Urteil des LG Düsseldorf vom 02.12.2005

LG Düsseldorf: abrede, bestätigung, gestaltung, zustandekommen, fax, klagebegehren, vergütung, datum

Landgericht Düsseldorf, 20 S 193/04
Datum:
02.12.2005
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Berufungszivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 S 193/04
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsge-richts
Düsseldorf vom 16.08.2004 – 58 C 5686/03 – abge-ändert und wie folgt
neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.944,00 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-satz seit dem
25.09.2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Be-klagte.
Entscheidungsgründe:
1
I.
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Die Klägerin begehrt Zahlung eines Honorars in Höhe von 3.944,-- € für ein infolge
kurzfristiger Stornierung durch den Beklagten nicht durchgeführtes
Verkaufstrainingsseminar. Wegen des Sach- und Streitstands im Einzelnen wird gemäß
§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug
genommen.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der
Berufung, mit der sie ihr Klagebegehren vollumfänglich weiterverfolgt.
4
II.
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Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
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Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der vollen
vereinbarten Vergütung in Höhe von 3.944,-- € aus dem zwischen den Parteien
geschlossenen Vertrag über die Durchführung eines Verkaufstrainingsseminars zu,
§ 611 Abs. 1 BGB. Abzüge nach § 615 Satz 2 BGB muss sich die Klägerin nicht
entgegenhalten lassen, da sie mit dem Beklagten eine Stornoregelung des Inhalts
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vereinbart hat, dass bei einer Stornierung innerhalb der letzten drei Monate vor dem
Seminartermin – wie hier – das volle Honorar geschuldet wird. Dies steht nach der
durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest.
Der Zeuge XXX hat den von der Klägerin behaupteten Sachverhalt überzeugend und
glaubhaft bestätigt. Die streitige Stornoregelung habe er selbst mit der seinerzeit
zuständigen Mitarbeiterin des Beklagten, der Zeugin XXX, telefonisch vereinbart.
Anschließend habe er den Auftrag nebst eingefügter Stornoabrede per Fax, welches auf
seine Bitte hin von dem Zeugen XXX versandt worden sei, bestätigt. Hieran könne er
sich noch gut erinnern, da es etwa ein Jahr zuvor schon einmal zu einer kurzfristigen
Absage eines Seminars durch den Beklagten gekommen sei, es seinerzeit aber keine
Stornoabrede gegeben habe. Die Zeugin XXX sei ihm zwar damals dergestalt
entgegengekommen, dass immerhin die Hälfte des vereinbarten Honorars bezahlt
worden sei. Gleichwohl habe er sich nunmehr absichern wollen.
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Diesen Angaben des Zeugen XXX, der bei seiner Vernehmung vor der Kammer einen
glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, steht weder die Aussage der Zeugin XXX, die
an den genauen Inhalt der getroffenen Absprache keine Erinnerung mehr hatte, noch
diejenige des (erstinstanzlich vernommenen) Zeugen XXX entgegen. Die Zeugin XXX
hat sogar bestätigt, dass eine Stornoabrede vereinbart worden sei, die wohl nicht den
sonst üblichen Stornofristen von zwei oder drei Wochen entsprochen habe. Vielmehr sei
eine "Sonderregelung" getroffen worden. Soweit sie bekundet hat, dass ihr die von der
Klägerin behauptete Vereinbarung aber derart ungewöhnlich erscheine, dass ihr eine
solche wohl in Erinnerung geblieben wäre, hält die Kammer dies nicht für zwingend. Der
Zeuge XXX vermochte zu den zwischen dem Zeugen XXX und der Zeugin XXX
getroffenen Absprachen keinerlei Angaben zu machen. Zwar hat auch er die in Rede
stehende Stornoabrede als so ungewöhnlich bezeichnet, dass sie "normalerweise"
schriftlich bestätigt worden wäre. Daraus folgt aber zum einen, dass er das
Zustandekommen einer solche Abrede nicht ausschließen wollte, zum anderen dass
eine schriftliche Bestätigung keinesfalls zwingend war.
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Schließlich spricht – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – auch die Aussage
des Zeugen XXX nicht gegen die Richtigkeit des Klägervorbringens. Soweit dieser bei
seiner erstinstanzlichen Vernehmung angegeben hat, der Zeuge XXX habe ihm
erläutert, der Versand des Faxes sei besonders wichtig, weil es zuvor Probleme mit der
vertraglichen Gestaltung gegeben habe und er vertraglich etwas geändert habe, kann
daraus nicht gefolgert werden, dass der Inhalt der Auftragsbestätigung von dem Inhalt
der telefonischen Absprache abgewichen wäre. Der Zeuge XXX hat auf Nachfrage der
Kammer klargestellt, dass er über den Inhalt des Telefonats keinerlei Angaben machen
könne. Seine Aussage ist daher ohne weiteres mit dem Vortrag der Klägerin in
Übereinstimmung zu bringen, wonach mit der "vertraglichen Änderung" die erstmalig,
aber absprachegemäße Aufnahme der Stornoregelung gemeint war.
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Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
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Streitwert für die Berufungsinstanz: 3.944,00 €.
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