
Zeitpunkt der Klageerhebung begründet. Bei dem Auftrag, einen Fensterrahmen
herzustellen, handelt es sich nicht um ein beiderseitiges Handelsgeschäft im Sinne von
§ 352 HGB. Die Höhe des Zinsanspruches bemisst sich deshalb nach § 246 BGB.
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Da die Berufung im wesentlichen zurückzuweisen war, folgt die Kostenentscheidung
aus § 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 200,-- bis 300,-- DM.
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