Urteil des LG Düsseldorf vom 01.08.2006

LG Düsseldorf: stand der technik, druck, patentanspruch, einstweilige verfügung, gas, anschluss, begriff, erlass, markt, ausgabe

Landgericht Düsseldorf, 4a O 455/05
Datum:
01.08.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 455/05
Tenor:
I.
Den Antragsgegnerinnen wird es bei Meidung eines vom Gericht für je-
den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder
eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwi-
derhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, in der Bundesrepublik
Deutschland untersagt, eine Fluidspeicher- und Ausgabevorrichtung für
die Halbleiterherstellung mit:
einem Fluidspeicher- und Ausgabebehälter, der ein Innenvolumen be-
stimmt zum Bereithalten eines unter Druck stehenden Fluides und einen
Auslassanschluss besitzt, und einem in dem Innenvolumen des
Behälters angebrachten und mit dem Anschluss in Verbindung
stehenden Tel-lerventil, gekennzeichnet durch das Ventil, das so lange
geschlossen bleibt, um das Ausgeben von Fluid aus dem Behälter durch
den An-schluss zu verhindern, bis das Tellerventil ein unter
subatmosphärischem Druck stehendes Gas von außerhalb des
Behälters erhält, und auf den Erhalt des unter subatmosphärischem
Druck stehenden Gases hin sich öffnet; und der subatmosphärische
Gasdruck einen vorbestimmten Wert nicht überschreitet,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den ge-
nannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
II.
Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens gesamt-
schuldnerisch.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Belieferung der Halbleiterindustrie
2
mit speziellen Fluiden, insbesondere Gasen. Diese Fluide werden in unter Druck
stehenden Behältern geliefert, die als Speicher- und Ausgabevorrichtung dienen.
Zwischen den Parteien ist wegen des gleichen Streitgegenstandes ein
Hauptsacheverfahren vor dem erkennenden Gericht anhängig, das unter dem
Aktenzeichen 4a O 435/05 geführt wird.
Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patentes x xxx xxx
(Anlage AS 2, deutsche Übersetzung Anlage AS 3, nachfolgend Verfügungspatent),
dessen Verfahrenssprache Englisch ist. Das Verfügungspatent, das auch mit Wirkung
für die Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde, wird beim Deutschen Patent- und
Markenamt unter der Registernummer xx xxx xx xxx geführt. Das Verfügungspatent
wurde am 28. April 1999 unter Inanspruchnahme der US-Priorität US 067,393 vom 28.
April 1998 angemeldet, dessen Anmeldung am 4. November 1999 offengelegt. Die
Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 28. September 2005.
3
Das Verfügungspatent betrifft ein Lagerungs- und Verteilungssystem für Flüssigkeiten.
Der für das vorliegende Verfahren maßgebliche Patentanspruch 1 hat in der deutschen
Übersetzung folgenden Wortlaut:
4
Fluidspeicher- und Ausgabevorrichtung (10, 110, 300) für die
Halbleiterherstellung mit:
5
einem Fluidspeicher- und Ausgabebehälter (12, 112, 302), der ein Innenvolumen
(22, 133, 324) bestimmt zum Halten eines unter Druck stehenden Fluids und
einen Auslassanschluss besitzt, und
6
einem Ventil (26, 332), das in dem Innenvolumen (15, 328) des Behälters befestigt
ist und in Verbindung mit dem Anschluss steht, gekennzeichnet durch
7
das Ventil (26, 332), das so lange geschlossen gehalten ist, um das Ausgeben
von Fluid aus dem Behälter (12, 112, 302) durch den Anschluss zu verhindern, bis
das Ventil ein Gas bei subatmosphärischem Druck von außerhalb des Behälters
erhält, und auf den Erhalt des Gases bei subatmosphärischem Druck hin öffnet;
und
8
wobei der subatmosphärische Gasdruck nicht höher als ein vorbestimmter Wert
ist.
9
Gegen den Rechtsbestand des Verfügungspatentes legte die Antragsgegnerin zu 2.
unter dem 28. September 2005 Einspruch ein, über den noch nicht entschieden worden
ist.
10
Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter
Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Verfügungspatentschrift stammen.
Figur 1 zeigt eine schematische Seitenansicht eines Fluidspeicher- und
Ausgabesystems im Querschnitt, Figur 3 eine schematische Seitenansicht und Figur 6
eine teilweise geschnittene Ansicht des Reglers des Fluidspeicher- und
Ausgabesystems gemäß der Figur 3.
11
Die Antragstellerin stellt her und vertreibt weltweit unter den Bezeichnungen "S1", "S2"
und "S3" Produkte für die Speicherung und Ausgabe von toxischen Fluiden, die bei der
12
Halbleiterherstellung verwendet werden. Mit den S-Modellen erzielt die Antragstellerin
weltweit Umsätze in Millionenhöhe.
Die Antragsgegnerin zu 1. ist ein Tochterunternehmen der Antragsgegnerin zu 2. und
verantwortlich für den Vertrieb der xx-Produkte in Deutschland. Die Antragsgegnerin zu
2. ist ein weltweit tätiges Industriegasunternehmen. Die Antragsgegnerinnen bewerben
und vertreiben unter der Bezeichnung "xx" Produkte für die Speicherung und Ausgabe
von toxischen Fluiden zur Halbleiterherstellung, die mit den S-Produkten der
Antragstellerin konkurrieren. Dabei stellt die Antragsgegnerin zu 1. den Kontakt zu den
deutschen Kunden her. Die Antragsgegnerin zu 2. bzw. deren "division" "xx Electronics"
sind in die technische Abstimmung beim Kunden involviert. Die angegriffenen xx-
Produkte werden in einem Artikel beschrieben, welchen die Antragstellerin als Anlage
AS 16 zur Gerichtsakte reichte. Es handelt sich hierbei um einen Nachdruck eines
Artikels, der auf der Vierzehnten Internationalen Konferenz für
Ionenimplantationstechnologie veröffentlicht wurde und von Mitarbeitern der
Firmengruppe der Antragsgegnerinnen mitverfasst wurde. Nachfolgend abgebildet ist
die aus der Publikation stammende Figur I, welche den Aufbau der
streitgegenständlichen Vorrichtung wiedergibt.
13
Der Aufbau des angegriffenen xx-Produktes ergibt sich ferner aus der als Anlage AS 15
vorgelegten Power Point Präsentation, worauf Bezug genommen wird. In dieser
Präsentation wurden die xx-Produkte den xx-Produkten der Antragstellerin gegenüber
gestellt. Die Nutzergruppe, vor der die Präsentation gehalten wurde, umfasste
Halbleiterhersteller aus dem deutschsprachigen Raum. Auf den Slides 3 und 4 der
Anlage AS 15 werden die xx-Produkte beschrieben. Nachfolgend abgebildet ist Slide 6,
welcher den Aufbau und die Funktionsweise des Ventils zeigt.
14
Die Parteien haben bereits in den USA eine streitige Auseinandersetzung geführt. Die
Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin zu 2. wegen Verletzung des auf die
Prioritätsanmeldung des Verfügungspatentes erteilten US-amerikanischen Patentes xx
x,xxx,xxx wegen des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform bei dem District
Court in New York in Anspruch. Das US-amerikanische Gericht hat in einem "Summary
Judgement" das Patent für ungültig erklärt. Auf die deutsche Übersetzung der
Entscheidung (Anlage B 9a) wird Bezug genommen.
15
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass das angegriffene xx-Produkt von der
Lehre nach dem Patentanspruch 1 wortsinngemäßen Gebrauch mache und der
Schaden der durch die Antragsgegnerinnen hervorgerufenen Marktstörung in einem
Hauptsacheverfahren nicht angemessen ersetzt werden könne. Die Voraussetzungen
für den Erlass einer einstweiligen Verfügung lägen vor. Der Rechtsbestand des
Verfügungsschutzrechtes sei hinreichend gesichert.
16
Sie beantragt,
17
zu erkennen, wie geschehen.
18
Die Antragsgegnerinnen beantragen,
19
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
20
Sie machen geltend, dass Patentanspruch 1 des Verfügungspatentes unzulässig
21
erweitert sei, da in dem Anspruch 1 nicht wie in der ursprünglichen Offenbarung der
Begriffs des "Fluiddruckreglers" verwendet worden sei, sondern allgemeiner der Begriff
des "Ventils". Einen solchen Fluiddruckregler, wie ihn das Verfügungspatent in
Anspruch 14 beschreibe, weise die angegriffene Ausführungsform hingegen nicht auf,
da eine Regelung nicht erfolge. Die angegriffene Ausführungsform beherrsche lediglich
die Öffnungs- und Schließfunktion.
Im Übrigen stehe der Lehre nach dem Verfügungspatent Stand der Technik,
insbesondere die US-amerikanische Patentschrift xx,xxx,xxx (Anlage B8, deutsche
Übersetzung Anlage B 8a) entgegen, welcher Neuheit und Erfindungshöhe der
Erfindung in Frage stelle.
22
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
23
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß den §§ 935 ff. ZPO, 9 Nr.
1, 139 Abs. 1 PatG begründet. Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Unterlassung
der im Urteilstenor angegebenen Handlung zu.
25
Zugunsten der Antragstellerin besteht sowohl ein Verfügungsanspruch (I.) als auch ein
Verfügungsgrund (II.).
26
I.
27
Das Vorliegen eines Verfügungsanspruches hat die Antragstellerin hinreichend
dargetan und glaubhaft gemacht.
28
1.
29
Die Erfindung betrifft eine Fluidspeicher- und Ausgabevorrichtung für die
Halbleiterherstellung sowie ein Verfahren zur Herstellung eines Halbleiterproduktes.
30
Zum Hintergrund der Erfindung führt das Verfügungspatent einleitend aus, dass bei
unterschiedlichen industriellen Prozessen und Applikationen Bedarf für eine
zuverlässige Quelle eines Prozessfluids besteht. Solche Prozess- und
Applikationsbereiche umfassen die Halbleiterherstellung, die Ionenimplantation, die
Herstellung von Flachbildschirmen und andere Anwendungen. Gerade bei der
Halbleiterherstellung werden hochtoxische Gase wie Arsin benutzt, die in unter Druck
stehenden Behältern gelagert werden. Da das Austreten solcher Gase in die
Atmosphäre höchst gefährlich ist, ist der Schutz vor einem solchen Austreten von
höchster Wichtigkeit.
31
Verschiedene Steuerungsmechanismen werden benutzt, um die Abgabe von toxischen
Gasen aus den Behältern zu steuern. Bei den im Stand der Technik bekannten
Steuerungsmechanismen war die Sicherheit durch deren Ausgestaltung und Anordnung
insoweit gefährdet, dass sie lagen und empfindlich für Beschädigungen waren.
Insbesondere war es im Stand der Technik so, dass das toxische Gas in die
Atmosphäre mit potentiell katastrophalen Folgen austreten konnte, wenn der außen
liegende Teil des Mechanismus beschädigt wurde oder man ihn unsachgemäß
32
behandelte.
Das Verfügungspatent hat es sich vor dem Hintergrund des Standes der Technik zur
Aufgabe gemacht, ein verbessertes Fluidspeicher- und Ausgabesystem für das selektive
Ausgeben von Gasen vorzusehen, das die aus dem Stand der Technik bekannten
Mängel beseitigt. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Verfügungspatent in seinem
Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung eine Fluidspeicher- und Ausgabevorrichtung
mit folgenden Merkmalen vor:
33
1. Fluidspeicher- und Ausgabevorrichtung (10, 110, 300) für die
Halbleiterherstellung
34
a) mit einem Fluidspeicher- und Ausgabebehälter (12, 112, 302),
35
i. der ein Innenvolumen (15, 328) bestimmt zum Bereithalten eines unter
Druck stehenden Fluides
36
ii. und einen Auslassanschluss (22, 133, 324) besitzt, und
37
2. einem in dem Innenvolumen (15, 328) des Behälters angebrachten und mit
dem Anschluss in Verbindung stehenden Ventil (26, 332),
38
3. gekennzeichnet durch das Ventil (26, 332), das so lange geschlossen
bleibt, um das Ausgeben von Fluid aus dem Behälter (12, 112, 302) durch den
Anschluss zu verhindern, bis das Ventil ein unter subatmosphärischem Druck
stehendes Gas von außerhalb des Behälters erhält, und auf den Erhalt des
unter subatmosphärischem Druck stehenden Gases hin sich öffnet, und
39
4. der subatmosphärische Gasdruck einen vorbestimmten Wert nicht
überschreitet.
40
2.
41
Die Antragstellerin hat eine Verletzung des Patentanspruches 1 durch die angegriffene
Ausführungsform dargetan und glaubhaft gemacht. Die angegriffene Ausführungsform
weist ein Tellerventil im Sinne des Patentanspruches 1 auf; es ist in dem Innenvolumen
des Behälters angebracht und öffnet sich auf Erhalt eines unter subatmosphärischen
Druck stehenden Gases hin. Eine weitergehende Funktionsweise des Tellerventils sieht
der Patentanspruch 1 nicht vor.
42
Die Antragsgegnerinnen machen hiergegen geltend, dass der Patentanspruch 1
technisch- funktional im Sinne der "Spannschrauben"-Entscheidung des
Bundesgerichtshofes (GRUR 1999, xxx ff.) ausgelegt werden müsse. Patentansprüche
und Patentbeschreibung seien so zu deuten, wie sie der angesprochene
Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter
Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung der Erfindung verstehe. Danach müsse das
im Patentanspruch 1 beschriebene Ventil verstanden werden als Teil eines
"Druckreglers" wie er in dem Unteranspruch 3 des Verfügungspatentes näher
beschrieben werde und zwar zum Regulieren des Druckes des aus dem Behälter
ausgegebenen Gases. Entsprechend werde der Druckregler in dem
Verfahrensanspruch 14 beschrieben. Dieser Druckregler müsse, wie es der Begriff
43
schon wiedergebe, eine Regelfunktion besitzen, d.h. den Druck bei der Ausgabe
konstant halten. Eine solche Ausgestaltung weise die angegriffene Aisführungsform
hingegen nicht auf. Der Ausgabedruck werde nicht geregelt.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen kann der für das vorliegende
Verfahren maßgebliche Patentanspruch 1 nicht dahingehend ausgelegt werden, dass
das in Patentanspruch 1 vorgesehene Tellerventil Teil eines Druckreglers zum
Regulieren des Drucks des aus dem Behälter ausgegebenen Gases ist, wie dies
Unteranspruch 3 vorsieht. Hierfür bietet bereits der Wortlaut des allgemein gefassten
Patentanspruches 1 keinen Anlass. Dort ist in Merkmal 3 der obigen
Merkmalsgliederung lediglich vorgesehen, dass das Ventil so lange geschlossen bleibt,
um das Ausgeben von Fluid aus dem Behälter durch den Anschluss zu verhindern, bis
das Ventil ein unter subatmosphärischem Druck stehendes Gas von außerhalb des
Behälters erhält und sich daraufhin öffnet. Eine Regelfunktion wird hierdurch insoweit
impliziert, als das Ventil bei bestimmten Bedingungen geöffnet oder geschlossen ist.
Auch der Beschreibung der Erfindung in der Verfügungspatentschrift lassen sich keine
Anhaltspunkte für ein weitergehendes technisch-funktionales Verständnis des Begriffs
des Ventils entnehmen. So wird beispielsweise auf Seite 15 letzter Absatz der
deutschen Übersetzung der Fluiddruckregler bzw. das Ventil beschrieben.
44
"Der Fluiddruckregler kann beliebiger Art sein, beispielsweise ein Druckregler der
SR4 Serie, der kommerziell von Integrated Flow Systems Inc. erhältlich ist. Der
Fluiddruckregler kann von der Art eines Tellerventils sein, das ein Tellerelement
aufweist, welches zu einem Sitzaufbau hin vorgespannt ist, um einen Fluss bei
einem Druck oberhalb eines Sollwertes zu vermeiden."
45
Der zitierten Textstelle kann eine Gasregelfunktion des Tellerventils als Teil eines
Druckreglers im Sinne des Unteranspruches 3 nicht entnommen werden. Das
Tellerventil soll vielmehr so vorgespannt sein, dass ein Gasfluss bei einem Druck
oberhalb eines Sollwertes vermieden wird.
46
Weiter heißt es auf Seite 19 letzter Absatz der deutschen Übersetzung:
47
"Das Ventil 20 ist in Verbindung des Gasflusses mit dem Druckregler 26
verbunden, der herkömmlicher Art ist und ein Tellerelement verwendet, das z.B. in
einen geschlossenen Zustand federvorgespannt sein kann, und bei dem der
Teller verschoben wird, wenn der Druckunterschied über das Tellerelement einen
gewissen Pegel überschreitet. Der Druckregler 26 kann z.B. auf einen
subatmosphärischen, atmosphärischen oder superatmosphärischen Druckwert
eingestellt sein, beispielsweise 700 Torr. Der spezifische Druckpegel wird in
bezug auf die Flüssigkeit oder ein anderes in dem Behälter enthaltene Fluid
ausgewählt, so wie es für den Speicher- und Ausgabevorgang geeignet ist."
48
Auch hier wird lediglich die Funktion des als Druckregler 26 beschriebenen Tellerventils
beschrieben, das – wie Merkmal 3 vorsieht – sich öffnet, wenn es ein unter einem
eingestellten Druck stehendes Gas erhält; in Merkmal 3 ist dies ein unter
subatmosphärischem Druck stehendes Gas.
49
Die von den Antragsgegnerinnen zur Begründung ihrer Auffassung genannte Textstelle
auf Seite 6 Absatz 3 führt zu keiner anderen Sichtweise. An der genannten Stelle wird
auf Stand der Technik, die französische Patentschrift x,xxx,xxx, Bezug genommen und
50
u.a. ausgeführt, dass das Venturi-Ventil über eine federbelastete Membran gesteuert
wird, um den Druck des Gases, das den Auslass verlässt, auf einen im Wesentlichen
konstanten Pegel oberhalb des atmosphärischen Drucks zu regulieren. Dass das
Verfügungspatent gerade auf diese konkrete Ausgestaltung des Standes der Technik
aufbauen will, ist nicht ausgeführt und die vorstehend genannten Textstellen der
Beschreibung der Erfindung zeigen, dass ein solcher konstanter Druck am Auslass des
Gases gerade nicht Gegenstand des weiter gefassten Patentanspruches 1 sein muss,
sondern vielmehr erst im Unteranspruch 3 als bevorzugte Ausführungsform unter Schutz
gestellt wird.
Im Übrigen ergibt sich aus den Darlegungen im Verfügungspatent (Anlage AS 3 Seite 6
letzter Absatz bis Umbruch Seite 7), dass sich die Erfindung des Verfügungspatentes
nicht dadurch abgrenzt, dass sie eine größere Konstanz des Ausgabedrucks
gewährleistet, sondern dadurch, dass das Ventil beim Verfügungspatent nur bei
Anlagen eines subatmosphärischen Drucks öffnet und somit bei Beschädigung des
Ausgabestutzens kein Gas durch das Ventil abgegeben wird, während bei der
französischen Druckschrift x,xxx,xxx der Referenzdruck atmosphärischer Druck ist.
51
Auch die weiteren Textstellen – Seiten 15 Absätze 3 und 4, Seite 21 Absatz 3 und Seite
25 letzter Absatz - führen zu keiner anderen Sichtweise. Denn hierbei handelt es sich
um Beschreibungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, deren Schutz
Eingang in die Unteransprüche gefunden hat und die den Gegenstand der Erfindung
nicht beschränken (vgl. BGH, GRUR 2004, xxxx – Bodenseitige
Vereinzelungsvorrichtung).
52
Etwas anderes ergibt sich auch nicht auf Grund der Ausführungen des Privatgutachters
der Antragsgegnerinnen xx. xx in seinem Gutachten vom 3. Juli 2006 (Anlage B 10).
Denn dieser legt seinen Ausführungen keine am Patentanspruch ausgerichtete
Auslegung zugrunde, sondern begründet sein Verständnis des Be-griffs der Regelung
und des Ventils lediglich anhand des allgemeinen Fachwissens eines
Durchschnittsfachmanns. Art. 69 EPÜ sieht jedoch vor, dass der Schutzbereich eines
europäischen Patentes durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt wird. Der für das
vorliegende Verfahren maßgebliche Patentanspruch 1 sieht jedoch die von ihm
vorgenommene Abgrenzung nicht vor. So mag die von dem Privatgutachter
vorgenommene Unterscheidung zwischen Stetig- und Zweipunktreglern (Seite 5 des
Gutachtens) und deren unterschiedliche Funktionsweise aus der allgemeinen Sicht
eines Fachmannes zutreffend sein. Anhand der Ausführungen des Privatgutachters
ergibt sich jedoch nicht, dass diese Unterscheidung Eingang in den Patentanspruch 1
gefunden hat.
53
II.
54
Auch ein Verfügungsgrund zugunsten der Antragstellerin besteht. Als Verfügungsgrund
fordert die einstweilige Verfügung die Dringlichkeit der einstweiligen Regelung. Durch
Veränderung des bestehenden Zustandes muss entweder die Verwirklichung der
Rechte des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden können (§ 935
ZPO) oder die Regelung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur
Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheinen (§ 945
ZPO) (Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. § 143 Rdnr. 326). Diese Prüfung erfordert
u.a. eine Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, die gegen die Interessen
des Antragstellers abgewogen werden müssen (OLG Düsseldorf, Mitt. 1982, 230 –
55
Warmhaltekanne; GRUR 1983, xx, xx – AHF-Konzentrat; Benkard/Rogge, PatG, 9. Aufl.
§ 139 Rdnr. 153). Ist der Verletzungstatbestand glaubhaft gemacht und bestehen keine
durchgreifenden Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Schutzrechtes, haben
grundsätzlich die Interessen des Verletzten Vorrang, auch wenn die einstweilige
Verfügung mit einschneidenden Folgen für den Verletzer verbunden ist (Meier-Beck,
GRUR 1988, xxx, xxx).
1.
56
Die vorstehenden Erwägungen zugrundelegend kann von einem vorrangigen Interesse
der Antragstellerin ausgegangen werden. Die Antragstellerin hat dargetan und durch
eine eidesstattliche Versicherung eines für den Vertrieb der Produkte der Antragstellerin
mitverantwortlichen Product Managers, xx, glaubhaft gemacht, dass ihr durch den
Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform ein großer Nachteil entsteht. Danach liegt
der Verkaufspreis der angegriffenen Produkte in Deutschland erheblich unter dem Preis
derjenigen der Produkte der Antragstellerin, was von den Antragsgegnerinnen nicht in
Abrede gestellt wurde. Die Antragstellerin war wegen des Auftretens der
Antragsgegnerinnen auf dem Markt bereits in der Vergangenheit gezwungen,
Preissenkungen vorzunehmen, so dass die Gefahr besteht, dass entweder weitere
Preissenkungen vorgenommen werden müssen oder das UxxProdukt der
Antragsgegnerinnen anstelle desjenigen der Antragstellerin bezogen wird. Hiergegen
haben sich die Antragsgegnerinnen dahingehend eingelassen, dass die Antragstellerin
zu der Preisunterbietung nur sehr vage vorgetragen habe und es zum normalen
Wettbewerb gehöre, dass es zu Preisunterbietungen komme, wenn ein weiterer
Wettbewerber auf dem Markt erscheine, zumal die Antragstellerin bisher eine
Monopolposition wahrgenommen habe.
57
Gerade vor diesem Hintergrund haben die Interessen der Antragstellerin an dem Erlass
einer einstweiligen Verfügung Vorrang. Denn der Gewinnverlust zu Lasten der
Antragstellerin ließe sich bei einer Weigerung des Erlasses einer einstweiligen
Verfügung nur schwerlich wiederherstellen. Der Markt wäre an die geringeren Preise,
welche von der Antragstellerin wegen des Vorhandenseins der Antragsgegnerinnen auf
dem Markt gefordert wurden, gewöhnt und mit Sicherheit nicht bereit, die ursprünglich
höheren Preise wieder zu begleichen.
58
2.
59
Der Rechtsbestand des für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen
Patentanspruches 1 des Verfügungspatentes erscheint hinreichend gesichert. Es kann
nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit davon ausgegangen werden, dass
Patentanspruch 1 des Verfügungspatentes im Rahmen des von der Antragsgegnerin zu
2. erhobenen Einspruches widerrufen wird.
60
Die Antragsgegnerinnen machen geltend, dass Patentanspruch 1 gegenüber der
ursprünglichen Anmeldung unzulässig erweitert sei und die US-amerikanische
Patentschrift x,xxx,xxx (Anlage B 8, deutsche Übersetzung Anlage B 8a, nachfolgend E),
der Lehre nach dem Verfügungspatent entgegen stehe.
61
a)
62
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen ist Patentanspruch 1 nicht gegenüber
63
der ursprünglichen Offenbarung erweitert.
Die Antragsgegnerinnen haben als Anlage B 7 die ursprüngliche Anmeldung, die xx
xx/xxxx (Anlage B 7a, deutsche Übersetzung) vorgelegt und machen geltend, dass eine
unzulässige Erweiterung vorliege, da in der ursprünglichen Anmeldung ein
"Fluiddruckregler" offenbart sei, der im Innenvolumen eines Behälters angeordnet sei,
Anspruch 1 des Verfügungspatentes beziehe sich vielmehr auf ein in dem
Innenvolumen montiertes "Ventil". Der Begriff Fluiddruckregler sei ein Begriff, der
spezifischer sei als der allgemeine Begriff Ventil, so dass eine unzulässige Erweiterung
gemäß Art. 132 Abs. 2 EPÜ vorliege.
64
In Anlehnung an die unter Ziffer a) gemachten Ausführungen liegt eine unzulässige
Erweiterung nicht vor. Bereits die ursprüngliche Anmeldung des Verfügungspatentes
lehrte die Verwendung von Ventilen (insbesondere Tellerventilen), bei denen der
Ausgabedruck dadurch reguliert wird, dass sie bei einem voreingestellten
unteratmosphärischen Druck öffnen und bei Druck oberhalb des Sollwerts schließen,
d.h. den Durchfluss vermeiden, wie auf Seite 7 vorletzter Absatz ausgeführt:
65
"Der Speicher- und Ausgabebehälter kann auf einfache Weise dadurch gefüllt
werden, dass der Fluiddruckregler auf einen geeigneten Niedrigdruckpegel derart
eingestellt wird, dass das Gas oder der Dampf unter einem Druck unterhalb des
Sollwertes des Druckreglers steht, und zwar unter Verwendung eines
herkömmlichen Druckreglers, der ein Tellerelement umfasst, das mit einem
Vorspannelement, beispielsweise einem Federvorspannelement, in eine
geschlossene Position vorgespannt werden kann, und der auf einen Druck
oberhalb des Sollwertdruckes dahingehend reagiert, dass es geschlossen bleibt,
aber auf einen Druck unterhalb des Sollwertdrucks dahingehend reagiert, dass es
sich öffnet und den Fluidfluss hierdurch ermöglicht."
66
Auf Seite 13 Absatz 3, welcher der zitierten Aussage auf Seite 15 letzter Absatz des
Verfügungspatentes entspricht, wird dann der Fluiddruckregler weiter präzisiert. Auf
Seite 16 Absatz 3 (entspricht Seite 19 letzter Absatz der Verfügungspatentschrift) wird
dann beschrieben, dass der Druckregler ein Tellerelement verwendet. Indem der Teller
verlagert wird, wenn der Druckunterschied über das Tellerelement einen gewissen
Pegel überschreitet, erfolgt ein Öffnen und Schließen. Durch dieses Öffnen und
Schließen tritt eine Begrenzung des Gasdrucks auf eine maximalen
subatmosphärischen Druck gemäß Merkmal 4 des Anspruchs 1 ein.
67
Die ursprüngliche Offenbarung selbst beschränkt mithin das Tellerventil 26 nicht
lediglich auf einen Fluiddruckregler mit der von den Antragsgegnerinnen beschriebenen
Funktion. In der Offenbarung wird das Tellerventil dahingehend beschrieben, dass es
lediglich die in Merkmal 3 beschriebene Funktion des Öffnens und Schließen bei
Anlegen eines bestimmten Drucks aufweisen muss.
68
Da mithin das in Patentanspruch 1 vorgesehene Tellerventil keine Regelfunktion im
Sinne eines Konstanthaltens des Druckes bei Ausgabe aufweisen muss, macht die
angegriffene Ausführungsform, das P-System, zwischen den Parteien unstreitig von der
Lehre des Patentanspruches Gebrauch. Unstreitig weist die Ausführungsform, wie auch
den im Tatbestand abgebildeten Darstellungen entnommen werden kann, ein
Tellerventil auf, das sich bei Erhalt subatmosphärischen Gases hin öffnet.
69
b)
70
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen steht die Druckschrift x der Erfindung
nach dem Verfügungspatent nicht entgegen. Vorweggeschickt werden kann, dass das x-
Patent nicht die Ursache für den Widerruf des US-amerikanischen Prioritätsdokumentes
x,xxx,xxx vor dem United States District Court Southern District of New York war (vgl.
Anlage B 9, deutsche Übersetzung B 9a).
71
Die Entgegenhaltung E, welche in der einleitenden Beschreibung des Standes der
Technik in der Verfügungspatentschrift genannt wird, zeigt zwei Ausführungsformen, die
erste bezieht sich auf die Figuren 1 bis 3, die zweite auf Figur 4, wobei der
grundsätzliche Aufbau der ersten Ausführungsform in der zweiten beibehalten wird.
Nachfolgend abgebildet sind die Figuren 1 und 4 der Entgegenhaltung. Figur 1 zeigt
eine bildhafte Schnittansicht des Ventils, Figur 4 eine Schnittansicht des Ventils gemäß
Figur 1, welches eine verbesserten Druckregler aufweist.
72
Die erste Ausführungsform, welche in Figur 1 gezeigt wird, umfasst ein einziges
knopfbetätigtes Ventil, welches über den Knopf 39 betätigt werden kann, um den
Gasstrom aus der Gasflasche zu einem Auslass 11 zu öffnen oder zu schließen. Das
knopfbetätigte Ventil weist ferner einen Magneten 37 auf, der mittels magnetischer
Abstoßungskräfte über einen in dem Knopf 39 enthaltenen Magneten 41 betätigt werden
kann und welcher verschiebbar angeordnet ist, um selektiv die Steuerkraft auf eine
Stange 33 auszuüben, die mit einem Kolbenelement 25 verbunden ist, welches eine
Elastomerdichtung 23 trägt, um die Elastomerdichtung zu verlagern. Die
Ventilanordnung weist ein zylindrisches Gehäuse auf, welches einen Einlasskanal 17,
der zu der Gasflasche hin offen ist, einen Auslasskanal 19, der zu dem Auslass 11 hin
offen ist, sowie eine zentrale innere Öffnung 15 aufweist, über welche der Einlasskanal
17 und der Auslasskanal 19 in Verbindung stehen. Die Dichtung 23 des
Kolbenelementes 25 ist mittels einer Feder 29 in eine fluiddichte, normalerweise
geschlossene Dichtanordnung mit einem Ventilsitz 21 vorgespannt, der an der dem
Einlasskanal 17 zugewandten Seite der Öffnung 15 vorgesehen ist. Die Feder 29 sitzt
auf einem Halter 31, welcher mit dem Körper 9 in Eingriff steht und welcher mit einem
Fluiddurchlass 32 versehen ist, damit die Öffnung 15 mit dem Einlasskanal 17 in
Verbindung stehen kann. Figur 1 zeigt den geschlossenen Zustand des Hauptventils,
wobei der Knopf 39 nicht betätigt ist. In diesem Fall wird ein Fluidstrom durch die
zentrale Öffnung 15 hindurch mittels des fluiddichten Eingriffs der Dichtung 23 mit dem
Ventilsitz 21 verhindert, wobei dieser Eingriff durch die Vorspannkraft der Feder 29
vermittelt wird. Figur 2 zeigt den Zustand des Hauptventils, wenn der Knopf 39 mittels
einer externen Kraft 42 betätigt wird. In diesem Fall wird auf Grund der magnetischen
Abstoßung zwischen den Magneten 41 und 37 der Magnet nach unten bewegt, wodurch
das Kolbenelement 25 und die Dichtung 23 entgegen der Vorspannkraft der Feder 29
über die Stange 33 nach unten bewegt werden, wodurch der Fluidstrom durch die
zentrale Öffnung 15 hindurch geöffnet wird.
73
Die zweite Ausführungsform ist in Figur 4 gezeigt. Dort ist stromauf des beschriebenen
Hauptventils ein zweites Ventil – Druckreglerventil - vorgesehen, welches innerhalb des
Einlasskanals 17 angeordnet ist, zeigt mithin eine zweistufige Anordnung, die aus dem
Hauptventil und dem zweiten Druckreglerventil besteht. Das Druckreglerventil ist
folgendermaßen aufgebaut:
74
Ein abgedichteter Faltenbalg 55 mit flexiblen Seitenwänden 57 und einer Endwand 59
75
ist auf der Unterseite des Federhalters 31 montiert. Die Endwand 59 wirkt auf eine
zentrale Stange 61, welche an einem Hilfskolben 62 befestigt ist, der eine
Elastomerdichtung 65 trägt. An dem unteren Ende des Einlasskanals 17 ist ein
Untergehäuse 10 vorgesehen, welches fest mit dem Körper 9 verbunden ist. Das
Untergehäuse 10 ist mit einer zweiten Öffnung 63 versehen, die stromauf der ersten
(zentralen) Öffnung 15 angeordnet ist. Das Untergehäuse 10 umschließt den Kolben 62
mit der Dichtung 65 und ist mit einem Federhalter 69 versehen, der eine Feder trägt,
welche den Kolben 62 und die Dichtung 65 nach oben in fluiddichten Dichteeingriff mit
dem unteren Ende der Öffnung 63 vorspannt. Der Federhalter 69 ist mit Durchlässen
versehen, um eine Verbindung der Öffnung 63 mit dem Inneren der Gasflasche
herzustellen. Der Balg 55 ist mit Gas bei einem ausgewählten Druck gefüllt, der
repräsentativ für den Wert des Gasdrucks ist, um welchen herum die Druckregelung
erfolgen soll.
Die Entgegenhaltung x offenbart jedenfalls das Merkmal 2 nicht. Denn bei dem
offenbarten Absperr- und Stromregelventil ist das Ventil nicht in dem Innenvolumen des
Behälters angebracht (Merkmal 2). Das Absperrventil und der Regler sind in der
Entgegenhaltung in demselben Gehäuse 9, 10 untergebracht, das sich von dem Hals
des Gasbehälters nach oben hin erstreckt. Der Regler befindet sich nicht in dem
geschützten Bereich des Innenvolumens, so dass er anfällig für Beschädigungen von
außen ist. Eine Beschädigung des Hauptabsperrventils hat unweigerlich eine
Beschädigung auch des Reglers zur Folge. Das Verfügungspatent hat es sich jedoch
gerade zur Aufgabe gemacht, die aus dem Stand der Technik bekannten Mängel zu
beseitigen, wozu insbesondere auch die Anfälligkeit für Beschädigungen des Reglers
gehört (vgl. Seite 4 der deutschen Übersetzung des Verfügungspatentes).
Beschädigungen des Reglers führen zu undichten Stellen und Leckagen des
Hochdruckzylinders und damit zur ungewollten Freigabe des zumeist in dem Behälter
enthaltenen hochgiftigen Gases und der damit einhergehenden Gefährdung von
Menschen und Umwelt. Den Antragsgegnerinnen kann nicht dahingehend zugestimmt
werden, dass das Druckreglerventil sich innerhalb des Innenvolumens der Flasche
befindet. Der Regler befindet sich vielmehr, wie der Figur 4 entnommen werden kann,
lediglich im Hals eines Gaszylinders. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um das
Innenvolumen, da dies einen Bereich beinhaltet, der vor äußeren Einflüssen geschützt
ist, was bei einem Zylinderhals nicht der Fall ist. Denn bei einer Zerstörung des
Zylinderhalses würde auch das Ventil in Mitleidenschaft gezogen werden.
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Dass der Zylinderhals zum erfindungsgemäßen Innenvolumen gehört, kann – entgegen
der Auffassung der Antragsgegnerinnen – auch nicht der Figur 1 des
Verfügungspatentes entnommen werden. Zwar ist dort der mit dem Bezugszeichen 26
bezeichnete Druckregel zumindest in einem geringen oberen Bereich in dem
Zylinderhals angeordnet. Figur 1 stellt jedoch eine rein schematische Darstellung der
Erfindung dar, ohne die einzelnen Bauteile und deren Anordnung in dem Zylinder
genauer anzugeben. Figur 3 der Verfügungspatentschrift, welche im Tatbestand
wiedergegeben wurde, zeigt den Aufbau des erfindungsgemäßen Verteilungssystems in
konstruktiven Details und dort ist das Ventil/Regler, welches mit der Bezugsziffer 332
gekennzeichnet ist, eindeutig im Inneren des Zylinders angeordnet.
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Zu der gleichen Auffassung gelangte der Untited States District Court of New York in
dem die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 2. betreffenden
Patentverletzungsverfahren, welches die US-amerikanische Prioritätsschrift x,xxx,xxx
des hiesigen Verfügungspatentes zum Gegenstand hatte. In dem Verfahren hielt die
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Antragsgegnerin zu 2. neben der xx-Druckschrift weitere Druckschriften entgegen,
welche für das vorliegende Verfahren mangels Erfüllens der Voraussetzungen des Art.
54 Abs. 2 und 3 EPÜ nicht von Relevanz sind. Hinsichtlich der x-Schrift führte das
Gericht aus, dass das Patent jedenfalls keinen Regler unterhalb des Halses und
innerhalb des Behälters offenbare (Anlage B 9a Seite 8), sah mithin keine Offenbarung
für eine Anordnung "eines Ventils in dem Innenvolumen", wie es in dem Merkmal 2 des
Verfügungspatentes heißt.
Vor diesem Hintergrund begründet die x-Schrift auch keine Zweifel an der
Erfindungshöhe des Gegenstandes der Erfindung. Denn legt der Fachmann die
ExSchrift seinen Überlegungen zugrunde, wie er das beschriebene Ventil, welches am
bzw. im Hals des Gasversorgungszylinders angebracht ist, vor Beschädigungen und
Abriss sichern kann, gibt ihm die Druckschrift keinen Hinweis, das Hauptsperrventil von
dem weiteren Druckregler räumlich zu trennen und den Druckregler innerhalb des
Innenvolumens des Behälters anzuordnen. Das in der x-Schrift offenbarte
Hauptabsperrventil und der Druckregler sind vielmehr in dem gleichen Gehäuse
untergebracht, was dem Fachmann keine Anregung zu einer Trennung und Anordnung
im Innenvolumen bietet.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Der Streitwert beträgt 500.000,- EUR.
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