Urteil des LG Detmold vom 31.10.2008
LG Detmold: unerlaubte handlung, erfüllung, verfahrenskosten, verfügung, einzelrichter, zahlungsmittel, zahlungsfähigkeit, ermessen, billigkeit, wahlgerichtsstand
Landgericht Detmold, 12 O 75/05
Datum:
31.10.2008
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 O 75/05
Schlagworte:
Zuständigkeit
Normen:
ZPO § 91a; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 283c, § 26, § 27
Tenor:
werden die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt.
G r ü n d e :
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Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien hat das Gericht gemäß
§ 91 a ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes, für den auf die Klageschrift vom 20.04.2005 und die Klageerwiderung
vom 14.06.2005 verwiesen wird, nach billigem Ermessen zu entscheiden.
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Nachdem die Beklagte nach Klagezustellung die unter anderem auf
Insolvenzanfechtung gestützte Klageforderung bezahlt und so die Erledigung des
Rechtsstreits bewirkt hat, entspricht es der Billigkeit, ihr die Kosten aufzuerlegen. Denn
voraussichtlich wäre sie in dem vorliegenden Rechtsstreit unterlegen gewesen. Dass
die Klageforderung berechtigt gewesen ist, hat die Beklagte nicht nur konkludent durch
ihre Erfüllungshandlung, sondern auch mit ihrem Schriftsatz vom 14.06.2005
ausdrücklich eingeräumt, in dem sie zugesteht, dass die Klageforderung in der
Klageschrift schlüssig begründet worden ist.
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Das angerufene Gericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig
gewesen, so dass die Klage nicht als unzulässig hätte abgewiesen werden können.
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Die Klage ist ausdrücklich neben der Insolvenzanfechtung auch auf unerlaubte
Handlung (§§ 823 II BGB in Verbindung mit 283 c, 26, 27 StGB) gestützt worden.
Daneben kommt nach dem unbestritten gebliebenen Klägervortrag eine unerlaubte
Handlung gemäß § 826 BGB in Betracht. In solchem Fall ist der Wahlgerichtsstand der
unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO gegeben und das Landgericht Detmold als
Gericht des Begehungsortes – die streitgegenständliche, Gläubiger benachteiligende
Zahlung wurde bar in Detmold bewirkt – örtlich zuständig.
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Für die Bejahung der Zuständigkeit ist es nicht erforderlich festzustellen, dass
tatsächlich eine unerlaubte Handlung vorliegt. Nach der herrschenden Lehre von den
sog. doppelrelevanten Tatsachen ist diese Frage erst bei der Gründetheit der Klage zu
prüfen. Für die Zuständigkeit reicht es dagegen aus, dass der vorgetragene Sachverhalt
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prüfen. Für die Zuständigkeit reicht es dagegen aus, dass der vorgetragene Sachverhalt
(auch) als unerlaubte Handlung qualifiziert werden kann. So liegt der Fall hier. Der
seinerzeit zahlungsunfähige Insolvenzschuldner hat nach Klägervortrag mit der
Zahlung, die vorliegend zurückgefordert worden ist, die Summe der Insolvenzmasse
entzogen und die Gesamtheit der Gläubiger vorsätzlich benachteiligt und damit eine
Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 283 c StGB und eine unerlaubte Handlung
begangen, da diese Strafbestimmung ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 II BGB
darstellt. Die Beklagte hat den Insolvenzschuldner dadurch, dass sie für den Fall der
Zahlung die Erledigungserklärung ihres Insolvenzantrags in Aussicht gestellt hat, in
Kenntnis seiner Zahlungsfähigkeit hierzu angestiftet und damit selbst eine unerlaubte
Handlung begangen. Hierdurch hat sie in übersteigerter Verfolgung eigener Interessen
dem Insolvenzschuldner ermöglicht, die Erfüllung seiner Pflicht zur Beantragung des
Insolvenzverfahrens nach § 64 GmbHG weiter zu verschleppen und die Insolvenzmasse
zum Nachteil der Gläubiger weiter zu verringern. Hierin kann eine sittenwidrige
Schädigung im Sinne von § 826 BGB liegen.
Das Landgericht Detmold ist hiernach für die Klage, zumindest soweit sie auf unerlaubte
Handlung gestützt worden ist, zuständig gewesen. Ob das Landgericht diese
Anspruchsgrundlage bejaht hätte oder in diesem Gerichtsstand die weitere
Anspruchsgrundlage der §§ 129 ff, 143 InsO hätte prüfen können, kann dahinstehen. Im
Rahmen der nach § 91 a ZPO vorzunehmenden Ermessensentscheidung kommt der
tatsächlichen Erfüllung der Klageforderung durch die Beklagte für die Beurteilung ihrer
voraussichtlichen Begründetheit das entscheidende Gewicht zu.
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Schließlich hilft auch der Gedanke des § 93 ZPO der Beklagten nicht. Hiernach sind die
Verfahrenskosten dem Kläger aufzuerlegen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten
zur Klageerhebung keine Veranlassung gegeben und den Anspruch sofort anerkannt
hat. Denn vorliegend hat die Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Sie
ist vom Kläger vorprozessual mit Schreiben vom 22.02.2005 unter Darlegung des
Sachverhalts und Erklärung der Insolvenzanfechtung zur Begleichung der
Klageforderung aufgefordert worden. Diese Aufforderung hat die Beklagte unbeachtet
gelassen und damit Anlass zur Klageerhebung gegeben. Irgendeinen Anhaltspunkt
dafür, dass der Insolvenzschuldner zur Begleichung der Forderungen der Beklagten
nicht eigene sondern fremde, ihm von dritter Seite zur Verfügung gestellte
Zahlungsmittel verwendet hat, sind von der Beklagten weder vorgetragen noch sonst
wie ersichtlich. Einer weiteren Nachfrage der Beklagten an den Kläger in dieser Hinsicht
bedurfte es daher nicht.
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Detmold, den 16. August 2005
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Das Landgericht – Zivilkammer II
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Der Einzelrichter
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