Urteil des LG Düsseldorf vom 13.09.2000

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Landgericht Düsseldorf, 23 S 626/99
Datum:
13.09.2000
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 S 626/99
Vorinstanz:
Amtsgericht Düsseldorf, 34 C 10770/99
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 4. November 1999 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - Az.: 34 C 10770/99 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
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I.
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Dem Kläger steht über den vorprozessual bereits gezahlten Betrag in Höhe von
unstreitig 10.126,21 DM hinaus kein weitergehender Anspruch auf Schadenersatz
gegenüber den Beklagten wegen des Verkehrsunfalles am 5.3.1999 zu (§ 7 Abs. 1, § 17
As. 1 StVG, § 3 Nr. 1, 2 PflVG, §§ 823, 426 BGB). Die Beklagte zu 3) hat hiermit den
unfallbedingt dem Kläger entstandenen Schaden ersetzt. Ein weitergehender Anspruch
scheidet aus. Zwischen den Parteien ist in der Berufung lediglich streitig, ob der
Restwert des verunfallten Fahrzeuges mit 6.000, -- DM oder nach Maßgabe des
Restwertangebotes der Firma D. KG mit. 10.431,03 DM netto zu berücksichtigen ist. Das
Amtsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Restwert mit 10.431,03 DM
zu bemessen ist. Der Kläger verstieß nämlich gegen die ihm obliegende
Schadensminderungspflicht, als er das Fahrzeug zu einem Preis von 6.000, -- DM
veräußerte. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers in der Berufung rechtfertigen
weder aus rechtlicher noch aus tatsächlicher Hinsicht eine abweichende Beurteilung.
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1.
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Wenn der Geschädigte - wie hier - sein beschädigtes Kraftfahrzeug selbst verwertet,
muß er sich als Restwert den Betrag anrechnen lassen, den er in zumutbarer Weise (§
254 Abs. 2 BGB) erzielen kann (BGH NJW 1985, 2471, 2472; OLG Hamm, NJW 1992,
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3244, 3245; OLG Frankfurt, VersR 1992, 620, 621) .
Zwar ist ein Geschädigter berechtigt, sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes
Kraftfahrzeug das einen Totalschaden erlitten hat, zu dem gutachterlich festgestellten
Restwert zu veräußern und entsprechend seinem Schaden gegenüber der Versicherung
abzurechnen (OLG Hamm, NJW 1992, 3244, 3245; OLG Düsseldorf, VersR 1998, 518,
519; LG Frankfurt, NJW-RR 1993, 347, 348). Indes erfährt dieser Grundsatz eine
Ausnahme, wenn die Versicherung dem Geschädigten zeitnah zu der Erstellung des
Sachverständigengutachtens ein günstigeres Restwertangebot unterbreitet (LG
Frankfurt, a.a.O.).
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Der Kläger war unter dem Blickwinkel der Schadensminderungspflicht verpflichtet, das
Restwertangebot, welches die Beklagte zu 3) ihm mit Schreiben vom 15.3.1999 (Bl. 35
GA) unterbreitete, zumindest in seine Überlegungen einzubeziehen. Ohne Belang ist
hierbei, dass die Beklagte zu 3) unter Umständen dieses Angebot auf einem speziellen
Restwertmarkt erzielte, der dem Kläger nicht ohne weiteres zugänglich ist. Zwar ist
anerkannt, dass es einer Versicherung im Rahmen der Schadensabwicklung verwehrt
ist, den Geschädigten auf einen höheren Restwerterlös zu verweisen, der nur über
einen Sondermarkt durch Einschaltung spezialisierter Restwertkäufer eröffnet ist (OLG
Nürnberg, NJW 1993, 404, 405; BGH, NJW 1993, 1849, 1850). Diese Konstellation liegt
im Entscheidungsfall jedoch nicht vor. Die Beklagte zu 3) unterbreitete dem Kläger
nämlich ein konkretes Angebot der Firma D. KG. Dieses Angebot hätte der Kläger ohne
weiteres annehmen können. Die vorgenannte Rechtsprechung trägt dem Umstand
Rechnung, dass dieser spezielle Restwertmarkt einem Geschädigten nicht ohne
weiteres zugänglich ist und insofern es einer Versicherung verwehrt ist, den
Geschädigten auf Angebote dieses Marktes zu verweisen. Vorliegend bestanden für
den Kläger jedoch derartige Zutrittsbarrieren nicht, weil die Beklagte zu 3) dem Kläger
den Zugang zu der Firma D. KG eröffnete, indem sie ihm ein verbindliches Angebot
vorlegte.
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Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Firma D. KG sich bereit erklärte, für den
Kläger kostenfrei das Fahrzeug abzuholen. Selbst wenn zugunsten des Klägers davon
auszugehen wäre, das diese Abholung nicht kostenfrei erfolgen würde, ergäbe sich kein
anderes Ergebnis. Der Kläger wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, das Angebot der
Firma D. KG einschließlich hinsicht1ich der Modalitäten der Abholung zu prüfen. Wird
dem Geschädigten rechtzeitig vor der von ihm ins Auge gefassten Eigenverwertung ein
Angebot aus der Branche der Unternehmer, die sich auf die Verwertung dieser
Fahrzeuge spezialisiert haben, vorgelegt, so darf er dieses nicht außer Betracht lassen.
Vielmehr hat er dieses Angebot zu prüfen und in seine Verwertungsüberlegungen
einzubeziehen (OLG Düsseldorf, VersR 1998, 518, 519). Eine solche Prüfung nahm der
Kläger unstreitig nicht vor. Er setzte, sich mit der Firma D. KG nicht in Verbindung.
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Der Rechtsstandpunkt des Klägers wird auch nicht durch die Entscheidung des BGH
vom 30.11.1999 (NJW 2000, 800) gestützt. Der Entscheidung des BGH lag ein anderer
Sachverhalt zugrunde. Dort hatte die Versicherung "den Geschädigten lediglich auf ein
Restwertangebot hingewiesen. Folglich bestand ein bindendes Angebot gerade nicht
(vgl. BGH, NJW 2000, 800, 802). Im vorliegenden Entscheidungsfall leitete die Beklagte
zu 3) dem Kläger jedoch ein verbindliches Angebot der Firma D. KG zu.
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2.
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Auch der neue Tatsachenvortrag in der Berufung rechtfertigt keine abweichende
Beurteilung. Der Vortrag des Klägers ist unsubstantiiert. Er hat behauptet, ihm sei
ausdrücklich zugesagt worden, dass er das Fahrzeugwrack auch privat veräußern
könne; in diesem Fall solle er den Kaufvertrag einreichen; die Beklagte zu 3) würde
dann die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem von dem Kläger
erzielten Restwert ausgleichen (Bl. 111 GA). Der Vortrag, ihm, dem Kläger, sei dies
ausdrücklich zugesagt worden, ist bereits nicht nachvollziehbar. Der Kläger hatte zuvor
nämlich dargestellt, dass er ortsabwesend gewesen sei und seine Ehefrau die
Telefonate geführt habe. Selbst wenn es sich insofern nur um eine sprachliche
Ungenauigkeit in dem Schriftsatz handeln sollte, ergibt sich kein abweichendes
Ergebnis. Der Kläger hat nämlich nicht vorgetragen, dass diese Zusage auch dann
gelten würde, sofern der Kläger das Fahrzeug zu einem Preis von 6.000,-- DM
verkaufen würde. Der Kläger hat im übrigen nicht dargetan, dass die Mitarbeiterin
mitteilte, dass die Beklagte von dem Inhalt des Schreibens vom 15.03.1999 abrückte.
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Ferner kann der Kläger sich nicht auf mangelnde Rechtskenntnis berufen. Immerhin
mandatierte er zeitnah seine jetzigen Prozessbevollmächtigten. Diese wandten sich mit
Schreiben vom 26.4.1999 an die Beklagte zu 3). Sein Fahrzeug verkaufte der Kläger
indes erst nach' diesem Schreiben, nämlich am 18.5.1999, an Herrn F..
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Nach alledem ist dem Kläger lediglich ein Schaden in Höhe von 10.126,21 DM nach
Maßgabe des Schreibens der Beklagten zu 3) vom 19.3.1999 (Bl. 36 GA) entstanden.
Die übrigen Posten der Schadensberechnung sind zwischen den Parteien unstreitig.
Diesen Schaden glich die Beklagte zu 3) unstreitig vorprozessual aus.
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II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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III
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.218,62 DM festgesetzt.
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