Urteil des LG Dortmund vom 12.11.2004

LG Dortmund: wirtschaftliche einheit, gerichtshof der europäischen gemeinschaften, darlehensvertrag, widerklage, immobilienfonds, rückzahlung, feststellungsklage, vertragsschluss, widerrufsrecht

Landgericht Dortmund, 3 O 92/03
Datum:
12.11.2004
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 92/03
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamt-gläubiger
11.249,42 EUR (i.W.: elftausendzweihundertneunund-vierzig 42/100
Euro) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 27.02.2004 zu zahlen und die
Ansprüche aus der bei der C unter der Ver-tragsnummer #####/####
bestehenden Kapitallebensver-sicherungen an die Kläger zurück zu
übertragen,
Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Kläger gegen die H-
GbR, mit der Beteiligungs-Nr. #####/####
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu zahlen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck-bar.
Tatbestand
1
Die Parteien begehren wechselseitig die Rückgewähr von im Rahmen eines
Darlehensvertrags erbrachten Leistungen.
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Die Kläger unterzeichneten im Juli 1995 einen Antrag auf Eintritt in die H-GbR (GbR 4).
Dabei handelte es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds zur Finanzierung
einer Gewerbeimmobilie in T, die vollständig durch ein Darlehen der Volksbank F
finanziert werden sollte und für die Gesellschafter der GbR 4 weitgehend aufgrund von
Steuerspareffekten aus Verlustzuweisungen bei gleichzeitigen Mieteinnahmen
aufkommensneutral finanziert werden sollte. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der
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Volksbank F. Die Gelder der eintretenden Gesellschafter der GbR 4 wurden durch eine
Treuhandgesellschaft, die X GmbH, verwaltet.
Wenige Tage nach Antragstellung, am 11.07.1995, gaben die Kläger eine notariell
beurkundete, standardisiert von der GbR 4 verfasste Eintrittserklärung in die GbR 4 ab.
In der notariellen Urkunde des Notars Q (UR-Nr. #/1995) verpflichteten sich die Kläger
zum Erwerb von 1,5 Fondsanteilen der GbR 4 zum Preis von 45.975,00 DM zuzüglich
Notarsgebühren. Eine Widerrufsbelehrung für den Eintrittsantrag wurde den Klägern
nicht übergeben.
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Am gleichen Tag unterzeichneten die Kläger zudem ein Antragsformular für einen
Darlehensvertrag der Volksbank F über eine Summe von 52.860,00 DM
(Nettokreditbetrag 45.574,00 DM). Die Unterzeichnung des Darlehensvertrags seitens
der Volksbank F erfolgte am 31.07.1995. In dem Darlehensvertrag ist als
Verwendungszweck des Darlehens der Erwerb von Anteilen der GbR 4 angegeben. Im
Rahmen der im Darlehensvertrag enthaltenen Widerrufsbelehrung heißt es: "Im Falle
des Widerrufs kommen auch die mit dem Darlehen zu finanzierenden verbundenen
Geschäfte (hier: Erwerb der GdbR-Anteils) nicht wirksam zustande." Als "Mitarbeiter"
unterzeichnete der Zeuge X2. Zur Sicherung der Darlehensforderung ließ sich die
Volksbank F Lebensversicherungen des Klägers zu 2) bei der C AG abtreten und die
Fondsanteile verpfänden.
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Das Anlagekonzept entwickelte sich in der Folge nicht wie erwartet. Die Kläger erhielten
weder Steuererstattungen noch Ausschüttungen aus dem Immobilienfonds.
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Mit Schreiben vom 29.08.2002 erklärten die Kläger die außerordentliche Kündigung
ihrer Beteiligung an der GbR 4 wegen arglistiger Täuschung und erklärten zugleich den
Widerruf der Gesellschaftsbeteiligung nach dem HaustürWG. Mit Schreiben vom
29.08.2002 teilten die Kläger der Volksbank F die Kündigung mit und forderten sie zur
Freigabe der Sicherheiten bis zum 06.09.2002 auf. Die Beklagte lehnte dies ab,
kündigte, nachdem sie die Kläger zuvor mit Schreiben vom 22.08.2002 gemahnt hatte,
wegen Zahlungsverzugs ihrerseits mit Schreiben vom 04.10.2002 das Darlehen unter
Berufung auf § 19 Abs. 3 ihrer AGB und forderte die Kläger auf, die Restforderung in
Höhe von 28.946,63 EUR bis zum 07.11.2002 zu begleichen. Die Kläger erklärten mit
Schriftsatz vom 16.04.2004 den Widerruf des Darlehensvertrags.
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Die Kläger behaupten, im Juli 1995 sei ein von der Fonds-Gesellschaft beauftragter
Vermittler, der Zeuge X2, unter dem Vorwand an sie herangetreten, ihre
Versicherungslage besprechen zu wollen. Die Kläger und der Zeuge X2 hätten hierfür
einen Termin vereinbart, in dem der Zeuge X2 überraschend das Kapitalanlage- und
Steuersparmodell der Volksbank F und der GbR vorgelegt habe. Im Verlauf des
Gesprächs sei der Eintrittsantrag in die GbR 4 unterzeichnet worden. Der Zeuge X2 sei
auch als Bevollmächtigter der Volksbank F aufgetreten und habe als solcher auch für
die Finanzierung des Anteilskaufs sorgen wollen.
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Die Kläger meinen, der ihnen überreichte Anlageprospekt sei mangelhaft gewesen, da
er eine nur ungenügende Risikoaufklärung enthalte. Sie behaupten, dass keine
Aufklärung über die Haftung innerhalb der GbR, das Totalverlustrisiko, fehlende
Anteilsveräußerungsmöglichkeiten erfolgt sei und nicht darauf hingewiesen worden sei,
dass die angestrebte Finanzierung nicht garantiert werden könne. Die im Prospekt
angegebenen Vertriebsprovisionen seien um mindestens 100 % zu niedrig angesetzt.
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Die Kläger beantragen,
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1. die Beklagte zu verurteilen,
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a) an die Kläger gemeinschaftlich 11.249,42 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit
dem 28.05.2002 zu zahlen,
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b) die Ansprüche aus der bei der C unter der Vertragsnummer #####/####
bestehenden Kapitallebensversicherungen an die Kläger zurück zu übertragen,
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Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Kläger gegen die H-GbR mit der
Beteiligungsnummer #####/####.
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2. festzustellen, dass der Beklagten aus dem von den Klägern und der Volksbank F
geschlossenen Darlehensvertrag Nr. #####/#### vom 11.07./31.07.1995 keine
Ansprüche mehr zustehen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Widerklagend beantragt sie,
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die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 27.026,89 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit 26.03.2004 und
zzgl. bis 25.03.2004 aufgelaufener Zinsen in Höhe von 4.596,63 EUR zu
bezahlen.
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Die Kläger beantragen,
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die Widerklage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, der Zeuge X2 sei nicht für die Volksbank F tätig geworden,
sondern möglicherweise ein Mitarbeiter der Fa. J, die die Notarverhandlung vermittelt
habe. Das Steuersparmodell sei allein von der GbR 4 betrieben worden, die Volksbank
F habe nur die Erwerberfinanzierung vorgenommen.
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Die Beklagte meint, die Kläger müssten trotz etwaiger Unwirksamkeit des Anteilskaufs
wegen Widerrufs nach dem HaustürWG die Darlehensforderung nebst Nutzungsersatz
begleichen. Sie habe vielmehr umgekehrt einen Zahlungsanspruch gegen die Kläger,
der sich aus den Darlehensvaluta in Höhe von 24.324,20 EUR sowie dem Marktzins in
Höhe von 9,66 % (15.860,59 EUR) abzüglich der von den Klägern geleisteten
Zahlungen von 11.249,42 EUR und einem Abfindungsguthaben von 3.000 EUR pro
Anteil (also 4.500 EUR, zur Berechnung vgl. Anlagenkonvolut B4, datiert zum
31.12.2002) ergebe und daher 24.435,37 EUR betrage. Das Abfindungsguthaben
(Anlage B4) sei korrekt berechnet worden.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernahme des Zeugen X2 in der mündlichen
Verhandlung vom 12.11.2004. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Der Klageantrag zu 1) ist zulässig und im Wesentlichen begründet; der Antrag zu 2) ist
unzulässig. Die Widerklage ist unbegründet.
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a. Die Kläger haben einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen erbrachten
Zahlungen auf das Darlehen der Beklagten und Rückübertragung der Ansprüche
aus der Lebensversicherung bei der C Zug um Zug gegen Abtretung der
Ansprüche der Kläger gegen die H-GbR mit der Beteiligungsnummer #####/####.
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Der Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten ist unwirksam. Die
Kläger haben ihre auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen mit
Schriftsatz vom 16.04.2004 wirksam nach § 1 Abs. 1 HaustürWG (in der bis zum
30.09.2000 geltenden Fassung, jetzt § 312 Abs. 1 S.1 BGB) widerrufen.
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Das Haustürwiderrufsgesetz ist auf den Darlehensvertrag anwendbar. Insbesondere ist
die Anwendung des Gesetzes nicht gemäß § 5 Abs. 2 HaustürWG ausgeschlossen.
Danach ist zwar das HaustürWG grundsätzlich auf den Verbraucherkreditvertrag nicht
anzuwenden. Der Wortlaut dieser Norm berücksichtigt aber nicht, dass mit dem
Haustürwiderrufsgesetz die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985
betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen (Abl. EG Nr. L 372, S. 31, im Folgenden
Haustürgeschäfterichtlinie) umgesetzt worden ist. Dazu hat der Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 13.12.2001 (Rs. C-482/99, NJW
2002, 281) entschieden, dass der Anwendungsbereich der Haustürgeschäfterichtlinie
durch die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22.12.1986 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit
(Abl. EG 1987 Nr. L 42, S. 48 in der Fassung der Richtlinie 90/88/EWG des Rates vom
22.02.1990 Abl. EG Nr. L 61, S. 14) nicht dahingehend begrenzt wird, dass ihr Schutz
nicht auch für Realkreditverträge gilt. Der nationale Gesetzgeber sei durch die
Haustürgeschäfterichtlinie nicht daran gehindert, das Widerrufsrecht des Art. 5 der
Richtlinie für den Fall, dass der Verbraucher nicht nach Art. 4 der Richtlinie belehrt
wurde, auf ein Jahr ab Vertragsschluss zu befristen (Nr. 39, 40 und 48 der
Entscheidungsgründe. Daraufhin hat der XI. Zivilsenat des BGH die Regelung des § 5
Abs. 2 HaustürWG richtlinienkonform dahingehend ausgelegt, dass die Vorschriften des
Haustürwiderrufsgesetzes sowohl auf Kreditverträge anwendbar sind, selbst wenn das
Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen oder erloschen ist
(BGHZ 150, 248; ebenso BGHZ 152, 331 (334f.); ebenso der II. Zivilsenat des BGH
Urteil vom 14.06.2004 (II ZR 395/01), S. 7).
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Die Voraussetzungen für einen Widerruf des Darlehensvertrages lagen auch vor.
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Bei dem verzinslichen Darlehen handelt es sich um ein entgeltliches Geschäft im Sinne
des § 1 HaustürWG (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2004 (II ZR 395/01), S. 6).
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Zum Abschluss dieses Vertrages wurden die Kläger auch durch Verhandlungen in einer
Privatwohnung im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 HaustürWG bestimmt. Die Kläger sind von
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dem Zeugen X2 in ihrer Wohnung aufgesucht worden und haben aufgrund dieses
Besuchs, zunächst die "Beitrittserklärung" zum Fonds und später den Darlehensvertrag
unterzeichnet. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der Aussage des
Zeugen X2. Die Aussage des Zeugen war glaubhaft und in sich widerspruchsfrei. Er
konnte sich detailliert an den Ablauf der Verhandlungen, an die verschiedenen
Hausbesuche und auch an die Beschäftigungs- und Vermögenssituation der Kläger
erinnern. Objektive Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen liegen
nicht vor.
Aufgrund der Vertragsanbahnung im Privathaus der Kläger anlässlich eines
"Servicebesuchs" des Zeugen X2 lag ein Überrumpelungseffekt vor, den das
HaustürWG vermeiden will (Palandt/Putzo, 59. Aufl., Einl. v. § 1 HaustürWG, Rn. 2).
Dass dem Besuch des Zeugen X2 eine Bestellung der Kläger vorangegangen wäre, ist
von der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten (vgl. Urteil des BGH vom 14.06.2004
(II ZR 395/01) nicht vorgetragen worden.
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Einem Widerrufsrecht der Kläger steht auch nicht entgegen, dass der Darlehensvertrag
erst einige Tage später und möglicherweise nicht in der Privatwohnung der Kläger
unterzeichnet wurde, da die Kläger durch die Unterzeichnung des Erwerbsantrags
zumindest in eine die Entscheidungsfreiheit einschränkende Situation geraten sind. Die
Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG muss lediglich mitursächlich
für den späteren Vertragsschluss sein (BGH NJW 1996, 3416, 3417), so dass die
besonderen Umstände der Kontaktaufnahme nur einen unter mehreren Beweggründen
darstellen müssen, sofern der geschlossene Vertrag ohne sie nicht oder nicht so wie
geschehen zustande gekommen wäre (BGH ZIP 2004, 500f.). Daher ist auch ein enger
zeitlicher Zusammenhang zwischen den Verhandlungen in der Privatwohnung und dem
Vertragsabschluss nicht erforderlich (OLG Stuttgart ZIP 2001, 322, 324). Eine
Vertragsanbahnung in der Haustürsituation genügt (vgl. auch BGH, Urteil vom
14.06.2004 (II ZR 395/01), S. 7f.).
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Nach Auffassung des Gerichts genügt nach dem HaustürWG allein der Abschluss bzw.
die Anbahnung eines Vertrags in einer Haustürsituation bereits für die Begründung
eines Widerrufsrechts. Dass dem Vertragspartner des zu schützenden Verbrauchers
diese Haustürsituation auch zuzurechnen sein muss, findet im HaustürWG (heute: §§
312 ff. BGB) keine Stütze.
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Ob eine solche Zurechnung zu erfolgen hat, kann vorliegend jedoch dahinstehen, da die
Haustürsituation der Beklagten auch zuzurechnen ist. Nach der Rechtsprechung des
BGH ist dafür auf die Grundsätze abzustellen, die für die Zurechnung einer arglistigen
Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelt worden sind (BGH NJW 2003, 424 (425),
BGH Urteil vom 14.06.2004 (II ZR 395/01), S. 9). Ist danach der Verhandlungsführer
nicht Mitarbeiter des Vertragspartners, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger
und Vertragspartner zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen musste. Für eine
fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, dass die Umstände des Falles den
Erklärungsempfänger veranlassen mussten, sich zu erkundigen, auf welchen
Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (BGH NJW-RR 1992, 1005
(1006); BGH Urteil vom 14.06.2004 II (ZR 395/01), S. 9).
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Eine zumindest fahrlässige Unkenntnis ist schon dann anzunehmen, wenn die Bank
zwar nichts vom Vertrieb ihrer Darlehensverträge in Haustürgeschäften gewusst hat,
sich aber nicht nach den Umständen der Vertragsverhandlungen erkundigt hat, obwohl
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sie durch Überlassung von Darlehensformularen in das Vertriebssystem eingebunden
war (vgl. dazu auch BGH, Urteil v. 14.06.2004 (II ZR 395/01), S. 9). Die fahrlässige
Unkenntnis der Beklagten von der Anbahnung des Vertrags in einer Haustürsituation
folgt bereits daraus, dass der Zeuge X2 den Klägern ein Formular der Beklagten
vorlegte, das diese aus der Hand gegeben hatte. Zudem sollte das Darlehen
ausdrücklich der Finanzierung eines Anteils an einem Immobilienfonds dienen. Die H-
GbR, deren Immobilienfonds die Kläger laut Darlehensvertrag beigetreten sind, hatte
ihren Sitz in T. Der Wohnsitz der Kläger ist ausweislich des Darlehensantrags jedoch in
C2. Auch dies hätte der Beklagten Anlass gegeben, sich nach dem Zustandekommen
des auf ihren Formularen erklärten Darlehensantrags zu erkundigen.
Die Kläger konnten den Widerruf unbefristet erklären und haben dies im Schriftsatz vom
16.04.2004 auch getan. Das Widerrufsrecht der Kläger ist nicht durch Fristablauf
erloschen. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels
ordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 S. 2 und 3 HaustürWG nicht zu laufen
begonnen. Das von den Klägern unterzeichnete Darlehensformular enthielt eine
Belehrung im Sinne des § 7 VerbrKrG und die zusätzliche Erklärung, dass nach
Auszahlung des Darlehens ein Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der
Darlehensnehmer nicht binnen zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufs oder
Auszahlung des Darlehens das Darlehen zurückzahlt. Eine derartige
Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen des § 2 HaustürWG, weil sie eine
"andere" Erklärung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 3 HaustürWG enthält. Das gilt auch dann,
wenn eine Belehrung nach dem HaustürWG nur wegen der in der Vergangenheit
herrschenden Auslegung des § 5 Abs. 2 HaustürWG unterblieben war (BGH NJW 2003,
424 (425f.).
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Dem Widerruf des Vertrages am 16.04.2004 steht nicht entgegen, dass der
Darlehensvertrag von der Beklagten bereits zuvor wegen Zahlungsverzugs gekündigt
worden war. Aus dem schwebend unwirksamen Vertrag stand der Beklagten kein
Kündigungsgrund zu.
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Als Rechtsfolge des Widerrufs sind die Vertragspartner gemäß § 3 Abs. 1 S. 1
HaustürWG (jetzt: §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 S. 1 BGB) verpflichtet, dem jeweils anderen
Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
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Danach hat die Beklagte den Klägern die von ihnen gezahlten Zinsen zurückzuzahlen
und ihnen die Rechte aus der Lebensversicherung zurückzuübertragen (vgl. BGHZ 152,
331 (336); BGH Urteil vom 14.06.2004 (II ZR 395/01), S. 11). Zwar ist der
Rückzahlungsanspruch beschränkt auf solche Leistungen, die aus dem von der
Gesellschaftsbeteiligung unabhängigem Vermögen erbracht worden sind. Die
Darlehensnehmer sollen bei der Rückabwicklung nicht durch die Rückgewähr von aus
der Geschäftsbeteiligung erwachsenen Vermögensvorteilen besser gestellt werden, als
sie ohne eine Beteiligung am Fondsobjekt gestanden hätten (BGH Urteil vom
14.06.2004 (II ZR 395/01), S. 11). Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete
Beklagte, hat jedoch zu konkreten Ausschüttungen und Steuervorteilen der Kläger
nichts vorgetragen, so dass ein Abzug von den an die Beklagte gezahlten Zinsen nicht
erfolgt.
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Die Kläger haben der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 HaustürWG Zug um Zug für die
Rückzahlung der Tilgungsleistungen und die Rückübertragung der Rechte aus der
Lebensversicherung die Rechte aus dem mit dem Darlehen finanzierten Geschäftsanteil
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zu übertragen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Einen früheren Verzugseintritt haben die
Kläger nicht vorgetragen.
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a. Die mit dem Antrag zu 2) erhobene Feststellungsklage ist unzulässig. Es fehlt an
einem Feststellungsinteresse im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB. Das
Feststellungsinteresse einer negativen Feststellungsklage entfällt grundsätzlich
nach der ersten streitigen Verhandlung über den mit einer Widerklage als
Leistungsantrag geltend gemachten streitigen Anspruch. Der Antrag der Kläger ist
darauf gerichtet, festzustellen, dass der Beklagten aus dem von den Klägern und
der Volksbank F geschlossenen Darlehensvertrag Nr. #####/#### vom
11.07./31.07.1995 keine Ansprüche mehr zustehen. Diese Ansprüche der
Darlehensgeberin beschränken sich jedoch auf den möglichen Anspruch auf
Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst Zinsen. Dieser Anspruch ist mit der
Widerklage geltend gemacht und kann nach der ersten mündlichen Verhandlung
gemäß § 269 I ZPO nicht mehr einseitig zurückgenommen werden, so dass
insoweit das Feststellungsinteresse für den Feststellungsantrag der Kläger
entfallen ist (Zöller, 23. Aufl., § 256 Rn. 7cf.).
44
3) Die Widerklage ist unbegründet.
45
Eine Verpflichtung der Kläger zur Rückzahlung des Darlehens gemäß § 3 Abs. 1
HaustürWG besteht nicht.
46
Welches die vom Darlehensnehmer empfangene und damit dem Darlehensgeber
zurückzugewährende Leistung im Sinne des § 3 Abs. 1 HaustürWG ist, ist unter
anderem davon abhängig, ob es sich bei dem Darlehen und dem damit finanzierten
Geschäft um verbundene Geschäfte im Sinne des § 9 VerbrKrG handelt (BGHZ 152,
331 (336ff.)). Nach § 9 Abs. 2 S. 1 VerbrKrG (jetzt: § 358 Abs. 2 S. 1 BGB) wird der auf
den Abschluss des verbundenen Geschäfts erst wirksam, wenn die auf den Abschluss
des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen wird. Dies gilt
wegen des Schutzzwecks des Haustürwiderrufsgesetzes in gleicher Weise für einen
Widerruf des Darlehensvertrages nach diesem Gesetz (BGHZ 133, 254 (259ff); 152, 331
(337); BGH Urteil vom 14.06.2004 (II ZR 395/01), S. 13).
47
Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag und der Vertrag über den
Fondsbeitritt der Kläger stellen zusammen ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9
VerbrKrG in der Fassung vor dem 01.10.2000 dar. Zwar ist der Eintritt in eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht als Kaufvertrag im Sinne des § 9 Abs. 2
VerbrKrG zu qualifizieren. Jedoch sieht § 9 Abs. 4 VerbrKrG eine entsprechende
Anwendung vor, wenn mit dem Kredit das Entgelt einer anderen Leistung als die
Lieferung einer Sache beglichen werden soll. Dazu zählt auch die Finanzierung von
Anteilen in geschlossenen Immobilienfonds, die wegen des wirtschaftlichen Zwecks
und der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem auf entgeltliche Leistungen gerichteten
Geschäft gleichzustellen ist (Palandt/Putzo, 59. Aufl., § 9 VerbrKrG, Rn. 2; BGH NJW
2003, 2821, 2822; BGH, Urteil v. 14.06.2004 (II ZR 395/01), S. 13; OLG Karlsruhe NJW-
48
RR 1999, 124).
Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VerbrKrG sind vorliegend erfüllt. Der
Darlehensvertrag diente der Finanzierung des Gesellschaftsbeitritts. Beide Verträge
sind als wirtschaftliche Einheit anzusehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Kreditgeber
und der Vertragspartner des Verbrauchers aus dem anderen Geschäft
zusammenwirken, wobei es genügt, dass beide Verträge aufeinander Bezug nehmen
(Palandt/Putzo, 59. Aufl., § 9 VerbrKrG, Rn. 4ff.). Im Darlehensformular der Beklagten
wird ausdrücklich Bezug auf den Zweck des Darlehens - die Finanzierung der
Fondsanteile - genommen und für den Fall des Widerrufs (nach § 7 VerbrKrG) auch eine
Unwirksamkeit "verbundener Geschäfte" behauptet. Auch aus der Sicht der Kläger
handelte es sich um einen einheitlichen Vorgang. Dies zeigt auch die zeitliche Nähe
zwischen der Unterzeichnung des Eintrittsvertrags und des Darlehensvertrags, die
beide am 11.07.1995 unterzeichnet wurden. Zudem sind beide Geschäfte durch
Vermittlung derselben Person zustande gekommen.
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Schließlich wird nach § 9 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG die wirtschaftliche Einheit vermutet,
wenn sich der Kreditgeber für den Vertragsschluss der Mitwirkung des Unternehmer des
anderen Geschäfts bedient; etwa, wenn sich ein Kreditgeber der Mitwirkung der
Initiatoren eines Immobilienfonds bedient, indem er - wie im vorliegenden Fall - seine
Vertragsformulare zur Verfügung stellt (vgl. BGH, Urteil v. 14.06.2004 (II ZR 395/01), S.
14).
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Wegen der Annahme eines verbundenen Geschäfts kann die Beklagte von den Klägern
nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangen. Dies folgt aus dem Schutzzweck
der gesetzlichen Widerrufsbestimmung, da diese dem Verbraucher die Möglichkeit
geben soll, die Entscheidung über das Fortbestehen des Vertrags frei von finanziellen
Zwängen zu treffen (BGH NJW 1996, 3414, 3415). Auch beim finanzierten
Haustürgeschäft kann dieser Schutzzweck des Widerrufsrechts nur erreicht werden,
wenn der Darlehensnehmer nicht befürchten muss, nach dem Widerruf dem
Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers ausgesetzt zu sein ohne Rücksicht
darauf, ob der Rückgriffsanspruch gegen den Partner des finanzierten Geschäfts
durchsetzbar ist (BGH NJW 1996, 3414, 3415). Die Beklagte muss die Darlehensvaluta
daher vielmehr von der GbR 4 zurückverlangen, die Kläger müssen nur ihre
Fondsanteile an die Beklagte oder bei - zwischenzeitlichem Untergang des
Gesellschaftsanteils - ihre Rechte aus dem fehlgeschlagenen Gesellschaftsbeitritt
abtreten (BGH, Urteil v. 14.06.2004 (II ZR 395/01), S. 1f. - Leitsatz sowie S. 12).
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Die Kostenentscheidung folgt im Hinblick auf die Zinsforderung aus § 92 Abs. 2 Nr. 1
ZPO, da die Feststellungsklage und die Widerklage den gleichen Streitgegenstand
betreffen und den gleichen Streitwert haben, so dass durch die Feststellungsklage keine
weitergehenden Kosten entstanden sind.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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