Urteil des LG Detmold vom 22.08.2005

LG Detmold: heizungsanlage, heizöl, feuerwehr, stadt, verjährung, mangelhaftigkeit, polizei, tankanlage, zugang, anlieferung

Landgericht Detmold, 1 O 113/05
Datum:
22.08.2005
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 113/05
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.106,17 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
23.03.2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle
Kosten zu erstatten, die ihr von der Stadt I als Ersatz von Aufwendungen
für den Ein-satz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt I vom xx
bestandskräftig festgesetzt werden.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Der Beklagte bestellte bei der Klägerin Heizöl für seine Heizungsanlage. Das Heizöl
wurde am 20.03.2002 in den Vormittagsstunden durch den bei der Klägerin angestellten
Fahrer zum Haus des Beklagten, L-Weg, ####1 I, geliefert. Der Fahrer hatte bereits in
den vorangegangenen Jahren mehrfach den Beklagten mit Heizöl beliefert. Am Tag vor
der Anlieferung hatte der Beklagte wegen eines Heizungsausfalles eine Fachfirma für
Sanitär- und Heizungsbau beauftragt, die eine Ölkesssel-Störung beseitigte und darauf
hinwies, dass die Heizung kein Öl mehr habe.
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Die Heizungsanlage im Haus des Beklagten besteht aus drei Heizöltanks mit jeweils
1.500 l Fassungsvermögen. Vor Beginn des Einfüllvorgangs begab sich der Fahrer in
den Kellerraum, in dem die Heizöltanks standen. Lediglich der zur Türöffnung hin
gewandte Tank war zu sehen. Der Fahrer erkannte, dass dieser Tank leer war.
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Er schloss daraufhin den Schlauch des Tankwagens an und startete den Befüllvorgang.
Sodann begab er sich erneut in den Tankraum, um dort Nachschau nach der
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ordnungsgemäßen Befüllung zu halten. Während des Betankungsvorganges, nachdem
ca. 2.400 l Heizöl getankt worden waren, bemerkte der Fahrer eine Änderung des
Einfüllgeräusches, worauf hin er sich zu dem Tankwagen begab und den Befüllvorgang
manuell beendete. Anschließend wurde festgestellt, dass Öl in die im Keller des Hauses
befindliche Auffangwanne ausgetreten war. Zudem war Öl an der außerhalb des
Hauses gelegenen Entlüftungsleitung zu sehen. Der Fahrer des Tankwagens band die
ausgetretenen sichtbaren Ölmengen mit Bindemitteln ab und teilte die Geschehnisse
der anwesenden Ehefrau des Beklagten, Frau C, mit.
Gegen 17.25 Uhr wurde auf einem parallel zur L Straße verlaufenden Bachlauf ein
Ölfilm gesichtet. Dieser stammte, Ermittlungen der Polizei und Feuerwehr zufolge, von
dem Grundstück des Beklagten, von wo aus Öl über eine Drainageleitung dem Bach
zugeführt worden war. Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt I versuchte, das Ausbreiten
des Öls auf den Bachlauf zu verhindern. Die Klägerin würde darüber informiert.
Aufgrund der Gefahr des Nachlaufens weiteren Öls aus der Drainage in den Bachlauf
beauftragte die Klägerin die Firma C3, das Erdreich unmittelbar in dem Bereich des
Austritts der Entlüftungsöffnung des Öltanks abzugraben. Weiter beauftragte die
Klägerin die Firma X mit der Entsorgung des Erdreichs auf einer Deponie. Die Drainage
des Wohnhauses wurde im Auftrag der Klägerin mehrfach geflutet, um auch Reste von
Öl aus den Kiesfiltern heraus zu spülen. Der Klägerin sind dadurch Kosten in Höhe von
insgesamt 3.106,17 € entstanden.
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In der Folgezeit beauftragte die Klägerin das Y GmbH mit der Ermittlung der Ursache für
den Austritt des Heizöls. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 28.03.2002 stellte
der Dipl.-Geologe H unter anderem fest, dass die Saugschläuche in den Tanks der
Heizungsanlage des Beklagten zu lang angebracht waren, so dass im Tank 2
Ölschlamm angesaugt und hierdurch das Entnahmesystem beeinträchtigt worden war.
Die Entnahme von Heizöl konnte daher nicht gleichmäßig erfolgen, da das Prinzip der
kommunizierenden Röhren nicht mehr einwandfrei funktionierte. Bei der Entnahme von
Öl wurden deshalb nicht alle Tanks gleichmäßig geleert, was dazu führte, dass bei der
Betankung der Tank 2 noch nicht leer war. Darüber hinaus war der Grenzwertgeber der
Anlage falsch angebracht. Dieser befand sich im Tank 1, wobei er an Tank 3 hätte
angebracht werden sein müssen.
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Mit Leistungsbescheid vom 15.12.2004 zog die Stadt I die Klägerin zur Kostenerstattung
für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr mit insgesamt 7.950,11 € heran. Gegen
diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden
ist.
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Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe bei der telefonischen Bestellung des Heizöls
angegeben, die 4.500 l fassende Heizungsanlage sei leer gewesen. Deshalb habe er
3.000 l Heizöl bestellt. Bei der Lieferung des Heizöls habe die Ehefrau des Beklagten
diese Angabe gegenüber dem Tankwagenfahrer wiederholt. Dieser habe sich vor
Beginn des Betankungsvorgangs lediglich über den Inhalt des Tanks 3 informieren
können, da der entsprechende Kellerraum mit Haushaltsgegenständen und Sperrmüll
voll gestanden habe und somit die Zuwegung zu den anderen Tanks versperrt gewesen
sei. Ursächlich für den Schadensfall sei allein die Mangelhaftigkeit der Heizungsanlage
des Beklagten gewesen. Auch durch eine sofortige Benachrichtigung der Feuerwehr
seitens der Klägerin hätte der Schaden nicht verhindert werden können. Sie ist weiter
der Ansicht, der Tankwagenfahrer habe die einem Öllieferanten obliegende Sorgfalt
beachtet. Ihm sei insoweit keine Pflichtverletzung anzulasten. Insbesondere habe der
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Fahrer die Anlage vor Beginn des Betankungsvorgangs hinreichend kontrolliert und
auch seiner Kontrollpflicht während des Betankungsvorganges genügt. Insoweit ist die
Klägerin der Ansicht, der Beklagte sei ihr zum Ersatz der entstandenen Kosten
verpflichtet, da er für die Funktionstüchtigkeit der Anlage und damit für den Schadensfall
allein verantwortlich sei.
Die Klägerin beantragt,
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1.
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.106,17 € nebst Zinsen in Höhe von
11
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2005 zu zahlen;
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2.
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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle Kosten zu erstatten, die
gegen sie von der Stadt I als Ersatz von Aufwendungen für den Einsatz der
Freiwilligen Feuerwehr der Stadt I vom 20./21.03.2002 rechtsbeständig festgesetzt
werden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er behauptet, die Mangelhaftigkeit der Heizungsanlage sei für ihn nicht erkennbar
gewesen. Vielmehr sei die Anlage von einem Fachunternehmen errichtet und ohne
Beanstandungen gewartet worden. Er ist daher der Ansicht, ihn treffe an dem
Schadensfall keine Verantwortlichkeit, da er von der Funktionstüchtigkeit der Anlage
habe ausgehen können und auch ausgegangen sei. Er behauptet weiter, es sei von
seiner Seite zu keinem Zeitpunkt geäußert worden, dass der Tank leer sei. Auch sei die
bestellte Menge von 3.000 l ihm bei der telefonischen Bestellung von der Klägerin
empfohlen worden. Die im Kellerraum gelagerten Haushaltsgegenstände hätten den
Zugang zu den Öltanks nur minimal behindert. Der Beklagte ist ferner der Ansicht, der
Ölwagenfahrer sei seinen Sorgfaltspflichten nicht hinreichend nachgekommen. Er hätte
alle drei Öltanks der Anlage vor Beginn des Betankungsvorgangs kontrollieren müssen.
Hierbei hätte er erkennen können, dass die Anlage mängelbehaftet war und hätte
dementsprechend den Tankvorgang nicht beginnen dürfen. Selbst wenn der Zugang zu
den Öltanks versperrt gewesen wäre, hätte er dafür Sorge tragen müssen, dass eine
Kontrolle der Tanks möglich geworden wäre. Nach dem Austritt des Öls hätte der Fahrer
erkennen müssen, dass es sich um größere Mengen gehandelt habe und ein Abbinden
mit Bindemittel und Sägespänen nicht ausreichend sei. Er hätte daher sofort die
Feuerwehr, die Polizei und das Umweltamt des Kreises informieren müssen. Wäre der
Fahrer sofort tätig geworden, wären die Aufwendungen für die Beseitigung des Öls
wesentlich geringer ausgefallen. Statt dessen habe der Fahrer gegenüber der Ehefrau
des Beklagten geäußert, dass es für sie teuer wäre, wenn er die Feuerwehr informiere.
Weiter erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung gegenüber dem geltend
gemachten Feststellungsanspruch. Insoweit trägt er vor, eine Forderung der Stadt I ihm
gegenüber sei verjährt, da die Stadt I vom Schadenszeitpunkt an gewusst habe, dass er
als eventuell haftende Person in Betracht komme.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist begründet.
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Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der entstandenen
Kosten gemäß § 22 Abs. 2 WHG zu.
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Bei der von dem Beklagten betriebenen Heizungsanlage handelt es sich um eine
Anlage im Sinne des § 22 Abs. 2 WHG. Die zur Anlage gehörenden Öltanks sind dazu
bestimmt, Heizöl zu lagern, bis es von hier aus bei Bedarf in den Heizkessel geleitet und
hier verbraucht wird. Die Heizungsanlage ist also dazu bestimmt, einen Stoff - nämlich
das Heizöl - zu lagern und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 WHG.
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Weitere Voraussetzung eines Ersatzanspruches gemäß § 22 Abs. 2 WHG ist, dass
derartige Stoffe in ein Gewässer gelangen. Insoweit ist allerdings ausreichend, dass die
Schadstoffe - wie hier das Heizöl - in den Boden eingedrungen sind, auch wenn sie das
Gewässer noch nicht erreicht haben (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1994, 1510 f).
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Die Ersatzpflicht ist auch nicht gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 WHG ausgeschlossen, da
keine Anhaltspunkte für das Vorliegen höherer Gewalt gegeben sind.
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Eine Haftung des Beklagten scheidet auch nicht deshalb aus, weil der
Haftungstatbestand des § 22 Abs. 2 Satz 1 WHG auch hinsichtlich des Klägers
verwirklicht ist und deshalb im Verhältnis zwischen den Parteien ein auf diese Vorschrift
gestützter Anspruch des Klägers nicht besteht. Denn im (Innen-) Verhältnis zwischen
den Parteien, um das es hier allein geht, ist jedenfalls der Beklagte allein verpflichtet,
den Schaden zu tragen. Eine nach dem Normzweck der Haftungsregelung von der
Sache her gebotene Abwägung der beiderseitigen Schadensbeiträge ergibt nämlich,
dass der Verursachungsbeitrag auf Seiten des Beklagten gegenüber demjenigen auf
Seiten der Klägerin in der Weise überwiegt, dass für eine Mithaftung der Klägerin
gegenüber dem Beklagten nach dem Grundgedanken der §§ 426, 254 BGB kein Raum
bleibt (vgl. BGH NJW 1993, 2740 f m.w.N.). Denn der Tankwagenfahrer, dessen
Verhalten der Klägerin gemäß § 278 BGB zugerechnet werden kann, hat nach
Auffassung des Gerichts bei der Anlieferung des Heizöls keine Pflichten verletzt und
das Auslaufen des Öls nicht verschuldet. Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass an
das Verhalten von Tankwagenfahrern hohe Anforderungen bezüglich der
einzuhaltenden Sorgfalt gestellt werden. Dies resultiert zum einen daraus, dass die
Betankung von Öltanks ein besonders gefahrenträchtiger Vorgang ist und zum anderen
daraus, dass der Ölanlieferer als Fachmann die Gefahren des Einfüllvorganges eher zu
erkennen und zu beherrschen in der Lage ist, als der Laie, der die Anlage betreibt.
Insoweit hat der Fahrer alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um
Schäden zu vermeiden (vgl. BGH NJW 1993, 2740 f m.w.N.). So hat der
Tankwagenfahrer vor Beginn des Betankungsvorgangs den Füllstand der Tankanlage
zu prüfen (vgl. OLG Y2, SVR 2004, 471 f). Der Ölwagenfahrer sichtete vor Beginn des
Betankungsvorgangs den vom Kellerraum aus allein sichtbaren Tank 3 und stellte fest,
dass dieser leer war. Die erst nach Betreten des Tankraums über die Tankraumluke
sichtbaren Tanks 1 und 2 wurden hingegen von dem Ölwagenfahrer nicht besichtigt,
obwohl in diesem Fall erkennbar gewesen wäre, dass der Tank 2 nicht leer war und
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somit nicht die bestellte Menge von 3.000 l Heizöl getankt werden konnte. Dem
Ölwagenfahrer wären dann die Mängel der Tankanlage aufgefallen. Allerdings darf sich
der Tankwagenfahrer bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte darauf verlassen, dass
die Anlage des Bestellers funktionstüchtig ist (vgl. OLG Köln, NJW-RA 1994, 1510, 1511
m.w.N.). Denn es würde das technische Verständnis eines Ölanlieferers überfordern,
wenn von ihm verlangt würde, vor Beginn des Abfüllens die Tankanlage auf ihre
Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Solche anderweitigen Anhaltspunkte waren im
vorliegenden Fall nicht gegeben. dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die am Tag
zuvor mit einer Fehlerbehebung beauftragte Fachfirma einen Mangel an der
Heizungsanlage ebenfalls nicht erkannt hat. Vielmehr hatte die Klägerin und für sie der
Fahrer bereits mehrfach zuvor problemlos die Heizungsanlage des Beklagten betankt,
so dass der Fahrer von der Funktionstüchtigkeit der Anlage ausgehen durfte. Wäre dies
der Fall gewesen, hätte die Sichtung des Tanks 3 ausgereicht, da aufgrund des
zugrunde liegenden Prinzips der kommunizierenden Röhren davon ausgegangen
werden konnte, dass dann, wenn ein Tank leer ist, auch die anderen Tanks leer sein
mussten. Mangels weiterer Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit der Anlage reichte
demnach die Sichtung des Tanks 3 aus, um die der Klägerin obliegenden
Sorgfaltspflichten im Vorfeld des Betankungsvorgangs Genüge zu tun. Insoweit ist
unerheblich, ob der Kellerraum und der Zugang zum Tankraum derart mit
Haushaltsgegenständen zugestellt war, dass dem Fahrer die Überprüfung der übrigen
Tanks nicht möglich war. Nur wenn eine Kontrolle sämtlicher Tanks für die Einhaltung
der Sorgfaltspflicht erforderlich gewesen wäre, hätte der Fahrer auf die Entfernung
dieser Gegenstände bestehen müssen. Ebenfalls unerheblich ist, ob der Beklagte bzw.
seine Ehefrau ausdrücklich erklärt haben, dass die Heizungsanlage leer sei. Selbst
wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte sich der Fahrer nicht auf die Richtigkeit
dieser Aussage verlassen können, da der Beklagte hinsichtlich der Heizungsanlage
Laie ist und den Füllstand der Tanks wo-möglich nicht abschließend beurteilen konnte.
Auch stellt es keine Pflichtverletzung dar, wenn der Fahrer sich nach dem Starten des
Tankvorgangs in den Tankraum begibt (vgl. OLG Zweibrücken, SVR 2004, 279). Zwar
obliegt es dem Ölwagenfahrer während des Betankungsvorganges, sowohl
Kontrollgänge in den Tankraum, als auch nach draußen zu machen. Unstreitig befand
sich der Fahrer während des Betankungsvorganges jedoch lediglich im Tankraum. Der
Schaden wäre jedoch nicht vermieden worden, wenn der Ölwagenfahrer auch
Kontrollgänge nach draußen gemacht hätte. Denn nach dem unbestrittenen Vortrag der
Klägerin hat der Fahrer unmittelbar, nachdem er eine Änderung des Einfüllgeräusches
festgestellt hat, den Tankvorgang manuell abgebrochen. Etwas anderes hätte er auch
nicht machen können, wenn er bei einem Kontrollgang entdeckt hätte, dass Öl aus dem
Entlüftungsrohr ausläuft.
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Nach alledem hat der Tankwagenfahrer der Klägerin bei der Anlieferung des Heizöls
keine Pflichten verletzt und das Auslaufen des Öls nicht verschuldet. Die entscheidende
Ursache für den Ölunfall liegt in der Fehlerhaftigkeit der Heizungsanlage des Beklagten,
die zwischen den Parteien letztlich nicht streitig ist. Die ordnungsgemäße
Funktionstüchtigkeit der Heizungsanlage ist allein dem Verantwortungsbereich des
Beklagten als Eigentümer des Grundstücks und Inhabers der Heizöltankanlage des
Hauses zuzurechnen. Insoweit ist unerheblich, ob er die Mangelhaftigkeit der
Heizungsanlage kannte oder kennen musste. Nach alledem hat die Klägerin einen
Anspruch auf Ersatz der hier durch die Schadensbeseitigung entstandenen Kosten in
Höhe von insgesamt unstreitig 3.106,17 €.
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Der Beklagte kann dem Anspruch auch nicht entgegen halten, dass der Schaden
geringer ausgefallen wäre, wenn der Fahrer des Tankwagens der Klägerin sofort die
Feuerwehr, Polizei und Umweltamt informiert hätte. Insoweit beruft sich der Beklagte auf
die der Klägerin obliegende Schadensminderungspflicht. Zwar hat der Ölwagenfahrer
der Klägerin es unterlassen, den Beklagten bzw. seine Ehefrau auf die Gefahr eines
ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Beklagte weder kannte
noch kennen musste. Denn der Ölwagenfahrer ist Fachmann im Umgang mit Öl und
dementsprechend sachkundig bezüglich der Gefahren, die durch einen Ölaustritt
entstehen können. Insoweit hätte der Fahrer der Klägerin beim Austreten des Öls
nähere Nachforschungen anstellen müssen, um die tatsächlich ausgetretene Menge
festzustellen. Im Zweifelsfall hätte er in Kenntnis der drohenden Kontaminationsgefahr
vorsorglich die Feuerwehr benachrichtigen müssen. Dennoch kann der Beklagte diese
der Klägerin zuzurechnende Pflichtverletzung des Fahrers der Klägerin nicht mit Erfolg
entgegen halten. Denn die gleiche Pflicht zur sofortigen Schadensbeseitigung trifft auch
den Beklagten als Grundstückseigentümer. Auch der Beklagte bzw. seine Ehefrau
hätten, nachdem der Ölaustritt festgestellt worden war, sich sofort um eine umfassende
Schadensbeseitigung bemühen müssen. Auch für Laien ist die Verunreinigung des
Grundwassers bzw. sonstiger Gewässer durch austretendes Öl erkennbar. Dies gilt
insbesondere deshalb, weil das Grundstück des Beklagten in der Nähe eines
Bachlaufes liegt. Insoweit ist das Gericht der Auffassung, dass der Beklagte die gleiche
Pflicht zur sofortigen Schadensbeseitigung verletzt hat, wie auch der Fahrer des
Ölwagens. Der Beklagte kann damit der Klägerin keinen Verstoß gegen die
Schadensminderungspflicht entgegen halten, da sie jedenfalls Maßnahmen zur
Schadensbeseitigung getroffen hat, der Beklagte hat hingegen überhaupt nichts getan.
Insoweit kann es nicht angehen, dass derjenige, der Maßnahmen, wenn auch verspätet,
trifft, demjenigen, den dieselbe Pflicht trifft, der aber nichts tut, zum Ersatz des Schadens
verpflichtet sein soll, der daraus resultiert, dass die Schadensbeseitigungsmaßnahmen
später als erforderlich durchgeführt worden sind.
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Der Zinsanspruch hinsichtlich des Zahlungsanspruches ergibt sich aus dem
Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB.
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Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Feststellungsanspruch aus § 22 Abs. 2
WHG aus den oben genannten Gründen zu. Soweit sich der Beklagte diesem Anspruch
gegenüber auf Verjährung beruft, vermag er damit nicht durchzudringen. Die Verjährung
von Schadensersatzansprüchen nach § 22 WHG richtet sich – entsprechend der
Verjährung von deliktischen Ansprüchen – nach §§ 195 ff BGB (Vgl. BGH , Beschluss v.
28.09.1993, Az.: III ZR 170/91 m.w.N.). Derzeit sind mögliche Ansprüche der Stadt I
gegenüber dem Beklagten damit nicht verjährt. Frühester Beginn der - mindestens -
dreijährigen Verjährung ist gemäß § 199 Abs. 1, Abs. 3 BGB das Ende des Jahres, in
dem der Anspruch entstanden ist, somit das Ende des Jahres 2002. Die Verjährung tritt
damit gemäß § 195 BGB frühestens mit Ablauf des Jahres 2005 ein.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 Satz 1
ZPO.
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Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen
Schriftsätze der Parteivertreter boten keine Veranlassung, erneut in die mündliche
Verhandlung einzutreten.
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