Urteil des LG Düsseldorf vom 20.02.1998

LG Düsseldorf (steuerberater, anzeige, mitglied, rüge, werbung, werbeverbot, 1995, praxis, ausgabe, wegweiser)

Landgericht Düsseldorf, 45 StL 5/96
Datum:
20.02.1998
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
45 StL 5/96
Tenor:
Gegen den Berufsangehörigen A wird wegen einer
Berufspflichtverletzung auf einen Verweis erkannt.
Der Berufsangehörige trägt die Kosten des Verfahrens und seine
notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 57 Abs. 1 und 2, 89, 90 StBerG
Gründe
1
Der 54 Jahre alte Berufsangehörige besuchte nach der Volksschule die Realschule und
schloß diese mit der mittleren Reife ab. In der Zeit von 1961 bis 1964 machte er eine
Lehre im wirtschafts- und steuerberatenden Beruf. Danach war er bei verschiedenen
Arbeitgebern als Buchhalter und Steuersachbearbeiter tätig. Im September 1968
beantragte er die Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung, die er am 19. 5. 1969
bestand. Am selben Tag wurde er zum Steuerbevollmächtigten bestellt. Nach Bestehen
der Übergangsprüfung am 26. 9. 1975 wurde er am 21. 10. 1975 zum Steuerberater
bestellt. Bis Ende 1978 war er in X und seit 1979 ist er in T in eigener Praxis tätig.
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Der Berufsangehörige ist verheiratet. Seine Ehefrau ist bei ihm halbtags in seiner
Praxis beschäftigt. Er hat zwei Kinder im Alter von zwanzig und zweiundzwanzig
Jahren, die sich noch in der Berufsausbildung befinden. Sein monatliches Einkommen
beträgt monatlich etwa 5.000,— DM netto.
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Der Berufsangehörige ist nicht vorbestraft.
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Berufsgerichtlich ist er bereits in Erscheinung getreten. Am 21. 8. 1987 erkannte das
Landgericht Düsseldorf - Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
- gegen ihn wegen Berufspflichtverletzung auf einen Verweis sowie auf eine Geldbuße
in Höhe von 8.000,— DM. Diesem Verfahren lag eine Verurteilung des Amtsgerichts
Wuppertal vom 21. 4. 1986 zugrunde, die aus dem Bundeszentralregister getilgt ist.
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Die Steuerberaterkammer Düsseldorf hat dem Berufsangehörigen unter dem 11. 7. 1994
wegen Verstoßes gegen das Werbeverbot eine Rüge erteilt. Diesem Rügeverfahren
lagen Werbeanzeigen aus den Jahren 1992 und 1993 im Zusammenhang mit der
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Aktionsgemeinschaft H e.V. zugrunde.
II.
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Der Berufsangehörige ist Mitglied der "Aktionsgemeinschaft H e.V.". Er war als
Schatzmeister auch Vorstandsmitglied des Vereins. Zweck der Aktionsgemeinschaft H
e.V. ist die Brauchtumserhaltung des alten T Stadtteils.
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Bereits in den Jahren 1992 und 1993 hatte die Aktionsgemeinschaft H e.V. Anzeigen in
Zeitungen geschaltet, die die Überschrift hatten, "Wo finde ich wen? - Wo bekomme ich
was? - Wegweiser von A bis Z", und das Emblem der Aktionsgemeinschaft - großes H,
das Abbildungen von Gebäuden umschließt - aufwiesen, umrandet mit weihnachtlichen
Verzierungen und dem Text "Die Mitglieder der Aktionsgemeinschaft wünschen allen
ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein glückliches neues Jahr". Rechts und links
neben dem Emblem waren abgedruckt alphabetisch unter ihren Berufen die im
wesentlichen gewerbetreibenden Mitglieder des Vereins mit Namen, Anschrift,
Telefonnummern, die Ärzte auch mit ihren Sprechstunden. Unter "Steuerberater" war
der Berufsangehörige mit seinem Namen, seiner Steuerberaterpraxisanschrift und
Telefonnummer aufgeführt. Im Hinblick auf diese Anzeigen erteilte die
Steuerberaterkammer Düsseldorf dem Berufsangehörigen wegen Verstoßes gegen das
Werbeverbot die oben genannte Rüge.
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In der Ausgabe des Anzeigenblattes "Das T Wochenblatt" vom 21. Dezember 1994 und
in der Weihnachtsausgabe der "T Wochenpost" von 1995 sowie in der Ausgabe vom 3.
Mai 1996 des "H Heimatspiegel" schaltete die Aktionsgemeinschaft H e.V. erneut
jeweils eine Anzeige. Die Anzeige in "Das T Wochenblatt" war identisch mit den bereits
in den Vorjahren veröffentlichten Anzeigen. Nicht auszuschließen ist, daß der Verlag
diese Anzeige in dieser Form veröffentlicht hat, obgleich er auf Veranlassung des
Berufsangehörigen seitens des Vereins aufgefordert worden war, die Überschrift, "Wo
finde ich wen? - Wo bekomme ich was? - Wegweiser von A bis Z" nicht zu drucken. Die
Anzeige in der "T Wochenpost" war ebenfalls mit weihnachtlichen Verzierungen
versehen und wies als Überschrift den Text auf, "Die Mitglieder der Aktionsgemeinschaft
wünschen allen ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein glückliches neues Jahr". Um
das Emblem der Aktionsgemeinschaft - großer Buchstabe H, der Abbildungen von
Gebäuden umschließt - herum abgedruckt waren wiederum alphabetisch unter ihren
Berufen die im wesentlichen gewerbetreibenden Mitglieder des Vereins mit Namen,
Anschriften, Telefonnummern und die Ärzte auch mit Sprechstundenzeiten. Unter
"Steuerberater" war wiederum der Name, die Steuerberaterpraxisanschrift und die
Telefonnummer des Berufsangehörigen aufgeführt. Im " H Heimatspiegel", dem
Mitteilungsblatt des Heimatvereins T-H e.V. veröffentlichte die Aktionsgemeinschaft H
e.V. eine Anzeige mit der Überschrift "...Mitglieder der Aktionsgemeinschaft". Rechts
und links neben dem bereits genannten Emblem der Aktionsgemeinschaft sind
wiederum die Namen, Anschriften und Telefonnummern, bei Ärzten auch die
Sprechstundenzeiten, der Mitglieder der Aktionsgemeinschaft aufgeführt, zugeordnet
unter den von ihnen ausgeübten alphabetisch aufgeführten Tätigkeiten. Unter
"Steuerberater" steht wiederum der Berufsangehörige mit Namen,
Steuerberaterpraxisanschrift und Telefonnummer.
10
III
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Diese Feststellungen beruhen auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung.
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Die Feststellungen zu seinen Lebensverhältnissen beruhen auf den Angaben des
Berufsangehörigen. Er ist der Auffassung, durch die Anzeigen der Aktionsgemeinschaft
H e.V. habe er nicht gegen das Werbeverbot verstoßen. Bei den in den Anzeigen
veröffentlichten Namen der Mitglieder der Aktionsgemeinschaft habe es sich lediglich
um eine Mitgliederliste gehandelt. Diese sei einem Verzeichnis gleichzusetzen. Allen
Berufsangehörigen, die in die Aktionsgemeinschaft eintreten würden, stände die
Eintragung offen.
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IV.
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Nach den getroffenen Feststellungen hat der Berufsangehörige schuldhaft, zumindest
fahrlässig gegen seine Berufspflichten verstoßen. Die drei vorgenannten Anzeigen der
Aktionsgemeinschaft H e. V. stellen eine berufswidrige Werbung gemäß §§ 57 Abs. 1,
57 a StBerG dar, weil sie gewerblich geprägt und reklamehaft sind.
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Anlaß für die Anzeigen im "Das T Wochenblatt" im Dezember 1994 und im "T
Wochenpost" Weihnachtsausgabe 1995 waren die Weihnachtsgrüße und
Neujahrswünsche der Aktionsgemeinschaft H e. V. Anzeigen solcher Art sind typisch
gewerblich geprägt und ohne sachlichen Informationswert.
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Aber auch das Aufführen der Mitglieder der Aktionsgemeinschaft H e. V. ist in
reklamehafter Weise erfolgt. Denn nicht die Mitglieder sind mit ihren Namen in
alphabetischer Reihenfolge angegeben. Vielmehr sind diese den alphabetisch
aufgeführten, jeweils von ihnen ausgeübten Berufen zugeordnet. Damit wird
blickfangmäßig der Berufsstand des Mitglieds des Vereins hervorgehoben und nicht
das jeweilige einzelne Mitglied selbst. Dies entspricht nicht der Mitgliederliste eines
Vereins. Eine solche ist nach dem Namen des Mitgliedes angelegt und nicht nach der
von dem Mitglied ausgeübten Tätigkeit. Das Hervorheben der einzelnen Berufssparten
im Zusammenhang mit einem auf Brauchtumspflege gerichteten örtlichen Verein
entspricht einer gewerblichen reklamehaften Anpreisung, die auch nach der neuen
Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer vom 2. 6. 1997 unzulässig und
berufswidrig ist.
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Durch die berufswidrige Werbung hat der Berufsangehörige auch das Ansehen des
Berufsstandes im Sinne von § 57 Abs. 2 StBerG geschädigt.
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Für die vorgenannten drei Anzeigen hat der Berufsangehörige auch einzustehen. Er
war in Aktionsgemeinschaft H e.V. Schatzmeister und damit Mitglied des Vorstandes.
Ihm war bekannt, daß die Anzeigen von der Steuerberaterkammer Düsseldorf
beanstandet wurden. Ihm war auch bereits eine Rüge erteilt worden. Er war deshalb
verpflichtet zu verhindern, daß solche Anzeigen weiter veröffentlicht wurden. Da er dies
unterlassen hat, hat er schuldhaft, zumindest fahrlässig gegen seine Berufspflichten
verstoßen.
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V.
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Bei der Prüfung der Frage, welche berufsgerichtliche Maßnahme gegen den
Berufsangehörigen zu verhängen war, waren für die Kammer folgende Überlegungen
maßgebend:
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Die von dem Berufsangehörigen begangene berufliche Verfehlung erfordert eine
berufsgerichtliche Ahndung gemäß § 89 Abs. 1 StBerG. Der Berufsangehörige hat über
einen längeren Zeitraum gegen seine Pflicht, seinen Beruf unter Verzicht auf
berufswidrige Werbung auszuüben, verstoßen. Auch die ihm wegen derartiger
Anzeigen bereits von der Steuerberaterkammer Düsseldorf erteilte Rüge hat ihn nicht
veranlaßt, weitere Anzeigen zu unterbinden. Zu seinen Gunsten war zu
berücksichtigen, daß er die objektiven Tatumstände im vollen Umfang eingeräumt hat.
Hinzu kommt, daß er strafrechtlich nicht vorbelastet ist.
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Unter diesen Umständen war gegen den Berufsangehörigen auf eine empfindliche
Maßnahme zu erkennen. Die Kammer hielt die Verhängung eines Verweises für
erforderlich aber auch für ausreichend, um den Berufsangehörigen zur Einhaltung
seiner Berufspflichten anzuhalten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 148 StBerG.
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