Urteil des LG Düsseldorf vom 10.03.2005

LG Düsseldorf: eigenes verschulden, maschine, markenschutz, wettbewerbsverhältnis, auskunft, patentverletzung, rechnungslegung, mitbewerber, unternehmen, begriff

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
Aktenzeichen:
Sachgebiet:
Landgericht Düsseldorf, 4a O 164/04
10.03.2005
Landgericht Düsseldorf
4a. Zivilkammer
Urteil
4a O 164/04
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften PatG
I.
Der Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder
einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall
Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten:
„Seit einiger Zeit wird von dem Unternehmen X GmbH aus Esslingen
unter der Bezeichnung „X“ ein Profil-Fräsautomat vertrieben, mit dessen
Hilfe Schlüsselrohlinge hergestellt werden können.
In rechtlicher Situation stellt sich die Situation wie folgt dar: Wenn Patent-
oder Markenschutz besteht, dann ist die Fräsung solcher geschützter
Profile ein Gesetzesverstoß, der auch zum Schadensersatz verpflichtet
und für den dann auch die Schlüsseldienste verantwortlich sind.
Unsererseits eingeholte Rechtsauskünfte sehen auch eine
Mitverantwortung (als mittelbarer Schutzrechtsverletzer) auf Seiten der
Firma X. Immerhin könnte X nach eigener technischer Angabe bestimmte
Profile sperren. Dann wäre das Risiko einer Schutzrechtsverletzung für
den Schlüsseldienst vermieden. Uns ist aber kein Fall bekannt, wo er
dies getan hat.
Die fadenscheinige Erklärung, die das Unternehmen X stellenweise
abgibt, dass seine Maschine nicht konturidentisch fräst, weil sie Bögen
aus einzelnen geraden Strichen zusammensetzen muss, stellt wohl keine
Entlastungs¬möglichkeit dar. Jedenfalls dann nicht, wenn der gefräste
Schlüssel schließt und unter ein Patent fällt bzw. das Markenprofil noch
lesbar ist.“;
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2.
der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte die in
Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. Januar 2004 begangen
hat, unter Angaben der Empfänger von Schreiben, die die in Ziffer I.1.
enthaltenen Aussagen aufwiesen, sowie auch über mündliche
Erklärungen, deren Zeitpunkte und Empfänger;
II.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den
durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstandenen und
entstehenden Schaden zu erstatten.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
50.000,- € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die
unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union
ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder
Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d
Die Parteien sind der Kammer aus dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
bekannt (4a O 55/04).
Die Klägerin vertreibt seit dem Jahre 2001 eine Maschine mit der Bezeichnung "X", die
Schlüsselprofile mit Profilen mit Längsnuten fräsen kann, den häufigsten Schlüsselarten.
Die Schlüsselprofile mit Längsnuten zeichnen sich dadurch aus, dass in dem Profil selbst,
und zwar in dem Bart, Längsnuten vorhanden sind, die von dem Schlüsselzylinder
abgetastet werden. Mit Hilfe diese Maschine können die Schlüsseldienste aus einem
geeigneten Stück Blech bei Vorlage des betreffenden Originalschlüssels den Rohling für
den Nachschlüssel selbst fräsen. Der so erhaltene Rohling wird anschließend mit der
üblichen Kopierfräsmaschine noch mit den Einschnitten (sog. Schlüsselbrust) versehen.
Bisher war es gängige Praxis, dass Schlüsseldienste die Schlüsselprofile bei den
jeweiligen Schlüsselherstellern bezogen. Der Beklagte, ein Fachverband, der als seine
Mitglieder die Schlüsselhersteller aufweist, hat mit Schreiben vom 7. Januar 2004
Schlüsseldienste und Sicherheitsfachgeschäfte angeschrieben. Dem Schreiben war die
nachfolgend abgebildete Stellungnahme beigefügt.
Patentschriften und Auszüge aus dem Markenregister waren dem vorgenannten Schreiben
nicht beigefügt. In einem Schreiben verweist der Beklagte für Rückfragen auf die vom 14.
bis 17. März 2004 in Köln stattfindende Eisenwarenmesse. Zwischen den Parteien
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unstreitig sind einige Mitglieder des Beklagten Inhaber von Patent- und
Markenschutzrechten.
In der Vergangenheit verteilte die Klägerin Veröffentlichungen an ihre Kunden, mit denen
sie die Adressaten über die aus ihrer Sicht bestehende Rechtslage, insbesondere die
Patentrechtslage, informierte. Auf die als Anlage B 2 bis B 7 vorgelegten Anlagen wird
Bezug genommen.
Die Klägerin sieht in der Stellungnahme des Beklagten zu dem Schreiben vom 7. Januar
2004 ein wettbewerbswidriges Handeln, da der Beklagte nicht auf konkrete Patente und
Marken hingewiesen habe.
Die Klägerin beantragt,
zu erkennen, wie geschehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise, im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung der Beklagten nach
ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und
Angebotsempfänger nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit
gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie
diesen ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer
oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
Demgegenüber vertritt der Beklagte die Auffassung, keine unrichtigen Angaben gemacht
zu haben. Im Ergebnis sei lediglich die Gesetzeslage wiedergegeben worden. Eine
Nennung der Patentschriften und Marken sei nicht erforderlich gewesen, da die
angesprochenen Schlüsseldienste über die Schutzrechtslage bereits zuvor informiert
worden seien.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und
Feststellung der Schadensersatzverpflichtung zu, da der Beklagte mit den im Antrag
genannten Aussagen wettbewerbswidrig gehandelt hat.
I.
Durch die Art und Weise, wie der Beklagte in dem vorgenannten Schreiben Angaben über
die Vorrichtung der Klägerin zur Herstellung von Schlüsselprofilen gemacht hat, hat er
unlauter im Sinne des § 3 UWG gehandelt.
Zur Anwendung kommt im vorliegenden Fall das UWG in der Bekanntmachung vom 3. Juli
2004. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch stützt sich auf § 3
UWG, wonach unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum
Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht
unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig sind.
Es handelt sich vorliegend um eine Wettbewerbshandlung. Nach der Legaldefiniton des §
2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine Wettbewerbshandlung jede Handlung einer Person mit dem
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Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den
Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen zu fördern.
Mit der an die Schlüsseldienste versendeten Stellungnahme handelt der Beklagte zur
Förderung eines fremden Wettbewerbs. Der Beklagte ist ein Fachverband, in dem die
Schlüsselhersteller organisiert sind. Mit dem Schreiben greift der Verband die Interessen
der Schlüsselhersteller auf und nimmt Stellung zu einem Konkurrenzunternehmen der
Schlüsselhersteller. Diese Stellungnahme kann dazu dienen, die Klägerin bei den
potentiellen Abnehmern von Profilfräsautomaten, d.h. den Schlüsseldiensten und
Sicherheitsfachgeschäften in Misskredit zu bringen.
Bei den Parteien handelt es sich auch um Mitbewerber. Mitbewerber ist nach der
Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren
Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem
konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Vorliegend steht zwar nicht der Beklagte mit der
Klägerin in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Jedoch stehen die
Schlüsselhersteller, die bei der Beklagten organisiert sind, mit der Klägerin in einem
konkreten Wettbewerbsverhältnis. Dieses konkrete Wettbewerbsverhältnis genügt jedoch,
da die Förderung eines fremden Wettbewerbs – hier der Schlüsselhersteller – genügt (vgl.
BGH, GRUR 1997, 909 – Branchenbuch-Nomenklatur; Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. § 2 Rdnr. 72 m.w.N.).
Der Beklagte hat auch unlauter im Sinne des § 3 UWG gehandelt. Zwar kann dem
Beklagten als Fachverband grundsätzlich nicht das Recht abgesprochen werden, auch
(potentielle) Abnehmer von Schlüsselfräsmaschinen der Klägerin darauf hinzuweisen, dass
dann, wenn Patent- oder Markenschutz besteht, die Fräsung von geschützten Profilen ein
Gesetzesverstoß darstellt, für den dann auch die Schlüsseldienste verantwortlich sind.
Dieser pauschale Hinweis auf einen möglichen Gesetzesverstoß bei Fräsung von
geschützten Profilen ist jedoch unzulässig, da die einschlägigen Schutzrechte von dem
Beklagten nicht benannt worden sind. Für den Bereich der Abnehmerverwarnungen ist
jedoch anerkannt, dass rechtlich zu beanstanden und daher zu unterlassen solche
Verwarnungen sind, wenn sie wegen ihrer Form oder ihres Inhalts Mängel aufweisen,
wenn sie z.B. den Inhalt des Patentes nicht hinreichend genau erkennen lassen oder die
als patentverletzend angesehenen Vorrichtungen oder dergleichen nicht genau genug
bezeichnen und daher – insbesondere , soweit sie sich nicht an den Hersteller, sondern an
die (potentiellen) Abnehmer solcher Gegenstände richten – wegen ihrer Pauschalität
geeignet sind, die Verwarnten zu verunsichern und sie so zu veranlassen, ohne nähere
Prüfung der Rechtslage davon abzusehen, die als patentverletzend beanstandeten
Gegenstände herzustellen und zu vertreiben bzw. Gegenstände der in Rede stehenden Art
bei anderen als dem Patentinhaber zu beziehen (vgl. BGH, GRUR 1995, 424 –
Abnehmerverwarnung; OLG Düsseldorf, GRUR 2003, 814 – unberechtigte
Abnehmerverwarnung).
Der gleiche Maßstab ist an das vorliegende allgemein gehaltene Rundschreiben
anzulegen. Die zu den von der Rechtsprechung aufgestellten formellen Voraussetzungen
einer Schutzrechtsverwarnung müssen auch dann gelten, wenn zwar keine
Schutzrechtsverwarnung durch den Schutzrechtsinhaber ausgesprochen wird, wenn aber
durch Dritte gegenüber potentiellen Abnehmern zur Schutzrechtslage Stellung genommen
wird. Auch in diesem Fall muss es nämlich den Adressaten möglich sein, die aufgestellten
Behauptungen selbst zu überprüfen. Dies geht jedoch nur, wenn klargestellt ist, welche
Schutzrechte gemeint sind und auf welche konkrete Ausführungsform sich die
Ausführungen beziehen (vgl. OLG Düsseldorf, Mitt. 1996, 60). Auch bei allgemein
gehaltenen Schreiben und Hinweisen auf Schutzrechte ist es erforderlich, dass diese
bezeichnet werden und dem Adressaten eine Überprüfung ermöglicht wird. Entsprechende
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Angaben zu den Schutzrechten hat der Beklagte in der Stellungnahme nicht gemacht.
Dadurch dass die Beklagte in dem grundsätzlich allgemein gehaltenen Schreiben nicht
angibt, auf welche Patente sie konkret Bezug nimmt, verweigert sie den Adressaten eine
Überprüfung, in welchen Fällen denn eine Schutzrechtsverletzung vorliegen könnte.
Dadurch besteht die Gefahr, dass die Empfänger der Stellungnahme, die den Erwerb einer
Fräsmaschine der Klägerin planen oder erwägen, verunsichert werden, und, um
Schwierigkeiten von vornherein zu vermeiden, von dem Kauf einer solchen Maschine
Abstand nehmen.
Das gleiche gilt für die in dem Schreiben angesprochene Markenverletzung. Ob eine
solche vorliegt, kann nur anhand der konkreten Markengestaltung geklärt werden. Auf
welche Marken sich der Beklagte bezieht ist nicht angegeben. Selbst wenn – wie der
Beklagte behauptet – die Gestaltung der Schlüsselprofile, für welche zugunsten der
angeschlossenen Mitglieder des Beklagten Markenschutz besteht, von den
angesprochenen Verkehrskreisen als Herkunftshinweis angesehen wird, ist eben jenen
Verkehrskreisen das Überprüfen einer Markenverletzung durch die Fräsmaschine der
Klägerin mangels Mitteilung der Marken nicht möglich.
Soweit der Beklagte hiergegen eingewandt hat, dass den angesprochenen
Schlüsseldiensten die konkreten Schutzrechte durch diverse Veröffentlichungen der
Klägerin sowie von Konkurrenten bekannt gewesen seien, schließt dies ein unlauteres
Verhalten nicht aus, denn unabhängig von dem Umstand, dass den angesprochenen
Verkehrskreisen in den besagten Schreiben durch die Klägerin weder die entsprechenden
Patentschriften vorgelegt worden sind, noch ihnen der Wortlaut der Patentansprüche zur
Kenntnis gebracht worden ist, hat die Klägerin selbst nicht behauptet, dass ihre
Recherchen abschließend gewesen seien. Im Übrigen hat auch der Beklagte nicht
behauptet, dass die Klägerin allen Schlüsseldiensten und Sicherheitsfachgeschäften die
entsprechenden Schreiben, in welchen auf die Schutzrechtslage hingewiesen wurde,
zugesandt hat. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die "Stellungnahme"
auch Schlüsseldiensten und Sicherheitsfachgeschäften zugegangen ist, die bisher nicht
von der Klägerin und auch nicht von Herstellern von Schlüsselprofilen informiert worden.
Im Übrigen ist aber auch anerkannt, dass grundsätzlich erlaubte Hinweise wegen ihres
konkreten Inhalts oder wegen ihrer Begleitumstände unter dem Gesichtspunkt des
unlauteren Wettbewerbs rechtlich zu beanstanden sein können (vgl. OLG Düsseldorf, Mitt.
1996, 60 – Patenthinweise an potentielle Abnehmer).
So liegt der Fall hier. Die Stellungnahme befasst sich mit der patentrechtlichen Situation
bei Fräsung von patent- und markeschutzrechtlich geschützten Profilen. Die Formulierung
ist darauf gestützt, dass es von durch Schutzrechte geschützte Schlüsselprofile gibt. Dies
ergibt sich bereits aus der Überschrift. Zwar wird im Text ausgeführt "wenn Patent- oder
Markenschutz besteht". Diese Formulierung berücksichtigt aber nur, dass natürlich nicht
sämtliche Schüsselprofile patent- oder markenrechtlich geschützt sind. Die Formulierung
beinhaltet aber die Aussage, dass ein solcher Schutz bei Schlüsselprofilen vorhanden ist.
In dem Schreiben wird dann weiter ausgeführt, dass dann, wenn der gefräste Schlüssel
schließt und unter ein Patent fällt, keine Entlastungsmöglichkeit bestehe. Unabhängig von
der patentrechtlich unzutreffenden Aussage, dass eine Patentverletzung vorliege, wenn der
Schlüssel schließt, muss ein Empfänger des Schreibens befürchten, dass bei einer nicht
unerheblichen Zahl von mit der Fräsmaschine der Klägerin hergestellten Schlüsselprofile
eine Schutzrechtsverletzung auf jeden Fall eintritt. Dies vor allem durch die pauschale
Formulierung des Beklagten, "die fadenscheinige Erklärung, die das Unternehmen X
stellenweise abgibt, dass seine Maschine nicht konturidentisch fräst, weil sie Bögen aus
einzelnen geraden Strichen zusammensetzen muss, (...)". Dabei wird jedoch außer acht
gelassen, dass gerade die Frage eine Patentverletzung in einem anderen Rechtsstreit bei
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dem hiesigen Gericht überprüft wird.
Unklar und damit unzulässig ist auch die weitere Behauptung des Beklagten zur
Mitverantwortung der Klägerin. Denn die Angabe "mittelbarer Schutzrechtsverletzer" ist
irreführend. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin eine Mitverantwortung als
mittelbarer Schutzrechtsverletzer habe. Dass von dem Begriff des Schutzrechtsverletzers
auch die Markenverletzung umfasst sein soll, ergibt sich jedoch vor dem Hintergrund des
gesamten Schreibens, wonach Patent- und Markenschutz stets in einem "Atemzug"
genannt werden. Dies ist jedoch bereits insofern unzutreffend, als es eine mittelbare
Markenverletzung nicht gibt. Selbst wenn nach Auffassung des Bundesgerichtshofes unter
Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf "adp" (WRP 1996, 559) die
mittelbare Patentverletzung in § 14 Abs. 4 MarkenG nicht abschließend geregelt worden
sei, und er entsprechende Konstellationen unter den Begriff der Störerhaftung fassen
möchte, ist die Aussage des Beklagten einer mittelbaren Schutzrechtsverletzung
unzutreffend. In diesem Fall hätte er konkret auf eine etwaige Störerhaftung der Klägerin
und deren Voraussetzungen konkret hinweisen müssen.
Auch ergibt sich nicht ohne weiteres eine Verantwortlichkeit der Klägerin als mittelbare
Patentverletzerin. Hierfür müssen neben dem Vertrieb des Fräsautomaten weitere
Voraussetzungen vorliegen, die hier jedoch nicht genannt wurden. Die Behauptung einer
Verantwortlichkeit als mittelbarer Patentverletzer ist viel zu pauschal.
II.
Der Beklagte ist daher zur Unterlassung verpflichtet, §§ 3, 8 UWG.
Begründet ist darüber hinaus der Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zu dem
Schadensersatzanspruch aus § 9 UWG, dessen Bestehen festgestellt werden kann. Den
Beklagten trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Bei Anwendung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt hätte er das unlautere Verhalten erkennen und vermeiden können.
Der Beklagte haftet der Klägerin deshalb auf Schadenersatz. Die genaue Schadenhöhe
steht derzeit noch nicht fest, weil die Klägerin ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis
über den Umfang der Verletzungshandlungen ist. Es besteht deswegen ein rechtliches
Interesse der Klägerin daran, die Schadensersatzhaftung des Beklagten zunächst dem
Grunde nach feststellen zu lassen (§ 256 ZPO). Damit die Klägerin in die Lage versetzt
wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im
zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB).
Der von dem Beklagten beantragte Wirtschaftsprüfervorbehalt war nicht einzuräumen, da
die dafür sprechenden Umstände, wie Gefahr der unlauteren Nutzung der erlangten
Informationen im Wettbewerb von dem Beklagten nicht dargelegt worden (vgl. BGH, GRUR
1981, 535 – Wirtschaftsprüfervorbehalt; Baumbach/Hefermehl, a.a.O. § 9 Rdnr. 4.20).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt 50.000,- EUR.