Urteil des LG Düsseldorf vom 08.01.2009

LG Düsseldorf: rückzahlung, vertragsverletzung, promotion, geschäft, gebäude, ausstattung, anwaltskosten, auflage, schweigen, glaubwürdigkeit

Landgericht Düsseldorf, 3 O 112/08
Datum:
08.01.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 112/08
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45.147,46 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2007 zu
zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.641,96 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.2.2008 zu
zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger nahm im Herbst 1994 Kontakt mit dem Beklagten auf, um sich über die
Möglichkeit einer Promotion informieren zu lassen. Er zahlte für anfallende
Prüfungsgebühren 5700 US-$ an den Beklagten; zu einer Prüfung kam es indes nicht. In
den Folgejahren richtete der Kläger eine Reihe von Sachstandsanfragen an den
Beklagten. Dieser bat mit Schreiben vom 17.1.2000 um Rückruf. Mit weiterem Schreiben
seines Prozessbevollmächtigten vom 21.6.2007 bat der Beklagte den Kläger, er möge
mit seinem Kollegen Prof. A. Kontakt aufnehmen. Der Kläger ließ mit Schreiben seiner
Prozessbevollmächtigten vom 17.10.2007 "den geschlossenen Dienstleistungsvertrag"
kündigen und forderte den Beklagten zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge auf. Das
erfolgte indes nicht.
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Der Kläger behauptet: Er habe dem Beklagten in dessen Düsseldorfer Büro 80.000 DM
in bar übergeben, und zwar als Auslagenvorschuss zur Bezahlung von Studien-,
Prüfungs- und sonstigen Gebühren. Der Beklagte habe aber seinen Auftrag, die
Promotionsberatung des Klägers zu leisten, nicht durchgeführt und könne das auch
nicht.
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Der Kläger beantragt,
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1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45.147,46 € nebst Zinsen in Höhe von
5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2007 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in
Höhe von 1.641,96 € zu erstatten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er behauptet: Zwar habe der Kläger im Jahre 1994 mit ihm Kontakt aufgenommen, aber
ein Vertrag, wie der Kläger ihn mit Schreiben vom 17.10.2007 habe kündigen lassen,
sei nie zu Stande gekommen. Wegen nicht unerheblicher Änderungen im bulgarischen
Hochschulrecht sei die zunächst angedachte Erlangung eines Hochschuldiploms der
University of Mining and Geology in Sofia nicht mehr möglich gewesen. Später sei der
Beklagte wegen einer schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage gewesen, das
nunmehr beabsichtigte Studienvorhaben des Klägers zu begleiten.
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Das Gericht hat durch Vernehmung einer Zeugin Beweis erhoben; wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.12.2008,
Bl. 82 ff. GA, Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Für die rechtlichen Beziehungen der Parteien gilt das BGB in der bis zum 31.12.2001
geltenden Fassung, weil die grundlegende Vereinbarung im Jahre 1994 geschlossen
wurde.
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Danach ist die Klage begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten Rückzahlung der
in Rede stehenden 5.700 US-$ und 80.000 DM jedenfalls nach §§ 675, 667 BGB
verlangen. Den Darlegungen der Parteien zu Folge hat es der Beklagte übernommen,
eine beabsichtigte Promotion des Klägers an einer nicht in Deutschland gelegenen
Hochschule zu unterstützen. Das Vorbringen des Beklagten, der Kläger habe "einen
Vertrag, der nie zwischen den Parteien abgeschlossen worden war", gekündigt, kann
nicht dahin verstanden werden, es habe überhaupt keine vertraglichen Vereinbarungen
gegeben. Es spricht angesichts des Schriftverkehrs der Parteien alles deutlich für einen
bestehenden Vertrag. Das ergibt sich aus dem Schreiben des Beklagten vom
23.11.1995 (Bl.16 GA). Darin hat der Beklagte den Kläger gebeten, zur "Nostrifikation"
ein Diplombuch mit einem Passbild zu versehen und es wieder an ihn zurückzusenden,
damit "der entsprechende Verwaltungsvorgang vor dem Wissenschaftsministerium
endlich abgeschlossen werden" könne. Mit Schreiben vom 17.1.2000 hat sich der
Beklagte für "einen Bearbeitungsfehler meinerseits" entschuldigt. Auch das zeigt, dass
es der Beklagte tatsächlich übernommen hat, für den Kläger tätig zu werden, ebenso,
dass der Beklagte unstreitig im Jahre 1996 von dem Kläger 5700 US-$ erhalten hat.
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Wenn es keine vertraglichen Vereinbarungen gegeben hätte, wäre ein Grund für diese
Zahlung in keiner Weise ersichtlich.
Dieses bestehende Vertragsverhältnis hat der Kläger mit Schreiben seiner
Bevollmächtigten vom 17.10.2007 gekündigt; Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser
Erklärung bestehen nicht. Danach hat der Beklagte gemäß § 667 BGB die zur
Durchführung des Auftrages erhaltenen Beträge zurück zu erstatten. Dabei handelt es
sich zunächst um die unstreitig an den Beklagten gelangten 5.700 US-$, entsprechend
unstreitig 4.244,11 €.
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Des weiteren ist der Beklagte zur Rückzahlung von 40.903,35 € verpflichtet. Nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der
Kläger am 7.10.1994 dem Beklagten in bar 80.000 DM übergeben hat. Das folgt aus der
glaubhaften Aussage der Zeugin B, auf deren Inhalt zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird. Danach hatte sie den Kläger – ihren
damaligen Lebensgefährten – nach Düsseldorf zu dem Büro des Beklagten begleitet
und dieser hat das Geld selbst an den Beklagten übergeben. Das Gericht hat keine
durchgreifenden Bedenken dagegen, der Aussage der Zeugin zu glauben. Es mag sein,
dass sie dem Kläger nahe steht, aber das reicht nicht aus, ihre Glaubwürdigkeit ernsthaft
in Zweifel zu ziehen. Anhaltspunkte, ihre Aussage für nicht glaubhaft zu halten, sind
nicht zu Tage getreten. Insbesondere ist der Behauptung des Beklagtenvertreters im
Termin vom 11.12.2008, der Raum habe zu keiner Zeit so ausgesehen wie von der
Zeugin B geschildert, nicht nachzugehen. Die Zeugin hat nämlich überhaupt keine
Beschreibung dieses Raumes abgegeben. Sie hat ausgesagt, dass die Parteien und sie
an einem großen "schönen antiken Schreibtisch" gesessen hätten. Des weiteren hat sie
durchaus nachvollziehbar bekundet, sich im übrigen an die Ausstattung des Raumes
nicht mehr erinnern zu können. Sie hat auf die zahlreichen Einzelfragen des
Prozessbevollmächtigten des Beklagten (ob dort Bilder gehangen hätten, ob dort
Fahnen gehangen hätten, ob dort Akten gelegen hätten, ob es dort Wandschränke
gegeben habe, wie der Fußboden ausgesehen habe pp) durchaus plausibel
angegeben, so etwas sei ihr nicht aufgefallen. Sie sei "auch mehr auf die ganze
Angelegenheit fixiert" gewesen. Das erscheint durchaus nachvollziehbar. Die Anreise
nach Düsseldorf hatte sich verzögert, der Kläger und die Zeugin hatten einen hohen
Bargeldbetrag bei sich, sie mussten noch auf den Beklagten warten, um dann mit ihm
gemeinsam das Gebäude und den Raum darin zu betreten und das Geschäft
abzuwickeln. Dass die Aufmerksamkeit der Zeugin dabei nicht auf das Interieur des
Raumes gerichtet war, erscheint glaubhaft. Erst recht ist nachvollziehbar, dass sie dazu
vierzehn Jahre später keine detaillierten Angaben mehr machen kann. Im übrigen hat
auch der Beklagte nicht im Einzelnen dargelegt, wie die Einrichtung des in Rede
stehenden Zimmers im Jahre 1994 gewesen sein soll, so dass eine dahingehende
Beweisaufnahme eine schlichte Ausforschung darstellte.
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Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus 288 BGB, der Anspruch auf Ersatz der
außergerichtlichen Anwaltskosten folgt aus den Grundsätzen der positiven
Vertragsverletzung bzw., falls man insoweit das seit dem 1.1.2002 geltende BGB für
anwendbar hält, aus § 280 BGB. Jedenfalls durch das jahrelange Schweigen auf die
wiederholten Anfragen des Klägers hat sich der Beklagte eine Vertragsverletzung
entgegenhalten zu lassen (vgl. Palandt-Heinrichs, 68.Auflage, § 280 BGB Rdn.30
m.w.N.).
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Die Nebenentscheidungen des Urteils folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 45.147,46 € festgesetzt.
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