Urteil des LG Düsseldorf vom 21.12.2006

LG Düsseldorf: elektromagnetische strahlung, stand der technik, erfindung, wellenlänge, farbe, chip, patent, anschluss, umwandlung, konversion

Landgericht Düsseldorf, 4a O 134/05
Datum:
21.12.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 134/05
Tenor:
I. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im
Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
lichtabstrahlende Halbleiterbauelemente mit einem Halbleiterkörper, der
im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung
aussendet, mit mindestens einem ersten und mindestens einem zweiten
elektrischen Anschluss, die mit dem Halbleiterkörper elektrisch leitend
verbunden sind, und mit einem Lumineszenzkonversionselement, das
mindestens einen Leuchtstoff aufweist,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den
genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen der Halbleiterkörper eine Halbleiterschichtenfolge aufweist,
die geeignet ist, im Betrieb des Halbleiterbauelements
elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereiches aus
dem ultravioletten, blauen und/oder grünen Spektralbereich
auszusenden, das Lumineszenzkonversionselement eine aus dem
ersten Wellenlängenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines
vom ersten verschiedenen zweiten Wellenlängenbereiches umwandelt
und zumindest einen Teil der elektromagnetischen Strahlung des ersten
Wellenlängenbereiches hindurch lässt, derart, dass das
Halbleiterbauelement Mischstrahlung aus Strahlung des ersten
Wellenlängenbereiches und Strahlung des zweiten
Wellenlängenbereiches aussendet, und bei denen das
Lumineszenzkonversionselement zusätzlich zum Leuchtstoff
lichtstreuende Partikel enthält
und
das Lumineszenzkonversionselement mindestens einen anorganischen
Leuchtstoff aus der Gruppe der Phosphore aufweist
und
der anorganische Leuchtstoff in einer Epoxidharz-Matrix eingebettet ist;
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die
Beklagte zu 1. die zu I.1. bezeichneten Handlungen ab dem 4.
Dezember 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der
Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften
der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten
Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den
Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden
darf, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den vorstehend zu I.1.
bezeichneten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei der Beklagten zu 1. vorbehalten bleiben mag, die Namen und
Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der
Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu
bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten
vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1)
dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf
konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder
Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
3. die in unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der
Beklagten zu 1. befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I.1.
an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum
Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der
Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1.
bezeichneten und seit 4. Dezember 2004 begangenen Handlungen
entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:
Die Klägerin trägt die Kosten der Beklagten zu 2. sowie 35 % der
Gerichtskosten und ihrer außergerichtlichen Kosten. Im Übrigen trägt die
Gerichtskosten und ihre außergerichtlichen Kosten die Beklagte zu 1.
IV. Das Urteil ist für die Beklagte zu 2. im Hinblick auf deren Kosten
gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin ist das Urteil gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- Eur vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im
Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin
zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin gehört zur X-Gruppe und entwickelt und vertreibt insbesondere
Leuchtdioden (lichtemittierende Dioden, LED). Sie war eingetragene Inhaberin des
Gebrauchsmusters X (Anlage K 1, nachfolgend Klagegebrauchsmuster). Nachdem sie
u.a. auch das Klagegebrauchsmuster an die X GmbH übertragen hatte, erteilte diese der
Klägerin mit Wirkung zum 1. Oktober 2003 eine ausschließliche Lizenz an dem
Schutzrecht.
2
Das Klagegebrauchsmuster wurde, wie das Gebrauchsmuster X, welches Gegenstand
des Verfahrens 4a O 575/05 vor der Kammer ist, aus dem europäischen Patent mit der
Anmeldenummer X abgezweigt und nimmt eine innere Priorität vom 26. Juni 1996 und
20. September 1996 in Anspruch. Die Eintragung des Schutzrechtes erfolgte am 30.
September 2004, die Bekanntmachung im Patentblatt am 4. November 2004.
3
Das Klagegebrauchsmuster trägt die Bezeichnung "Lichtabstrahlendes
Halbleiterbauelement mit Lumineszenzkonversionselement". Die im vorliegenden
Rechtsstreit interessierenden Schutzansprüche 1, 14 und 17 haben folgenden Wortlaut:
4
Lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement mit einem Halbleiterkörper (1), der im Betrieb
des Halbleiterbauelements elektrische Strahlung aussendet, mit mindestens einem
ersten und mindestens einem zweiten elektrischen Anschluss (2, 3), die mit dem
Halbleiterkörper (1) elektrisch leitend verbunden sind, und mit einem
Lumineszenzkonversionselement, das mindestens einen Leuchtstoff aufweist, dadurch
gekennzeichnet, dass der Halbleiterkörper (1) eine Halbleiterschichtenfolge (7) aufweist,
die geeignet ist, im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung
eines ersten Wellenlängenbereiches aus dem ultravioletten, blauen und/oder grünen
Spektralbereich auszusenden, dass das Lumineszenzkonversionselement eine aus
dem ersten Wellenlängenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines vom ersten
verschiedenen zweiten Wellenlängenbereiches umwandelt und zumindest einen Teil
der elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches hindurch lässt,
derart, dass das Halbleiterbauelement Mischstrahlung aus Strahlung des ersten
Wellenlängenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenlängenbereiches aussendet,
und dass das Lumineszenzkonversionselement zusätzlich zum Leuchtstoff
lichtstreuende Partikel enthält.
5
Lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement nach einem der Ansprüche 1 bis 13, dadurch
gekennzeichnet, dass das Lumineszenzkonversionselement (4, 5) mindestens einen
anorganischen Leuchtstoff (6) aus der Gruppe der Phosphore aufweist.
6
Lichtabweisendes Halbleiterbauelement nach einem der Ansprüche 14 bis 16, dadurch
gekennzeichnet, dass der anorganische Leuchtstoff in einer Epoxidharz-Matrix
eingebettet ist.
7
Wegen des Wortlauts der lediglich "insbesondere" geltend gemachten Schutzansprüche
8
3, 6, 8, 10 und 15 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift verwiesen. Die
nachstehende Abbildung (Figur 1 der Klagegebrauchsmusterschrift) verdeutlicht den
Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.
Gegen den Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters beantragte die Beklagte zu 1.
die Löschung des Schutzrechtes bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, über die
noch nicht entschieden wurde.
9
Die Beklagte zu 1. stellt her und vertreibt LED, die weißes Licht abstrahlen und
unstreitig von der Lehre nach dem Klageschutzrecht Gebrauch machen. Die Beklagte zu
2., hinsichtlich derer die Klägerin vor dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung
die Klage zurückgenommen hat, verkauft u.a. LED der Beklagten zu 1. mit der
Typenbezeichnung "ABC".
10
Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Klagegebrauchsmuster schutzfähig sei.
11
Die Klägerin beantragt,
12
zu erkennen, wie geschehen.
13
Die Beklagte zu 1. beantragt,
14
die Klage abzuweisen,
15
hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über den Löschungsantrag
auszusetzen.
16
Sie vertritt die Auffassung, dass das Klagegebrauchsmuster nicht schutzfähig sei. Die X,
welche in der einleitenden Beschreibung des Klagegebrauchsmusters – unzutreffend -
gewürdigt werde, nehme den Gegenstand der Erfindung nach dem
Klagegebrauchsmuster neuheitsschädlich vorweg. Im Übrigen würden verschiedene
Kombinationen von Druckschriften, welche sich im einzelnen aus dem Löschungsantrag
ergeben, worauf Bezug genommen wird, einem erfinderischen Schritt entgegen stehen.
17
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
18
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19
Die zulässige Klage ist sachlich begründet, da das Klagegebrauchsmuster im mit der
Klage geltend gemachten Umfang schutzfähig ist und die Beklagte zu 1. widerrechtlich
von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters mit dem Vertrieb der
angegriffenen LED-Leuchten mit der Typenbezeichnung "X" Gebrauch macht. Sie ist
der Klägerin deshalb zur Unterlassung, Vernichtung, Rechnungslegung und zur
Zahlung von Schadenersatz verpflichtet.
20
I. Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement mit
Lumineszenzkonversionselement und elektromagnetische Strahlung aussehendem
Halbleiterkörper. Es wird einleitend ausgeführt, dass sich die Erfindung auf ein
lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement mit folgenden Merkmalen und einen
elektromagnetische Strahlung aussendenden Halbleiterkörper bezieht.
21
1. Lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement
22
2. mit einem Halbleiterkörper (1), der im Betrieb des Halbleiterbauelements
elektromagnetische Strahlung aussendet,
23
3. mit mindestens einem ersten und mindestens einem zweiten elektrischen Anschluss
(2, 3), die mit dem Halbleiterkörper elektrisch leitend verbunden sind, und
24
4. mit einem Lumineszenzkonversionselement, das mindestens einen Leuchtstoff
aufweist.
25
Nach den einleitenden Erläuterungen der Klagegebrauchsmusterschrift ist ein
derartiges Halbleiterbauelement aus der Offenlegungsschrift X (Anlage B 1) bekannt.
Darin ist eine Anordnung mit einer Elektrolumineszenz- oder Laserdiode beschrieben,
bei der das gesamte von der Dicke abgestrahlte Emissionsspektrum mittels eines mit
einem fluoreszierenden, lichtwandelnden organischen Farbstoff versetzten Elements
aus Kunststoff zu größeren Wellenlängen hin verschoben wird. Das von der Anordnung
abgestrahlte Licht weist dadurch eine andere Farbe auf als das von der Leuchtdiode
ausgesandte. Abhängig von der Art des dem Kunststoff beigefügten Farbstoffes lassen
sich mit ein und demselben Leuchtdiodentyp Leuchtdiodenanordnungen herstellen, die
in unterschiedlichen Farben leuchten.
26
Weiterhin führt das Klageschutzrecht als Stand der Technik die X an, aus der eine
Infrarot (IR)-Festkörperlampe bekannt ist, bei der an der Kante einer IR-Diode
Leuchtstoff-Material angebracht ist, das die dort abgestrahlte IR-Strahlung in sichtbares
Licht umwandelt. Ziel dieser Maßnahme ist es, zu Kontrollzwecken einen möglichst
geringen Teil der von der Diode abgegebenen IR-Strahlung bei gleichzeitig möglichst
geringer Verminderung der Intensität der abgegebenen IR-Strahlung in sichtbares Licht
umzuwandeln.
27
Als Stand der Technik führt die Klagegebrauchsmusterschrift weiter die X an. Diese
offenbart eine lichtemittierende Diode, bei der zwischen dem Substrat und einer aktiven
elektrolumineszierenden Schicht mindestens eine Halbleiter-Photolumineszenzschicht
angeordnet ist, die das von der aktiven Schicht in Richtung Substrat ausgesandte Licht
... eines ersten Wellenlängenbereichs im Licht ... eines zweiten Wellenlängenbereichs
umwandelt, so dass die lichtemittierende Diode insgesamt Licht verschiedener
Wellenlängenbereiche aussendet.
28
Zum technischen Hintergrund der Erfindung wird ausgeführt, dass in vielen potentiellen
Anwendungsgebieten für Leuchtdioden, wie zum Beispiel bei Anzeigeelementen im
Kfz-Armaturenbrett, Beleuchtung in Flugzeugen und Autos und bei vollfarbtauglichen
LED-Displays, verstärkt die Forderung nach Leuchtdiodenanordnungen auftritt, mit
denen sich mischfarbiges Licht, insbesondere weißes Licht, erzeugen lässt.
29
Zu dem Inhalt der Offenbarung X (Anlage E1 zur Anlage B5) erläutert die
Klagegebrauchsmusterschrift, dass dort eine weißes Licht aussendende planare
Lichtquelle beschrieben wird, bei der an einer Stirnseite einer transparenten Platte zwei
blaues Licht emittierende Dioden angeordnet sind, die Licht in die transparente Platte
hinein aussenden. Die transparente Platte ist auf einer der beiden einander
gegenüberliegenden Hauptflächen mit einer fluoreszierenden Substanz beschichtet, die
30
Licht emittiert, wenn sie mit dem blauen Licht der Dioden angeregt wird. Das von der
fluoreszierenden Substanz emittierte Licht hat eine andere Wellenlänge als das von den
Dioden emittierte blaue Licht. Bei diesem bekannten Bauelement ist es nach den
Angaben in der Klagegebrauchsmusterschrift besonders schwierig, die fluoreszierende
Substanz in einer Art und Weise aufzubringen, dass die Lichtquelle homogenes weißes
Licht abstrahlt. Darüber hinaus bereitet auch die Reproduzierbarkeit in der
Massenfertigung große Probleme, weil schon geringe Schichtdickenschwankungen der
fluoreszierenden Schicht, z.B. auf Grund von Unebenheiten der Oberfläche der
transparenten Platte, eine Änderung des Weißtones des abgestrahlten Lichtes
hervorrufen.
Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich die Erfindung nach dem
Klagegebrauchsmuster zur Aufgabe gemacht, ein Halbleiterbauelement der eingangs
genannten Art zu entwickeln, das homogenes mischfarbiges Licht abstrahlt und das
eine technisch einfache Massenfertigung mit weitestgehend reproduzierbarer
Bauelementcharakteristik gewährleistet. Hierzu schlägt das Schutzrecht in seinen
kombiniert geltend gemachten Ansprüchen 1, 14 und 17 eine Vorrichtung mit folgenden
weiteren Merkmalen vor:
31
5. der Halbleiterkörper weist eine Halbleiterschichtenfolge (7) auf, die geeignet ist, im
Betrieb des Halbleiterbauelementes elektromagnetische Strahlung eines ersten
Wellenlängenbereiches aus dem ultravioletten, blauen und/oder grünen Spektralbereich
auszusenden,
32
6. das Lumineszenzkonversionselement wandelt eine aus dem ersten
Wellenlängenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines vom ersten
verschiedenen zweiten Wellenlängenbereiches um;
33
7. das Lumineszenzkonversionselement lässt zumindest einen Teil der
elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches hindurch,
34
8. das Halbleiterbauelement sendet Mischstrahlung aus Strahlung des ersten
Wellenlängenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenlängenbereiches aus,
35
9. das Lumineszenzkonversionselement enthält zusätzlich zum Leuchtstoff
lichtstreuende Partikel,
36
10. das Lumineszenzkonversionselement weist mindestens einen anorganischen
Leuchtstoff aus der Gruppe der Phosphore auf,
37
11. der anorganische Leuchtstoff ist in einer Epoxidharz-Matrix eingebettet.
38
Die angegriffene Ausführungsform macht zwischen den Parteien unstreitig von der
vorbeschriebenen technischen Lehre wortsinngemäßen Gebrauch, so dass sich
Ausführungen hierzu erübrigen.
39
II. Das Klagegebrauchsmuster erfüllt die in § 1 Abs. 1 GebrMG niedergelegten
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Gebrauchsmusterschutzes. Neben der
unstreitig gegebenen gewerblichen Anwendbarkeit ist die technische Lehre des
Klagegebrauchsmusters neu und beruht auf einem erfinderischen Schritt.
40
1. Die Beklagte zu 1. stützt sich als neuheitsschädlichen Stand der Technik auf die X
(Anlage E1 zur Anlage B 5, nachfolgend E1), welche in der einleitenden Beschreibung
des Standes der Technik von der Klagegebrauchsmusterschrift gewürdigt wird.
Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. offenbart die Druckschrift jedenfalls nicht
das Merkmal 11 der obigen Merkmalsgliederung.
41
Die Druckschrift offenbart – wie zwischen den Parteien insoweit unstreitig ist – ein Licht
abstrahlendes Bauelement, welches bevorzugt weißes Licht abstrahlt. Ein
Halbleiterelement strahlt elektromagnetische Strahlung eines ersten
Wellenlängenbereiches aus, und zwar blaues Licht. Durch eine an das
Halbleiterelement angeschlossene Lichtleiterplatte und die damit verbundenen
Vorrichtungsbestandteile erfolgt eine teilweise Umwandlung von der blauen Strahlung
des ersten Wellenlängenbereiches - Primärstrahlung – in Strahlung eines zweiten
Wellenbereiches - Sekundärstrahlung - mit der Folge einer Mischstrahlung, d.h. einer
von der Primärstrahlung unterschiedlichen Strahlung anderer Wellenlänge.
Nachfolgend abgebildet sind die zeichnerischen Darstellungen der in der Druckschrift in
den Figuren 1 und 2 abgebildeten Vorrichtung.
42
Figur 1 stellt eine Aufsicht auf eine lichtleitende Platte 2 aus der Sicht der
fluoreszierenden, streuenden Schicht 3 dar. Figur 2 ist eine modellhafte Schnittansicht
der Ausführungsform, bei der die planare Lichtquelle, wie in Absatz 0009 der deutschen
Übersetzung der Druckschrift ausgeführt wird, beispielsweise als
Hintergrundbeleuchtung auf eine Flüssigkristallanzeige montiert ist. Diese umfasst eine
reflektierende Platte, die auf der Seite der Hauptoberfläche der planaren Lichtquelle
gemäß Figur 1 angeordnet ist. Die reflektierende Platte ist, wie in Ansatz 0009 weiter
ausgeführt wird, ein Laminat aus einer streuenden, reflektierenden Schicht 6, hergestellt
aus Bariumtitanat, Titanoxid, Alumiumoxid oder ähnlichem, und einer Basis 7,
hergestellt aus Aluminium. Die reflektierende Platte umfasst des weiteren eine
lichtstreuende Platte 5, die auf der ersten Hauptoberfläche angeordnet ist. Hinsichtlich
der Funktionsweise der Anordnung führt die Druckschrift in Absatz 0010 aus:
43
"Wie durch einen Pfeil der Abb. 2 gezeigt, wird das von der blauen LED 1 emittierte
Licht zum Teil von einem Ort, der dem Chip benachbart ist, nach außen außerhalb der
lichtleitenden Platte abgestrahlt, wobei aber nahezu das gesamte emittierte Licht eine
Endfläche der lichtleitenden Platte erreicht, wobei es innerhalb der lichtleitenden Platte
2 wiederholt total reflektiert wird. Das Licht, das die Endfläche erreicht hat wird durch
eine reflektierenden Film 4, der auf allen Endflächen ausgebildet ist, reflektiert, um die
Totalreflexion zu wiederholen. Gleichzeitig wird ein Teil des Lichts durch die
fluoreszierende, streuende Schicht 3, die auf der zweiten Hauptoberfläche der
lichtleitenden Platte 2 angeordnet ist, gestreut und ein Teil des Lichts wird durch das
fluoreszierende Material absorbiert und gleichzeitig in seiner Wellenlänge konvertiert,
um abgestrahlt zu werden. Die Emissionsfarbe, die durch die erste Hauptoberfläche der
lichtleitenden Platte 2 beobachtet wird, ist ein Licht, das aus diesen Lichtern synthetisiert
wird. Beispielsweise kann in einer planaren Lichtquelle, worin eine fluorszierende
streuende Schicht 3, hergestellt aus einem orangefarbenen fluoreszierenden Pigment
und einem weißen Pigment, angeordnet ist, die Emissionsfarbe des Lichts der blauen
LED auf Grund der vorstehend beschriebenen Einwirkung als weiße Farbe
wahrgenommen werden."
44
Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob eine Kombination der
lichtleitenden Platte, der fluoreszierenden streuenden Schicht, dem reflektierenden Film,
45
der lichtstreuenden Platte und der streuenden, reflektierenden Schicht ein
Lumineszenzkonversionselement im Sinne der Erfindung nach dem
Klagegebrauchsmuster darstellt, was die Klägerin – zwangsläufig – verneint, und der
weiteren Frage, ob ein anorganisches fluoreszierendes Material von einem
Durchschnittsfachmann als anorganischer Leuchtstoff aus der Gruppe der Phosphore
angesehen wird, offenbart die beschriebene Vorrichtung jedenfalls nicht das Merkmal
11, wonach der anorganische Leuchtstoff in eine Epoxidharz-Matrix eingebettet ist.
Denn der Leuchtstoff, der erfindungsgemäß anorganisch sein und aus der Gruppe der
Phosphore stammen soll, ist bei der Vorrichtung nach der japanischen Entgegenhaltung
nicht in eine Epoxidharz-Matrix eingebettet.
Zur Herstellung der fluoreszierenden streuenden Schicht wird in der japanischen
Entgegenhaltung in Absatz 0007 der deutschen Übersetzung ausgeführt:
46
"Die Licht leitende Platte 2 wird beispielsweise aus einem transparenten Material wie
Acrylharz oder Glas hergestellt."
47
Zu Beginn des Absatzes 0008 heißt es dann weiter:
48
"Als Nächstes wird die fluoreszierende, streuende Schicht 3 hergestellt, indem eine
Tinte, worin ein fluoreszierendes Material und ein weißes Pigment vermischt sind,
appliziert wird, so dass die gewünschte Farbe beobachtet werden kann. Die
fluoreszierende, streuende Schicht 3 konvertiert die Wellenlänge der Lichtemission der
blauen LED 1 mit Hilfe des fluoreszierenden Materials und gleichzeitig wird die
Fluoreszenzstrahlung in der lichtleitenden Platte 2 durch das weiße Pigment gestreut."
49
Die Entgegenhaltung offenbart – wie der genannten Textstelle ohne Weiteres
entnommen werden kann – daher lediglich, dass das fluoreszierende Material,
vermischt mit einem weißen Pigment zu einer Tinte, appliziert wird. Von einer
Einbettung des Leuchtstoffes in eine Epoxidharz-Matrix ist nicht die Rede. Von einer
solchen Einbettung des Leuchtstoffes hält die Druckschrift einen Fachmann im
Gegenteil ab. Denn in Absatz 0004 wird ausdrücklich ausgeführt:
50
"Zur Herstellung einer weißes Licht emittierenden Lichtquelle oder eine
monochromatischen Lichtquelle gibt es aber auch den Ansatz, die Farbe zu verändern,
indem der äußere Rand des blauen LED-Chips mit einem Harz, enthaltend ein
fluoreszierendes Material, umhüllt wird. Da aber die Umgebung des Chips Lichtstrahlen
ausgesetzt wird, die eine höhere Strahlungsintensität als Sonnenlicht haben, wird die
Zersetzung des fluoreszierenden Materials zu einem Problem, das insbesondere im
Falle organischer fluoreszierender Pigmente augenfällig wird. Des weiteren führen
ionische organische Farbstoffe zu einer Elektrophorese, hervorgerufen durch das Feld
des elektrischen Gleichstroms in der Nähe des Chips, was zu Farbtonveränderungen
führen kann. Darüber hinaus haben konventionelle blaue LEDn keine ausreichende
Abgabeleistung für die Farbkonversion durch ein fluoreszierendes Material und, wenn
auch die Farbkonversion ausgeführt werden sollte, kann sie nicht praktisch genutzt
werden."
51
Die Druckschrift will daher gerade die Verwendung eines Harzes, in dem ein
fluoreszierendes Material enthalten ("eingebettet") ist, als Umhüllung für den LED-Chip
vermeiden, d.h. eine Anordnung, die die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster
gerade als besonders vorteilhaft ansieht, wie der im Tatbestand wiedergegebenen Figur
52
1 u.a. entnommen werden kann. Eine neuheitsschädliche Vorwegnahme der
erfindungsgemäßen Lehre durch die Entgegenhaltung ist daher nicht zu erkennen.
Als neuheitsschädlicher Stand der Technik wurde von der Beklagten zu 1. weiterhin die
X (Anlage E2 zur Anlage B 5, nachfolgend E2) eingewandt. Hieran hat sie jedoch nach
der Widerspruchsbegründung der Klägerin vom 8. September 2006 offensichtlich nicht
mehr festgehalten, da keine Ausführungen zur E2 als neuheitsschädlicher Stand der
Technik mehr gemacht wurden, so dass das ursprüngliche Vorbringen als überholt
angesehen werden kann. Im Übrigen ist der Klägerin zuzustimmen, dass die
Druckschrift keine Erzeugung von Mischlicht offenbart, so dass die Merkmale 7 und 8
nicht offenbart werden. Denn das von einem LED-Chip erzeugte Licht wird zunächst
gefiltert, damit eine definierte Eingangsfarbe entsteht. Anschließend erfolgt eine
zweifache Konversion, so dass man Licht einer definierten Farbe erhält, entsprechend
kein Mischlicht.
53
2. Die von der Beklagten zu 1. in Kombination geltend gemachten Druckschriften,
welche nachfolgend in der gebotenen Kürze erörtert werden, stehen einem
erfinderischen Schritt der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster nicht entgegen.
54
Kombination X (E3 zur Anlage B 5 oder B 3) und E2 Die E3, welche nicht in deutscher
Übersetzung vorgelegt, sondern nur auszugsweise übersetzt wurde, offenbart eine licht-
emittierende Diodenleuchte, die eine Basis 1 hat, und mehrere lichtabstrahlende Dioden
2, die auf der Basis befestigt sind. Die Dioden sind verdrahtet und jede strahlt eine
andere Farbe ab. Ein Harz 4 bedeckt die lichtabstrahlenden Dioden und Partikel –
lichtabstrahlend (light transmitting) und lichtstreuend (light scattering) -, die in das Harz
eingebettet sind. Die Druckschrift E3 offenbart keine Vorrichtung zur Erzeugung von
Mischlicht mittels Leuchtstoffen. Das Vorhandensein von Leuchtstoffen wird überhaupt
nicht offenbart, so dass auch keine teilweise Umwandlung von Primärstrahlung in
Sekundärstrahlung erfolgt, mit der Folge einer Abstrahlung von Mischlicht. Die
Druckschrift setzt vielmehr drei LED unterschiedlicher Farben ein. Das von diesen
abgegebene Licht wird ohne Umwandlung ausgestrahlt.
55
Vor dem Hintergrund dieser Offenbarung führt auch eine Kombination mit der E2 nicht
zum Gegenstand der Schutzansprüche 1, 14 und 17, da auch die E2 keine Erzeugung
von Mischlicht mittels Leuchtstoffen offenbart, wie bereits ausgeführt wurde und was von
der Beklagten zu 1. nicht in Abrede gestellt wurde.
56
Kombination X (Anlage E4 zur Anlage B5) mit E2 Die E4, die nicht in deutscher
Übersetzung vorgelegt wurde, offenbart eine Leuchtdiode mit einer Harzumhüllung, in
die Leuchtstoffpartikel eingebettet sind. Es ist bei Betrachtung der englischen
Übersetzung der Entgegenhaltung nicht zu erkennen, dass die Druckschrift ein
Halbleiterbauelement offenbart, das in der Lage ist, mittels eines
Lumineszenzkonversionselements mit mindestens einem Leuchtstoff aus Primär- und
Sekundärstrahlung Mischlicht zu erzeugen. Nach der in der E4 beschriebenen
Erfindung wird ein Leuchtstoff eingesetzt, der von einem LED-Chip erzeugtes blaues
Licht der Wellenlänge 430 nm (schlecht sichtbar) in blaues Licht der Wellenlänge 480
nm umwandelt. Es wird also die Sichtbarkeit des blauen Lichtes verbessert und kein
Mischlicht – weiß – erzeugt. Ein Mischlicht wird daher nicht offenbart, ebenso wie der
Einsatz von lichtstreuenden Partikeln, die vor dem Hintergrund der Offenbarung auch
keinen technischen Sinn hätten. Entsprechend führt offensichtlich auch eine
Kombination mit der E2 nicht zum Gegenstand des Klagegebrauchsmusters. Denn
57
diese offenbart zwar lichtstreuende Partikel, nicht jedoch Mischlicht.
Kombination E4 mit E3 Auch diese nimmt den Gegenstand der Erfindung nach dem
Klagegebrauchsmuster nicht naheliegend vorweg, da beide Druckschriften nicht die
Herstellung eines weißen Mischlichtes durch ein Lumineszenzkonversionselement
unter Einsatz von lichtstreuenden Partikeln offenbaren. Die E3 offenbart drei LED-Chips
in einem Gehäuse, die verschiedene Farben emittieren, jedoch keine Anordnung, bei
der Primärstrahlung jedenfalls teilweise in Sekundärstrahlung umgewandelt und dieses
Mischlicht ausgestrahlt wird.
58
Kombination E4 mit X (Anlage E 6 = Anlage B 4) Die Druckschrift E6, die eine andere
internationale Klassifizierung betrifft und eine Gießharzmasse zum Verguss von
optoelektronischen Bauelementen zum Gegenstand hat, offenbart zwar, dass die
Vergussmasse lichtstreuend sein kann (Seite 3 Zeile 24). Einen Anhaltspunkt für den
Einsatz der Gießharzmasse und einen Zusammenhang zu LED-Leuchten gibt die
Druckschrift hingegen nicht.
59
Kombination E4 mit X (Anlage E9) E9 offenbart eine Leuchtdiode, deren Hülle eine
Doppelstruktur aufweist. Die LED soll einen weiten Abstrahlbereich aufweisen (Seite 4
Mitte). Die Schichten der Hülle weisen einen unterschiedlichen Brechungsindex auf, so
dass Licht gezielt in seitliche Bereiche der LED gelangt. Die eingesetzten Diffusoren
unterstützen dies, sind also vorgesehen, um den breiten Abstrahlbereich zu erzeugen.
Die offenbarte LED arbeitet nicht nach dem Prinzip der Mischstrahlung aus
Primärstrahlung und aus dieser durch Konversion gewonnener Sekundärstrahlung, so
dass auch eine Kombination von E4 mit E9 nicht den Gegenstand des
Klagegebrauchsmusters offenbart.
60
Kombination E4 mit X (Anlage E10) Auch hier wird wohl kein Mischlicht offenbart. Die
Beklagte zu 1. hat zum Offenbarungsgehalt der Druckschrift nur äußerst kurze Angaben
gemacht (vgl. Seite 16 des Löschungsantrages).
61
E11 (Nichtigkeitsklage gegen das japanische Patent X) Die dort getätigten
Ausführungen der Klägerin haben keine Relevanz für das hiesige Verfahren, da bereits
nicht zu erkennen ist, dass das dort angegriffene japanische Patent dem Gegenstand
des Klagegebrauchsmusters entspricht.
62
Kombination X (Anlage E5 zur Anlage B5 = Anlage B2) Die Druckschrift offenbart –
nach einhelliger Auffassung der Parteien – die Konversion von Primärstrahlung in
Sekundärstrahlung. Nicht offenbart wird jedoch die Erzeugung von Mischlicht. Vielmehr
soll gerade kein Mischlicht erzeugt werden, sondern das von einem Halbleiter erzeugte
Licht vollständig in Licht einer anderen Wellenlänge umgewandelt werden. So ist auf
Seite 3 Absatz 0002 der Druckschrift von dem emittierenden Licht die Rede, das in eine
andere Wellenlänge konvertiert oder das vom Licht emittierenden Chip emittierte Licht
teilweise absorbiert. Auch heißt es, dass ein fluoreszierender Stoff 5 das Licht in eine
andere Wellenlänge konvertiert. Mischlicht soll gerade verhindert werden, wie sich
anhand der Ausführungen auf Seite 4 letzter Satz ergibt. Eine Kombination der E5 mit
den Druckschriften E2, E3, E6. E9, E10 kann daher mangels Offenbarung von Mischlicht
nicht den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nahelegen.
63
Offenkundige Vorbenutzung Ohne auf die einzelnen Voraussetzung der offenkundigen
Voraussetzungen im Detail einzugehen, kann jedenfalls das Vorbringen der Beklagten
64
zu 1. eine offenkundige Vorbenutzung mangels Schlüssigkeit nicht begründen. Die
darlegungsbelastete Beklagte zu 1. hat zur Begründung eines entsprechenden
Vorbenutzungstatbestandes pauschal auf ihr Vorbringen im Löschungsverfahren
verwiesen, wo wiederum pauschal auf ein anderes Nichtigkeitsverfahren und vor allem
auf die Anlage E7-3 Bezug genommen wurde. Hier hätte es der darlegungsbelasteten
Beklagten zu 1. im Einzelnen oblegen darzutun, was sich aus der Anlage E7-3 ergeben
soll, welche der Merkmale der kombiniert geltend gemachten Ansprüche 1, 14 und 17
die Prototypen aufweisen sollen und woraus sich dies ergibt. Dies hat die Beklagte zu 1.
hingegen nicht getan.
III. Da die Beklagte zu 1. nach allem von der technischen Lehre des
Klagegebrauchsmusters widerrechtlich Gebrauch gemacht hat, ist sie der Klägerin zur
Unterlassung (§ 24 Abs. 1 GebrMG) verpflichtet. Da die Beklagte zu 1. zumindest
fahrlässig gehandelt hat, ist sie auch zum Schadenersatz verpflichtet (§ 24 Abs. 2
GebrMG). Die Schadenhöhe ist derzeit ungewiss. Es besteht deshalb ein hinreichendes
Interesse der Klägerin daran, die Schadenersatzhaftung der Beklagten zu 1. gerichtlich
feststellen zu lassen (§ 256 Abs. 1 ZPO). Um den Schadenersatz der Höhe nach
beziffern zu können, hat die Beklagte zu 1. im zuerkannten Umfang über ihre
Verletzungshandlungen Rechnung zu legen (§§ 242, 259 BGB; § 24 GebrMG). Der
geltend gemachte Vernichtungsanspruch ist nach § 24 a GebrMG begründet.
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IV. Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die von der
Beklagten zu 1. beantragten Löschung des Klagegebrauchsmusters besteht nicht.
Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur
Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters verwiesen werden.
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V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
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Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: • bis Teilklagerücknahme: 1.000.000,- Eur diese
verteilen sich auf die Beklagten wie folgt: Antrag zu I.1.: 600.000,- Eur, je 300.000,- Eur
pro Beklagte Antrag zu I.2.: 200.000,- Eur, je 100.000,- Eur pro Beklagte Antrag zu I.3.:
100.000,- Eur, je 50.000,- Eur pro Beklagte Antrag zu II.: 100.000,- als Gesamtschuldner
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• danach 500.000,- Eur
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