Urteil des LG Düsseldorf vom 29.09.2010

LG Düsseldorf (privatklinik, kläger, stationäre behandlung, höhe, herabsetzung, behandlung, ärztliche leitung, abrechnung, krankenhaus, unterlassen)

Landgericht Düsseldorf, 12 O 421/09
Datum:
29.09.2010
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Ziivlkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 421/09
Tenor:
1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, in den für die
stationäre Behandlung im Bereich der X verwendeten
Krankenhausaufnahmeverträgen die folgende oder eine inhaltsgleiche
Bestimmung zu verwenden:
a)
„Der derzeit gültige Basisfallwert liegt bei 4.950,00 Euro und unterliegt
jährlichen Veränderungen.“
b)
„Der derzeit gültige Basisfallwert liegt bei 2.979,32 Euro. Zusätzlich be-
rechnen wir einen „Investitionszuschlag“ in Höhe von € 451,00/ Fall oder
BWR.“
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziff. 1.
ausgesprochene Verbot wird den Beklagten ein vom Gericht
festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht,
wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu
vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 2/3 und den
Beklag-ten jeweils zu 1/6 auferlegt.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,-- € und für die Beklagten
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% der jeweils
beizutreibenden Forde-rung.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten um die Höhe von Krankenhausentgelten.
2
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der satzungsgemäß die Interessen seiner
Mitglieder, Unternehmen der Versicherungswirtschaft im Bereich der privaten
Krankenversicherung, vertritt.
3
Die Beklagte zu 2.) betreibt die X (nachfolgend: "Privatklinik") an den Standorten X und
X. An beiden Standorten teilt sich die Privatklinik das Krankenhausgebäude mit dem X,
deren Träger die X ist. Die Beklagte zu 1.) ist eine Klinikgruppe, zu der deutschlandweit
zahlreiche Krankenhäuser gehören. Sie ist alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu
2.) und Mehrheitsgesellschafterin der X.
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Das X (nachfolgend: "Plankrankenhaus") ist ein so genanntes Plankrankenhaus, das
nach Maßgabe des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW (KHGG NRW) in den
Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen ist und in seiner
Finanzierung öffentlich gefördert wird. Die Privatklinik ist nicht in den Krankenhausplan
des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen und wird nicht unmittelbar öffentlich
gefördert. Eine Genehmigung zum Betrieb des Krankenhauses wurde der Beklagten zu
2.) gemäß § 30 GewO erteilt. In der Privatklinik werden Privatpatienten,
Beihilfeberechtigte und Selbstzahler behandelt.
5
Die Beklagte zu 2.) und die X regeln ihre nähere Zusammenarbeit in einem
Dienstleistungsvertrag vom 22.09.2003 (Anlage 5 zum Schriftsatz vom 16.02.2010).
Gemäß § 1 Nr. 1 dieses Dienstleistungsvertrages überlässt die Auftragnehmerin, die X,
der Auftraggeberin, der Beklagten zu 2.), bestimmte Räume innerhalb des X zur
ausschließlichen Nutzung für den Betrieb der Privatklinik. Außerdem überträgt die
Beklagte zu 2.) der Auftragnehmerin die Durchführung von sämtlichen Dienstleistungen
in ihrer Betriebsstätte X, die dem Betrieb der Privatklinik erforderlich und zweckdienlich
sind. Nach Anlage 2 des Dienstleistungsvertrages zählen zu den von der
Auftragnehmerin geschuldeten Dienstleistungen unter anderem die pflegerische
Betreuung der Patienten rund um die Uhr, die Erbringung sämtlicher Röntgen- und
Laborleistungen, OP-Planung und Dokumentation, OP-Vorbereitung und Nachbereitung
sowie OP-Assistenz durch OP-Schwestern. Dabei werden sowohl Ärzte als auch
Pflegekräfte in beiden Krankenhäusern tätig. Die Pflegekräfte sind aber innerhalb einer
Schicht ausschließlich in einem der beiden Krankenhäuser tätig. Zusätzlich arbeiten in
der Privatklinik Ärzte mit Belegarztvertrag, die über eine Personalvermittlungsagentur
bezogen werden. Die ärztlichen Leiter in den beiden Einrichtungen sind verschieden.
Ärztlicher Direktor der Privatklinik ist Herr X, der zudem im Plankrankenhaus als
Chefarzt der Klinik für Urologie tätig ist; die ärztliche Leitung des Plankrankenhauses
hat Herr X. Die Vergütungsregelung in § 2 Nr. 1 des Dienstleistungsvertrages legen die
Beklagten nicht offen. Die auf die Gesamtvergütung zu leistenden Abschlagszahlungen
orientieren sich jedenfalls gemäß § 2 Nr. 2 des Dienstleistungsvertrages am Umsatz der
Beklagten zu 2.) im abgelaufenen und laufenden Geschäftsjahr.
6
Ferner werben die Beklagten unter einem identischen Logo. Die Beklagte zu 1.) und die
Beklagte zu 2.) verfügen jeweils über eigene Internetauftritte (X und X). Die Beklagte zu
7
2.) verwendet eigene Krankenhausaufnahmeverträge. Sie rechnet ihre Leistungen nach
den Diagnosebezogenen Fallgruppen (DRG) ab, legt bei ihren
Krankenhausaufnahmeverträgen aber einen höheren Basisfallwert zugrunde als
denjenigen, der zwischen dem Plankrankenhaus und den Sozialleistungsträgern
vereinbart ist. Dieser lag im Jahr 2009 bei 2.871,30 € und im Jahr 2010 bei 2.833,60 €.
Die Zuschläge für den Aufenthalt in einem Ein- oder Zweibettzimmer in der Privatklinik
sind höher als diejenigen im Plankrankenhaus. Ein zwischen den Beklagten
geschlossener Gewinnabführungsvertrag sieht eine Abführung des Bilanzgewinnes der
Beklagten zu 2.) an die Beklagte zu 1.), nicht jedoch der Beträge und Gewinne der
Einzelbehandlungen vor. Diese werden auf einem eigenen Geschäftskonto der
Beklagten zu 2.) eingenommen.
Vorgerichtlich fand zwischen den Parteien ein Meinungsaustausch über die rechtlichen
Rahmenbedingungen für das Angebot und die Abrechnung von Krankenhausleistungen
statt. In diesem Rahmen stellte die Beklagte zu 1.) die Legitimation des Klägers in
Frage, woraufhin der Kläger auf weitere Gespräche verzichtete.
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Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten zu 2.) für die von ihr angebotenen
allgemeinen Krankenhausleistungen und Wahlleistungen erhobenen Entgelte seien
unangemessen hoch. Auf die Privatklinik seien die Vorschriften des
Krankenhausentgeltrechts anwendbar, da es sich bei der Privatklinik letztlich um nichts
anderes als eine weitere Bettenstation des Plankrankenhauses handele. Es sei der
Versuch der Beklagten zu 1.) durch Ausgründung einer Privatklinik von Privatpatienten
unangemessen hohe Entgelte zu verlangen. Dadurch würden aber die zwingenden
Vorgaben des öffentlichen Krankenhausrechts in rechtsmissbräuchlicher Weise
umgangen. Der Kläger ist der Auffassung, er sei nach § 17 Abs. 1 S. 5 KHEntgG, sowie
nach dem UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Es bestehe ein konkretes
Wettbewerbsverhältnis zwischen seinen Mitgliedsunternehmen und den Beklagten, weil
beide auf dem Gesundheitsmarkt Privatpatienten ansprächen. Im Übrigen werde ein
konkretes Wettbewerbsverhältnis durch ihre Mitgliedsunternehmen, von denen 33 die
ausschließlichen Aktionäre der Sana Kliniken AG, welche deutschlandweit über 50
Krankenhäuser betreibt, sind, vermittelt.
9
Mit Schriftsatz vom 14.04.2010 hat der Kläger seinen Klageantrag zu 4) umgestellt.
10
Der Kläger beantragt nunmehr,
11
1. die Beklagten zu verurteilen,
12
13
a. es ab Rechtshängigkeit zu unterlassen, Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft
im Einbettzimmer (Einbettzimmerzuschläge) und im Zweibettzimmer
(Zweibettzimmerzuschläge) im Bereich der X (Geschäftsadresse Standort X;
Geschäftsadresse Standort X) abzurechnen;
14
15
hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1 a),
16
b. die Beklagten zu verurteilen, die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im
Einbettzimmer (Einbettzimmerzuschläge) auf 145,00 Euro pro Tag und
Zweibettzimmer (Zweibettzimmerzuschläge) auf 78,00 Euro pro Tag im Bereich
der X herabzusetzen;
17
18
2. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in den für die stationäre
Behandlung im Bereich der X verwendeten Krankenhausaufnahmeverträgen
Bestimmungen zu verwenden, durch die ein Patient verpflichtet wird, höhere
Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen – einschließlich einer etwaig
anfallenden Umsatzsteuer – zu zahlen, als er bei einer Behandlung im X
(Geschäftsadresse Standort X; Geschäftsadresse Standort X) für die betreffende
Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 16 ff. KHG, §§ 7 ff. KHEntgG, §§
10 ff. BPflV) zahlen muss;
19
20
3. a)
21
22
die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, bei Abrechnungen von im
Bereich der X erbrachten allgemeinen Krankenhausleistungen zum Nachteil der
Patienten von den Entgelten abzuweichen, die bei einer Behandlung im X für die
betreffende Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 16 ff. KHG, §§ 7 ff.
KHEntgG, §§ 10 ff. BPflV) zu zahlen sind;
23
b)
24
die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, bei Abrechnungen von im
Bereich der X erbrachten allgemeinen Krankenhausleistungen höhere Entgelte
abzurechnen als diejenigen, die in dem jeweils gültigen Pflegekostentarif für X
mit dem Sozialleistungsträger (GKV) vereinbart worden sind;
25
4. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in den für die stationäre
26
Behandlung im Bereich der X verwendeten Krankenhausaufnahmeverträgen die
folgende oder eine inhaltsgleiche Bestimmung zu verwenden:
27
a)
28
"Der derzeit gültige Basisfallwert liegt bei 4.950,00 Euro und unterliegt jährlichen
Veränderungen."
29
b)
30
"Der derzeit gültige Basisfallwert liegt bei 2.979,32 Euro. Zusätzlich berechnen
wir einen "Investitionszuschlag" in Höhe von € 451,00/ Fall oder BWR."
31
5. Die Unterlassung nach Maßgabe der Anträge zu 1 bis 4 hat bei Meidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen
Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu
erfolgen.
32
33
Die Beklagten beantragen,
34
die Klage abzuweisen.
35
Die Beklagten sind der Auffassung, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert für Ansprüche
nach dem UWG und UKlaG, weil er nicht die gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Interessen seiner Mitglieder, sondern lediglich deren allgemeine Interessen
vertrete, und seine Mitglieder in Form von privaten Krankenversicherungen keine mit
den von den Beklagten angebotenen stationären Krankenhausleistungen gleiche oder
verwandte Dienstleistungen anböten. Des Weiteren sind die Beklagten der Ansicht,
dass die Beklagte zu 1.) nicht passivlegitimiert sei. Sie sei weder Trägerin des
Plankrankenhauses noch der Privatklinik und übe auch keinen maßgeblichen Einfluss
auf deren Träger aus. Im Übrigen vertreten sie die Ansicht, bei der Privatklinik handele
es sich um eine Privatklinik, für welche die Bestimmungen des KHG, KHEntgG und
BPflV nicht gälten. Die von der Beklagten zu 2.) abgerechneten Entgelte unterlägen
lediglich einer Angemessenheitskontrolle nach § 138 BGB, deren
Angemessenheitsgrenze aber nicht überschritten werde. Eine etwaige Umgehung des
öffentlichen Krankenhausentgeltrechts setze als Unterfall der Analogie eine planwidrige
Regelungslücke voraus, an der es vorliegend fehle. Das Modell eines
Plankrankenhauses und einer Privatklinik unter einem Dach werde schon seit mehreren
Jahren praktiziert, habe aber – was unstreitig ist – weder den Bundes- noch den
Landesgesetzgeber zu einer entsprechenden gesetzlichen Regulierung geschweige
denn Untersagung veranlasst.
36
Ferner verhielten sich die Beklagten nicht rechtsmissbräuchlich. Dazu behaupten die
Beklagten, dass Privatpatienten nicht gezielt aus dem Plankrankenhaus ausgegliedert
würden, sondern sich freiwillig und sanktionslos für eine Behandlung entweder im
Plankrankenhaus oder in der Privatklinik entscheiden könnten. Die Beklagten sind der
Auffassung, dass die Zimmerzuschläge in der Privatklinik gerechtfertigt seien. Hierzu
behaupten sie, dass durch ein höheres Service- und Komfortangebot in der Privatklinik
Mehrkosten verursacht würden.
37
Die Beklagten sind der Ansicht, es sei für ihre Eigenständigkeit unerheblich, ob die
Beklagte zu 2.) auf freiberuflich tätiges oder im Rahmen des bestehenden
Dienstleistungsvertrages zur Verfügung gestelltes Personal zurückgreife. Die
Mitnutzung von Ressourcen des Plankrankenhauses durch die Privatklinik sei üblich
und anerkannt und entspreche darüber hinaus dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Die
Aufnahme und Entlassung der Patienten der Privatklinik erfolge allein durch die
Beklagte zu 2.).
38
Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung und berufen sich auf Verwirkung der
Klägeransprüche.
39
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die
wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
40
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
41
Die Klage ist zulässig, in der Sache aber nur zum Teil begründet.
42
A.
43
Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis.
44
Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht dadurch, dass der Kläger parallel weitere
Verbandsklageverfahren gegen die Beklagten vor anderen Gerichten führt oder geführt
hat. Denn nur mit dem hier anhängigen Verfahren kann er gegen die Privatklinik der
Beklagten zu 2.) in X gerichtlich vorgehen. Die anderen Verfahren beziehen sich auf
andere Betriebsstätten der Beklagten zu 2.). Eine höchstrichterliche Entscheidung zur
Frage der Zulässigkeit von Privatkliniken an Plankrankenhäusern würde dem Kläger
keinen Titel gegen die Beklagten gerade für den Standort X verschaffen, so dass ein
Abwarten einer solchen Entscheidung für ihn nicht zweckdienlich und daher nicht
zumutbar ist.
45
B.
46
Der Kläger hat einen Anspruch gemäß seinem Klageantrag zu 4. auf Unterlassung der
im Tenor genannten Bestimmungen zum Basisfallwert in den für die stationäre
Behandlung im Bereich der X verwendeten Krankenhausaufnahmeverträgen aus § 1
UKlaG.
47
Der Kläger ist als rechtsfähiger Verband zur Förderung der allgemeinen Interessen der
Krankenversicherung und seiner Mitgliedsunternehmen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG
anspruchsberechtigt.
48
Die Verwendung der Klauseln benachteiligt die Patienten, mit denen ein
Behandlungsvertrag unter Einschluss der Klauseln abgeschlossen wird, und in der
Folge die Interessen der Mitgliedsunternehmen des Klägers, die gemäß § 4 Abs. 4
MB/KK gegenüber ihren Versicherten zur Erstattung der Kosten der Inanspruchnahme
der auf Grundlage der Behandlungsverträge erbrachten Leistungen verpflichtet sind, in
unangemessener Weise. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass Preisabreden
grundsätzlich von der Klauselkontrolle ausgenommen sind. Denn dies gilt nicht, wenn
eine Preisabrede betroffen ist, die mit einer auf den Vertrag anwendbaren gesetzlich
bestimmten Vergütung nicht zu vereinbaren ist (vgl. Grüneberg in: Palandt, 68. Aufl.
2009, § 307 BGB Rn 59). So liegt der Fall hier, da die Privatklinik an eine Abrechnung
nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) gebunden ist, weil sie als Teil des
Plankrankenhauses anzusehen ist.
49
Allein der Umstand, dass der Gesetzgeber den Betrieb von Privatkliniken grundsätzlich
zulässt, hat keine Aussagekraft dahin, dass bzw. ob und ggf. unter welchen
Bedingungen eine Privatklinik an einem Plankrankenhaus zulässig ist. Es kommt
vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an, ob noch von einer eigenständigen,
zulässigen Privatklinik gesprochen werden kann oder ein unselbständiger Teil des
Plankrankenhauses vorliegt, der dem öffentlich-rechtlichen Krankenhausentgeltrecht
unterworfen ist.
50
Die dazu anzustellende Gesamtbetrachtung hat zum Ergebnis, dass die Beklagte zu 2.)
nur von ihrer Rechtsform eine eigene Einrichtung ist, während tatsächlich zwischen ihr
und dem Plankrankenhaus eine derartige Verflechtung besteht, dass sie kein
selbständiges, ausreichend abgrenzbares Krankenhaus darstellt. Ein Krankenhaus darf
aber nicht gleichzeitig Plankrankenhaus und außerplanmäßiges Krankenhaus sein.
Denn dadurch, dass ein Krankenhausträger arbeitsteilig neben seinem
Plankrankenhaus für die gesetzlich Versicherten gleichzeitig ein außerplanmäßiges
Krankenhaus für die Privatversicherten betreibt, besteht die Gefahr, dass er den
Krankenhausbedarfsplan konterkariert und den Versorgungsauftrag seines
Plankrankenhauses nach § 1 Abs. 1 KHG nicht erfüllt, auch wenn er sich dazu einer
anderen juristischen Person bedient. Die Ausgründung einer Privatklinik ist demnach
unzulässig und das KHEntgG auf die ausgegründete Einrichtung zur Verhinderung
einer Umgehung der gesetzlichen Entgeltvorschriften anwendbar, wenn dadurch das
verbleibende Plankrankenhaus nicht mehr an der allgemeinen Versorgung nach
Maßgabe des Krankenhausbedarfsplans teilnimmt, weil alle oder ein nicht
unerheblicher Teil der Privatpatienten der Privatklinik gezielt zugeführt werden oder die
Privatklinik ganz oder teilweise an der Fördermitteln für das Plankrankenhauses
partizipiert (vgl. Depenheuer in: Ennuschat u.a. (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Peter J.
Tettinger, "Grundrechtliche Freiheit in staatlicher Planung", S. 38 f.).
51
So liegt der Fall hier. Zwar gilt das KHEntgG gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 KHEntgG nicht für
Krankenhäuser, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 KHG nicht gefördert werden. Dies
trifft indes nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen auf die Privatklinik nicht zu.
Der Auffassung der Beklagten, die Privatklinik erhalte keine Förderung, weil sie eine
solche nicht in Anspruch nehme und die auf ihre Behandlungen entfallende Förderung
des Plankrankenhauses anteilig erstatte, kann nicht gefolgt werden. Denn die
Privatklinik bedient sich zum Klinikbetrieb uneingeschränkt der Infrastruktur des
Plankrankenhauses; mit den jeweils ihr zur alleinigen Nutzung überlassenen
Bettenstationen, die je über ein Untersuchungszimmer und ansonsten neben den
52
Patientenzimmern nur über untergeordnete Funktionsräume verfügen, ist kein Betrieb
einer Klinik möglich. Diese Möglichkeit wird allein durch die im Dienstleistungsvertrag
vom 22.09.2003 vereinbarte umfassende Inanspruchnahme der Leistungen des
Plankrankenhauses eröffnet; das Plankrankenhaus indes ist unstreitig öffentlich
gefördert, so dass die Förderung auch der Privatklinik zugute kommt. Die Rückzahlung
von Fördermitteln, die nach Auffassung der Beklagten auf die Privatklinik entfallen,
ändert daran nichts, denn die Beklagten partizipieren bereits dadurch, dass Investitionen
aufgrund der Förderung überhaupt vorgenommen werden, zumal diese auch den von ihr
ausschließlich genutzten Bereich betreffen. Der dahingehenden Darlegung des Klägers,
der auf die Beteiligungsberichte der Stadt X als Mitgesellschafterin des
Plankrankenhauses gestützt ist, sind die Beklagten nicht in erheblicher Weise
entgegengetreten. Soweit sie sich auf Investitionen der Beklagten zu 2.) berufen, steht
dies der Feststellung, dass auch Investitionen des Plankrankenhauses in die
Räumlichkeiten der Privatklinik erfolgt sind, nicht entgegen. Des weiteren partizipieren
die Beklagten in erheblicher Weise von der in der Vergangenheit, d. h. vor Gründung der
Beklagten zu 2.) und Abtrennung der Privatklinik-Stationen, erfolgten Förderung, die
aufgrund der festgestellten vollkommenen Abhängigkeit von der Infrastruktur des
Plankrankenhauses ebenfalls zu berücksichtigen ist und hinsichtlich derer nicht einmal
eine Rückzahlung erfolgt.
In der Gesamtbetrachtung sprechen sowohl die räumlichen als auch personellen und
organisatorischen Gegebenheiten für eine Eingliederung der Privatklinik in das
Plankrankenhaus und damit gegen die Eigenständigkeit der Privatklinik.
53
Räumlich betrachtet besteht bereits dadurch, dass sich die Privatklinik und das
Plankrankenhaus das gleiche Gebäude teilen, eine enge Verbindung zwischen den
beiden Häusern, auch wenn sich innerhalb des Gebäudes räumliche Abgrenzungen
finden. Der Bereich der Privatklinik ist äußerlich durch Hinweise auf die Privatklinik
erkennbar abgegrenzt. Die Betten der Privatklinik befinden sich ausweislich der von der
Beklagten vorgelegten Grundrisse auf eigenen Geschossen. Indes wird, wie bereits
ausgeführt, neben den genutzten Räumlichkeiten des Plankrankenhauses in der
Privatklinik je Station nur ein eigener Untersuchungsraum ausschließlich für die
Untersuchung und Behandlung der Patienten der Beklagten zu 2.) vorgehalten.
54
In personeller Hinsicht ist das Personal auf Seiten der Privatklinik und des
Plankrankenhauses zu einem großen Teil identisch, mag sich die Beklagte zu 2.)
zusätzlich auch externer Ärzte bedienen, die aufgrund Belegarztvertrag für sie tätig
werden, sowie eigener Serviceassistentinnen über einen Drittvermittler. Bei der
ärztlichen Leitung in den beiden Einrichtungen besteht zwar Personenverschiedenheit,
allerdings ist der Ärztliche Direktor der Privatklinik, Herr X, auch als Chefarzt der Klinik
für Urologie im Plankrankenhaus tätig. Auch dies zeigt nicht nur die enge Verknüpfung
von Privatklinik und Plankrankenhaus, sondern spricht vor allem gegen die
Eigenständigkeit der Privatklinik, da bei einer Tätigkeit als Chefarzt einer Klinik eines
Plankrankrankenhauses Kollisionen mit der Leitung einer Privatklinik unausweichlich
erscheinen.
55
Die Privatklinik ist insgesamt organisatorisch nicht eigenständig. Die Inanspruchnahme
von Räumlichkeiten, Operationstrakten und medizinischer Geräte des
Plankrankenhauses durch die Beklagte zu 2.) zeigt die starke Verbindung der
Privatklinik und des Plankrankenhauses. Die Kammer verkennt nicht, dass es zum
Betrieb eines Krankenhauses nicht erforderlich ist, sämtliche charakteristischen
56
Leistungen in eigener Regie zu erbringen, es vielmehr zulässig ist, Dritte mit der
Ausführung zu beauftragen. Sie ist aber dann rechtlich zu beanstanden, wenn dies –
wie hier – zu einer solchen Abhängigkeit von der Organisation eines Dritten, hier des
Plankrankenhauses, führt, dass ohne dessen Leistungen ein ordnungsgemäßer
Klinikbetrieb überhaupt nicht möglich ist.
Auch die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen den Beklagten
einschließlich Gewinnabführungsvertrag stützen die aus der Gesamtbetrachtung
gewonnene Einschätzung. Entsprechendes gilt für die vom Kläger vorgetragene
steuerliche Betrachtung als einheitliches Krankenhaus. Dabei kann dahinstehen, ob
hinsichtlich des vom Kläger vorgelegten Schreibens ein Beweisverwertungsverbot
besteht. Auf diesen Aspekt kommt es nicht an, da die Beklagten in der Sache nicht
bestritten haben, dass der Inhalt des Schreibens zutrifft. Der von den Beklagten
vertretenen losgelösten steuerlichen Betrachtung folgt die Kammer nicht.
57
Bei der geschilderten Sachlage besteht die Gefahr einer missbräuchlichen Zuweisung
der Privatpatienten vom Plankrankenhaus in die Privatklinik. Soweit der Kläger
Beispiele solcher Verschiebungen von Privatpatienten in die Privatklinik vorgetragen
hat, handelt es sich zwar um Einzelfälle anderer Standorte der Beklagten zu 2.);
angesichts der nur beschränkten Einblicke des Klägers genügt dies indes und bedarf
keiner weiteren Aufklärung, denn die Kammer teilt die Auffassung, dass ein
Durchschnittspatient in der Situation der Aufnahme in ein Krankenhaus zu einer
wohlbegründeten Entscheidung hinsichtlich der Wahl zwischen Plankrankenhaus und
Privatklinik kaum in der Lage ist (vgl. LG Freiburg, Urteil vom 19.01.2010, Az. 2 O
497/08 Umdruck S. 14 oben [Anlage K32]).
58
Dass die Beklagte zu 2.) nach außen hin als eigenständige Klinik auftritt, indem sie
einen eigenen Prospekt und eigene Krankenhausaufnahmeverträge für ihre Patienten
verwendet, in denen sie ausdrücklich auf den Unterschied zwischen der Privatklinik und
dem Plankrankenhaus hinweist, ist demgegenüber ohne Bedeutung, da die Beurteilung
der tatsächlichen Verhältnisse von der aus Sicht der von den Beklagten gewünschten
Betrachtungsweise betriebenen Außendarstellung nicht beeinflusst wird.
59
Unstreitig liegen die in den Klauseln genannten Basisfallwerte (ggf. zuzüglich
"Investitionszuschlag") über dem für das Plankrankenhaus geltenden Basisfallwert.
60
Die Beklagte zu 2.) schuldet die ausgesprochene Unterlassung, da sie die Klauseln
selbst verwendet. Die Beklagte zu 1.) haftet, da sie als Alleingesellschafterin der
Beklagten zu 2.) Einfluss auf deren Entscheidungen hat und durch den zwischen den
Parteien geschlossenen Gewinnabführungsvertrag von den durch die Verwendung der
Klauseln generierten Ertrag profitiert.
61
Der Unterlassungsanspruch besteht auch hinsichtlich der unter a) aufgeführten Klausel,
obgleich diese derzeit nicht verwendet wird. Es besteht Wiederholungsgefahr, weil die
Beklagte in tatsächlicher Hinsicht nicht gehindert wäre, die Verwendung wieder
aufzunehmen; diese Gefahr könnte nur durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung ausgeräumt werden, an der es hier fehlt.
62
Die von Art. 12 Abs. 1 GG gewährte Berufsausübungsfreiheit, auf die sich auch die
Beklagten als juristische Personen berufen können, wird nicht verletzt. Den Beklagten
steht es frei, Privatkliniken zu betreiben, sofern diese nach Maßgabe der vorstehenden
63
Erwägungen als eigenständig anzusehen sind. In dem Falle unterlägen sie nicht den
Beschränkungen des KHEntgG und könnten im Rahmen des gesetzlich Zulässigen
Entgeltvereinbarungen treffen.
C.
64
Die übrigen vom Kläger gegen die Beklagten gelten gemachten Ansprüche bestehen
nicht.
65
Dabei kann der Kläger sich nicht auf Ansprüche nach dem UWG berufen, weil zwischen
den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis besteht. Durch die Kapitalbeteiligung
mehrerer Mitglieder des Klägers an einem Unternehmen, das auf demselben Markt tätig
ist wie die Beklagten, wird der Kläger nicht zu einem Mitbewerber der Parteien. Ebenso
wenig begründet der sich überschneidende Kundenkreis ein Wettbewerbsverhältnis, da
die Mitglieder des Klägers diesen in Form von Versicherungsverträgen andere
Leistungen anbieten, als die Behandlungsleistungen der Beklagten.
66
I.
67
Die mit den weiteren Anträgen geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger auch
unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu.
68
1.
69
Der mit den Klageanträgen zu 1. geltend gemachte Anspruch betreffend die Abrechnung
von Zimmerzuschlägen in der Privatklinik besteht weder in dem mit dem Hauptantrag
noch in dem mit dem Hilfsantrag verfolgten Umfang.
70
a)
71
Der mit dem Hauptantrag zu 1. a) verfolgte Antrag ist nicht aus § 17 Abs. 1 S. 5
KHEntgG gerechtfertigt. Nach dem Regelungsgehalt dieser Norm kann der Kläger
jedenfalls nicht verlangen, die Abrechnung von Entgelten für Ein- und
Zweibettzimmerzuschläge im Bereich der Privatklinik gänzlich zu unterlassen. § 17 Abs.
1 S. 5 KHEntgG gibt seinem Wortlaut nach nur einen Anspruch auf Herabsetzung des
Entgelts auf eine angemessene Höhe, nicht dagegen auf vollständige Unterlassung der
Abrechnung an sich.
72
Die vollständige Unterlassung kann auch nicht über eine nach Auffassung des Klägers
vom Wortlaut erfasste Herabsetzung der Entgelte auf Null erreicht werden. Die Vorschrift
vermittelt keinen Anspruch auf kostenlose Wahlleistungen oder eines Verbots der
Vergütung von Wahlleistungen, sondern einen Anspruch auf Herabsetzung auf eine
angemessene Höhe. Wenn der Kläger verlangen könnte, dass die Beklagten keine
Entgelte mehr für die Wahlleistungen in der Privatklinik erheben dürften, hätten die
Entgelte nicht eine "angemessene" Höhe, sondern gar keine mehr.
73
Der Kläger ist der Auffassung, dass eine Herabsetzung auf Null deshalb gerechtfertigt
sei, weil die Beklagten keine Auskünfte erteilt hätten, die ihm eine Bewertung in Bezug
auf die Angemessenheit der Höhe der Entgelte ermöglichten. Selbst wenn man mit dem
Kläger annähme, dass die Beklagten dem Kläger die erbetenen Auskünfte zur
Bemessung der angemessenen Entgelte versagt oder nicht ausreichend erteilt hätten,
74
würde das keine Herabsetzung auf Null rechtfertigen. Die Kammer vermag die vom
Kläger zur Stützung seiner Auffassung angeführte Argumentation des OLG Koblenz in
seinem Protokoll der mündlichen Verhandlung in der Sache 10 U 343/07 (vgl. Anlage K
28) nicht zu teilen. Es ist nicht ersichtlich, auf welcher gesetzlichen Grundlage wegen
einer etwaigen ungenügenden Auskunftserteilung ein Verbot der Erhebung von
Wahlleistungsentgelten zu begründen sein soll (vgl. BGH NJW 2003, 1596 [1600]).
Dass die verlangten Entgelte in ihren Krankenhausaufnahmeverträgen wegen Wuchers
nach § 138 Abs. 2 BGB oder als so genannte wucherähnliche Rechtsgeschäfte gemäß
§ 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Das verfolgte
Begehren kann auch deshalb nicht mit Erfolg auf § 138 BGB gestützt werden, weil § 138
BGB den Antrag ebenso wenig von der Rechtsfolge her trägt. Die Rechtsfolge des § 138
BGB ist nicht ein Unterlassungsanspruch, sondern die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts,
hier also der betroffenen Bestimmungen in den Krankenhausaufnahmeverträgen der
Beklagten zu 2.), welche allenfalls im Wege der Feststellungsklage – ungeachtet eines
zu prüfenden Feststellungsinteresse des Klägers – festgestellt werden könnte.
75
b)
76
Der Kläger hat in der Sache auch nicht mit dem Hilfsantrag zu 1. b) Erfolg. Dieser ist
derzeit unbegründet. Ungeachtet der Anwendbarkeit des KHEntgG auf die Beklagten
regelt § 17 Abs. 1 S. 5 KHEntgG, dass der Verband der privaten Krankenversicherung
die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen kann, wenn ein Krankenhaus
ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen verlangt; gegen die
Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben. Danach muss der
Anrufung des Gerichts ein konkretes Herabsetzungsverlangen vorausgehen, das
prozessuale Voraussetzung ist und während des Gerichtsverfahrens nicht nachgeholt
werden kann. An einem solchen Herabsetzungsverlangen fehlt es hier. Der Kläger ist
zwar in einen Meinungsaustausch mit den Beklagten eingetreten, hat diesen jedoch von
sich aus beendet, ohne dass ersichtlich wäre, dass zuvor ein konkretes
Herabsetzungsverlangen gestellt wurde. Vielmehr stellt sich der Austausch des Klägers
mit den Beklagten als Sachverhaltsermittlung vor einem Herabsetzungsverlangen dar;
der Umstand, dass die Beklagte zu 1.) die Legitimation des Klägers in Frage stellte,
rechtfertigte den Abbruch der Gespräche nicht.
77
Ein den Antrag zu 1. b) rechtfertigender Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich
auch nicht aufgrund anderer Normen.
78
Die Gemeinsame Empfehlung gemäß § 22 Abs. 1 BPflV / § 17 Abs. 1 KHEntgG zur
Bemessung der Entgelte für eine Wahlleistung Unterkunft ist schon keine
Anspruchsgrundlage.
79
Eine Herabsetzung der Entgelte der Beklagten zu 2.) kann der Kläger auch nicht aus §
315 Abs. 3 BGB verlangen. Die Entgelte der Beklagten zu 2.) sind einer
Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB nicht unterworfen.
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Die Regelung des § 315 BGB ist unmittelbar nicht einschlägig, weil zwischen der
Beklagten zu 2.) und ihren Patienten kein Leistungsbestimmungsrecht vereinbart wird,
sondern die Vergütung durch den Vertrag bereits festgelegt wird. Auch eine
entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB kommt nicht in Betracht.
Voraussetzung hierfür wäre nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH
81
aaO.), dass Leistungen der Daseinsvorsorge vorliegen, auf deren Inanspruchnahme der
andere Vertragspartner angewiesen ist. Patienten sind jedoch nicht auf die
Wahlleistungen angewiesen.
2.
82
Dem Kläger stehen die mit den Anträgen zu 2.) und 3.) begehrten Ansprüche gegen die
Beklagte zu 2.) auf Unterlassung der Verwendung von Bestimmungen in den
Krankenhausaufnahmeverträgen der Privatklinik, durch die für allgemeine
Krankenhausleistungen höhere Entgelte als im Plankrankenhaus verlangt werden bzw.
auf Unterlassung von deren Abrechnung nicht zu.
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Die Anträge sind grundsätzlich hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO. Die von den Beklagten gerügte Verwendung der Begriffe "Entgelte" und
"betreffende Leistung" in den Anträgen zu 2.) und 3) ist zulässig, weil deren Bedeutung
erfassbar ist. Der Begriff "Entgelte" ist eindeutig als Vergütung zu verstehen. Der Begriff
"betreffende Leistung" ist auch als Verallgemeinerung hinreichend konkret im Sinne des
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da der Inhalt des Antrags bei maßgeblicher objektiver
Betrachtungsweise vom angesprochenen Verkehr zutreffend erfassbar ist (vgl. Jestaedt
in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Auflage 2009, Kap. 22 Rn. 16, m.w.N.). Die der
Auslegung zugänglichen Klageanträge sind unter Hinzuziehung der Klagebegründung
so zu verstehen, dass der Kläger damit jeweils die sich aus den gesetzlichen
Vorschriften ergebende Vergütung für die gleiche Leistung im Plankrankenhaus als
Vergleichsmaßstab heranziehen will.
84
Unzulässig sind die Anträge, soweit Ansprüche nach dem UKlaG geltend gemacht
werden, da § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG die Bestimmtheitsanforderungen dahingehend
erweitert, dass der Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in den Klageantrag
aufzunehmen ist. Darauf ist der Kläger von der Kammer in der mündlichen Verhandlung
hingewiesen worden.
85
In der Sache sind die Anträge sind auch nicht aus § 17 Abs. 1 S. 5 KHEntgG begründet.
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Die Vorschrift gilt nur für die Herabsetzung von Entgelten für nichtärztliche
Wahlleistungen, nicht jedoch – wie der Kläger geltend macht – für allgemeine
Krankenhausleistungen. Der Gesetzgeber unterscheidet in § 17 Abs. 1 S. 1 KHEntgG
ausdrücklich zwischen allgemeinen Krankenhausleistungen und Wahlleistungen.
Ausweislich des eindeutigen Wortlauts kommt eine analoge Anwendung des § 17 Abs.
1 S. 5 KHEntgG auf allgemeine Krankenhausleistungen schon gar nicht in Betracht.
Andere Vorschriften, die einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf allgemeine
Krankenhausleistungen gewähren, existieren nicht. Dass in den Entgelten der
Beklagten zu 2.) für allgemeine Krankenhausleistungen eine "verdeckte" Abrechnung
nichtärztlicher Wahlleistungen enthalten sein soll, hat der Kläger nicht hinreichend
substantiiert dargelegt.
87
D.
88
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
89
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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S t r e i t w e r t : bis 1.000.000,-- €
91