Urteil des LG Dortmund vom 23.04.2010

LG Dortmund (kläger, treu und glauben, zeuge, versicherer, vvg, formular, höhe, versicherungsnehmer, angabe, nachteil)

Landgericht Dortmund, 22 O 171/08
Datum:
23.04.2010
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
22. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 O 171/08
Schlagworte:
Fahrzeugversicherung, Obliegenheitsverletzung,
Normen:
§ 6 VVG a.F.
Leitsätze:
1. Der VN ist im Rahmen der ihn treffenden Aufklärungsobliegenheit
verpflichtet, die Unfallzeugen anzugeben.
2. Es entlastet ihn nicht vom Vorwurf der Obliegenheitsverletzung ( nach
VVG a.F. ), wenn er eine Zeugin ggü. dem Versicherer nicht angibt,
damit die Lebensgefährtin nicht von dieser erfährt.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger nach einem Streitwert
in Höhe von 17.480,00 € auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger, der einen Adelstitel trägt, seit der als Erwachsener adoptiert wurde, nimmt
die Beklagte aus einer bei dieser für seinen Pkw Porsche 911 Carrera Cabrio
genommenen Kaskoversicherung in Anspruch.
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1999 wurde der Kläger vom Landgericht München I wegen Betruges im Zusammenhang
mit gefälschten Kunstgegenständen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10
Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit
Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 29.07.2008 wurde der Kläger wegen
Diebstahls von Waren im Wert von 10,43 € aus einem Baumarkt zu einer Geldstrafe von
10 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. Den zunächst gegen diesen Strafbefehl
eingelegten Einspruch nahm er in der Hauptverhandlung zurück, nachdem der als
Zeuge geladene Kaufhausdetektiv eine CD vorgelegt hatte, auf der das Tatgeschehen
dokumentiert gewesen sein soll.
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Der Kläger behauptet, er habe am 13.07.2007 mit dem versicherten Pkw Porsche
Carrera in Italien einen Unfall erlitten. Dieser habe sich gegen 18.00 Uhr auf der
Landstraße zwischen W, Richtung H und M in Höhe des Ortes T ereignet. Er sei mit dem
Fahrzeug auf nasser Fahrbahn ins Schleudern geraten und von der Straße
abgekommen. Das Fahrzeug sei in einen Acker geschleudert worden und sei quer mit
einem Mast kollidiert. Hierbei habe er sich in der Begleitung der Zeugin U befunden.
Zufällig vorbeikommende Passanten hätten ihm und der Zeugin U geholfen, den Pkw
wieder auf die Straße zurückzuschieben. Eine schwere Beschädigung des Pkws sei
zunächst nicht erkennbar gewesen. Der Pkw habe sich in fahrbereitem Zustand
befunden. Da eine sprachliche Verständigung mit den "Helfern" nicht möglich gewesen
sei, diese dem Kläger und seiner Begleiterin, der sie sich anzüglich annäherten, im
Übrigen nicht ganz geheuer gewesen seien, hätten er und die Zeugin die Unfallstelle so
schnell wie möglich wieder verlassen, ohne genaue Aufzeichnungen über den
konkreten Unfallort zu fertigen. Namen und Anschriften der "Helfer" seien nicht notiert
worden.
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Der Kläger behauptet weiter, er habe bereits am 14.07.2007 den Agenten der
Beklagten, den Zeugen P über den Unfallhergang informiert. Er habe ihm erklärt, nach
seiner Schätzung würden sich die Reparaturkosten für den Pkw auf 1.000,00 €
belaufen, so dass sich die Geltendmachung des Schadens bei der Beklagten im
Rahmen der Kaskoversicherung nicht lohnen würden, da er eine Selbstbeteiligung in
Höhe von 1.000,00 € habe. Damit habe der Zeuge P sich einverstanden erklärt und
mitgeteilt, er könne sich jederzeit melden, sollte die Reparatur des Schadens teurer
werden als angenommen. Einige Tage später habe er in der Kfz-Werkstatt X erfahren,
dass der Schaden nicht für 1.000,00 € repariert werden könne.
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Unstreitig nahm der Zeuge P am 23.07.2007 den Schaden auf und veranlasste die
Begutachtung des Fahrzeuges. Wegen der Einzelheiten des Formulars "Telefon-Notiz
Kraftfahrzeug- und Haftpflichtschaden" wird auf die Anlage B 1 zur Klageerwiderung (=
Blatt 103 d. A.) Bezug genommen.
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Am 15.10.2007 wurde das Formular "Unfallfragebogen" unter Mitwirkung des Zeugen P
ausgefüllt. Die Frage "Gibt es Zeugen für den Unfallhergang (Bitte Namen und
Anschriften angeben)" wurde mit "Nein" beantwortet.
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Mit Schreiben vom 25.10.2007 hielt die Beklagte Nachfrage wie folgt:
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"… für die weitere Prüfung des Falles bitten wir noch um folgende Informationen:
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1. Angabe des genauen Schadenortes (Straßenname, Ort mit
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Postleitzahl)
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2. Angabe von Zeugen des Unfalls oder Zeugen, die ihnen
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beim Aufrichten des angefahrenen Schildes geholfen haben.
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3. Bitte teilen Sie uns auch noch mit, welche Art von Schild sie
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beschädigt haben. Können Sie dieses noch genauer beschreiben?
15
…"
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Hierauf rief der Kläger bei der Beklagten an und erklärte, er habe die Zeugin nicht
genannt, da er verheiratet sei und mit einer Freundin unterwegs gewesen wäre. Mit
Schreiben vom 30.10.2007 bat die Beklagte sodann u. a. um die Bekanntgabe der
Anschrift der Zeugin. Der Kläger teilte in der Folgezeit mit Schreiben vom 23.11.2007
die Personalien der Zeugin Uund weitere Einzelheiten zum Unfallgeschehen mit. Die
Zeugin wurde sodann Anfang Dezember 2007 von Mitarbeitern der Beklagten befragt.
Ihre Erinnerung an das Unfallgeschehen war zu diesem Zeitpunkt nur noch rudimentär.
Sie konnte sich weder an den genauen Unfallort erinnern, noch Angaben dazu machen,
ob der Kläger eine Vollbremsung eingeleitet hatte. Mit Schreiben vom 14.02.2008 lehnte
die Beklagte sodann die Regulierung des Schadens ab.
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Der Kläger behauptet, er habe gegenüber dem Zeugen P bei der Ausfüllung des
Formulars "Unfallfragebogen" erwähnt, dass er sich in Begleitung einer weiteren Person
befunden habe. Aus anderen Unfallregulierungen sei ihm bekannt gewesen, dass ein
Beifahrer als Zeuge nicht zähle. Daher sei er davon ausgegangen, die Zeugin müsse in
dem Formular nicht angegeben werden. Das ausgefüllte Formular "Unfallfragebogen"
sei ihm nach der Ausfüllung nur kurz zur Unterschrift vorgelegt worden. Er habe sich die
einzelnen Formulierungen nicht durchgelesen. Der Kläger ist der Auffassung, der
Beklagten sei es wegen einer nur geringfügigen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit
und der späteren Benennung der Zeugin nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf
Leistungsfreiheit zu berufen. Er verlangt die Erstattung von behaupteten unfallbedingten
Reparaturkosten in Höhe von 17.480,00 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der
Klageforderung wird auf Seite 9 der Klageschrift (= Blatt 9 d. A.) Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.480,00 € nebst 5 %
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Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2008 zu zahlen,
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2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn 961,28 € (außer-
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gerichtliche Rechtsanwaltsgebühren) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung (Nichtangabe der
Zeugin, verspätete Anzeige des Versicherungsfalles, Unfallflucht). Sie behauptet, der
Zeuge P habe dem Kläger das Formular "Unfallfragebogen" nach der Ausfüllung zur
Überprüfung und Unterschrift vorgelegt. Der Kläger habe den gesamten Fragebogen
inklusive der Belehrung sorgfältig durchgelesen und sodann unterschrieben.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen P und U.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen
Verhandlungen vom 09.10.2009 (Blatt 182 ff. d. A.) und 23.04.2010 (Blatt 206 ff d. A.)
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Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 1 VVG a.F. i.V. mit §§ 12, 13
AKB. Denn die Beklagte ist unabhängig vom Vorliegen des behaupteten
Versicherungsfalles wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers gem. § 7 I. (2)
S. 3, (4) AKB i. V. mit § 6 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei geworden.
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I.
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Der Kläger hat objektiv die Obliegenheit aus § 7 AKB verletzt, wonach der
Versicherungsnehmer verpflichtet ist, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes
und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Die danach für die Aufklärung
bedeutsame Frage nach Zeugen des Unfalles hat der Kläger verneint, obwohl die
Zeugin U sich nach seinen eigenen Angaben als Beifahrerin in seinem Pkw befunden
hat. Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass der Kläger
dem Zeugen P nicht erklärt hat, dass er sich in Begleitung einer weiteren Person
befand. Denn der Zeuge P hat glaubhaft bekundet, dass der Kläger die Frage nach
Zeugen klar verneinte. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge P einen von
dem Kläger angegebenen Zeugen nicht in das Formular hätte aufnehmen sollen. Der
Kläger hat auch nicht behauptet, er habe dem Zeugen P erklärt, dass er die Zeugin
heraushalten wolle, damit seine Lebensgefährtin nichts von dieser Freundin erfährt, so
dass unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Motivation des Zeugen P bestanden
haben kann, die Angabe einer Zeugin durch den Kläger zu ignorieren.
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II.
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Der Kläger hat auch die aus § 6 Abs. 3 VVG a.F. folgende Vorsatzvermutung nicht
widerlegt. Soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe geglaubt, ein Beifahrer "zähle
nicht als Zeuge", so nimmt das Gericht ihm diesen Erklärungsversuch nicht ab. Der
Kläger war – wie die mündlichen Verhandlungen gezeigt haben – intellektuell durchaus
in der Lage, zwischen der Zeugeneigenschaft und der Frage, ob einem Zeugen
Glauben geschenkt wird zu differenzieren. Im Übrigen steht sein Erklärungsversuch im
Widerspruch zu seiner weiteren Behauptung, er habe die Zeugin U nicht als Zeugin
angeben wollen, damit seine Lebensgefährtin nicht von dieser erfährt. Für diese
Überlegung bestand kein Anlaß, wenn er tatsächlich davon ausgegangen wäre, der
Zeugin U käme schon keine Zeugeneigenschaft zu.
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Von Widersprüchen gekennzeichnet war auch der weitere erfolglose Erklärungsversuch
für die Nichtangabe der Zeugin. So hat der Kläger gegenüber der Mitarbeiterin der
Beklagten vorgerichtlich erklärt, er habe die Zeugin nicht benannt, da er verheiratet sei
und mit einer Freundin unterwegs gewesen wäre. Demgegenüber hat er im Termin zur
mündlichen Verhandlung vom 09.10.2009 erklärt, er sei seit 20 Jahren geschieden. In
diesem Termin hat er dann weiter erklärt, er habe eine Mitbewohnerin, die größtenteils
in Spanien wohne, es sei nicht seine Lebensgefährtin. Eine weitere Wendung
vollziehend hat er sodann in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2010 erklärt, bei
dieser Frau handele es sich doch um seine Lebenspartnerin, mit der er ein offenes
Verhältnis führe. Es solle aber nicht gerade offen präsentiert werden, wenn etwas
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Verhältnis führe. Es solle aber nicht gerade offen präsentiert werden, wenn etwas
nebenher laufe. Deshalb habe die Lebenspartnerin nicht von der Zeugin U erfahren
sollen.
Auch andere Erklärungen des Klägers im Prozess ließen sich nicht ohne Brüche mit der
Realität in Einklang bringen. So hat der Kläger behauptet, er sei zunächst davon
ausgegangen, die Reparaturkosten könnten möglicherweise nur bei 1.000,00 € liegen.
Eine Behauptung, deren Widerlegung nach den von der Beklagten mit Schreiben vom
03.11.2009 überreichten Lichtbildern des deformierten PKW`s ( Blatt 195 d. A.,
insbesondere Bl. 197 unten= Bild 6) auf der Hand liegt.
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Bei alledem streiten noch die Vorstrafen gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers
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III.
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Die Leistungsfreiheit entfällt vorliegend nicht nach den Grundsätzen der
Relevanzrechtsprechung. Leistungsfreiheit setzt voraus, dass die
Obliegenheitsverletzung generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des
Versicherers ernsthaft zu gefährden, ein erhebliches Verschulden des
Versicherungsnehmers vorliegt und dieser über die Möglichkeit des Anspruchsverlustes
auch bei folgenlosen Obliegenheitsverletzungen ordnungsgemäß belehrt worden ist
(BGH VersR 1982, 182; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 10 AUB 94, Rn. 6).
Unvollständige Angaben über vorhandene Zeugen sind generell geeignet, die
Interessen des Versicherers zu gefährden. Es besteht kein Zweifel, dass der
Kaskoversicherer für seine Regulierungsentscheidung über die zur Verfügung
stehenden Zeugen informiert sein muss, um die Angaben des Versicherungsnehmers
überprüfen zu können (OLG Köln NJOZ 2006, 2409; vgl. BGH NJW-RR 2008, 623). Ein
erhebliches Verschulden des Klägers ist ebenfalls zu bejahen. Ein Verstoß, der auch
einem sonst ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für den ein
einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag, ist hier nicht zu erkennen.
Umstände, die das Verhalten des Klägers in einem milderen Licht erscheinen lassen
könnten, sind nicht ersichtlich. Es ist offensichtlich, dass bei Unfällen, zumal bei
solchen, die sich im Ausland ereignet haben und die polizeilich nicht aufgenommen
wurden, Zeugen von besonderer Wichtigkeit sind. Dabei würde es den Kläger auch
nicht entlasten, wenn er tatsächlich die Zeugin U nicht angegeben hätte, damit seine
Lebensgefährtin nicht von ihr erfährt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das
Aufklärungsinteresse der Beklagten hinter dem Interesse des Klägers, seine
Beziehungen störungsfrei zu koordinieren zurücktreten müsste.
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Schließlich wurde der Kläger in dem Formular "Unfallfragebogen" hinreichend und
umfassend über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung belehrt. Der
Versicherungsnehmer muss vom Versicherer ausdrücklich und unmissverständlich über
den Verlust seines Leistungsanspruches auch für den Fall belehrt werden, dass die
Obliegenheitsverletzung keinen Nachteil für den Versicherer bringt (BGH VersR 1970,
1046). Dies ist hier durch den drucktechnisch hervorgehobenen Absatz am Ende des
Formulars "Unfallfragebogen" hinreichend geschehen.
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Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Zeuge P bei der Ausfüllung
des Formulars mitgewirkt hat. Denn auch bei dem Ausfüllen des Formulars durch den
Agenten nach den Angaben des Versicherungsnehmers genügt eine Belehrung auf
dem Formular, wenn sie so hervorgehoben ist, dass sie auch beim bloßen
Unterschreiben nicht übersehen werden konnte (OLG Hamm r + s 2003, 189; OLG
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Düsseldorf NJOZ 2007, 3439; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 34 Rn. 22). Diesem
Erfordernis genügt die durch Fettdruck hervorgehobene und durch Unterstreichung der
Zeilen weiter herausgehobene Belehrung ersichtlich.
IV.
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Die Berufung der Beklagten auf die Obliegenheitsverletzung wegen der Nichtangabe
der Zeugin verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Nach der Rechtsprechung des
BGH (VersR 2002, 173) kann dem Versicherer die Berufung auf eine
Obliegenheitsverletzung wegen Falschangaben verwehrt werden, wenn der
Versicherungsnehmer dem Versicherer den wahren Sachverhalt aus eigenem Antrieb
vollständig und unmissverständlich offenbart und nichts verschleiert oder zurückhält.
Dies gilt jedoch nur, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die falschen
Angaben bereits zu einem Nachteil für den Versicherer geführt haben oder nicht
freiwillig berichtigt worden sind (BGH, a.a.O., m.w.N.).
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Hier jedoch hatte die unterlassene Angabe der Zeugin in dem Unfallfragebogen bereits
zu einem Nachteil für die Beklagte geführt . Denn unstreitig haben Mitarbeiter der
Beklagten die Zeugin U erst später zu dem Unfall befragen können, so dass bei dieser
die Erinnerung bereits nachgelassen hatte. Damit sind der Beklagten Möglichkeiten zur
zeitnahen Aufklärung verstellt worden. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Kläger
aus eigenem Antrieb die Zeugin benannte. Denn er hat erst im Hinblick auf das
Schreiben vom 25.10.2007 erklärt, eine Zeugin nicht benannt zu haben. Hierbei hat er
auch nicht sofort den Sachverhalt vollständig und unmissverständlich offenbart. Denn
bei dem Telefonat, welches dem Schreiben vom 25.10.2007 nachfolgte, hat er fälschlich
angegeben, verheiratet zu sein. Er hat auch nicht den gesamten Sachverhalt insoweit
richtig gestellt, als er nunmehr sofort die Identität dieser Zeugin preisgegeben hätte.
Hierfür bedurfte es dann einer erneuten Nachfrage der Beklagten mit Schreiben vom
30.10.2007.
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Nach alledem war die Klage mit beiden Zahlungsanträgen abzuweisen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
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